Urteil
25 K 5967/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0615.25K5967.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat, wenn diese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen: LKW mit fest aufmontierten Tanks Wanddicken der auf dem Fahrzeug befindlichen Tanks, die geeignet sind, Drücke bis 10 bar aufzunehmen, Vorhandensein mindestens einer Saugpumpe, mit der Öl aus stationären Tanks herausgesaugt werden kann und die sich in einem Pumpenschrank auf dem Tankreinigungsfahrzeug befindet, Leitungen zum Heraussagen von Öl aus stationären Tanks, Vorhandensein von Schränken auf dem Fahrzeug zur Unterbringung von Werkzeug und Materialien und Vorhandensein einer separaten Schlammkammer in dem auf dem Fahrzeug vorhandenen Tank zur Aufnahme von verunreinigten Ölen, für die ein getrenntes Rohrleitungssystem installiert ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob Tankreinigungsfahrzeuge der Gebührenpflicht nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen i.d.F. vom 02.12.2004, BGBl. I S. 3122 (ABMG) unterliegen. Die Klägerin ist als Unternehmen im Bereich des Tankschutzes, insbesondere der Tankreinigung tätig. Im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit setzt die Klägerin sog. Saug-Druckfahrzeuge ein. Bei zweien der in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeuge handelt es sich um als Tankwagen für brennbare Flüssigkeiten (U. -S. oo) bzw. für entzündbare Flüssigkeiten (U. -S. oo) straßenverkehrsrechtlich zugelassene Kraftfahrzeuge (KfZ). Die KfZ verfügen über eine Saugpumpe, mit der sauberes Öl aus dem zu reinigenden Tank in eine am KfZ befindliche Tankkammer mit 7.500 l Fassungsvermögen gesaugt und nach Reinigung des Tanks dorthin wieder zurückgepumpt werden kann. Eine zweite kleinere Tankkammer mit 2.500 l Fassungsvermögen dient der Aufnahme und dem Transport von verschmutztem Öl, Ölschlamm und des beim Reinigungsvorgang anfallenden Öl-Wasser-Gemisches. Die KfZ verfügen über getrennte Rohrleitungssysteme und Schränke zur Unterbringung von Werkzeugen und Materialen, die für die Durchführung der Tankreinigung erforderlich sind. 3 Nachdem die Klägerin bei der Betreiberin des Mauterhebungssystems, der Toll Collect GmbH (TC), eine Befreiung ihrer KFZ von der Mautpflicht zu erreichen versucht hatte, teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 07.01.2004 und 17.02.2004 mit, dass die o.g. Druck-Saugfahrzeuge der Mautpflicht unterlägen. Daraufhin hat die Klägerin am 14.08.2004 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten, näher bezeichneten Tankreinigungsfahrzeuge nicht der Autobahnmautpflicht unterliegen. Zur Begründung der Klage trägt sie vor: Ihre Tankfahrzeuge seien nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt. Sie seien aufgrund ihrer Bauart mit zwei getrennten, noch dazu relativ kleinen Tankkammern, der aufwändigen Saugpumpe und den weiteren technischen Einrichtungen nicht darauf ausgerichtet, am Wettbewerb im Güterverkehr regelmäßig und auf Dauer teilzunehmen. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie durch eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung ihrer Fahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO eine Befreiung von der Mautpflicht erreichen könne. Eine solche Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung wäre mit funktionalen Einschränkungen und höheren Kosten verbunden, weil für die Fahrzeuge neue Versicherungsverträge abzuschließen wären. Für die Beurteilung der Mautpflichtigkeit nach dem ABMG sei die straßenverkehrsrechtliche Zulassung nach nationalem Recht nicht relevant. Eine solche Abhängigkeit lasse sich weder dem ABMG noch den europarechtlichen Vorgaben entnehmen. Wenn Fahrzeuge der Klägerin die Bundesautobahnen ohne Mautentrichtung nutzten, drohe der Erlass von Bußgeldbescheiden. Ohne eine feststellende Entscheidung über die Mautpflichtigkeit bestehe für Preiskalkulation der Klägerin eine erhebliche Planungsunsicherheit. 