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Urteil

14 K 6924/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0619.14K6924.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft C. Str. 00-00 in Köln. Ihr Grundstück ist an das städtische Entwässerungsnetz angeschlossen. Sie begehren mit der Klage einen Teilerlass der für das Jahr 2002 vom Beklagten festgesetzten Schmutzwassergebühren. 3 Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 18.01.2002 und vom 17.01.2003 zog der Beklagte die Kläger für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 jeweils u.a. zu Abwassergebühren für abgeleitetes Schmutzwasser in Höhe von 13.072,44 Euro heran. Als Bemessungsgrundlage wurde in beiden Bescheiden eine Schmutzwassermenge von 10.628 m³ zugrundegelegt. Diese entsprach - satzungsgemäß - den in dem Zeitraum von September 2000 und August 2001 abgerechneten Frischwasserjahresmengen. Der Gebührensatz betrug in beiden Jahren 1,23 Euro. 4 Der Frischwasserverbrauch der Kläger im Jahr 2002 betrug 5.671 m³. 5 Der Beklagte erließ den Klägern mit Schreiben vom 19.11.2003 die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2003 insoweit, als die festgesetzte Gebühr den Betrag überstieg, der sich bei Zugrundelegung der im Veranlagungsjahr abgerechneten Wassermenge ergeben hätte. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, ein solcher Teilerlass werde im Veranlagungsjahr 2003 gewährt, wenn die veranlagte Schmutzwassermenge mindestens 20 v.H. über der tatsächlich in 2003 berechneten Frischwassermenge liege oder die Differenz zwischen beiden Werten mehr als 250 Euro betrage. Das sei hier der Fall. 6 Mit Schreiben vom 14.07.2004 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, ihnen auch auf den Gebührenbescheid für das Jahr 2002 einen entsprechenden Teilerlass zu gewähren, da sie im Veranlagungsjahr 2002 ebenfalls erheblich weniger Wasser verbraucht hätten, als in dem der Veranlagung zugrundeliegenden Referenzjahr. 7 Mit Schreiben vom 09.08.2004 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Bemessungsgrundlage der Schmutzwassergebühren 2002 sei nach der einschlägigen Abwassergebührensatzung die festgestellte und berechnete Frischwassermenge des Abrechnungsjahres, das im Zeitraum von September 2000 bis August 2001 geendet habe. Die Veranlagung sei daher satzungsgemäß erfolgt. Eine Berichtigungsmöglichkeit sehe die Satzung nicht vor. Mögliche Benachteiligungen, die eine Nutzungsänderung (z.B. Sanierung, Umbau, Änderung in den Eigentumsverhältnissen) mit sich bringe, könnten zwar durch einen Teilerlass nach § 227 AO i.V.m. § 12 KAG NRW ausgeglichen werden. Eine für die Prüfung eines Teilerlasses somit erforderliche Nutzungsänderung sei aber weder vorgetragen noch erkennbar. 8 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005, zugestellt am 03.11.2005, zurück. 9 Am 02.12.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Veranlagung sei zwar in Übereinstimmung mit der einschlägigen Abwassergebührensatzung rechtmäßig erfolgt. Im Nachhinein - nach Bestandskraft des Grundbesitzabgabenbescheides vom 18.01.2002 - habe sich aber herausgestellt, dass die tatsächlich im Jahr 2002 verbrauchte Schmutzwassermenge weit unterhalb der seinerzeit zu Recht erfolgten Veranlagung liege. Aufgrund dieser nunmehr eingetretenen Unrichtigkeit und damit einhergehenden Rechtswidrigkeit hätten die Kläger einen Anspruch auf eine korrigierende, rechtmäßige Entscheidung des Beklagten, welche nur auf der Grundlage von § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG möglich sei. Das Ermessen des Beklagten für einen solchen Billigkeitserlass sei vorliegend auf Null reduziert, weil der nachweislich niedrigere Verbrauch der Kläger eindeutig feststehe. In dem geringeren Verbrauch komme eine erhebliche Nutzungsänderung zum Ausdruck, die die ursprüngliche Gebührenfestsetzung nunmehr rechtswidrig werden lasse. Die Kläger hätten ihre wasserverbrauchenden Aktivitäten auf ihrem Grundstück erheblich