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Urteil

20 K 1674/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0816.20K1674.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO. 3 Anlässlich der Ermittlungen in einem Fall eines durch eine Bande begangenen Trickdiebstahls am 14.09.2005 in der Wohnung eines älteren Mannes geriet der am 00.00.0000 in Lodz/Polen geborene Kläger in Verdacht, als Mitglied der Bande das Fluchtfahrzeug angemietet bzw. gefahren zu haben. Das Verfahren wurde am 08.02.2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil dem Kläger eine Straftat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. 4 Gegen den Kläger waren über das Anlassverfahren hinaus in der Vergangenheit weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig: 5 Im Jahr 2002 wurde bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 18 JS 256/02 ein Ermittlungsverfahren wegen Trickdiebstahls geführt, wobei der Verdacht bestand, dass ein auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug als Fluchtfahrzeug benutzt worden war. Dieses Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 6 Ein Verfahren wegen Beleidigung (Staatsanwaltschaft Köln 57 Js 370/05) aus dem Jahr 2005 wurde unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt. 7 Schließlich war nach Angaben des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 56 Js 515/99 ein Verfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Sozialamtsmitarbeiters anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt. 8 Der Beklagte verwies überdies auf sieben weitere Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln in den Jahren 1987 bis 1992, welche die Verfahrensgegenstände Ladendiebstahl, Hehlerei, Urkundenfälschung und räuberischer Diebstahl umfasst hätten. Über diese Verfahren liegen keine näheren Erkenntnisse vor. 9 Mit Verfügung des Beklagten vom 05.01.2006 wurde die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers (Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes, Fertigung einer Ganzaufnahme sowie Aufnahme von Handflächenabdrücken) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei bereits seit 1988 kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten und seit 2002 mehrfach wegen Betrugsdelikten und Trickdiebstählen aufgefallen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er auch zukünftig weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. 10 Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 12.01.2006 Widerspruch gegen die Anordnung ein und rügte deren unzureichende Begründung. Materiell-rechtlich vertrat er die Auffassung, die Maßnahme sei nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. 11 Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht stellte er nicht. 12 Die erkennungsdienstliche Behandlung wurde am 20.01.2006 vorgenommen. 13 Den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2006 als unzulässig zurück. Sie vertrat die Auffassung, die Anordnung entfalte nach Durchführung der Maßnahme keine Wirkung mehr und verwies den Kläger auf einen Vernichtungsantrag. Der daraufhin unter dem 24.03.2006 gestellte Vernichtungsantrag ist - soweit ersichtlich - bislang nicht beschieden worden. 14 Der Kläger hat am 25.03.2006 Klage in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Zukunftsprognose der Wiederholungsgefahr werde von den erhobenen Feststellungen nicht getragen. Des Weiteren rügt er, dass der Beklagte aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Neffen F. L. , welcher nach den Darlegungen des Beklagten in der Vergangenheit als Mitglied einer Bande bei Diebstählen zum Nachteil älterer Menschen einschlägig in Erscheinung getreten sei, sowie seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Roma Rückschlüsse ziehe. Insoweit werde unzulässigerweise eine Art „Sippenhaft" vorgenommen. Der Beklagte verkenne überdies, dass er - der Kläger - nach den Ergebnissen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens zum Tatzeitpunkt in Polen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe auch keineswegs fest, dass das von ihm angemietete Fahrzeug das Tatfahrzeug gewesen sei. Abschließend verweist der Kläger auf die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sowie den Umstand, dass er - wie aus dem eingeholten Auszug aus dem Bundeszentralregister ersichtlich - strafrechtlich unbescholten sei. 15 Der Kläger beantragt, 16 festzustellen, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 05.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2006 gemäß § 81 b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig war. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Nach seiner Auffassung ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auch in Ansehung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Ermittlungsverfahren 30 Js 9751/05 rechtmäßig. 20 Es sei keineswegs widerlegt, dass das vom Kläger angemietete Fahrzeug nicht das Tatfahrzeug gewesen sei. Auch sei das Verfahren nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern deshalb eingestellt worden, weil dem Kläger eine Straftat nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe nachgewiesen werden können. 21 Der Beklagte vertieft seine Auffassung, wonach die Verbindung des Klägers zu einem polizeilich bekannten Mitglied einer Diebesbande eine Wiederholungsgefahr begründe. Hinzu komme die Abstammung des Klägers sowie das typische Vorgehen der aus polnischstämmigen Roma bestehenden Banden. Des Weiteren seien die in der Vergangenheit gegen den Kläger anhängigen Verfahren zu berücksichtigen. 22 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Essen 18 Js 256/02, Köln 57 Js 370/05 und Düsseldorf 30 Js 9751/05 Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 25 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage - bzw. mit identischen Voraussetzungen - als Feststellungsklage zulässig, nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 20.01.2006 durchgeführt worden ist und sich die Anordnung somit vor Bestandskraft erledigt hat, 26 vgl. zur Klageart, VGH BaWü, Urteil vom 18.12.2003, - 1 S 2211/01 -, Juris. 27 Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die anschließende Aufbewahrung und Speicherung der hieraus gewonnenen Unterlagen und Daten stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Wegen der diskriminierenden Wirkung dieses Eingriffs besteht hier ein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses. 28 Der Kläger braucht sich schließlich nicht auf einen Löschungsanspruch verweisen zu lassen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungsklage greift nur in den Fällen ein, in denen sich das Klageziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, S. 152, 156 und Urteil vom 29.04.1997, - 1 C 2/95-, NJW 1997, 2534. 