Urteil
19 K 1173/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0427.19K1173.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der im Jahre 1933 geborene Kläger ist als Abteilungsdirektor a.D. Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher beihilfeberechtigt. Seine im Jahre 1934 geborene Ehefrau, Frau E. F. , unterzog sich im Juni 2005 zur Schmerzbehandlung der bei ihr seit Jahren bestehenden beidseitigen medialen Kniegelenk-Arthrose [Gonarthrose] und einer linksseitigen Sprunggelenk-Arthrose einer Kernspin-Resonanz-Therapie in neun jeweils einstündigen Sitzungen durch den Orthopäden Dr. med. T. Z. in Köln. Für diese Behandlungen einschließlich vorausgegangener und nachfolgender Beratungen stellte der behandelnde Arzt der Ehefrau des Klägers durch Liquidation vom 4. August 2005 eine (analog Nrn. 5731 und 838 GOÄ sowie nach Nrn. 1 und 5 GOÄ bemessene) Gesamtvergütung von 1.041,67 EUR in Rechnung. Unter dem 16. November 2005 beantragte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu der ärztlichen Liquidation vom 4. August 2005. Diesen Beihilfeantrag lehnte die Behörde (unter gleichzeitiger Bewilligung einer Beihilfe zu anderen Aufwendungen) durch Bescheid vom 24. November 2005 mit der Begründung ab, die Aufwendungen für die Kernspin-Resonanz-Therapie seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung (BVO) nicht beihilfefähig, weil es sich dabei um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handle. Dagegen legte der Kläger am 6. Dezember 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich auf von ihm eingereichtes (nicht in den beigezogenen Verwaltungsvorgänge befindliches) Informationsmaterial der Firma MedTec Medizintechnik GmbH in Wetzlar zu der von dieser vermarkteten Technologie der MultiBioSignal-Therapie (MBST-)KernspinResonanzTherapie" mittels von ihr vertriebener Behandlungsgeräte verwies. Das LBV NRW wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 23. Januar 2006, der dem Kläger mit einfachem Brief übersandt wurde, als unbegründet zurück; zur Begründung führte es unter Vertiefung der Gründe des Versagungsbescheides ergänzend aus: Das Informationsmaterial der MedTec GmbH enthalte keine Aussagen zu der Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Kernspin-Resonanz-Therapie. Dieses Heilbehandlungsverfahren sei mit der Pulsierenden Signaltherapie" vergleichbar, deren wissenschaftliche Anerkennung das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 12. Juli 2001 - 6 K 432/99 - verneint habe. Am 24. Februar 2006 hat der Kläger mit dem Begehren auf Nachbewilligung der versagten Beihilfe Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Das LBV NRW sei in den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht von der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Kernspin-Resonanz-Therapie ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Behörde sei dieses Heilbehandlungsverfahren nicht mit der Pulsierenden Signaltherapie" vergleichbar. Die wissenschaftlich umstrittene Magnetfeldtherapie arbeite mit pulsierenden elektromagnetischen Feldern, die über eine einfache ringförmige Luftspule aus Kupferdraht erzeugt und zur Behandlung verschiedenster Krankheiten eingesetzt würden. Demgegenüber werde bei der Kernspin-Resonanz-Therapie durch zwölf unabhängig angesteuerte, um 90 Grad versetzte Spulensysteme mittels mehrdimensionaler Polachsenbildung ein statisches Permanentmagnetfeld erzeugt, das Heilungsprozesse auslöse. Die MBST-Kernspin- Resonanz-Therapie habe sich nach den Informationen der MedTec GmbH bereits in verschiedensten bis zum Jahre 2000 durchgeführten Langzeitstudien anerkannter Behandlungszentren unter Federführung von Hochschullehrern als wirksames Heilverfahren zur Behandlung schmerzhafter Knorpeldefekte erwiesen. In der Folgezeit habe Kernspin-Resonanz-Therapie allgemein Anerkennung gefunden. Dies folge u.a. aus einer im Jahre 2005 veröffentlichten wissenschaftlichen Auswertung und Ausarbeitung des Labors für medizinische und molekulare Biologie der Fachhochschule Aachen und der Consulting GmbH in Grünstadt unter Leitung von Prof. Dr. med. Peter Lücker. Nach ergänzenden Informationen der MedTec GmbH seien bisher 17 wissenschaftliche Untersuchungsreihen zu dem Heilverfahren durchgeführt worden, die sämtlich zu überzeugenden positiven Ergebnissen geführt hätten und in der Fachpresse publiziert worden seien. Die wissenschaftliche Anerkennung der MBST-Kernspin-Resonanz-Therapie zur Arthrose-Behandlung werden im Übrigen bestätigt durch ein Gutachten von Prof. Dr. Wilfried Dimpfel, Rudolf-Buchheim-Institut für Pharmakologie des Fachbereichs Medizin der Universität Giesen, vom 10. März 2006, in dem dieser nach Sichtung und Auswertung der von der MedTec GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen zu dem Ergebnis gelange, dass der Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit der MBST zur Reduktion von Schmerzen bei Arthrose erbracht worden sei. Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens zur Stützung seiner Rechtsauffassung folgende Unterlagen vorgelegt: Publikation der MedTec Medizintechnik GmbH (ohne Datierung), Die Behandlung der Cartilago-Regernation. Erste wissenschaftliche Studie zur therapeutischen Anwendbarkeit von Kernspinresonanz (MBST-KernspinResonanzTherapie) an Knorpelstrukturen in vivo!", A. Temiz-Artmann, P. Linder, P. Kayser, I. Digel, G.M. Artmann and P. Lücker, NMR In Vitro Effects on Proliferation, Apoptosis, and Viability of Human Chondrocytes and Osteoblasts", Reprint from Methods and Findings 2005, Vol. 27(6): 391-394, Prof. Dr. med. vet. Wilfried Dimpfel, Gutachten vom 10.03.2006, Bewertung der KernspinResonanzTherapie MBST hinsichtlich ihres therapeutischen Potentials." Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 23. Januar 2006 und unter Änderung dessen Beihilfebescheides vom 24. November 2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe zu der Liquidation des Orthopäden Dr. med. T. Z. in Köln vom 4. August 2005 in Höhe eines Betrages von 729,17 EUR zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 729,17 EUR zu den durch die Kernspin-Resonanz-Therapie seiner Ehefrau im Juni 2005 entstandenen Aufwendungen. Die diese Beihilfe versagende Verwaltungsentscheidung des LBV NRW in dem Bescheid vom 24. November 2005 und in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das LBV NRW hat zutreffend die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen mangels wissenschaftlicher Anerkennung dieser Heilbehandlung verneint. Gemäß § 88 Sätze 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes (LBG) erhalten Beamte und Ruhestandsbeamte Beihilfen u.a. zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen nach Maßgabe der aufgrund der Sätze 4 und 5 dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der auf dieser Verordnungsermächtigung beruhenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27.03.1975, GV NRW S. 332), in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen geltenden Fassung des Art. 1 (Zweiter Teil) Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten oder seines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BVO berücksichtigungsfähigen Ehegatten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Die durch Anwendung einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung entstandenen Aufwendungen sind dagegen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird. Um in diesem Sinne "anerkannt" zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam zu sein. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden; insoweit genügt es nicht, wenn eine Behandlungsmethode lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird. Danach ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl.: BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 sowie Beschluss vom 24.11.2004 - 2 B 65.04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.03.1995 - 6 A 3871/93 - , RiA 1996, 154, Beschlüsse vom 29.09.2003 - 6 A 1184/00 -, juris, und vom 29.09.2005 - 6 A 301/04 -, IÖD 2006, 189. Eine auf besondere Sachverhalte beschränkte Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen" in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO kommt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung in der Zukunft besteht; die bloße Möglichkeit einer derartigen Anerkennung genügt dazu nicht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15.03.1984 -2 C 2.83 -, Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6, Urteile vom 29.06.1995 und vom 18.06.1998, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2004 - 1 Bf 47/01 -, IÖD 2005, 54. Die von dem Kläger im Klageverfahren eingereichten Publikationen und