eingeschränkt, was insbesondere für die Wäscherei des Klägers zu 1) gelte. Der Fall sei damit einer Nutzungsänderung zumindest vergleichbar. Die vom Beklagten für einen Teilerlass für das Veranlagungsjahr 2003 aufgestellten Voraussetzungen lägen auch für das Jahr 2002 vor. Die von den Ausführungen der Kläger abweichende Ermessenspraxis des Beklagten sei ersichtlich willkürlich und damit rechtswidrig. Für das Erfordernis einer Nutzungsänderung biete das geltende Recht keinen Anhalt. Entscheidend sei vielmehr, dass verbrauchsabhängige Gebühren sich nach dem tatsächlichen Verbrauch richteten und korrigiert werden müssten, wenn dieser nachweislich erheblich niedriger als veranlagt sei. Gewährte man in solchen Fällen keine Billigkeitskorrektur, wäre der Gebührenmaßstab in der Satzung rechtswidrig. Dass der Beklagte sich für einen bestimmten Zeitraum offenbar mit Schätzungen zufrieden gegeben habe, könne den Klägern nicht zum Nachteil gereichen. Der Beklagte versuche offenbar, sich durch Verweigerung der Billigkeitskorrektur für selbstverschuldete Verluste in der Vergangenheit schadlos zu halten. Soweit der Beklagte ausführe, dass die Kläger insgesamt über die Jahre hinweg die berechneten Wassermengen auch verbraucht hätten, sei das evident falsch. 10 Die Kläger beantragen, 11 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 zu verpflichten, den Klägern die mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18.01.2002 festgesetzten Schmutzwassergebühren zu erlassen, soweit sie 6.975,33 Euro übersteigen. 12 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt aus, nach der Ermessenspraxis des Beklagten werde eine Billigkeitskorrektur nur in Fällen von geänderter Nutzung vorgenommen, an der es hier fehle. Nur ausnahmsweise habe der Beklagte für 2003 unabhängig vom Vorliegen einer Nutzungsänderung - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - einen Teilerlass ausgesprochen; dieser Teilerlass sei ausschließlich für 2003 vorgenommen worden. Hintergrund dieser besonderen Ermessenspraxis sei die besondere für die Veranlagung 2003 gegebene Situation gewesen: Wegen umfangreicher technischer und organisatorischer Änderungen bei der RheinEnergie AG und RGW AG seien für eine Vielzahl von Grundstücken keine hinreichenden Abrechnungsdaten über 12 Monate aus dem bisher üblichen satzungsrelevanten Zeitraum September 2001 bis August 2002 vorhanden gewesen, so dass der Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe AöR beschlossen habe, für die Gebührenerhebung im Jahre 2003 einheitlich nochmals auf die Daten aus dem Zeitraum September 2000 bis August 2001 zurückzugreifen. 16 Weiter wird ausgeführt, das Kriterium der Nutzungsänderung sei auch deshalb unentbehrlich, weil Schwankungen der in Rechnung gestellten Frischwassermenge Folge von Schätzungen des Wasserversorgungsunternehmens sein könnten, so dass die Entwicklung der in Rechnung gestellten Frischwassermenge nicht zwingend mit der tatsächlich in Anspruch genommenen Menge korrespondiere. So sei z.B. bei dem Zähler der Kläger zu 2) - 24) Anfang 1998 bis Anfang 2000 jeweils der Zählerstand geschätzt und erst Anfang 2001 abgelesen worden. Da die Schätzungen jeweils deutlich zu niedrig ausgefallen seien, habe sich für den Zeitraum Januar 2000 bis Januar 2001 ein Verbrauch ergeben, der mehr als doppelt so hoch gewesen sei wie in den jeweiligen Vorjahren. Die hiernach möglichen Verschiebungen der in Rechnung gestellten Mengen zwischen den Abrechnungsperioden verböten es, einen Billigkeitserlass allein aufgrund der Mengenabweichungen vorzunehmen. Der Verbrauch der Jahre 1997 bis 2000 stehe in der Summe fest; in der Summe seien daher auch die Abwassergebühren nicht überhöht, lediglich die Verteilung auf die Jahre hätte sich durch Ablesung aller Voraussicht nach anders dargestellt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Teilerlass der mit Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 18.01.2002 festgesetzten Schmutzwassergebühren. Sie haben auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung durch den Beklagten, weil der ablehnende Bescheid vom 09.