30 Diese Voraussetzung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes nicht erfüllt: Da eine Löschung der erhobenen Daten nach § 484 Abs. 4 StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 3 PolG NRW auch in Betracht kommt, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind, kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung in einem Löschungsverfahren unter Umständen offen bleiben. Eine Rehabilitation des Betroffenen durch Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme wäre dann nicht mehr erreichbar. 31 Die Klage ist aber nicht begründet. 32 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO mit Verfügung vom 05.01.2006 war rechtmäßig. 33 Gemäß § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 36 Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, 37 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002, - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231 f; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 B StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 38 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Anlassverfahren für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung (30 Js 9751/05) ist zwar von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gleichwohl ergibt sich aus diesem Verfahren ein Restverdacht gegen den Kläger: Es besteht nach Auffassung des Gerichts nach wie vor der begründete Verdacht, dass das vom Kläger am 13.09.2005 angemietete Fahrzeug als Fluchtfahrzeug bei dem in Rede stehenden Bandendiebstahl am 14.09.2005 benutzt worden ist. So hat ein Zeuge das Fahrzeug als Fluchtfahrzeug wahrgenommen und das Kennzeichen „K - 00 0000" notiert. Der Umstand, dass sich der Zeuge bezüglich der Endziffer „2" oder „3" nicht ganz sicher war, spielt keine Rolle, da ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen „K - 00 0000" nicht zugelassen war. Hinzu kommt, dass der Zeuge das Fahrzeug als hellblau beschrieben hat und die Beschreibung somit auf das vom Kläger angemietete Fahrzeug passt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge den Fahrzeugtyp nicht exakt benennen konnte. Der Zeuge hat erklärt, es sei seiner Meinung nach „ein Opel oder Ford, jedenfalls ein kleineres Auto" gewesen. Unter die Beschreibung „kleineres Auto" passt auch der vom Kläger angemietete Fahrzeugtyp „Daewoo". Des Weiteren wird der Verdacht, dass es sich bei dem vom Kläger angemieteten Fahrzeug um das Fluchtfahrzeug gehandelt hat, dadurch erhärtet, dass in dem Wagen Blutanhaftungen im Bereich des hinteren rechten Fensters sowie auf der Rückbank mehrere dunkle Haare gefunden wurden. Diese Spuren können von einer der Täterinnen stammen. Zwei der Täterinnen sind vom Geschädigten sowie dem Zeugen als schwarzhaarig beschrieben worden. Außerdem ist eine der Täterinnen vom Geschädigten mit einer Glasflasche am Kopf verletzt worden. 39 Davon dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Polen gewesen ist, kann demgegenüber auch unter Würdigung der Einlassung des Klägers nicht ausgegangen werden: Zwar hat der Kläger unter Vorlage von Bestätigungen von Verwandten, einer Quittung sowie eines ärztlichen Attestes dargelegt, im Tatzeitpunkt anlässlich der Beerdigung seines Cousins in Polen gewesen zu sein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass er mit dem angemieteten Fahrzeug in Polen gewesen ist. Die dahin gehende Behauptung des Klägers ist deshalb unglaubhaft, weil er in einem Telefonat gegenüber dem Autovermieter erklärt hat, er selbst sei zwar in Polen, der Wagen sei aber in Deutschland. 40 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den polizeilichen Erkenntnissen bei dem hier in Rede stehenden Bandendiebstahl eine Tatbeteiligung auch dergestalt deliktstypisch ist, dass (allein) das Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, besteht ein Restverdacht gegen den Kläger. 41 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich des Weiteren danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, 42 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, BVerwGE 66, 192 ff. sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 43 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen hierbei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, 44 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.1999 - 5 B 1785/99 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257. 45 Die hiernach erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie ergibt sich zunächst aus dem Deliktstyp: einem Bandendiebstahl wohnt eine Wiederholungsgefahr inne, weil dieser Deliktstyp nach Auswahl der potentiellen Opfer, Vorgehensweise und Verschleierung der Tatbeteiligung auf mehrfache Begehung angelegt ist. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Kläger in der Vergangenheit vorrangig im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten aufgefallen ist. Insbesondere ist der Kläger bereits zuvor aufgrund einer Zeugenaussage in den Verdacht geraten, das Fluchtfahrzeug für einen Bandendiebstahl zur Verfügung gestellt zu haben (StA Essen 18 Js 256/02). Überdies ist in die Würdigung einzustellen, dass der Kläger - ebenso wie sein Neffe - bei der Autovermietung auf Überlassung eines viertürigen Fahrzeuges bestanden hat, wie es typischerweise als Fluchtfahrzeug für einen Bandendiebstahl benötigt wird. 46 Aus diesen Gründen begegnet die auf kriminalistischen Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Beklagten, der Kläger werde auch künftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden, keinen Beanstandungen. 47 Schließlich bestehen auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger über einen festen Wohnsitz verfügt, keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff ist in Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung vom Kläger hinzunehmen. Gerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung einer Tatbeteiligung im Falle von Bandendiebstählen sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen erforderlich, um in künftigen Fällen eine Tatbeteiligung des Klägers nachzuweisen oder auszuschließen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49