Urteil
19 K 3316/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0810.19K3316.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin des Beklagten beihilfeberechtigt. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung der am 01. Februar 1983 geborenen Tochter der Klägerin. 3 Unter dem 03. April 2006 beantragte die Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 829,00 EUR. Ferner legte sie einen kieferorthopädischen Behandlungsplan mit Kostenaufstellung der Kieferorthopäden Drs. X vom 24. März 2006 für die auf 10 Quartale angesetzte Behandlung ihrer Tochter vor und bat "um Mitteilung der beihilfefähigen Kosten". In dem Begleitschreiben bezeichnete sie die vorgesehene kieferorthopädische Behandlung als "erstmalig". Der Behandlungsplan beziffert den voraussichtlichen Endbetrag auf 4.531,58 EUR. 4 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) gewährte der Klägerin durch Beihilfebescheid vom 06. April 2006 für die geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 351,66 EUR und teilte der Klägerin den Wortlaut des § 4 Abs. 2 a) BVO mit, der die Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung regelt. 5 Die Klägerin wertete die Mitteilung des Wortlauts der Bestimmung des § 4 Abs. 2 a) BVO als Ablehnung ihres Begehrens auf Voranerkennung und legte insoweit Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Bei ihrer Tochter hätten sich erst ab dem Jahr 2000 - jedoch noch vor deren vollendeten 18. Lebensjahr -massive Probleme in der Funktionalität des Gebisses eingestellt. Deshalb habe der ihrer Tochter behandelnde Zahnarzt eine kieferorthopädische Behandlung mit einer Beißschiene und Abschleifungen der Zähne durchgeführt. Die Behandlung durch einen Kieferorthopäden habe er nicht für notwendig gehalten. Die vom Zahnarzt vorgenommene Behandlung sei erfolglos verlaufen. Die Retrusion der Frontzähne habe sich sogar mit einer zunehmenden Belastung der Kiefergelenke verschlimmert; dies habe sich wiederum negativ auf die Muskulatur der Halswirbelsäule ausgewirkt, womit starke Kopf- und Muskelschmerzen verbunden seien. Auf Anraten ihres Hausarztes habe ihre Tochter nunmehr eine kieferorthopädische Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan der Kieferorthopäden Drs. X vom 24. März 2006 begonnen. Die Notwendigkeit dieser kieferorthopädischen Behandlung ergebe sich insbesondere aus den vorgelegten Attesten der Kieferorthopäden Drs. X vom 13. April 2006, des Zahnarztes und Fachzahnarztes für Oralchirurgie Dr. F vom 9. Mai 2006 und der Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik F-G vom 3. Mai 2006. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen wird auf Blatt 91 f. und 94 der Beiakte 1, Teil 1 Bezug genommen. 6 Das LBV lehnte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei führte es im Wesentlichen aus: Die vorgesehene kieferorthopädische Behandlung sei nicht beihilfefähig, weil die Tochter der Klägerin bereits die Altersgrenze von 18 Jahren überschritten habe und der zugelassene Ausnahmefall, nämlich eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, nicht vorliege. Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Behandlung bei einem Zahnarzt, in deren Rahmen Beißschienen angefertigt und Zähne abgeschliffen worden seien, sei keine kieferorthopädische, sondern eine zahnärztliche Behandlung gewesen. Es sei daher keine vor der Altersgrenze begonnene kieferorthopädische Behandlung fortgesetzt, sondern durch die hier in Rede stehende Behandlung - wie die Klägerin selbst angegeben habe -, erstmalig durchgeführt worden. 7 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Die entsprechend dem Behandlungsplan vom 24. März 2006 vorgesehene und bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung ihrer Tochter sei gem. § 4 Abs. 2 a) BVO beihilfefähig. Auf die dort genannte Altersgrenze komme es vorliegend nicht an, weil ihre Tochter an einer schweren Kieferanomalie leide, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Die vorgesehen Extraktion der Zähne 48 und 38 erfülle die Voraussetzungen der hier geforderten kieferchirurgischen Behandlung. Darüber hinaus schließe die Altersgrenze die Beihilfefähigkeit der vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung nicht aus, weil die Voraussetzungen zur Aufnahme einer solchen kieferorthopädischen Behandlung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorgelegen hätten. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14. Juni 2006 aufzuheben. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es verteidigt den angegriffenen Widerspruchsbescheid und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, hat keinen Erfolg. 16 Sie ist entsprechend dem bei Klageerhebung gestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Klageantrag nur als Anfechtungsklage zulässig, weil die Voranerkennung einer kieferorthopädischen Behandlung nicht beansprucht werden kann, die Klägerin jedoch durch die im Widerspruchsbescheid zu ihren Lasten getroffene Sachentscheidung beschwert ist. Eine Voranerkennung ist nach der Beihilfenverordnung nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen vorgesehen, wie z.B. in § 4 Abs. 2 b), § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sowie in Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 2.3.1 und weiteren Ziffern der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO a.F.). Zu diesen Fällen gehört die kieferorthopädische Behandlung nicht. Da die Beihilfestelle jedoch auf Antrag der Klägerin zwar nicht im Beihilfebescheid vom 06. April 2006, aber im Widerspruchsbescheid eine verbindliche Vorabentscheidung über die Nichtbeihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter der Klägerin getroffen hat, kann die Klägerin gegen diesen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich mit der Anfechtungsklage Rechtsschutz begehren. Dabei unterstellt das Gericht mangels gegenteiliger Erkenntnisse zu Gunsten der Klägerin, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Widerspruchsbescheides noch rechtliche Bedeutung für die Geltendmachung etwaiger Beihilfeansprüche wegen dieser kieferorthopädischen Behandlungskosten hat. So hat die Beihilfestelle nach Einreichen einer Teilrechnung vom 31. März 2006 im Beihilfebescheid vom 02. Juni 2006 angeführt, dass zu der kieferorthopädischen Behandlung ein gesonderter Bescheid ergehe. 