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 21 An der Passivlegitimation des Beklagten hat das Gericht zunächst keine Zweifel. Zwar war der Beklagte zur Festsetzung von Abwassergebühren durch in eigenem Namen erlassene Bescheide im Jahr 2002 mangels ausreichender satzungsrechtlicher Ermächtigung i.S.v. § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nicht mehr befugt. Die Erhebung von Abwassergebühren war nämlich auch für den hier gegenständlichen Zeitraum bereits gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln Anstalt des öffentlichen Rechts" (im Folgenden: StEB AöR) der Stadt Köln vom 24.04.2001 und § 1 Abs. 1 a) der Satzung der StEB AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben vom 29.11.2001 - AbwGebS 2002 - der StEB AöR vorbehalten. 22 Vgl. für das Jahr 2003: VG Köln, Beschluss vom 05.07.2004 - 14 L 612/04 -, OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2004 - 14 L 612/04 -. 23 Der - mangels Erhebungsbefugnis des Beklagten - insoweit rechtswidrige Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 18.01.2002 ist aber bestandskräftig geworden. Die Kläger schulden die darin festgesetzten Abwassergebühren dem Beklagten mithin jetzt aus dem bestandskräftigen Bescheid, ungeachtet von dessen Rechtswidrigkeit. Ein Erlass oder Teilerlass kann nach alledem auch allein vom Beklagten verfügt werden. 24 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) können die Gemeinden Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift begründet einen - Voraussetzungen wie Rechtsfolge umfassenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde; ein Anspruch auf eine bestimmte Billigkeitsentscheidung ist daraus erst dann abzuleiten, wenn der Ermessensspielraum der Behörde aufgrund der Umstände des Einzelfalles derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Ermessensentscheidung richtig erscheint. 25 Die vorliegend allein geltend gemachte sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Einziehung der Abgabe im Einzelfall, vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck ihrer Erhebung, nicht mehr zu rechtfertigen ist, oder dass sie den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Bei der Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Härten außer Betracht bleiben, die der gesetzliche bzw. satzungsrechtliche Tatbestand mit sich bringt. Hat der Gesetz- bzw. Satzungsgeber also bei dem Erlass einer Abgabenvorschrift vorausgesehen, dass ihre Anwendung in bestimmten Fällen Härten mit sich bringt, diese Härten aber in Kauf genommen, so kommt die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen grundsätzlich nicht in Betracht. 26 Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger zunächst keinen Anspruch auf den begehrten Teilerlass. 27 Dass die Einziehung der bestandskräftig festgesetzten Schmutzwassergebühren unbillig wäre, ergibt sich zunächst nicht schon daraus, dass der zugrunde liegende Gebührenbescheid mangels Erhebungsbefugnis des Beklagten rechtswidrig ist. Denn dies hätten die Kläger mit Widerspruch und Klage gegen den Grundbesitzabgabenbescheid geltend machen können, mit der Folge, dass der Bescheid hinsichtlich der Abwassergebühren aufgehoben und von der StEB AöR (voraussichtlich inhaltsgleich) erneut erlassen worden wäre. Derartige Versäumnisse aus dem Festsetzungsverfahren auszugleichen, ist nicht Zweck des nachgeschalteten Erlassverfahrens. Wie der Vertreter des Beklagten und die in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin der StEB AöR bestätigten, droht den Klägern wegen der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2002 auch nicht etwa eine nochmalige Inanspruchnahme durch die StEB AöR als - richtige - Gebührengläubigerin. Dem stünde bereits der zwischenzeitliche Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO) entgegen. 