1. Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwältin B. T. beigeordnet. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Betrieb des Kinderhortes T1. G. e.V., H.------straße 00, 00000 Köln unter Abänderung des Bescheides vom 05.12.2006 vorläufig weitere monatliche Abschlagszahlungen für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2007 in Höhe von insgesamt 67.556,53 EUR zu bewilligen und die Abschlagszahlungen im Voraus des jeweiligen Monats auszuzahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -. Er betreibt eine eingruppige Tageseinrichtung für Kinder in der Betreuungsform eines Hortes. Die Einrichtung wurde mit Bewilligungsbescheid vom 29.08.1995 i.S.v. § 13 GTK durch einen Zuschuss zur Erstausstattung gefördert, und zwar mit einer Zweckbindung von 10 Jahren. Mit Schreiben vom 26.04.2006 beantragte der Antragsteller die Gewährung monatlicher Abschlagszahlungen für die voraussichtlich im Kalenderjahr 2007 zu erwartenden Betriebskosten in Höhe von 161.377,53 EUR. Mit Bescheid vom 05.12.2006 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller für das Jahr 2007 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 93.821,00 EUR. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner die voraussichtlichen bis zum 31.07.2007 zu erwartenden Betriebskosten. Dem lag unter anderem zu Grunde, dass der Rat der Stadt Köln zuvor zur Umsetzung des von der Landesregierung beschlossenen Systemwechsels weg von den Horten hin zur Offenen Ganztagsschule in seiner Sitzung am 29.08.2006 nach vorheriger Beratung im Jugendhilfeausschuss (22.08.2006) beschlossen hatte, dass ab dem 1.08.2007 nur noch 59 Hortgruppen weiter betrieben werden sollten, zu der derjenige des An- tragstellers nicht gehörte. In dem "Jugendhilfeteilplan Kinderbetreuung - 0 - 14 jährige - Bedarfs- und Zielplan bis 2009 - (Stand 26.09.2006)" der Stadt Köln ist die vom Antragsteller betriebene Horteinrichtung ab "2007/2008" dementsprechend nicht mehr vorgesehen. Mit Schreiben vom 12.10.2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin mit, dass Betriebskostenzuschüsse über den 31.07.2007 hinaus nicht gezahlt werden könnten. Ferner bat er den Antragsteller alle notwendigen Schritte dafür einzuleiten, dass der Hort zum 31.07.2007 ausläuft. Mit Schreiben vom 22.12.2006 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 05.12.2006 Widerspruch. Zu dessen Begründung trug der Antragsteller unter anderem vor, dass eine bedarfsgerechte Betreuung der Kinder im Rahmen der offenen Ganztagsschule in der Montessori Schule H. straße nicht gewährleistet sei. Es stünden keine Räumlichkeiten zur Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichts zur Verfügung. Der erforderliche Neubau des Schulhauses sei erst in drei Jahren geplant; bis dahin könnten die Kinder, die derzeit im Hort betreut würden, nicht in die Schulbetreuung überführt werden. Mit Schreiben vom 29.01.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Es zeichne sich - auch nach der derzeitigen Raumplanung - ab, dass die Betreuung der Kinder in der offenen Ganztagsschule den Vorgaben der Erlasse des Landes entsprechend zum 01.08.2007 sichergestellt sei. Mit Schreiben vom 13.06.2007 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter durch ihn - betriebsbedingt - gekündigt wurden und im Vergleichswege in Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum 15.04.2007 bzw. 31.07.2007 beendet worden sind. Der Antragsteller hat am 03.07.2007 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Ihm stehe ein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung von Abschlagszahlungen nach dem GTK über den 31.07.2007 hinaus bis zum 31.12.2007 zu. Es hätten sich bei ihm 24 Kinder für das Schuljahr 2007/2008 angemeldet. Er sei in der Lage, den Auftrag des Hortes nach § 3 GTK zu erfüllen. Er verfüge über bedarfsgerechte Räumlichkeiten und über geschultes und ausgebildetes Personal. Sämtliche Erzieher seien bereit, ihre ursprünglichen Arbeitsverhältnisse wieder aufzunehmen. Auch habe der Antragsgegner selbst nicht die Eignung des Antragstellers in Frage gestellt, was die bisherige Förderung durch diesen zeige. Der Antragsgegner könne hingegen bisher noch keine bedarfsgerechte Betreuung der Kinder in der Montessori Schule in der H. straße sicherstellen, da die Schule nicht genügend Räumlichkeiten zur Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stellen könne. Darüber hinaus seien auch weitere zentrale Fragen der Betreuung in der offenen Ganztagsschule, wie z.B. deren Öffnungszeiten, nicht geklärt. Der Antragsteller beantragt, 1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Betrieb des Kinderhortes T1. G. e.V., H.