Beschluss
27 L 525/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0602.27L525.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.487,98 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Bun- desministeriums der Verteidigung vom 01. Februar 2006 bezüglich der Versetzung des Klägers als Berufssoldat in den einstweiligen Ruhe- stand aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederher- zustellen", 4 hat keinen Erfolg. 5 Formelle Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 01. Februar 2006 bestehen nicht. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung des öffentlichen Inte- resses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf verwiesen, dass es mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr unvereinbar wäre, einen Soldaten der Besoldungsgruppe B 9 über den Tag der verfügten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hinaus auch nur vorläufig im Dienst zu belassen, während das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung zurücktreten müsse, da er im Falle des Obsiegens so gestellt würde, wie wenn er nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden wäre. Diese wenn auch knappe Begründung genügt be- reits dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie knüpft einer- seits an die Besonderheiten des konkreten Falles - die Gefährdung des Verteidi- gungsauftrags, die mit Blick auf die herausgehobene dienstliche Stellung des An- tragstellers bei seinem weiteren Verbleib im Amt trotz Vertrauensverlustes eintreten könnte - an, nimmt aber andererseits auch die den Antragsteller treffenden Folgen sowie die Möglichkeit ihres Ausgleichs in den Blick. Damit werden aber die maßgeb- lichen Erwägungen für die Anordnung der sofortige Vollziehung offenbart und der Funktion des Begründungserfordernisses Genüge getan, nämlich der Behörde nochmals bewusst zu machen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung ent- gegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO eine Sondersituation darstellt. 6 Der Antrag hat auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn eine Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbe- helfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ange- fochtenen Verwaltungsaktes überwiegt. Maßgebliches Kriterium sind hierbei die Er- folgsaussichten in der Hauptsache: Nur wenn die angegriffene Maßnahme offen- sichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung, während im umgekehrten Fall dem öffentli- chen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang einzuräumen ist. 7 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass die auf § 50 Abs. 1 SG gestützte Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand umgekehrt vieles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und damit - vorbehaltlich einer abschließenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren - für die voraussichtliche Erfolglosigkeit der erhobenen Anfechtungsklage. Auch bei der weiteren Interessen- und Folgenabwägung ist dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen. 8 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand bestehen nicht. Insbesondere ist es unschädlich, dass der Antragsteller vor seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht angehört und die Maßnahme ihm gegenüber (zunächst) auch nicht begründet worden ist. 9 Vgl. insoweit mit eingehender Begründung BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 -, ZBR 1992, 284. 10 Die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand ist nach der hier lediglich gebotenen summarischen Überprüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 50 Abs. 1 SG. Danach kann der Bundespräsident die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden (BBesO B 6) an aufwärts - zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller als Generalleutnant - jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist damit dem Bundespräsidenten nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht ein weites Ermessen eingeräumt. Die Grenzen dieses weiten, aber pflichtgemäßen Ermessens werden durch den Zweck der Vorschrift des § 50 Abs. 1 SG bestimmt. Dieser liegt zum einen - wie bei der Vorschrift des § 36 Abs. 1 BBG, der § 50 Abs. 1 SG nachgebildet ist - darin, die Amtsführung der in der Vorschrift bezeichneten Berufsoffiziere in bestmöglicher Übereinstimmung mit der Re- gierungspolitik