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Urteil

1 K 6463/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0809.1K6463.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 1 Tatbestand: 2 U.a. unter dem 07. Oktober 2004 und dem 03. August 2005 richtete die IHK Bonn/Rhein-Sieg an den Beklagten Beitreibungsersuchen hinsichtlich der Einziehung von IHK-Beiträgen. Am 09. September, 12. November 2004 und 12. September 2005 fanden vergebliche Vollstreckungsversuche statt. Bei der letztgenannten Gelegenheit verweigerte der Geschäftsführer der Klägerin die Zahlung der IHK-Beiträge. Am 12. September 2005, zugestellt am 14. September 2005, erließ der Beklagte eine Pfändungsverfügung über einen Betrag von 2.395,95 EUR, der sich aus den Posten 2.303,85 EUR (Handelskammerbeiträge 1994 - 2005), 44,50 EUR (Kosten, die vor der Pfändung entstanden sind) sowie 47,60 EUR (Kosten des Verfahrens) zusammensetzte. Hiergegen legte die Klägerin am 26. September 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u.a. vortrug, die Forderungen seien verjährt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2005, zugestellt am 07. Oktober 2005, zurück. 3 Hiergegen hat die Klägerin am 07. November 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, keine Beitragsbescheide erhalten zu haben. 4 Sie beantragt, 5 die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der IHK Bonn/Rhein-Sieg und des Beklagten. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die Klage ist zulässig und begründet. 10 Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist durch die Begleichung der Forderung gegenüber dem Beklagten keine Erledigung eingetreten, da die freiwillige Befolgung eines Gebots zur Erledigung nur führt, wenn die Folgen nicht rückgängig zu machen sind. Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte der Klägerin den gezahlten Betrag noch zurück erstatten kann. 11 Die Klage ist auch begründet. 12 Die angefochtene Pfändungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 13 Die Vollstreckung wird von dem Beklagten als für die Beitreibung rückständiger IHK-Beiträge zuständiger Vollstreckungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 IHK-G i.V.m. § 3 Abs. 2 IHKG NRW hinsichtlich der Jahre 1994 bis 2005 betrieben. 14 Insoweit sind bereits die - vom Beklagten in eigener Zuständigkeit zu prüfenden - Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW nicht gegeben; insbesondere liegen schon die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 VwVG NRW (Vorliegen eines Leistungsbescheides) nicht vor. 15 Für die Beitragsjahre 1994 und 1995 sind in den Verwaltungsvorgängen der IHK und des Beklagten keine entsprechenden Bescheide enthalten. Hinsichtlich dieser beiden Beitragsjahre scheidet eine Vollstreckung damit mangels Leistungsbescheides ohnehin aus. 16 Hinsichtlich der übrigen Jahre gibt es - teilweise wiederholende - Beitragsbescheide, von denen die Klägerin angibt, diese nicht erhalten zu haben, (Bescheide vom 23. Februar 2002 für die Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002, vom 08. Februar 2003 für die Jahre 1999, 2003, vom 07. Februar 2004 für die Jahre 2000, 2001, 2004 sowie vom 14. Februar 2005 für die Jahre 2002, 2005 bzw. die Jahre 1999, 2000, 2001 bzw. die Jahre 1996, 1997, 1998). Zustellungsnachweise hinsichtlich dieser Beitragsbescheide liegen nicht vor. Insoweit finden sich für den maßgeblichen Zeitraum in den Verwaltungsvorgängen der IHK zwei Widersprüche. Einer, der vom 24. März 1998 datiert, bezieht sich auf einen Beitragsbescheid vom 09. Februar 1998. Einen solchen muss die Klägerin also tatsächlich erhalten haben; indes ist dem Gericht dessen Inhalt nicht bekannt, da die IHK ihn nicht vorgelegt hat; der älteste Bescheid, den sie vorgelegt hat, datiert - wie ausgeführt - vom 23. Februar 2002. Im Hinblick darauf, dass bestimmt sein muss, welcher Betrag/welche Beträge jeweils zur Vollstreckung ansteht/anstehen, kann ein Leistungsbescheid, der körperlich nicht vorliegt und dessen Inhalt nicht bekannt ist, nicht als ein solcher im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 VwVG angesehen werden. Soweit in dem genannten Widerspruch vom 24. März 1998 des Weiteren davon die Rede ist, der Widerspruch gegen alle bisherigen Beitragsbescheide werde