4 Die Klägerin hat ursprünglich mit dem Hauptantrag beantragt, festzustellen, dass sie für von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzen Tankreinigungsfahrzeuge eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat. Diesen Antrag hat die Klägerin zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 5 1. festzustellen, dass sie für die von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat, wenn diese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen: 6 - LKW mit fest aufmontierten Tanks 7 - Wanddicken der auf dem Fahrzeug befindlichen Tanks, die geeignet sind, Drücke bis 10 bar aufzunehmen, 8 - Vorhandensein mindestens einer Saugpumpe, mit der Öl aus stationären Tanks herausgesaugt werden kann und die sich in einem Pumpenschrank auf dem Tankreinigungsfahrzeug befindet, 9 - Leitungen zum Heraussagen von Öl aus stationären Tanks, 10 - Vorhandensein von Schränken auf dem Fahrzeug zur Unterbringung von Werkzeug und Materialien und 11 - Vorhandensein einer separaten Schlammkammer in dem auf dem Fahrzeug vorhandenen Tank zur Aufnahme von verunreinigten Ölen, für die ein getrenntes Rohrleitungssystem installiert ist. 12 2. hilfsweise, festzustellen, dass sie für die von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit dem Pol.- Kennzeichen U. -S. oo und U. -S. oo eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz (ABMG) nicht zu entrichten hat. 13 3. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor: Statthafte Klage im Hauptsacheverfahren sei die Anfechtungsklage. Seit der Aufnahme des Wirkbetriebes der Maut bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, unmittelbar bei dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) eine öffentlich- rechtliche Mautbuchung durch Verwaltungsakt zu erwirken. Die Klägerin könne die von ihr begehrte Mautbefreiung im Übrigen auch ohne gerichtlichen Rechtsschutz erreichen, indem sie ihre Nutzfahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen straßenverkehrsrechtlich zulasse. Die im Haupt- und Hilfsantrag bezeichneten Tankfahrzeuge seien mautpflichtig. Sie seien nach ihren objektiven Merkmalen generell ausschließlich zum Transport von Gütern bestimmt. Für die Beurteilung der Mautpflichtigkeit sei maßgeblich auf die im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren dokumentierten objektiven Merkmale der KfZ abzustellen. Die Fahrzeuge der Klägerin seien als Tankwagen für brennbare Flüssigkeiten und als Tankwagen für entzündbare Flüssigkeiten zugelassen. Aus den im Zulassungsverfahren festgelegten Merkmalen dieser Fahrzeuge ergebe sich keine Einschränkung auf die Verwendung für Tankreinigungsarbeiten. Vielmehr könnten sie nach ihrer Fahrzeug- und Aufbauart auch flüssige Brennstoffe und flüssige Abfälle transportieren. Das Fahrzeug U. -S. oo könne zudem für jeden beliebigen Transportzweck genutzt werden, weil es mit einer Anhängerkupplung ausgestattet sei. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 14 L 316/05, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 20 Die Klage hat ansonsten Erfolg. 21 Sie ist zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. Ihr ist es nicht zuzumuten, die streitige Mautpflichtigkeit der von ihr durchgeführten Fahrten im Wege nachträglichen Rechtsschutzes im Rahmen der gem. § 43 Abs. 2 VwGO vorrangigen Klagearten klären zu lassen. Im Rahmen nachträglichen Rechtsschutzes ist für die Klägerin eine verbindliche Klärung der Mautpflichtigkeit aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Mauterhebungsverfahrens nicht möglich. Die Mauterhebung erfolgt im Regelfall nicht durch öffentlich-rechtlichen Bescheid. Die Beklagte hat gem. § 4 Abs. 2 ABMG einer privaten Betreiberin, der Toll Collect GmbH, die Aufgabe der Erhebung der Maut übertragen. Die Toll Collect GmbH, die sich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG gegenüber der Beklagten zur unbedingten Zahlung der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat, schließt mit den Mautschuldnern zivilrechtliche Verträge ab, aufgrund derer der Mautschuldner zur Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts in Höhe der entstandenen Maut an die Toll Collect verpflichtet ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass ein Streit über das Bestehen der Mautpflicht im Rahmen des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Mautschuldner und der Toll Collect GmbH durch eine verbindliche zivilgerichtliche Entscheidung geklärt werden kann. Die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit zur öffentlich-rechtlichen Mautentrichtung mittels der BAG-eigenen Mauteinbuchungsterminals ist für die Klägerin angesichts der geringen Anzahl der zur Verfügung stehenden BAG- Terminals nicht zumutbar. Dass die Klägerin den Erlass eines Nacherhebungsbescheides gem. § 8 Abs. 1 ABMG abwartet, kann ihr ebenfalls nicht zugemutet werden, weil die Nichtzahlung und die nicht rechtzeitige Zahlung der Maut gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind. 22 Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Feststellungshauptantrages bestehen nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten (sachdienlichen) Änderung des Klageantrages nicht. Die Fahrzeuge der Klägerin sind im Hauptantrag hinsichtlich Bauart und Ausstattung so genau umschrieben, dass zwischen den Parteien eine Identifizierung davon betroffener Fahrzeuge ohne Weiteres möglich ist. 23 Die Feststellungsklage ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. 