zu halten und dazu deren Amtsstellen jederzeit umzubesetzen. Die Amtsführung in diesen herausgehobenen Positionen soll die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern aktiv unterstützen. Deshalb bedürfen die in diesen Stellen tätigen Soldaten jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung. Dabei ist das Vertrauen nicht nur bei abweichenden politischen Ansichten, sondern auch dann gestört, wenn die Regierung bzw. der Minister Zweifel daran hegt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Soldaten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten, sog. Imponderabilien, veranlasst sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenlegung im einzelnen nicht immer im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss also nicht aufgrund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenso nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig, dass dem Soldaten schlechte Arbeit unterstellt wird. Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung des Soldaten dar, sie ist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse der politischen Führung. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 182.61 -, BVerwGE 19, 332; Urteil vom 27. Januar 1977 - II C 70.73 -, ZBR 1977, 272; Urteil vom 17. September 1981 - 2 C 12.80 -, RiA 1982, 170; Beschluss vom 26. Mai 1992 -, DÖV 1993,94; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 12 A 7633/95 -, nachgewiesen bei Juris, mit weiteren Nachweisen. 12 Weitergehend als bei § 36 Abs. 1 BBG sind bei der Auslegung des § 50 Abs. 1 SG auch die besonderen Bedürfnisse der Bundeswehr zu berücksichtigen, die es erlauben, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch aus Gründen auszu- sprechen, die vom Verhalten des Berufsoffiziers unabhängig sind, etwa zur Verbesserung der Personalstruktur auf das Alter abzustellen. 13 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - II C 70.73 -, ZBR 1977, 272. 14 Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Bundespräsident aufgrund der ihm unterbreiteten Antragsbegründung angestellt hat. Gründe, die ihn nicht zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand veranlasst haben, sind also bei der Überprüfung außer Betracht zu lassen. Soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die oberste Dienstbehörde den Vertrauensverlust so zu substantiieren hat, dass sich das Gericht vom Vorliegen dieses Vertrauensverlustes und einer insgesamt willkürfreien Ermessensentscheidung überzeugen kann, müssen sich die zur Plausibilisierung vorgetragenen Einzelumstände also auf die Gründe beziehen, die den Bundespräsidenten dazu veranlasst haben, den jeweiligen Berufsoffizier in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - II C 70.73 -, ZBR 1977, 272; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 12 A 7633/95 -, nachgewiesen bei Juris. 16 Hiervon ausgehend ist die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten vom 26. Januar 2006 nicht zu beanstanden. Grundlage der Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten war das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 26. Januar 2006, mit dem dieser um die Versetzung u.a. des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand bat. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: 17 Generalleutnant E. wurde in seiner Eigenschaft als truppendienstlicher Vorgesetzter über den Sachstand disziplinarer Vorermittlungen unterrichtet, die seit geraumer Zeit gegen drei studierende Offiziere der Universität der Bundeswehr Hamburg wegen des Verdachts sexistischer, rassistischer und extremistischer Äußerungen geführt werden. Im Zuge der Unterrichtung erhielt Generalleutnant E. einen internen Vermerk der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft. Darin waren der damalige Stand der Vorermittlungen gegen die drei Soldaten sowie Feststellungen zu hierbei gewonnenen dienstaufsichtlichen Erkenntnissen enthalten. 18 Diesen Vermerk gab Generalleutnant E. unbefugterweise an Generalleutnant S. weiter, der ihn wiederum unbefugterweise seinem vom Ermittlungsverfahren betroffenen Sohn zugänglich machte. Dieses Verhalten war geeignet, die disziplinaren Vorermittlungen gegen die drei Soldaten mittelbar zu beeinflussen. Zudem besitzt dieses Verhalten strafrechtliche Relevanz (Verletzung von Dienst-/Privatgeheimnissen). 