das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. Wilfried Dimpfel vom 10. März 2006 rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Kernspin-Resonanz-Therapie [Synonym: MultiBioSignal-Therapie (MBST)] ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Heilbehandlungsverfahren i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zur Behandlung von Gelenkarthrosen darstellt. Eine zur wissenschaftlichen Anerkennung vorausgesetzte weitgehende Zustimmung der im relevanten Fachgebiet der Orthopädie tätigen Wissenschaftler zur Wirksamkeitsbeurteilung dieser Therapie für diesen Indikationsbereich ist den vorgelegten Texten nicht zu entnehmen. Die (undatierte) Informationsbroschüre der Firma MedTec Medizintechnik GmbH beschränkt sich im Wesentlichen auf die auszugsweise Wiedergabe einer ersten wissenschaftlichen Studie zur therapeutischen Anwendbarkeit von Kernspinresonanz (MBST-KernspinResonanzTherapie) an Knorpelstrukturen" aus dem Jahre 1999, I. Froböse, U. Eckey, M. Reiser, C. Glaser, F. Englmeier, J. Assheuer, G. Breitgraf, Evaluation of the Effectiveness of Three-dimensional Pulsed Electromagnetic Fields of the MultiBioSignalTherapy on the Regeneration of Cartilagenous Structures, Orthopädische Praxis 2000, S. 510-510, und einer Fallbeschreibung des praktischen Arztes Dr. med. G. Breitgraf in Köln über den Einsatz der MBST bei einer an Gonarthrose leidenden Patientin. Die ferner vorgelegte englischsprachige Veröffentlichung aus dem Jahre 2005, A. Temiz-Artmann, P. Linder, P. Kayser, I. Digel, G.M. Artmann, P. Lücker, NMR In Vitro Effects on Proliferation, Apoptosis, and Viability of Human Chondrocytes and Osteoblasts", Methods and Findings 2005, Vol. 27(6): 391- 394, beschreibt ein (in vitro unternommenes) Experiment der Grundlagenforschung von Naturwissenschaftlern der Fachhochschule Aachen, Lehr- und Forschungsbereich Biomedizintechnik", Labor Biophysik" (vgl. www.zellbiophysik.fh-aachen.de), und des Pharmakologen Prof. Dr. med. P. Lücker (Institut für klinische Pharmakologie Bobenheim, Prof. Dr. Lücker GmbH" in Grünstadt, vgl. www.analytik-news.de/Links/ Adressen/Labors/I.html) über die Auswirkungen von MBST auf die Entwicklung von knorpel- und knochenbildenden menschlichen Zellen. Das (offenbar unveröffentlichte) Gutachten des Pharmakologen Prof. Dr. med. vet. Wilfried Dimpfel vom 10. März 2006 enthält neben einer Darstellung der theoretischen Wirkungsmechanismen der Kernspin-Resonanz- Therapie eine Bewertung des Autors hinsichtlich des therapeutischen Potentials" dieses Behandlungsverfahrens anhand einer Auswertung ihm von der Firma MedTec Medizintechnik GmbH zur Verfügung gestellter Unterlagen (s. S. 1 des Gutachtens). Im Rahmen der Ausführungen des Gutachtens (s. S. 10-12) zu den Ergebnissen der Anwendung der Kernspin-Resonanz-Therapie bei der Arthosesymptomatik" bzw. bei Gonarthrosen werden für diesen hier relevanten Indikationsbereich insgesamt nur vier, in den Jahren 1998 bis 2005 durchgeführte prospektive, beobachtende klinische Studien wiedergegeben, die ausweislich der Einzelheiten der Darstellung nicht den Anforderungen genügen, die nach der medizinischen Wissenschaft an experimentelle, d.h. randomisierte und placebo-kontrollierte Doppelblindstudien zum Nachweis der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode gestellt werden. Die in dem Gutachten (s. S. 13 f.) ferner angeführten laufenden Studien sind für die Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung nicht erheblich. Die abschließende Bewertung der therapeutischen Wirksamkeit der Kernspin-Resonanz-Therapie durch von Prof. Dr. Dimpfel (s. S. 14 f. des Gutachtens) ist - abgesehen von der geringen Anzahl der zugrunde gelegten (nichtexperimentellen) klinischen Studien - auch deshalb nicht geeignet, die wissenschaftliche Anerkennung dieses Heilverfahrens zur Behandlung von Gelenkarthrosen durch die herrschende oder doch überwiegende Mehrheit der in der Orthopädie tätigen Wissenschaftler zu belegen, weil der Verfasser des Gutachtens als Pharmakologe über keine fachliche Qualifikation auf diesem medizinischen Fachgebiet verfügt. Nach einer Internet-Recherche des Gerichts, deren Ergebnisse Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, bestehen gegenwärtig auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Kernspin-Resonanz-Therapie als zur Behandlung von Gelenkarthrosen wirksames