28 Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht aus den von den Klägern geltend gemachten Gründen dahingehend reduziert, dass er den begehrten Teilerlass gewähren müsste. Zu Unrecht gehen die Kläger davon aus, dass eine nach der anwendbaren Satzung rechtmäßig erfolgte Festsetzung von Schmutzwassergebühren nachträglich rechtswidrig wird, wenn bekannt wird, dass im Veranlagungsjahr erheblich weniger Frischwasser verbraucht wurde als der Veranlagung zugrundegelegt: 29 Die Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der AbwGebS 2002 nicht nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation durch abgeleitetes Schmutzwasser (= Wirklichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG), sondern nach dem sogenannten Frischwassermaßstab, d.h. als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge galt die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung gestellte und die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (§§ 2 Abs. 1 a), Abs. 2 AbwGebS 2002). Die Satzung stellte dabei für das Jahr 2002 auf diejenige Wassermenge ab, die von den Wasserversorgungsunternehmen für das Abrechnungsjahr festgestellt und berechnet wurde, dessen Ende in den Zeitraum von September 2000 (= Schmutzwassereinleitungsjahr i.S.v. § 3 Abs. 3 a) Satz 1 AbwGebS 2002) bis August 2001 fiel (§ 3 Abs. 3 a) Satz 2 AbwGebS 2002). 30 Diese - von dem Beklagten unstreitig zutreffend angewandten - satzungsrechtlichen Bestimmungen über den Gebührenmaßstab begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Der Frischwassermaßstab ist ein allgemein anerkannter und eingeführter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, 31 vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 366/00 -, S. 6. 32 Ebenfalls unbedenklich ist es, von dem Frischwasserverbrauch des Vorjahres oder Vorvorjahres auszugehen, denn es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Wasserverbrauch auf einem Grundstück regelmäßig in etwa gleich hoch bleibt, 33 vgl. nur Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rn. 372 m.w.N. 34 Der Vorvorjahresmaßstab hat zwar zur Folge, dass eine Verminderung des Wasserverbrauchs dem Grundstückseigentümer bzw. seinen Mietern erst im übernächsten Jahr zu Gute kommt und dass bei sinkenden Abwassergebühren der bei der Abwassergebühr des übernächsten Jahres erzielte Vorteil nur ein Teilausgleich ist. Das ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Maßstabs. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nämlich schon dann vertretbar, wenn die Annahme, auf die er sich stützt, wahrscheinlich ist. Aufgrund der dem Ortsgesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit kann bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht verlangt werden, dass der jeweils zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder der Wirklichkeit am nächsten kommende Maßstab gewählt wird; vielmehr kommt es nur darauf an, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist, 35 so OVG NRW, Urteil vom 22.02.1990 - 2 A 2305/87 -; Urteil vom 30.01.1991 - 9 A 765/88 -. 36 Dies ist bei einem Vorvorjahresfrischwassermaßstab der Fall, da im Regelfall der Verbrauch in etwa konstant bleibt und sich Schwankungen im Laufe der Jahre ausgleichen, 37 vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2002 - 14 K 4692/99 -. 38 Diese Art der Veranlagung ist nach alledem entgegen der Auffassung der Kläger keine willkürliche, sondern eine Gesetz und Recht entsprechende. Dem damit gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist es auch immanent, dass der so berechnete Betrag grundsätzlich endgültig maßgeblich ist und bleibt, d.h. nicht nach Bekanntwerden der im Veranlagungsjahr erteilten Wasserverbrauchsrechnung durch diesen neuen Wert zu ersetzen ist. Die entsprechend dem in der Satzung festgelegten Vorvorjahres- (bis Vorvorvorjahres-) Frischwassermaßstab erfolgte Veranlagung ist daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht mit einer Vorausleistung zu vergleichen. 