Urteil
8 K 6879/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stützmauer aus L-Steinen nebst unwesentlicher Anschüttung hat nur dann gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Abstandflächenrechts (§ 6 BauO NRW a.F.) , wenn ihre tatsächlichen Wirkungen denen eines Gebäudes vergleichbar sind.
• Für die Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung sind die tatsächlichen Verhältnisse nach Errichtung maßgeblich; eine zuvor von der Behörde mitgeteilte Bezugshöhe ist hierfür nicht entscheidend, soweit auf den faktischen Zustand abzustellen ist.
• Wenn eine bauliche Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihrer Errichtung und der gerichtlichen Prüfung rechtmäßig war, scheidet eine bauordnungsbehördliche Beseitigung aus.
• Die Bauaufsichtsbehörde handelt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW); ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn besteht nur bei Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Keine gebäudegleiche Wirkung einer L‑Stein‑Stützmauer nebst unwesentlicher Anschüttung • Eine Stützmauer aus L-Steinen nebst unwesentlicher Anschüttung hat nur dann gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Abstandflächenrechts (§ 6 BauO NRW a.F.) , wenn ihre tatsächlichen Wirkungen denen eines Gebäudes vergleichbar sind. • Für die Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung sind die tatsächlichen Verhältnisse nach Errichtung maßgeblich; eine zuvor von der Behörde mitgeteilte Bezugshöhe ist hierfür nicht entscheidend, soweit auf den faktischen Zustand abzustellen ist. • Wenn eine bauliche Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihrer Errichtung und der gerichtlichen Prüfung rechtmäßig war, scheidet eine bauordnungsbehördliche Beseitigung aus. • Die Bauaufsichtsbehörde handelt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW); ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn besteht nur bei Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die Kläger sind Eigentümer eines tiefer gelegenen Einfamilienhausgrundstücks. An der Grenze der Kläger errichteten die Beigeladenen eine Stützmauer aus L‑Steinen und hinter dieser eine Erdanschüttung auf ihren südlich angrenzenden Grundstücken. Die Kläger beanstandeten, die Mauer und Anschüttung hätten gebäudegleiche Wirkung und müssten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen beseitigt werden. Die Baubehörde lehnte ein Einschreiten ab; im behördlichen Verfahren stützte sie sich auf ein Aufmaß, das zeigte, dass die Mauerkrone durchgehend unter 1 m blieb. Die Kläger erhoben Klage mit dem Ziel, die Behörde zur Beseitigung der Mauer und Anschüttung zu verpflichten. Die Beigeladenen und die Behörde hielten die Anlage für zulässig; die Beigeladenen gaben an, die Überhöhung sei gering und diene der Abstützung oder Ausgleichung des Geländes. • Klage ist unbegründet; die Bescheide verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlage für behördliches Einschreiten ist § 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW; ein Nachbaranspruch besteht nur, wenn eine öffentlich‑rechtliche Vorschrift verletzt ist, die auch subjektiv‑öffentlichrechtlichen Schutz des Nachbarn bezweckt. • Die Stützmauer nebst Anschüttung ist in Bezug auf § 6 BauO NRW a.F. (Abstandsflächen) zu beurteilen; eine Beseitigung scheidet aus, wenn die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt seit Errichtung rechtmäßig war. • Maßgeblich ist die gebäudetypische Wirkung; es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse und Wirkungen nach Errichtung abzustellen und nicht allein auf frühere behördliche Bezugshöhenmitteilungen. • Das vermessungstechnische Aufmaß vom 17.10.2005 ergab, dass die Krone der L‑Steine aus Sicht der Kläger durchgehend unter 1 m liegt (Höhenunterschiede: westlich 0,11 m, höchste Stelle 0,92 m, östlich 0,83 m) und die Anschüttung im 3‑m‑Grenzbereich allenfalls unwesentlich über 1 m hinausgeht. • Die tatsächlichen Wirkungen sind nicht mit denen eines Gebäudes vergleichbar: Es liegt keine nennenswerte Beeinträchtigung von Belichtung, Belüftung, Brandgefährdung oder unerträgliche optische Beengung vor; es gibt keine grenznahe Aufenthaltsfläche und nur niedrige Bepflanzung. • Selbst bei Abstellen auf die in den Genehmigungsunterlagen angegebenen Höhen (Mittelwert 183,61 m) beträgt die Höhendifferenz zur Mauer nur 84 cm und führt daher ebenfalls nicht zur gebäudegleichen Wirkung. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten kein Recht auf behördliches Einschreiten gegen die L‑Stein‑Stützmauer nebst Anschüttung, weil diese nach tatsächlicher Würdigung keine gebäudegleiche Wirkung entfaltet und somit nicht gegen das nachbarschützende Abstandflächenrecht (§ 6 BauO NRW a.F.) verstößt. Die Bescheide der Behörde sind rechtmäßig und die Kläger sind nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.