Urteil
20 K 5805/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0816.20K5805.05.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.08.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 ver- pflichtet, die von ihm im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 2001 eingegebene Daten- gruppe Gewalttäter Sport" in POLAS und INPOL zu löschen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.08.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 ver- pflichtet, die von ihm im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 2001 eingegebene Daten- gruppe Gewalttäter Sport" in POLAS und INPOL zu löschen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Löschung von über ihn gespei- cherten Daten in der Datei Gewalttäter Sport". Mit Schreiben vom 11.03.2003 stellte der Kläger beim Landeskriminalamt Nord- rhein-Westfalen ein Auskunftsersuchen gemäß § 18 DSG NRW über Eintragungen in den polizeilichen Informationskarteien (insbesondere PIKAS NRW, INPOL bzw. Datei Gewalttäter Sport"). Daraufhin wurde dem Kläger seitens des Polizeipräsidiums N. unter dem 28.05.2003 mitgeteilt, er sei nach den dort vorhandenen Erkenntnissen bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 07.04.1996 N. , Gefährliche Körperverletzung, Landfriedensbruch, StA N. , 11 Js 1230/96, Tat im Zusammenhang mit Fußballspiel 02.11.1991 N. , Gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung, StA N. , 14 Js 236/92, Kneipenschlägerei mit Biergläsern und Barhockern 27.08.1994 E. , Beleidigung eines Zollbeamten, StA E. , 906 Js 1997/94 12.04.1998 N. , Hausfriedensbruch, StA N. 23 Js 729/98 Verstoß gegen ein Stadionverbot Bestrafungen: AG Düsseldorf, 141 Cs 906 Js 1997/94, Beleidigung, 30 Tagessätze á 80,00 DM AG Mönchengladbach, 14 Cs 25 Js 1878/96, gemeinschaftlicher Landfriedens- bruch in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, 80 Ta- gessätze á 80,00 DM. Des Weiteren sei er in der Datei Gewalttäter Sport" gespeichert. Anlass hierzu sei seine Beteiligung an einer hooligantypischen Auseinandersetzung am 19.08.2001 in Köln gewesen. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Speicherung, wurde dem Kläger am 14.04.2004 durch das Polizeipräsidium N. mitgeteilt, die Speicherung beruhe auf § 24 PolG NRW i.V.m. der Errichtungsanordnung für die Datei Gewalttä- ter Sport" i.d.F. vom 11.03.2002 i.V.m. den Richtlinien für den Übergangsbetrieb der Datei Gewalttäter Sport" im Bereich der Polizei des Landes NRW (Stand: Juli 2001). Die Speicherung sei letztlich auf ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs anlässlich eines Bundesligaspieles des 1. FC Köln am 19.08.2001 zurückzuführen. Weitere Verfahren stünden mit der Speicherung in kei- nem Zusammenhang. Daraufhin beantragte der Kläger am 02.06.2004 beim Polizeipräsidenten N. sinngemäß die Löschung der ihn betreffenden Daten in der Datei Ge- walttäter Sport" sowie in der Zentralen Informationsstelle Sport (ZIS) als Gewalttäter Sport (Kategorie C). Zur Begründung machte er geltend, es sei im Zusammenhang mit dem vorzitierten Spiel des 1. FC Köln am 19.08.2001 nicht zu einem Ermittlungs- verfahren gegen ihn gekommen. Selbst das ursprünglich seitens des 1.FC Köln ver- hängte Stadionverbot sei nachfolgend mit Schreiben vom 16.11.2001 aufgehoben worden. Das Polizeipräsidium N. leitete das Löschungsgesuch unter dem 28.06.2004 zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Nach Einholung einer Stellungnahme des szenekundigen Beamten, POK K. , lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 23.08.2004 die beantragte Löschung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, am 19.08.2001 sei es im Lokal S. in Köln zu einer gezielten hooligantypischen Auseinandersetzung zwischen Kölner und Mönchengladbacher Problemfans gekommen, im Zuge derer das Inventar des Lokals sowie mehrere in der Tatortnähe abgestellte Autos zerstört, bzw. beschädigt worden seien. Die zum Tatort gerufenen Polizeibeamten seien in unmittelbarer Nähe des Lokals auf auseinanderlaufende, d.h. flüchtende Kölner wie Mönchengladbacher Fans, darunter auch auf den Kläger gestoßen. Mit anderen sei der Kläger für die Dauer des Spiels in Gewahrsam genommen worden. Bei seiner Überprüfung habe sich herausgestellt, dass er langjährig und aktuell zur Gruppe