39 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründet eine bloße auch erhebliche Verbrauchsminderung im Veranlagungsjahr gegenüber dem für die Veranlagung maßgeblichen Referenzjahr keine Unbilligkeit, die zwingend zu einem Erlass führen müsste. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Gebührengläubiger schließlich mit dem angenommenen Verbrauch aus der Vergangenheit kalkuliert hat, 40 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2006, § 6 Rn. 373. 41 Zum anderen fällt ins Gewicht, dass die im satzungsgemäßen Referenzjahr bezogene bzw. berechnete Frischwassermenge tatsächlich einmal verbraucht worden und somit - im Wesentlichen - auch der Kanalisation zugeführt worden ist. Schwankungen des Frischwasserbezugs gleichen sich im Laufe der Jahre aus. Der Umstand, dass die Kläger im Veranlagungsjahr 2002 eine besonders hohe Schmutzwassergebühr bezahlen müssen, obwohl der Frischwasserverbrauch in diesem Jahr deutlich niedriger lag, ist daher gewissermaßen der Ausgleich dafür, dass sie im Jahre 2000 trotz des damals sehr hohen Frischwasserverbrauchs nur nach der Verbrauchsmenge (grob) des Jahres 1998 veranlagt worden sind. Es ist vor diesem Hintergrund kein Grund ersichtlich, aus dem der Beklagte die Einziehung der für 2002 bestandskräftig festgesetzten Schmutzwassergebühren zwingend als unbillig hätte ansehen müssen. 42 Die Ablehnung des Teilerlasses durch den Beklagten leidet auch nicht an Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Es ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Beklagte eine Unbilligkeit nicht schon dann annimmt, wenn im Veranlagungsjahr selbst erheblich weniger Wasser verbraucht wurde als im nach der Satzung maßgeblichen Referenzjahr. Die Vertreter des Beklagten und der StEB AöR haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass Teilerlasse auch in solchen Fällen nur ausnahmsweise gewährt würden. Diese enge Handhabung erscheint schon deshalb sachgerecht, weil derartige Erlasse zu einer Lücke bei der Deckung des Gebührenbedarfs führen, die von allen Gebührenpflichtigen gedeckt werden muss. Das Gericht hält es daher für sachlich vertretbar, wenn der Beklagte über die bloße - auch erhebliche - Verbrauchsabweichung hinaus die Darlegung einer Nutzungsänderung (z.B. Schließung einer Wäscherei o.ä.) fordert, welche die abstrakte Erklärung für den Minderverbrauch im Veranlagungsjahr liefert und die Verbrauchsänderung zugleich als eine dauerhafte erscheinen lässt. Das Kriterium der Nutzungsänderung erscheint vor allem dann besonders einleuchtend, wenn es mit einem Eigentümerwechsel einhergeht, ist aber auch unabhängig davon rechtlich nicht zu beanstanden. 43 Eine Nutzungsänderung haben die Kläger indes nicht vorgetragen. Der Hinweis auf die Wäscherei des Klägers zu 1., die ihre wasserverbrauchende Tätigkeit erheblich eingeschränkt haben soll bzw. nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich geschlossen ist, hilft hier nicht weiter. Denn der - gesondert gemessene und in Rechnung gestellte - Wasserverbrauch des Klägers zu 1. (Fa. B. ) war in den Jahren 2002 und 2000 in etwa gleich hoch (4.025 m³ bzw. 4.156 m³), so dass die Ursache für die deutliche Verbrauchsabweichung in den beiden Jahren jedenfalls nicht beim Kläger zu 1. zu finden ist. 44 Dass der Beklagte den Teilerlass von der Darlegung einer Nutzungsänderung abhängig macht, erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb sachgerecht, weil eine solche erforderlich wäre, um eine erhebliche Verbrauchsabweichung zwischen dem Veranlagungsjahr und gerade dem Referenzjahr plausibel zu machen. Denn fest steht zwar, dass die Kläger zu 2) bis 24) - WEG - im Jahr 2002 nur 1646 m³ Frischwasser verbraucht haben, und dass die ihnen im Referenzjahr 2000 als Frischwassermenge berechneten 6.472 m³ der Veranlagung zugrunde lagen. Im Hinblick auf diesen letzten Wert steht aber lediglich fest, dass die Kläger diese Frischwassermenge tatsächlich verbraucht haben, ohne dass dieser Verbrauch jedoch eindeutig dem