19 Nachdem mir die Angelegenheit bekannt geworden war, habe ich gegen beide Generale die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen angeordnet. Beide haben den Sachverhalt eingeräumt. 20 Aufgrund der Ergebnisse der disziplinaren Vorermittlungen habe ich das notwendige Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung beider Soldaten verloren. ..." 21 Ausweislich des vom Bundespräsidenten abgezeichneten Vermerks vom 26. Januar 2006 hat der Bundesminister der Verteidigung in einem hierzu geführten persönlichen Gespräch mit dem Bundespräsidenten keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, sondern er habe, so die zusammenfassende Bewertung des Gesprächs im Vermerk, lediglich nochmals dargestellt, dass er aufgrund der disziplinaren Vorermittlungen gegen die beiden betroffenen Offiziere das notwendige Vertrauen in deren einwandfreie Amtsführung verloren habe. Maßgeblich für die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand war daher der nach Einschätzung des Bundespräsidenten hinreichend dargelegte Vertrauensverlust des Ministers in die Amtsführung des Antragstellers. Das bewegt sich innerhalb der eingangs geschilderten Zwecke des § 50 Abs. 1 SG. 22 Nach Auffassung der Kammer reicht bereits der an den Bundespräsidenten gerichtete Antrag inhaltlich aus, den Vertrauensverlust des Bundesministers der Verteidigung hinreichend zu plausibilisieren. Die Plausibilisierung muss so weit erfolgen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, sich einen Eindruck von der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zu verschaffen und jedenfalls Willkür auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vertrauensverlust um einen inneren, nicht bis ins letzte durch Tatsachen belegbaren Vorgang handelt. Dieses Maß an Plausibilisierung ergibt sich bereits aus dem an den Bundespräsidenten gerichteten Schreiben. Dieses enthält eine knappe Zusammenfassung der tatsächlichen Ereignisse, wie sie sich nach dem Stand der disziplinären Vorermittlungen zum damaligen Zeitpunkt darstellten, und leiten aus dem Ergebnis" dieser Vorermittlungen den Vertrauensverlust ab. Diese Begründung enthält genügend konkrete Anhaltspunkte, um angesichts der herausgehobenen dienstlichen Position des Antragstellers und der zentralen Bedeutung der Wahrung der Vertraulichkeit gerade in Personal- und Disziplinarangelegenheiten den Vertrauensverlust des Bundesministers der Verteidigung in die persönliche Eignung des Antragstellers und dessen einwandfreie Amtsführung substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. 23 Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers vermögen nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Unzutreffend ist insbesondere die Annahme des Antragstellers, der Bundespräsident habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausüben können, weil ihm vom Bundesminister der Verteidigung ein fehlerhafter bzw. unvollständiger Sachverhalt zur Begründung des Vertrauensverlustes unterbreitet worden sei. 24 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, der Bundespräsident sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er, der Antragsteller, zuständigkeitshalber über den Stand der Vorermittlungen gegen die drei an der Universität der Bundeswehr Hamburg studierenden Soldaten unterrichtet worden sei, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr wird eingangs des zweiten Absatzes des Schreibens des Bundesministers der Verteidigung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als truppendienstlicher Vorgesetzter über den Sachstand der disziplinaren Vorermittlungen unterrichtet worden sei. 25 Auch hatte Generalleutnant S. entgegen den Behauptungen des Antragstellers von dem Vermerk noch keine Kenntnis, als er, der Antragsteller, den Vermerk an Generalleutnant S. weitergab. Dies ergibt sich aus der persönlichen Anhörung von Generalleutnant S. , der dies auf Befragen klar verneint und darauf hingewiesen hat, dass sein Sohn, der eine dem entgegengesetzte Erklärung abgegeben hatte, etwas missverstanden habe. 26 Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, Generalleutnant S. habe in seiner Funktion als Stellvertretender Inspekteur des Heeres Zugang zu den Personalakten sämtlicher Heeresuniformträger gehabt, so dass nicht einzusehen sei, warum ihm der Vermerk nicht zur Kenntnis gebracht werden sollte, steht dem die enge Fassung des § 29 Abs. 3 Satz 1 SG entgegen. Ein