der sog. Problemfans in N. gehöre und wiederholt durch anlassbezogenes delinquentes Verhalten in Erscheinung getreten sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 10.09.2004 Widerspruch ein. Er legte dar, es sei nicht nachvollziehbar, warum er der Gruppe der Problemfans" zugerechnet werde, nachdem bis auf ein nicht sportrelevantes Verfahren wegen Beleidigung eines Zollbeamten sämtliche in der Vergangenheit gegen ihn anhängige Verfahren eingestellt worden seien. Des Weiteren rechtfertige auch das Ereignis vom 19.08.2001 nicht die Speicherung der Daten, zumal auch der 1.FC Köln von einem Strafantrag sowie einem Stadionverbot abgesehen habe. Denn er, der Kläger, sei an der Auseinandersetzung überhaupt nicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe er, als er erkannt habe, dass es zu einer Auseinandersetzung kommen würde, mit zwei Bekannten gezahlt und das Lokal verlassen, um sich zu einer in der Nähe gelegenen Gaststätte zu begeben. Dort hät- ten sie im Außenbereich an einem Tisch gesessen und Cola getrunken. Dann sei die Polizei erschienen und habe ihnen als angeblich Beteiligten an der Auseinandersetzung Handschellen angelegt und sie zum Präsidium geschafft. Der Kläger bestritt ausdrücklich, zum Kreis der flüchtenden Fans gehört zu haben. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 zurückgewiesen. Grundlage für die Speicherung sei die Ingewahrsamnahme des Klägers gewesen, wobei er es unterlassen habe, deren Rechtmäßigkeit durch Rechtsmittel überprüfen zu lassen. Bezüglich der Prognose, ob damit zu rechnen sei, dass der Kläger auch künftig im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen in Erscheinung treten werde, sei zu berücksichtigen, dass zumindest die (eingestellten) Verfahren StA Mönchengladbach 11 Js 1230/96 (Gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch) und 23 Js 729/98 (Hausfriedensbruch durch Verstoß gegen Stadionverbot), im Zusammenhang mit Fußball gestanden hätten. Der Kläger hat am 30.09.2005 Klage erhoben. Darin wiederholt und vertieft er seine Auffassung, wonach infolge der Einstellungen der gegen ihn in der Vergangenheit anhängigen Verfahren diese nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürften. Insoweit beruhe die Speicherung auf unvollständigen Informationen, denn der Umstand der Verfahrenseinstellung sei nicht vermerkt worden. Bezüglich des Verfahrens 14 CS 25 Js 1878/96 gebe der Beklagte das Ergebnis sogar unzutreffend wieder: Auch in diesem Verfahren sei es nicht zu einer Verurteilung gekommen, sondern das Verfahren sei eingestellt worden. Bezüglich der alten Vorwürfe sei zudem die 5-jährige Aussonderungsfrist längst abgelaufen. Erneut vertrat der Kläger die Auffassung, auf die Geschehnisse vom 19.08.2001 im Lokal S. dürfe nicht abgestellt werden, weil er an dieser Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei. Soweit die Beklagte auf einen neuerlichen Vorwurf im Zusammenhang mit einem Fußballspiel am 16.01.2005 in Nimwegen Bezug nehme, sei die hierauf gegründete Verlängerung der Aussonderungsfrist nicht gerechtfertigt. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang, mit Sturmhaube und eisenbewehrten Handschuhen ausgestattet gewesen zu sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.08.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 zu verpflichten, die von ihm im Hinblick auf den Vorfall im Jahre 2001 eingegebene Datengruppe Gewalttäter Sport" in POLAS und INPOL zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, das ursprüngliche Löschungsdatum zum 19.08.2006 der von ihm gespeicherten Daten habe sich aufgrund eines erneuten Vorfalls am 16.01.2005 im Zuständigkeitsbereich des PP N. automatisch bis zum 15.01.2010 verlängert. Insoweit hat er zudem zunächst die Auffassung vertreten, aufgrund dieser neuerlichen Eintragung nicht mehr passiv legitimiert zu sein. Schließlich verweist der Beklagte auf ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung mit erkennungsdienstlicher Behandlung, welches beim Polizeipräsidium N. bearbeitet werde. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht (20 L 756/06), welches mangels Anordnungsgrundes ohne Erfolg blieb. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Eintragung, soweit sie auf eine Speicherung durch den PP N. anlässlich des Vorfalls am 16.01.2005 zurückzuführen war, abgetrennt und an das VG Düsseldorf verwiesen (dortiges Az.: 18 L 1041/06). Zwischenzeitlich ist dort auch das entsprechende Hauptsacheverfahren anhängig geworden (18 K 3828/06). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge- richtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln), die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 20 L 756/06 und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 23 Js 729/98 und 14 Cs 778/96 sowie die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 18 K 3828/06 und 18 L 1041/06 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.08.2005 zugestellt, so dass die am 30.09.2005 eingegangene Klage fristgerecht erhoben ist. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 2001 eingegebene Datengruppe Gewalttäter Sport" in INPOL und POLAS löscht. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.08.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Bei der Datei Gewalttäter Sport" handelt es sich um eine Verbunddatei, welche als Datengruppe F (Fahndung) mit identischem Datensatz in INPOL wie in POLAS NRW gespeichert ist. Soweit die Löschung des Vorfalls aus dem Jahr 2001 in der INPOL-Datei Gewalttäter Sport" in Rede steht, ist Rechtsgrundlage § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 BKAG. Der Beklagte ist bezüglich dieses Löschungsbegehrens passiv legitimiert, da gemäß § 11 Abs. 3 BKAG nur die Stelle, welche Daten zu einer Person eingegeben hat, zur Löschung befugt ist. Dem entsprechen die Regelungen in § 12 Abs. 2 BKAG und Ziffer 6.7 der Errichtungsanordnung zur Datei Gewalttäter Sport", nach welchen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten die eingebende Stelle trägt. Nach der oben genannten Anspruchsgrundlage des § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 BKAG sind die gespeicherten Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Hier lagen die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers in die Datei Gewalttäter Sport" nicht vor, so dass die Speicherung unzulässig war. Gemäß Ziffer 3.3 der Errichtungsanordnung des BKA für die Datei Gewalttäter Sport" werden in diese Datei Daten von Personen aufgenommen, gegen die Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (§ 8 Abs. 5 BKAG). Die Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt. Unstreitig ist zwar, dass der Kläger anlässlich des Fußballspieles des 1. FC Köln gegen Borussia Mönchengladbach am 19.08.2001 in Gewahrsam genommen worden ist, wobei offen bleiben mag, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern) gegeben waren. Es fehlt jedoch hier an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme, der Kläger werde anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen. Insoweit ging der Beklagte bei der Speicherung davon aus, dass sich der Kläger in einem Pulk flüchtender Personen befunden hat, nachdem es zu einer hooligantypi- schen Schlägerei im Lokal S. gekommen war. Anlass für das Aus-einanderstreben der an der Schlägerei Beteiligten soll das Eintreffen der Polizei gewesen sein. Bei dieser Sachlage wäre die Einschätzung der Polizei, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Schlägerei beteiligt gewesen ist, nicht zu beanstanden gewesen, so dass auch die Prognose, er werde weitere anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen, vertretbar gewesen wäre. Dass der Kläger in einem Pulk vom Tatort flüchtender Fans angetroffen und festgesetzt worden sein soll, hat sich indes in der mündlichen Verhandlung nicht bes- tätigt: Zunächst war der szenekundige Beamte des 1. FC Köln, Herr POK K. , dessen Stellungnahme der Beklagte jedenfalls seiner Entscheidung über das Löschungsgesuch zugrunde gelegt hat, am maßgeblichen Ort der Ingewahrsamnahme gar nicht im Einsatz, sondern hat seinen Dienst in Stadionnähe verrichtet. Der weitere szenekundige Beamte des 1. FC Köln, Herr POK C. , hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er sei mit einem Kollegen aus Mönchengladbach erst zum Tatort gekommen, als die Schlägerei schon beendet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zusammen mit etwa 10 anderen Personen durch die Kollegen einer Einsatzhundertschaft schon festgesetzt gewesen. Herr C. hat des Weiteren erläutert, es