- -----straße 00, 00000 Köln unter Abänderung des Bescheides vom 05.12.2006 weitere monatliche Abschlagszahlungen für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2007 in Höhe von insgesamt 67.556,53 EUR zu bewilligen; 2. ihm zur Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwältin B. T. , Bochum, beizuordnen. 3. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Dem Antragsteller stehe nach dem GTK kein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung von Abschlagszahlungen vor. Ein solcher bestehe nur dann, wenn ein Bedarf für die entsprechende Einrichtung bestehe und Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Beides sei vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller sei nicht mehr im Bedarfsplan für das Kindergarten/Schuljahr 2007/2008 aufgeführt. Seine Plätze seien in das System der offenen Ganztagsschule überführt worden. Dieser Prozess sei spätestens mit dem Ratsbeschluss vom 29.08.2006 abgeschlossen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der - bisher nicht erfolgten - tatsächlichen Schließung des Hortes durch den Antragsteller - seien auch die bisher für die Horte vorgesehenen Haushaltsmittel nunmehr für die offene Ganztagsschule frei geworden. Es sei auch eine ausreichende Betreuung der Kinder - gerade auch für die beim Antragsteller betreuten Kinder - in der offenen Ganztagsschule ab dem 01.08.2007 sichergestellt. Träger der offenen Ganztagsschule sei der Verein N. Q. e.V. In der aktuellen Kooperationsvereinbarung vom 05.07.2007 seien für die beim Antragsteller betreuten Kinder ausdrücklich Plätze reserviert. Auch sei die Frage der Räumlichkeiten geklärt. Für das Schuljahr 2007/2008 stünden ausreichende Räumlichkeiten für die zu betreuenden Kinder zur Verfügung. Es würden 6 Fertig-baueinheiten nebst Küche auf dem Grundstück W. X. bis zum 31.07.2007 errichtet. In diesen würden die Kinder bis zur Fertigstellung des Neubaus an der Gemeinschaftsgrundschule H.------ straße im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut. Die Kooperationsvereinbarung regele auch die Einzelheiten der Betreuung der Kinder. Es fehle weiter an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung, weil der Antragsteller sein Recht auf eine vorläufige Regelung durch die Antragstellung erst kurz vor Beginn des neuen Schuljahres verwirkt habe. Dem Antragsteller fehle ferner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er sich auf den Systemwechsel hin zur offenen Ganztagsschule durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter eingelassen habe. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO). Der Antrag ist hier zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat der Antragsteller insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat sich zum insoweit für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht - wie der Antragsgegner meint - auf den Systemwechsel zur offenen Ganztagsschule eingelassen. Zwar sind die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Antragstellers ausweislich der arbeitsgerichtlichen Vergleiche mit Ablauf des 15.04.2007 bzw. 31.07.2007 beendet. Jedoch hat der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag, die vereinbarten Abfindungszahlungen für die Mitarbeiter bei der Abschlagszahlung der Betriebskosten zu berücksichtigen inzwischen gegenüber dem Antragsgegner zurückgenommen. Für eine - vom Antragsgegner angenommene - Verwirkung des Rechts auf eine vorläufige Regelung besteht im Hinblick auf den vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 05. 