aufrecht erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass in den Verwaltungsvorgängen weder dieser genannte weitere Widerspruch noch die in Bezug genommenen Bescheide, gegen die er gerichtet war, enthalten sind. Der zweite vorgelegte Widerspruch stammt vom 10. September 2001 und erfolgte anlässlich eines Vollstreckungsersuchens der IHK an den Beklagten. Darin führte die Klägerin aus, sie halte an ihren Widersprüchen - die dem Gericht nicht vorliegen - fest; sie bezögen sich vorsorglich auch auf die Bescheide zu 1999, 2000 und 2001 (die dem Gericht ebenso wenig vorliegen). Vorsorglich daher, weil sie diese Bescheide nicht erhalten habe. In diesem Schreiben einen Nachweis für den Zugang eines Leistungsbescheides zu sehen, scheidet damit aus. Schließlich gibt es für den maßgeblichen Zeitraum noch ein Antwortschreiben der IHK an die Klägerin vom 18. September 2001 mit dem handschriftlichen Vermerk „per Einschreiben mit Bescheid 1999 + 2000". Abgesehen davon, dass wiederum der Inhalt der mit diesem Schreiben etwa versandten Bescheide nicht bekannt ist, greift auch insoweit nicht etwa die Zustellfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG a.F. ein. Denn der Tag der Aufgabe zur Post ist entgegen § 4 Abs. 2 VwZG a.F. nicht vermerkt worden. 17 Gemäß § 4 Abs. 1 VwZG a.F. gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Allerdings gilt dies nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwZG a.F. im Zweifel nicht. Vielmehr hat die Behörde im Zweifel den Zugang nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Zustellungsvermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, eine Postsendung erreiche den Empfänger binnen weniger Tage, zutrifft. An die Voraussetzungen eines Zweifelsfalles sind zwar dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn nachgewiesen ist, dass das Schreiben die Behörde verlassen hat. Als ein gewichtiges Indiz hierfür kann ein Ab-Vermerk zu werten sein. In einem solchen Fall entkräftet das reine Bestreiten die Annahme des Zugangs nicht. Vielmehr ist dann ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen, d.h. die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes muss ernstlich und substantiiert dargetan werden, 18 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 06. Auflage, § 41 Rdn. 67 f.; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 06. Auflage, § 4 VwZG, 6. 19 Der undatierte und nicht abgezeichnete Vermerk auf dem Schreiben der IHK vom 18. September 2001 kann aber vorliegend nicht als Nachweis im obigen Sinne für das tatsächlich erfolgte Absenden der Bescheide gewertet werden. Damit war auch ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs durch die Klägerin nicht erforderlich. Den damit ihnen obliegenden Zugangsnachweis haben weder die IHK noch der Beklagte geführt. 20 Die von der IHK dem Gericht übersandten Kopien der Bescheide vom 23. Februar 2002, 08. Februar 2003, 07. Februar 2004 und 14. Februar 2005 enthalten sämtlich keine Ab-Vermerke. Damit (und weil sie - vermutlich - ohnehin per einfacher Post versandt wurden) hat sie bzw. der Beklagte den Zugang der Bescheide gemäß § 41 Abs. 2, 2. Halbsatz VwVfG nachzuweisen; das einfache Bestreiten der Klägerin reicht insoweit aus, 21 vgl. OVG NRW Urteile vom 07. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228 und vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 -, NWVBl. 1996, 233; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 09. Auflage, § 41 Rdn. 45; Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, § 41 VwVfG Rdn. 28; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.. 22 Ein solcher Zugangsnachweis ist indes - wie ausgeführt - nicht ersichtlich. 23 Damit fehlt es insgesamt für die streitbefangenen Jahre 1994 bis 2005 an wirksamen Leistungsbescheiden, sodass schon die erste Vollstreckungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 VwVG NRW nicht gegeben ist. 24 Die Pfändungsverfügung war damit aufzuheben. 25 Da hiernach bereits eine Vollstreckung der Hauptforderung ausscheidet, gilt gleiches für die weiteren in der angefochtenen Pfändungsverfügung enthaltenen Posten für Kosten, die vor der Pfändung entstanden sind (44,50 EUR), sowie Kosten des Verfahrens (47,60 EUR). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.