habe keine konkreten Erkenntnisse dahingehend gegeben, dass einer der genannten 10 Fans aus Möchengladbach sich an den gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt habe. Er habe darüber auch keine Information von anderen Beamten vor Ort erhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten vorgelegten Sammel-Laufzettel, der offenbar von einem Beamten der Einsatzhundertschaft gefertigt wurde. Diesem Laufzettel zufolge kam es bei der Anreise zum Stadion im Bereich der Luxemburger Straße zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Nähere Angaben könnten szenekundige Beamte machen. Mehrere Personen seien in den Gottesweg geflüchtet und in diesem Bereich durch Kräfte des III. Zuges des 12. BPH Bonn gestellt worden. Hieraus lässt sich eine konkrete, auf den Kläger bezogene Beteiligung an den Körperverletzungen und Sachbeschädigungen nicht mit hinreichenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, zumal bzgl. näherer Angaben auf den szenekundigen Beamten, Herrn C. , verwiesen wird, der jedoch zu einer Beteiligung des Klägers keine Angaben machen konnte. Fehlte es damit an einer Tatsachengrundlage für die Annahme, der Kläger habe am 19.08.2001 anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, kommt es nicht auf die Frage an, ob die in der Vergangenheit gegen den Kläger anhängigen (sportrelevanten) Ermittlungsverfahren trotz ihrer Einstellung die Prognose gerechtfertigt hätten, er werde künftig anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen. War demzufolge die Speicherung in der Datei Gewalttäter Sport" in INPOL unzu- lässig, ist das Löschungsbegehren des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 BKAG begründet. Aus diesem Grunde bedarf es einer Klärung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Frage, inwieweit die Datei Gewalttäter Sport" grundsätzlich mit der Rechtsordnung vereinbar ist, nicht. Vgl. hierzu May, Die Untersagung der Ausreise und die Datei Gewalttäter Sport", Nds.VBl. 2002. S. 41 ff und Bundesbeauftragter für den Datenschutz, Tätigkeitsbericht 1999 - 2000, Ziff. 11.1, S. 99, Ebenso wenig bedarf es der Klärung der Frage, ob die automatische Verlängerung der Speicherungsdauer aufgrund der zeitlich nachfolgenden Eingabe eines weiteren Datensatzes rechtlich zulässig ist, vgl. zur automatischen Verlängerung der Speicherung Hess. VGH, Urteil vom 16.12.2004, - 11 UE 2982/02 -, Juris. Die Klage ist des Weiteren bezüglich der Löschung des (identischen) Daten- satzes in POLAS NRW begründet. Rechtsgrundlage für das Löschungsbegehren ist insofern § 32 Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW. Danach sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn die Speicherung nicht zulässig ist. Wann die Speicherung zulässig ist, richtet sich nach § 24 PolG NRW, wobei hier Absatz 1 der genannten Norm einschlägig ist. Auch für das auf die Löschung aus POLAS bezogene Begehren ist der Beklagte passiv legitimiert, denn nach dem POLAS-Verfahrensverzeichnis ist jede Behörde verantwortliche Stelle für die Daten, die von ihr eingegeben wurden. Ferner wird in Ziffer 4.4 der Richtlinie für den Übergangsbetrieb der Datei Gewalttäter Sport" im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen auf die datenschutzrechtliche Verantwortung gemäß Nr. 6.7 der EAO der Datei Gewalttäter Sport" Bezug genommen. Wie oben erläutert, obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung danach der eingebenden Stelle. Das Löschungsbegehren ist begründet, weil die Voraussetzungen für eine Datenspeicherung nach § 24 Abs. 1 PolG NRW nicht vorlagen. Nach § 24 Abs. 1 PolG NRW dürfen rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor: In Ziffer 3.3.2 der Richtlinie für den Übergangsbetrieb der Datei Gewalttäter Sport" im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wird mit der Anknüpfung daran, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, eine im Verhältnis zu Ziff. 3.3 der Errichtungsanordnung des BKA zur Datei Gewalttäter Sport" deckungsgleiche Voraussetzung aufgestellt. Da, wie oben ausgeführt, derartige Tatsachen nicht vorlagen, war die Speicherung in POLAS NRW nicht zulässig, so dass der Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 PolG begründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.