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Urteil

20 K 2887/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0531.20K2887.05.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine inhaltlich unbeschränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine inhaltlich unbeschränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Sportschützin und Inhaberin der vom Beklagten erteilten Waffen- besitzkarte Nr. 000000/00. Am 22.11.2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer „gelben" Waffenbesitzkarte für Sportschützen und einer Munitionserwerbsberechtigung. Als zu erwerbende Waffe gab sie an: „Mehrlader, Kaliber bis 8 mm, Mehrlader". Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) vom 10.09.2004, wonach ein Mehrlader, Kaliber bis 8 mm, für die BDMP- Disziplin „CISM" erforderlich sei. Auf diesen Antrag hin bat der Beklagte die Klägerin unter dem 07.03.2005 (und nochmals unter dem 04.05.2005) um eine Bescheinigung des Schießsportverbandes mit Angabe der korrekten Bezeichnung der zu erwerbenden Waffenart(en) und der Bezeichnung der entsprechenden Sportdisziplinen. Mit Schreiben vom 29.04.2005 machte die Klägerin geltend, dass die vom Beklagten gewünschten weiteren Angaben nicht der Rechtslage entsprächen, denn das Gesetz stelle keine derartigen Anforderungen; unter Hinweis darauf, dass die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bereits im Februar abgelaufen sei, bat sie um zeitnahe Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte. Am 18.05.2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhoben worden, nachdem der Beklagte über ihren Antrag vom November 2004 ohne zureichende Gründe noch nicht entschieden habe. Zur Sache selbst führt sie aus, dass § 14 Abs. 4 WaffG eine Sonderregelung zu den Grundtatbeständen der §§ 10, 4, 8 WaffG darstelle und für alle dort aufgeführten Waffenarten gelte; es handele sich eben um keine alternative Auflistung. § 14 Abs. 4 WaffG sehe den Erwerb von vier verschiedenen Waffenarten auf „gelber" Waffenbe- sitzkarte ohne weiteren Bedürfnisnachweis vor. Daher müsse sie keinen Bedürfnis- nachweis je Waffenart erbringen. Dies ergebe sich auch sowohl aus einer systemati- schen Gesetzesauslegung als auch der Gesetzeshistorie; zugleich ergebe sich dar- aus, dass auch § 9 WaffG nicht auf § 14 Abs. 4 WaffG angewandt werden könne. Dem Beklagten hätten somit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung alle zur Erteilung der beantragten „gelben" Waffenbesitzkarte erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Des Weiteren hat die Klägerin klargestellt, dass es sich bei der in der Bescheinigung des BDMP vom 10.09.2004 für die BDMP-Disziplin „CISM" aufgeführten Waffe um eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf handele. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine gelbe Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG für die dort genannten vier Waffenarten zu ertei- len. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die im Verwaltungsverfahren dargelegte Erlasslage in Nordrhein- Westfalen, wonach auch bei einer gelben Waffenbesitzkarte ein Bedürfnis i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG für alle auf Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbaren Waffen ge- fordert werde. Danach habe er zu Recht die Klägerin aufgefordert, eine Bescheini- gung des Schießsportverbandes mit Angabe der korrekten Bezeichnung der zu er- werbenden Waffenart(en) und der Bezeichnung der entsprechenden Sportdiszip- lin(en) vorzulegen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Be- zug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Die - in Form der Untätigkeitsklage erhobene - Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat zutreffend einen Verpflichtungsantrag gestellt, denn sie begehrt entsprechend ihrem nicht beschränkten Antrag die Erteilung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat sie auch einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen. Nach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader- Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin ist Sportschützin i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG und hat für die erste, zur Aus- übung der BDMP-Disziplin „CISM" zu erwerbende Waffe i.S.d. § 14 Abs. 4 WaffG - jedenfalls nachdem die Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich bei dieser Waffe um eine Repetier-Langwaffe mit gezogenem Lauf handelt - auch den (insoweit die Auffassung des Beklagten zugrunde gelegt) erforderlichen Bedürfnisnachweis erbracht. An sonstige Bedingungen ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG nicht geknüpft; die Vorschrift betrifft den Erwerb der dort genannten Waffen durch Sportschützen und ermöglicht eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren Waffen in die gelbe Waffenbesitzkarte. Die Fassung dieser Regelung mit der Auflistung von vier Waffenarten stellt eine - vom Gesetzgeber gewollte - Privilegierung der Sportschützen dar, die nach dem früheren Waffenrecht auf Grundlage einer gelben Waffenbesitzkarte lediglich Einzellader- Langwaffen erwerben konnten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Für eine inhaltliche Beschränkung bei der Erlaubniserteilung, hier auf die Waffenart „Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf", ist im Hinblick auf die inhaltliche Fassung des § 14 Abs. 4 WaffG und auch angesichts seiner Zielrichtung, Sportschützen den Erwerb bestimmter Waffen zu erleichtern, kein Raum. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.06.2006 - 1 K 892/05.MZ -, juris. Anzumerken ist fernerhin, dass sich auch aus § 9 Abs. 1 WaffG keine rechtliche Grundlage für eine solche inhaltliche Beschränkung ergibt, vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2005 - Nr. W 5 K 04.1515 -, juris. Inwieweit sich aus der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen ergibt, dass von den Waffenbehörden bei der Ausstellung von gelben Waffenbesitzkarten Einschränkungen vorzunehmen sind, kann mangels Verbindlichkeit für die Entscheidung des Gerichts dahinstehen (die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, ist im Übrigen immer noch nicht erlassen worden). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.