12.2006 erhobenen Widerspruch ersichtlich kein Anhaltspunkt. Für die begehrte - zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache ist auch ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gegeben. Die einstweilige Anordnung erscheint nötig, um unzumutbare Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller, dessen Betriebskosten zu 96 % bezuschusst werden, hat glaubhaft gemacht, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, um die laufenden Kosten des von ihm betriebenen Kinderhortes bestreiten zu können, so dass er ohne die weitere Bewilligung von Abschlagszahlungen über den 01.08.2007 hinaus den Betrieb der Einrichtung nicht aufrechterhalten kann. Dies zeigen im Übrigen auch die von ihm ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen seiner Mitarbeiter. Die Schließung der Einrichtung ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, zumal angesichts der z.Zt. stattfindenden Umstrukturierungen durch die Verlagerung von jugendhilferechtlichen Angeboten in die offenen Ganztagsschule ungewiss ist, ob der Antragsteller im Fall des Obsiegens in der Hauptsache den Betrieb des von ihm geführten Kinderhorts wieder aufnehmen kann. Des weiteren hat der Antragsteller - vom Antragsgegner unwidersprochen - vorgetragen, dass sich für seine Einrichtung für das Schuljahr 2007/2008 24 Kinder angemeldet haben, weswegen auch mit Blick hierauf eine Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses nötig ist. Die davon zu trennende Frage inwieweit der weitere Betrieb der Einrichtung des Antragstellers, der durch die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte 6-monatige weitere Förderung ermöglicht werden soll, für die betreuten Kinder pädagogisch sinnvoll ist - insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration aus September 2006 - 311-6252.09, der eine konkrete Beschränkung der Kinderhorte für das Jahr 2008 jedenfalls erkennen lässt, unterliegt hingegen nicht der gerichtlichen Beurteilung. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Bewilligung und Auszahlung weiterer Abschlagszahlungen auf den Betriebskostenzuschuss 2007 für den genannten Kinderhort für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2007 hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, Abs. 4, 16 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 GTK. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sind dem Träger auf Antrag monatliche Abschlagszahlungen auf der Basis der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten. Auch liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 GTK, der auch im Rahmen der Geltendmachung von Abschlagszahlungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK gilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 -, vor. Voraussetzung für die Gewährung der Betriebskostenzuschüsse nach den Absätzen 2 und 4., dass die Errichtung der Einrichtung gemäß § 13 GTK gefördert wurde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrichtung als bedarfsentsprechend anerkannt hat und entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Von diesen alternativen Voraussetzungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2005 - 12 B 1311/05 -, ist jedenfalls die erste Alternative erfüllt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs und des eigenen Vortrags des Antragsgegners wurde die Erstausstattung des Hortes des Antragstellers durch Zuwendungsbescheid vom 29.08.1995 nach § 13 GTK bezuschusst. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass die Zuwendung mit einer Zweckbindungsfrist von 10 Jahren versehen war und diese inzwischen ausgelaufen ist. Denn die Bestimmung des § 18 Abs. 6 GTK stellt im Rahmen der ersten Alternative nach ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein darauf ab, dass die "Errichtung der Einrichtung gemäß § 13 gefördert wurde" und nicht zusätzlich darauf, dass eine etwaige Zweckbindungsfrist der Bezuschussung aktuell noch fortwirkt. Im Übrigen richtet sich die Zweckbindungsfrist als zuwendungsrechtliches Instrument ihrem Regelungsgehalt ausschließlich an den Zuwendungsempfänger als Adressaten des Bewilligungsbescheides und gibt diesem auf, die Zuwendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den Zuwendungszweck zu verwenden. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt mit Blick auf die Frage der Betriebskostenbezuschussung kommt ihm danach nicht zu. Liegen somit die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 18 Abs. 6 GTK vor, ist unerheblich, dass der Antragsteller mit dem von ihm betriebenen Hort nicht - mehr - in dem von der Stadt Köln nach § 80 SGB VIII erstellten aktuellen Jugendhilfeplan für das Schuljahr 2007/2008 als Einrichtung aufgeführt ist. Unabhängig von der weiteren Frage, ob damit oder auch mit dem Ratsbeschluss vom 29.08.2006 überhaupt eine rechtlich verbindliche Erklärung des Antragsgegners im Sinne von § 18 Abs. 6 GTK vorliegt, die Einrichtung des Antragstellers im Sinne von § 18 Abs. 6 GTK ab dem 01.08.2007 nicht mehr als bedarfsentsprechend anzuerkennen, so ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller hier, auch im Unterschied zu dem vom OVG NRW mit Beschluss vom 19.09.2005 entschiedenen Fall, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2005 - 12 B 1311/05 -, weiterhin die Voraussetzungen der ersten selbständigen Alternative des § 18 Abs. 6 Satz 1 GTK erfüllt, die ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach gerade nicht auf eine Anerkennung der Einrichtung als bedarfsgerecht abstellt. Dies führt entgegen dem pauschalen Einwand des Antragsgegners auch nicht zu einer "Ewigkeitsgarantie" bzgl. der Gewährung von Betriebskosten. Denn die Bedarfsplanung des Antragsgegners nach § 10 GTK kann dies berücksichtigen und den durch die Einrichtung des Antragstellers abgedeckten Bedarf in die jeweilige Planung mit einstellen. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 19.09.2005 - 12 B 1311/05 - zu § 29 Abs. 2 GTK. Hinzukommt, dass eine "Ewigkeitsgarantie" auch bereits mit Blick auf den in § 18 Abs. 6 GTK für beide Alternativen kumulativ aufgeführten Haushaltsvorbehalt ausscheidet. Für den hier streitigen Zeitraum ist allerdings nicht ersichtlich, dass Landesmittel für die Bezuschussung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Form des nach wie vor im GTK ohne Einschränkung als grundsätzlich zuschussfähige Tageseinrichtung vorgesehenen Kinderhortes (§ 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 GTK, §§ 18 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 GTK) nicht zur Verfügung stehen. Die Kammer gibt hierzu ihre bisherige - gegenteilige Rechtsprechung auf, vgl. VG Köln Beschlüsse vom 29.11.2006 - 16 L 1612/06 - und vom 19.06.2007 - 16 L 188/07 -, und folgt nunmehr der den Parteien bekannten Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 -, aus den dort genannten Gründen. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des 4 Abs. 2 SGB VIII vor, wonach die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 -. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass sein hier in Rede stehender Kinderhort nach wie vor geeignet ist, auch nach dem 1.08.2007 als Tageseinrichtung i.S.d. § 1 Nr. 2 GTK den Erziehungs- und Bildungsauftrag nach § 3 GTK zu erfüllen. Dem Antragsteller stehen insbesondere die für den Betrieb des Kinderhortes erforderlichen Räumlichkeiten nach wie vor zur Verfügung. Seinem Vortrag folgend - der Antragsgegner hat hiergegen nichts erinnert - besteht der Mietvertrag betreffend die Räume des Hortes weiterhin unverändert fort. Auch hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass er - weiterhin - über das erforderliche qualifizierte Personal zur Betreuung der Kinder in seinem Hort ab dem 01.08.2007 verfügt. Er hat - vom Antragsgegner unwidersprochen - vorgetragen, dass sämtliche Mitarbeiter bereit seien, ihre bisherigen, zum 31.07.2007 auslaufenden Arbeitsverhältnisse, wieder aufzunehmen. Dass es sich hierbei nicht nur um eine bloße Behauptung handelt verdeutlicht im Übrigen der Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Mitteilung an den Antragsgegner vom 21.06.2007 die vor dem Arbeitsgericht vereinbarten Abfindungen seiner Mitarbeiter anders als ursprünglich beantragt nicht mehr im Rahmen der Abschlagszahlungen berücksichtigt wissen will. Der Antragsgegner hat ferner vorliegend auch in Kenntnis des Beschlusses des OVG NRW vom 19.06.2007 - 12 B 481/07 nichts dazu dargelegt, dass die wirtschaftliche Existenz von bestehenden eigenen Betreuungseinrichtungen, die er betreibt durch die Einrichtung des Antragstellers gefährdet ist. Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Abschlagszahlungen sind seitens des Antragsgegners nicht erhoben worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.