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Urteil

20 K 5663/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0531.20K5663.05.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung der am 17.11.2004 erteilten Waf- fenbesitzkarte Nr. 000/00 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 verpflichtet, dem Kläger eine inhaltlich unbe- schränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Abänderung der am 17.11.2004 erteilten Waf- fenbesitzkarte Nr. 000/00 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 verpflichtet, dem Kläger eine inhaltlich unbe- schränkte Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Sportschütze und Inhaber der vom Beklagten erteilten Waffenbe- sitzkarten Nr. 000/00. Unter dem 09.10.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen und gab als zu erwerbende Waffe an: „Repe- tierbüchse, Kaliber .303 British, Mehrlader". Beigefügt war eine Bescheinigung des VDSF 1979 e.V. - Mitglied im BDS - vom 09.10.2004; wegen des Inhalts wird auf Bl. 98 des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen. Auf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 17.11.2004 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 000/00) gem. § 14 Abs. 2 und 4 WaffG mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 14 Abs. 4 WaffG berechtigt die Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz von Repetierbüchsen ab Kal. 6,5 mm bis 8 mm (.323) sowie der dafür vorgesehenen Munition". Am 14.12.2004 erhob der Kläger Widerspruch hinsichtlich der Einschränkung in der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis mit dem Begehren der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in vollem gesetzlichen Umfang, nämlich für alle in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten vier Waffenarten. Zur Begründung machte er gel- tend, dass er eine allgemeine Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt habe. Soweit bei der eingereichten Bedürfnisbescheinigung noch ein altes Vor- druckmuster des BDS für Bescheinigungen nach § 14 Abs. 2 WaffG und nach § 14 Abs. 4 WaffG verwandt worden sei, könne er - sofern gewünscht - eine ergänzende Verbandsbescheinigung oder Klarstellung nachreichen. Die vorgenommene Ein- schränkung sei nicht zulässig, weil sie der eindeutigen Bestimmung des § 14 Abs. 4 WaffG widerspreche. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang unter dem 15.04.2005 der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vor. Am 20.06.2005 über- sandte der Kläger eine weitere Verbandsbescheinigung vom 15.06.2007; wegen des Inhalts wird auf Bl. 4 des von der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgan- ges verwiesen. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 23.09.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe, wie sich jedenfalls aus der nachgereichten Verbandsbescheinigung vom 15.06.2005 eindeutig ergebe, als Sportschütze eine „gelbe" Waffenbesitzkarte gem. § 14 Abs. 4 WaffG beantragt. Nach dieser Vorschrift habe er einen Anspruch auf eine entsprechende Erteilung in gesetzlichem Umfang ohne Einschränkungen. § 14 Abs. 4 WaffG stelle eine Sonderregelung zu den Grundtatbeständen der §§ 10, 4, 8 WaffG dar und gelte für alle dort aufgeführten Waffenarten; es handele sich e- ben um keine alternative Auflistung. Erst recht ergebe sich daraus keine Beschrän- kung auf bestimmte Kaliber. Daher müsse er, der Kläger, keinen Bedürfnisnachweis je Waffenart/Kaliberart erbringen, wie es der Beklagte von ihm fordere. Dies ergebe sich auch sowohl aus einer systematischen Gesetzesauslegung als auch der Geset- zeshistorie, so auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Würzburg, Mün- chen und Augsburg sowie die herrschende Kommentarliteratur. Zugleich ergebe sich daraus, dass auch - wie es die Bezirksregierung Köln getan habe - § 9 WaffG nicht auf § 14 Abs. 4 WaffG angewandt werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung der erteilten Waffenbesitzkarte vom 17.11.2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirks- regierung Köln vom 22.08.2005 zu verpflichten, ihm eine gelbe Waffenbesitz- karte gem. § 14 Abs. 4 WaffG zu erteilen, die zum Erwerb von Einzellader- Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patro- nenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhüt- chenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt, ohne die entsprechende Ein- schränkung: „Gemäß § 14 Abs. 4 WaffG berechtigt die Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz von Repetierbüchsen ab Kal. 6,5 mm bis 8 mm (.323) so- wie der dafür vorgesehenen Munition". Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass auch bei einer gelben Waffenbesitzkarte ein Be- dürfnis i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG für alle auf Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbaren Waffen gefordert werde, der Bedürfnisnachweise richte sich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. Eine Beschränkung der von § 14 Abs. 4 WaffG erfassten Waffen sei über die Vorschrift des § 9 WaffG möglich. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Die - zutreffend als Verpflichtungsklage erhobene - Klage ist begründet. Wie jedenfalls nach der im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgenommenen Klarstellung feststeht, begehrt der Kläger die inhaltlich unbeschränkte Erteilung einer sog. gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG. Mit der vom Beklagten vorgenommenen Eingrenzung des Kreises der zu erwerbenden Waffen, der Kaliberart und der Munitionsart, ist diesem Antrag nur inhaltlich beschränkt entsprochen worden. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat der Kläger indes einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen. Nach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader- Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist Sportschütze i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG und hat für die erste zu erwerbende Waffe i.S.d. § 14 Abs. 4 WaffG auch den nach Auffassung des Beklagten erforderlichen Bedürfnisnachweis erbracht. An sonstige Bedingungen ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG nicht geknüpft; die Vorschrift betrifft den Erwerb der dort genannten Waffen durch Sportschützen und ermöglicht eine zeitlich unbegrenzte Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren Waffen in die gelbe Waffenbesitzkarte. Die Fassung dieser Regelung mit der Auflistung von vier Waffenarten stellt eine - vom Gesetzgeber gewollte - Privilegierung der Sportschützen dar, die nach dem früheren Waffenrecht auf Grundlage einer gelben Waffenbesitzkarte lediglich Einzellader-Langwaffen erwerben konnten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Für eine inhaltliche Beschränkung bei der Erlaubniserteilung dergestalt, wie sie vom Beklagten vorgenommen worden ist, ist im Hinblick auf die inhaltliche Fassung des § 14 Abs. 4 WaffG und auch angesichts seiner Zielrichtung, Sportschützen den Erwerb bestimmter Waffen zu erleichtern, kein Raum. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.06.2006 - 1 K 892/05.MZ -, juris. Auch aus § 9 Abs. 1 WaffG ergibt sich keine rechtliche Grundlage für die hier getroffene inhaltliche Beschränkung. Nach dieser (allgemeinen) Bestimmung kann eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erhebliche Nachteile zu schützen. Hinsichtlich der in § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen aufgeführten Waffenarten und der entsprechenden Munition ist indes der Gesetzgeber generell von einer als gering einzustufenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgegangen (und hat insoweit eine Privilegierung für Sportschützen normiert). Ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 WaffG kann deshalb allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dies im konkreten Einzelfall auf Grund besonderer Umstände abweichend zu beurteilen wäre. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2005 - Nr. W 5 K 04.1515 -, juris. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier aber weder etwas vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Inwieweit sich aus der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen ergibt, dass von den Waffenbehörden bei der Ausstellung von gelben Waffenbesitzkarten Einschränkungen vorzunehmen sind, kann mangels Verbindlichkeit für die Entscheidung des Gerichts dahinstehen (die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, ist im Übrigen immer noch nicht erlassen worden). Der im Klageschriftsatz vom 21.09.2005 hilfsweise gestellte Antrag ist nach alledem hinfällig geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.