Jahr 2002 zugeordnet werden könnte: Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass in Bezug auf diesen Zähler Anfang 1998 bis Anfang 2000 jeweils der Zählerstand geschätzt und erst Anfang 2001 abgelesen wurde, was den scheinbar enorm hohen Verbrauch im Zeitraum 06.01.2000 bis 05.01.2001 zur Folge hatte. Dessen tatsächliche Höhe ist indessen infolge des nur geschätzten Anfangswertes nicht mehr aufklärbar. Eine erhebliche Verringerung des tatsächlichen Verbrauchs gegenüber dem Referenzjahr könnte somit nur durch die Darlegung einer Nutzungsänderung gerade in diesem Zeitraum plausibel gemacht werden, weil der tatsächliche Verbrauch im Referenzjahr nicht feststeht. Soweit die Kläger geltend machen, es dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen, dass der Beklagte sich während einiger Jahre mit Schätzungen zufrieden gegeben habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie es in der Hand gehabt hätten, diese Schätzungen zu verhindern und - spätestens nach Erhalt der Frischwasserrechnung, aus der jeweils die Schätzung hervorging - auf einer Ablesung zu bestehen. Ist somit nicht auszuschließen, dass die hohe Wasserverbrauchsmenge im o.g. Referenzzeitraum nur darauf beruht, dass die Schätzungen in den vorausgegangenen Jahren zu niedrig ausgefallen sind, ist es nachvollziehbar und sachgerecht, dass der Beklagte nicht schon allein wegen der Differenz zum Verbrauch im Veranlagungsjahr einen Teilerlass gewährt. 45 Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Beklagte bzw. die StEB AöR für das Veranlagungsjahr 2003 abweichend von diesen sonst angewandten Grundsätzen bereits die bloße, über 20% hinausgehende Verbrauchsabweichung gegenüber dem satzungsgemäßen Referenzjahr zum Anlass für Teilerlasse genommen haben. Diese besondere Ermessenspraxis hat der Beklagte nachvollziehbar mit den - der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannten - Besonderheiten der Schmutzwassergebührenveranlagung im Jahre 2003 gerechtfertigt: In dem Zeitraum September 2001 bis August 2002, auf den insoweit turnusgemäß abzustellen gewesen wäre, waren aufgrund von umfangreichen technischen und organisatorischen Änderungen bei den Kölner Wasserversorgungsunternehmen für eine Vielzahl von Grundstücken keine hinreichenden Abrechnungsdaten über 12 Monate vorhanden. Der Verwaltungsrat der StEB AöR hatte deshalb im Interesse einer praktikablen Veranlagung beschlossen, für die Gebührenerhebung im Jahr 2003 einheitlich nochmals auf die Daten aus dem Zeitraum September 2000 bis August 2001 zurückzugreifen, welche bereits im Veranlagungsjahr 2002 die Bemessungsgrundlage gebildet hatten. Dies führte zum einen dazu, dass in der AbwGebS 2003 auf ein noch ein Jahr weiter als üblich zurückliegendes Referenzjahr abgestellt wurde („Vorvorvorjahresmaßstab"). Zum anderen lag in dieser Vorgehensweise ein Systembruch, der all diejenigen benachteiligte, die - wie auch die Kläger - in dem zweimal für die Gebührenerhebung herangezogenen Verbrauchsjahr besonders viel Frischwasser verbraucht und in Rechnung gestellt bekommen hatten. Aufgrund dieser mit der AbwGebS 2003 verbundenen spezifischen Nachteile hielt es die StEB AöR für angezeigt, bei Verbrauchsänderungen unter großzügigeren Voraussetzungen als gewöhnlich - nämlich unabhängig von einer Nutzungsänderung - Erlasse bzw. Teilerlasse zu gewähren. Darin liegt ein sachlicher Grund, der die besondere Ermessenspraxis für 2003 ohne weiteres erklärt und einer Verallgemeinerung entgegensteht. Bezogen auf die Kläger rechtfertigt sich die unterschiedliche Handhabung der Erlassanträge für die beiden Jahre vor allem dadurch, dass sie die im Jahr 2000 berechnete hohe Wassermenge tatsächlich einmal verbraucht und im Wesentlichen der Kanalisation zugeführt haben (daher kein Teilerlass für 2002), aber - in dieser Höhe - eben auch nicht mehr als einmal (daher Teilerlass für 2003). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat sich mit der Abweisung der Klage erledigt.