17 Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2006 ist - soweit er der nach Maßgabe des Behandlungsplanes der Drs. X vom 24. März 2006 durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung die Beihilfefähigkeit abspricht - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Diese - die Beihilfefähigkeit der vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung der Tochter der Klägerin verneinende - Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 a) BVO in der durch die 15. Änderungsverordnung vom 03. September 1998 (GV NRW S. 550) geänderten und seither fortgeltenden Fassung. Hiernach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Die Erstattungsfähigkeit kieferorthopädischer Leistungen ist unter Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Grunde nach in zulässiger Weise beschränkt, indem der Verordnungsgeber die für die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 28 Abs. 2 Sätze 6, 7 SGB V geltende Regelung übernommen hat. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO sind nicht erfüllt, weil die Tochter der Klägerin das 18. Lebensjahr (längst) überschritten hat und nicht an einer schweren Kieferanomalie leidet, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Unter "schweren Kieferanomalien" im vorgenannten Sinne sind angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen zu verstehen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomatognatischen Systems zu beheben, und regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden können (vgl. Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, Band I, Anm. 12-13 zu § 4 BVO, B 78/20h,i). An einer solchen "schweren Kieferanomalie" leidet die Tochter der Klägerin erkennbar nicht. Dies ist den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Kieferorthopäden Drs. X vom 13. April 2006, des Zahnarztes und Fachzahnarztes Dr. F vom 09. Mai 2006 und der Praxis für Physiotherapie & Krankengymnastik F-G vom 03. Mai 2006 zu entnehmen, die allesamt keine solche schwerwiegende Kieferfehlstellung beschreiben, dass eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen unerlässlich wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das beabsichtigte Entfernen der Zähne 48 und 38, um im Kiefer Platz zu schaffen, keine kieferchirurgische Maßnahme im Sinne der nach § 4 Abs. 2 a) BVO erforderlichen kombinierten Behandlung dar. Dies ergibt schon daraus, dass das Ziehen von Zähnen zu den normalen zahnärztlichen Leistungen gehört. Dass vorliegend das Entfernen der Zähne 48 und 38 etwa aufgrund besonderer zahnmedizinischer Umstände nur durch einen Kieferchirurgen vorgenommen werden könne, ist weder dem Behandlungsplan der Drs. X vom 24. März 2006 noch deren weiterer Stellungnahme vom 13. April 2006 zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Alterserfordernis für die kieferorthopädische Behandlung durch die Kieferorthopäden Drs. X nicht deshalb gewahrt, weil diese etwa als Fortsetzung einer vor der Altersgrenze begonnenen kieferorthopädischen Behandlung anzusehen wäre. Eine Fortsetzung scheidet schon deshalb aus, weil die Tochter der Klägerin vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres keine kieferorthopädische Behandlung begonnen hatte. Sie hatte sich nach Angaben der Klägerin wegen der Fehlstellung ihrer Zähne ab 2000 von ihrem Zahnarzt behandeln lassen, der die Behandlung durch einen Kieferorthopäden für nicht notwendig erachtet hatte. Im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung sind nach Angaben der Klägerin eine Beißschiene angefertigt und Zähne abgeschliffen worden. Diese von einem Zahnarzt durchgeführte Behandlung war unter Berücksichtigung der Fachkompetenz des Behandelnden und der erbrachten Leistungen einschließlich der eingesetzten Behandlungsmittel (vgl. Nr. 700 ff GOZ) - wie das LBV zutreffend erkannt hat - keine kieferorthopädische, sondern eine zahnärztliche Behandlung. Dies hat die Klägerin ursprünglich auch selbst so gesehen, denn sie hat in ihrem an die Beihilfestelle gerichteten Schreiben vom 03. April 2006 die entsprechend dem Behandlungsplan vom 24. März 2006 durchzuführende kieferorthopädische Behandlung ausdrücklich als "erstmalige" bezeichnet. Darüber hinaus würde eine "Fortsetzung" auch daran scheitern, dass zwischen der früheren und der jetzigen Behandlung eine nicht von vornherein eingeplante lange Behandlungspause eingetreten war, so dass auch deshalb im Rechtssinne von zwei unterschiedlichen, eigenständigen Behandlungen, denen ein jeweils anderes Behandlungskonzept zugrunde liegt, auszugehen ist. § 4 Abs. 2 a) BVO liegt ein weit gefasster Behandlungsbegriff, wie er der Klägerin vorschwebt, offensichtlich nicht zugrunde, weil dieser zur Umgehung der ausdrücklich eingeführten Altersbegrenzung führen würde und damit im Widerspruch zu der damit bezweckten Anspruchsbegrenzung stünde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Einhaltung der Altersgrenze nicht deshalb unbeachtlich, weil die Tochter der Klägerin bei zutreffender fach(zahn)ärztlicher Beratung vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine kieferorthopädische Behandlung begonnen hätte. Aus welchen Gründen eine an sich fachlich gebotene kieferorthopädische Behandlung unterblieben ist, ist gemäß § 4 Abs. 2 a) BVO - von dem in der Vorschriften genannten, hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen - für die Frage der Beihilfefähigkeit einer solchen Behandlung unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.