mögliches Zugangsrechts zu den Personalakten der hier betroffenen drei studierenden Soldaten der Universität der Bundeswehr Hamburg, das auch die Weitergabe des vertraulichen Vermerks an Generalleutnant S. hätte rechtfertigen können, hätte sich danach nur aus einem dienstlichen Anlass ergeben können. Daran fehlt es hier aber, da Generalleutnant S. als Stellvertretender Inspekteur des Heeres weder truppendienstlicher Vorgesetzter noch Disziplinarvorgesetzter der Studierenden der Universität der Bundeswehr Hamburg war und damit mit den Personalangelegenheiten der an der Bundeswehrhochschule studierenden Soldaten auch nicht dienstlich befasst war. Die Aushändigung des Vermerks an ihn erfolgte nach Angaben des Antragsteller bei seiner Vernehmung vielmehr, somit Generalleutnant S. im Sinne der Sache positiv" auf seinen Sohn einwirken könne und damit ausschließlich zu privaten Zwecken. 27 Dass in dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung an den Bundespräsidenten weder darauf hingewiesen wurde, dass er, der Antragsteller, den Vermerk Generalleutnant S. ausdrücklich nur zum persönlichen Gebrauch überlassen habe und auch nichts zu den Beweggründen für sein Verhalten ausgeführt wurde, ändert nichts an dem zum Vertrauensverlust führenden Sachverhalt, der unbefugten Weitergabe eines vertraulichen Vermerks durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller aus persönlicher Verbundenheit zu Generalleutnant S. gehandelt hat, ist zwar menschlich verständlich und mag im Disziplinarverfahren Berücksichtigung finden, ändert aber nichts daran, dass der Vertrauensverlust ohne Berücksichtigung eventueller entlastender Umstände an den objektiven Sachverhalt (unbefugte Weitergabe eines vertraulichen Vermerks) an- knüpft. Im Übrigen dürfte der Verweis auf die persönlichen Umstände und Betroffenheiten dazu angetan sein, zusätzliche Zweifel an einer einwandfreien Amtsführung zu begründen, da der Soldat gerade auch in solchen Situationen persönlicher Betroffenheit seine Amtspflichten nicht aus dem Blick verlieren darf. 28 Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, der Bundespräsident habe auf der Grundlage des Schreibens des Bundesministers der Verteidigung vom 26. Januar 2006 davon ausgehen müssen, dass die disziplinaren Vorermittlungen abgeschlossen seien und zumindest endgültige und gesicherte Ergebnisse" vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solches Verständnis ergab sich aus Sicht des Empfängers weder aus dem Inhalt noch aus dem Kontext des Schreibens. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen angeordnet worden sei, dass der Antragsteller das in dem Schreiben dargestellte Verhalten eingeräumt habe und dass aufgrund der Ergebnisse der disziplinaren Vorermittlungen der Bundesminister der Verteidigung das notwendige Vertrauen in eine einwandfreie Amtsführung des Antragstellers verloren habe. Mithin konnte das Schreiben bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass allein der vom Antragsteller eingeräumt objektive Sachverhalt über die Weitergabe des vertraulichen Vermerks der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft an Generalleutnant S. als Grund für den Vertrauensverlust herangezogen wurde. Demzufolge ist es für die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten ohne Belang, ob die Vorermittlungen noch andauerten oder nicht. 29 Entgegen der Auffassung des Antragstellers impliziert, der Hinweis in dem Schreiben an den Bundespräsidenten, er - der Antragsteller - habe den Sachverhalt eingeräumt, auch kein Schuldeingeständnis. Das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung beschränkt sich auf die Mitteilung der objektiven Geschehnisse, ohne diese unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung zu bewerten. Vor diesem Hintergrund kann der Satz, der Antragsteller habe den Sachverhalt eingeräumt, auch nur auf die tatsächlichen, objektiven Umstände bezogen werden, die er aber zweifelfrei bei seiner Vernehmung am 22. Dezember 2005 anlässlich der disziplinaren Vorermittlungen auch eingestanden hat. (Es trifft zu, dass ich meinen Kameraden, Generalleutnant S. , den Vermerk der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes vom 17. Oktober 2005, der die Vorermittlungen gegen Lt H. , Ofähnr L. und Lt S. betraf, ausdrücklich zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch überlassen habe. ...."). 