Heilverfahren oder auch nur für die begründete Erwartung auf eine solche Anerkennung. Auf der Website der MedTec Medizintechnik GmbH (vgl. www.mbst.de) fand sich nach dem Stand eines dem Einzelrichter vorliegenden Ausdrucks vom 15. Februar 2007 unter dem Stichwort Arthrose" ein Aufklärungshinweis", Wir sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten ist. Unsere Therapie, die MBST®-KernspinResonanzTherapie, ist eine neuartige, innovative Behandlungsmethode, deren Wirkungsweise auf Kernspinfeldern aufbaut. Wegen dieser Besonderheit sind unsere MBST®-Behandlungsgeräte zum Patent angemeldet." der bei verständiger Würdigung nur als Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der MBST verstanden werden kann. Das Patienteninformationsportal des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie e.V. (vgl. www.orthinform.de/new/behandlung) stellt die MBST-Kernspin- Resonanz-Therapie" in einem Bericht des Orthopäden Dr. med. A. Urban als alternative Therapie" u.a. zur Behandlung von Arthrosen vor und weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Als so genannte individuelle Gesundheitsleistung wird die KernspinResonanztherapie von der Krankenkasse nicht bezahlt. Die Behandlung kostet ca. zwischen 299 und 966 Euro, je nach Anzahl der durchgeführten Therapieeinheiten. IGeL-Leistungen sind häufig nicht Evidenz basiert, das heißt, es gibt keine Langzeitstudien, die die Wirkungsweise medizinisch einwandfrei nachweisen. Lassen Sie sich deshalb gut von Ihrem Arzt beraten!" Eine inhaltsgleiche Aussage zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der MBST-Kernspin-Resonanz-Therapie enthält ein in der Online-Aussage der österreichischen Zeitung für Medizin, Gesundheitspolitik und Praxismanagement Ärzte Woche", 20. Jahrgang Nr. 49, 2006 in der Rubrik Orthopädie" veröffentlichter Artikel von Dr. W. Klapsch mit dem Titel: Magnetische Strahlung lässt Knorpel regenerieren" (vgl. www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=5564). In diesem Artikel beschreibt der Autor (u.a.) die MBST als erfolgversprechende neue Therapieform zur Linderung von Schmerzen bei Knorpelschwund, die nach der Markteinführung im Jahre 1999 in Deutschland bereits in rund 120 Behandlungszentren angeboten, aber in Österreich noch abwartend betrachtet werde. Die vorliegende medizinische Literatur sei, trotz einiger aussagefähiger Arbeiten" bisher nicht geeignet, dieser Behandlungsform einen Evidenced-based- Status" zuzuerkennen. Aus diesen Äußerungen kann nur gefolgert werden, dass die Kernspin- Resonanz-Therapie mangels ausreichender experimenteller klinischer Studien bisher in der Orthopädie nicht als wirksames Heilverfahren zur Behandlung von Arthrosen allgemein wissenschaftlich anerkannt ist, vgl. im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil (in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit) vom 17.02.2006 - 6 U 138/05 -, juris; Prof. em. Dr. rer. nat. habil. Roland Glaser [vormaliger Professor für Biophysik an der Humboldt-Universität zu Berlin], Elektro-Magneto-Therapie - Situation und Perspektiven, FGF- Newsletter [der Forschungsgemeinschaft Funk e.V.] März 2004, Nr. 1, S. 19 f. (pdf-download: www.fgf.de/fup/publikat/newsletter.html); Nr. 1.27 der VV zu § 6 Abs. 2 HessBVO, und derzeit auch keine begründete Aussicht auf eine derartige Anerkennung besteht. Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass eine Datenbankrecherche auf der Website des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), vgl. www.dimdi.de, keine weitergehenden Erkenntnisse über (deutsch- oder englischsprachige) fachwissenschaftliche Veröffentlichungen zu diesem Thema erbrachte. Unter diesen Umständen war eine gerichtliche Beweisaufnahme zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Kernspin- Resonanz-Therapie zur Behandlung von Arthrosen bei Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht geboten. Der Umstand, dass die Kernspin-Resonanz-Therapie in Deutschland von mehr als 100 Ärzten bzw. Behandlungszentren als Heilbehandlung angeboten wird, vermag die von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO für die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen vorausgesetzte wissenschaftliche Anerkennung als wirksames Heilverfahren zur Behandlung von Gelenkarthrosen nicht zu ersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.