24 Die im Hauptantrag bezeichneten Tankfahrzeuge unterliegen nicht der Mautpflicht. Nach § 1 Abs. 1 ABMG unterliegt die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht. Fahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. 25 Die Tankreinigungsfahrzeuge besitzen zwar ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t; sie sind aber nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, weil der Fahrzeugtyp nach seinen objektiven Merkmalen nicht generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren, 26 vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - C-193/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2002 - 9 A 5298/00 - beide in juris. 27 Nach den im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren getroffenen Feststellungen handelt es bei den genannten Fahrzeugen hinsichtlich Fahrzeugart und Aufbauart zwar um Tankwagen für brennbare bzw. entzündbare Flüssigkeiten, also um Fahrzeuge mit genereller Eignung zum Transport flüssiger Güter und Abfälle. Dieser generelle Verwendungszweck ist auch rechtlich nicht eingeschränkt; insbesondere ist es der Klägerin straßenverkehrsrechtlich nicht untersagt, die Tankfahrzeuge nur zum reinen Gütertransport einzusetzen. Der benannte Fahrzeugtyp ist jedoch auf Dauer baulich so verändert, dass seine Verwendung ausschließlich zum Gütertransport unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausscheidet. 28 Die technische Ausstattung des Fahrzeugs unterscheidet sich von der eines üblichen Tanktransportfahrzeugs so erheblich, dass es von einem Unternehmen, das ausschließlich im Gütertransport tätig ist, nicht verwendet werden würde. Ein den ausschließlichen Gütertransport betreffender Wettbewerb wird mit dem benannten Fahrzeugtyp nicht stattfinden, eine durch die o.g. EG-Richtlinie 1999/G2/EG zu verhindernde Wettbewerbsverzerrung im Gütertransport kann gar nicht eintreten. Der Zweck des von der Klägerin betriebenen Unternehmens ist die Reinigung von Tanks mit den benannten Fahrzeugen; der dabei auch durchgeführte Abtransport geringer Mengen von Ölabfall ist nebensächlich. Eine (jenseits wirtschaftlicher Vernunft) nur theoretisch mögliche und rechtlich zulässige Verwendung des Fahrzeugstyps als reines Transportfahrzeug ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht relevant. Die Klägerin kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, die straßenverkehrsrechtliche Zulassung so zu beantragen, dass ein ausschließlicher Gütertransport rechtlich ausgeschlossen ist (etwa als selbstfahrende Arbeitsmaschine nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 a) StVZO). Die Zulassung eines Fahrzeugs kann zwar ein Kriterium für die Mautpflichtigkeit sein, wenn die technische Gestaltung des Fahrzeugs eine Trennung des Zwecks des ausschließlichen Gütertransports von anderen Einsatzwecken nicht eindeutig ermöglicht. Bei einem eindeutigen bauartbedingten Einsatzweck außerhalb des reinen Gütertransports reicht eine weiter gehende Zulassung aber nicht aus, einen wirtschaftlich sinnlosen Fahrzeugeinsatz im Güterverkehr zu fingieren. Dasselbe gilt für den Umstand, ob ein Fahrzeug seiner äußeren Erscheinung nach als für den reinen Güterverkehr bestimmt erkennbar ist oder nicht. Ergebnislose Kontrollvorgänge der Beklagten oder der Toll Collect GmbH können i. Ü. dadurch vermieden werden, dass die benannten Fahrzeuge bei der Toll Collect als mautfrei registriert werden. Die bauartbedingte Nichteignung eines Fahrzeugs zum reinen Güterverkehr und seine unternehmerische Verwendung außerhalb des Transports sind auch nicht die Folge einer subjektiven, also beliebigen Bestimmung des Einsatzwecks durch den Unternehmer, die die Mautpflicht grundsätzlich unberührt lässt. 29 Vgl. VG Köln, Urteil vom 04.05.2007 - 25 K 358/06 - zu Transportfahrzeugen, die nicht unternehmerisch, sondern zu Privatzwecken bzw. zur Freizeitgestaltung eingesetzt werden. 30 Bis zur Grenze der rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten ist für die Mautpflichtigkeit die technische Gestaltung eines Fahrzeugs und dessen mögliche Nutzung im Rahmen eines wirtschaftlich nachvollziehbaren Unternehmenszwecks relevant. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32