30 Schließlich kann im Rahmen des vorliegenden, lediglich auf eine summarische Prüfung angelegten Verfahrens auch nicht festgestellt werden, dass der in dem Schreiben an den Bundespräsidenten plausibel dargelegte Vertrauensverlust nur vorgeschoben wurde, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand also missbräuchlich zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen wurde. Zwar ist es zutreffend, dass sowohl in dem Vermerk des mit den Vorermittlungen beauftragten Wehrdisziplinaranwaltes vom 28. Dezember 2005 als auch in der Ministervorlage der Abteilung PSZ I 7 vom gleichen Tag zunächst die Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens und einer eventuellen Abgabe an die Staatsanwaltschaft erörtert werden und sodann als mögliche Handlungsalternative zur Vermeidung dieser Konsequenzen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 Abs. 1 SG aufgezeigt wird. Derartige Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise und zu den Folgen möglicher Handlungsalternativen waren jedoch nicht Grundlage der Entscheidung des Bundespräsidenten, dessen Ermessensentscheidung im vorliegenden Verfahren allein zu überprüfen ist. Im Übrigen hat aber auch der Minister den Antrag auf Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand nicht mißbräuchlich gestellt. Die Möglichkeit, den von § 50 Abs. 1 SG erfassten Personenkreis in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, eröffnet dem Minister bzw. dem Bundespräsidenten eine von der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens losgelöste, anderen Voraussetzungen folgende Handlungsalternative gerade auch in den Fällen, in denen Anlass des Antrags an den Bundespräsidenten der Verdacht eines Dienstvergehens ist. Weder das Soldatengesetz noch die Disziplinarordnung sehen einen Vorrang einer der beiden Alternativen vor. Beide Rechtsinstitute stehen vielmehr selbständig nebeneinander. Vor diesem Hintergrund kann es aber nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Minister unter Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Handlungsalternativen dafür entscheidet, den Antrag auf Versetzung des Soldaten in den einstweiligen Ruhestand zu stellen. Im Übrigen hat der Soldat es in der Hand, das auf Rehabilitation abzielende Disziplinarverfahren durch Stellung eines Antrags auf Durchführung des Disziplinarverfahrens (Selbstreinigungsverfahren) - wie hier geschehen - zu erzwingen. 31 Spricht nach alledem vieles dafür, dass der in dem Antrag des Bundesministers der Verteidigung geschilderte Sachverhalt die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten trägt, ist unerheblich, ob der Bundesminister weitere Motive für sein Vorgehen hatte. Daher war jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren dem vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag auf Vorlage der Originalvorgänge aus dem Bundesverteidigungsministerium nicht weiter nachzugehen. 32 Kann nach alledem nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung, den Antragsteller in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, offensichtlich rechtswidrig ist, sondern spricht im Gegenteil überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, überwiegt auch im übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dies ergibt sich zum einen aus der Bestimmung des § 50 Abs.1 SG, die eine jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand von hochrangigen Offizieren ermöglichen will. Damit soll dem Minister eine möglichst schnelle Umbesetzung von Führungsämtern ermöglicht werden. Damit wäre der durch die aufschiebende Wirkung der Klage entstehende Schwebezustand nicht vereinbar. Auf der anderen Seite wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren dieser (finanziell) so zu stel- len, wie wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unterblieben wäre. Sonstige schwerwiegende Interessen des Antragstellers, die geeignet wären, das Interesse an der sofortigen Vollziehung zu überwinden, sind nicht ersichtlich. Soweit es dem Antragsteller in diesem Zusammenhang auch um seine Rehabilitierung geht, dürfte diese allein in dem von ihm auch beantragten Disziplinarverfahren zu erreichen sein. 33 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, legt also den sogenannten kleinen Gesamtstatus 2004 Ziffer 10.2 zugrunde und berücksichtigt den Umstand, dass es sich um ein Eilverfahren handelt.