Urteil
3 K 4758/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0711.3K4758.06.00
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Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide nachzuzahlenden Bestandteile der Versorgungsbezüge mit Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu verzinsen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide nachzuzahlenden Bestandteile der Versorgungsbezüge mit Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu verzinsen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung ab dem 01.07.2006 als E. des B. Köln im Dienste des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 07.07.2006 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Nach dem der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mitgeteilt hatte, dass er Vergütungen für seine Tätigkeit als Vorsitzender mehrerer Einigungsstellen erhielt, wurde mit Bescheid vom 30.08.2006 eine Regelung der Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG vorgenommen. Zugleich wurde der nach der Neuberechnung für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 zuviel gezahlte Betrag in Höhe von 3.149,49 Euro vom Kläger zurückgefordert. Dabei wurde auf die beigefügten Berechnungen verwiesen. Unter dem 11.09.2006 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 18.09.2006 führte das Landesamt für Besoldung und Versorgung aus, nach § 53 Abs. 1 BeamtVG würden Versorgungsbezüge nur insoweit gezahlt, als das anrechenbare Einkommen hinter der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG zurück bleibe. Die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und die daraus folgenden Versorgungsansprüche könnten nicht zum Ziel haben, den Beamten ohne jedwede Einschränkung einer andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen. Mit der Regelung der Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG werde das personalwirtschaftliche Ziel verfolgt, die finanziellen Mittel sicherzustellen, die einerseits für die Versorgung frühpensionierter Beamter aufgebracht werden müssten und die andererseits auch für die damit einhergehende Neubesetzung der vorzeitig freigewordene Stelle anfielen. In § 53 BeamtVG komme die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, wonach die Regelung der Versorgungsbezüge in den Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung in Zusammenhang mit der Erzielung eines weiteren Einkommens unverzichtbar und unabdingbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 18.09.2006 Bezug genommen. Am 07.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die nunmehr von ihm erzielten Einkünfte als Einigungsstellenvorsitzender entsprächen inhaltlich qualitativ und quantitativ demjenigen, was er während seiner aktiven Dienstzeit aufgrund ihm jeweils erteilter Nebentätigkeitsgenehmigungen des Dienstherrn in gleicher Weise erwirtschaften konnte. Sinn und Zweck der Anrechnung von Erwerbseinkommen bei frühpensionierten Beamten sei die Erwägung, dass diese Beamten nur deswegen in der Lage seien, weitere Einkünfte zu erzielen, weil sie erst aufgrund des Ruhestands die Möglichkeit der Tätigkeit erlangt hätten. Diese Zielsetzung sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Es gehe allein um einen Ausgleich der möglichen Vorteile der frühzeitig Pensionierten Beamten gegenüber denjenigen Beamten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Dienst verbleiben. Es sei auch kein Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG aufgeführten Nebentätigkeiten gegeben. Der Kläger beantragt, 1. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.2006 und 17.10.2006 aufzuheben, 2. Die Beklagte zu verpflichten, die nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide nachzuzahlenden Bestandteile der Versorgungsbezüge mit Zinsen in Höhe von jeweils 5% über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Fälligkeit - hilfsweise ab Klageerhebung - zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Er trägt vor, nach dem Wortlaut des § 53 BeamtVG sei auch im Falle des Klägers die Anrechnung seiner sonstigen Einkünfte im Rahmen der Ruhensregelung geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 sind rechtswidrig; sie verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Einkünfte die der Kläger als Vorsitzender von Einigungsstellen erzielt, unterliegen nicht der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder der Erwerbsersatzeinkommen bezieht (Abs. 7) daneben seinen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der im Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Die Bestimmung des § 53 BeamtVG ist nach ihrer Zielsetzung dahingehend auszulegen, dass die Versorgungsbezüge nur wegen solcher Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ruhen, die ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass der Beamte vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres von seiner Dienstpflicht freigestellt ist. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 31.07.2006 - 15 B 05.3302-. Es kann insbesondere der Entstehungsgeschichte des § 53 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung entnommen werden, dass mit der gesetzlichen Regelung ausschließlich beabsichtigt war, einer Begünstigung von frühpensionierten Beamten entgegen zu treten. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze soll die Attraktivität der Frühpensionierung, die nicht zum Ziel habe, den Beamten eine andere Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, dämpfen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stand immer der vorzeitig pensionierte Versorgungsempfänger, der die gewonnene Freizeit nicht ohne Folgen für die Versorgung nutzen können soll, seine Arbeitskraft auf eine lukrative Erwerbstätigkeit zu verwenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.2007 - 21 A 2664/05 -; BT-Dr. 13/9527 S. 40. Dass es sich bei den hier anzuwendenden Bestimmungen um eng zu begrenzende Ausnahmeregelungen handelt, wird auch daran erkennbar, dass grundsätzlich die Alimentation der Beamten ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob diese neben den Dienstbezügen bzw. Versorgungsbezügen über weitere Einnahmen, z.B. aus Kapitaleinkünften oder aus Vermietung und Verpachtung verfügen. Auch daraus kann abgeleitet werden, dass die zusätzliche Möglichkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge bei frühpensionierten Beamten nur auf die Fälle beschränkt sein soll, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erzielung der Einkünfte und den durch den Eintritt in den Ruhestand eröffneten weiteren Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. Im vorliegenden Fall ist die Anwendung der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG nicht mit dem Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Vorsitzender von Einigungsstellen nach Art und Umfang der bereits während seiner aktiven Tätigkeit ausgeübten genehmigten Nebentätigkeit entspricht. Es handelt sich dabei auch um eine Tätigkeit, die grundsätzlich nicht hauptberuflich ausgeübt wird, sondern gerade Personen übertragen wird, die ihre anderweitig erworbene berufliche Erfahrung bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe einbringen sollen. Insoweit ist diese Tätigkeit durchaus den in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ausdrücklich aufgeführten Nebentätigkeiten vergleichbar. Entscheidend ist aber, dass kein Zusammenhang zwischen der Ausübung der Tätigkeit als Vorsitzender von Einigungsstellen und der frühzeitigen Zurruhesetzung des Klägers besteht. Dies wird hier bereits dadurch erkennbar, dass es sich nur um eine Fortführung bereits bisher als Nebentätigkeit ausgeübter Tätigkeiten handelt. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass eine finanzielle Besserstellung des Klägers gegenüber vergleichbaren aktiven Beamten ermöglicht wird. Vielmehr hätte der Kläger bei Fortsetzung seiner aktiven Beamtentätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein höheres Einkommen erzielen können, weil er dann zusätzlich zu den Einkünften aus der Nebentätigkeit nicht nur Versorgungsbezüge, sondern seine vollen Dienstbezüge erhalten hätte. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht gegeben (vgl. § 49 Abs. 5 BeamtVG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.