Urteil
18 K 6344/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0824.18K6344.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin der Zulassung für das pflanzliche Arzneimittel E. " 200 ml mit den arzneilich wirksamen Bestandteilen Pektin 3,2 g und Fluidextrakt aus Kamillenblüten (1:1) 2,5 g, Auszugsmittel: Ethanol 55 % (V/V). Sie begehrt die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels für das Anwendungsgebiet nicht bakteriell bedingte leichte Diarrhöen". Am 30. Juni 1978 zeigte die Klägerin das Arzneimittel nach Artikel 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 bei dem Bundesgesundheitsamt an. Am 30. April 1990 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel, am 09. August 1993 stellte sie den sogenannten Langantrag. Am 23. Januar 2001 reichte die Klägerin Unterlagen gemäß dem 10. Änderungs- gesetz zum Arzneimittelgesetz ein. Dabei wies die Klägerin darauf hin, dass sie hin- sichtlich der pharmakologischen, toxikologischen und/oder klinischen Unterlagen auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial Bezug nehme. Mit Schreiben vom 30. August 2002, der Klägerin zugegangen am 09. September 2002, übersandte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (im Folgenden: BfArM) die fach- liche Stellungnahme zur Medizin, Phase I, in der u.a. auf eine unzureichende Be- gründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels und des Beitrages ei- nes jeden arzneilich wirksamen Bestandteiles zur positiven Beurteilung des Arznei- mittels hingewiesen wird. Das BfArM gab der Klägerin Gelegenheit, den Mängeln bis zum 06. September 2003 abzuhelfen. Im Oktober 2002 votierte die Kommission E einstimmig für eine Verlängerung der Nachzulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels. Eine Versagung der Nach- zulassung sei insbesondere wegen der reichhaltigen Erfahrung mit dem Präparat und wegen fehlender Anwendungsrisiken nicht notwendig. Die Kombination werde als sinnvoll erachtet. Mit Schreiben vom 04. September 2003, eingegangen am 05. September 2003, übersandte die Klägerin eine Stellungnahme zum Mängelschreiben. Zu der bereits vorgelegten Studie 311/LO führte sie ergänzend aus, die spasmolytische Wirkung des Kamillenfluidextraktes werde durch das Prüfkriterium Wohlbefinden" belegt. Zur Dokumentation habe man ein einfaches Schema gewählt, weil man davon ausge- gangen sei, dass weder Eltern oder Arzt noch kleine Kinder in der Lage seien, diffe- renziert Auskunft über Art, Ort und Stärke der Beschwerden zu geben. Der Wert des Prüfkriteriums müsse insgesamt relativiert werden, da das Wohlbefinden von Kindern auch von äußeren Faktoren stark beeinflusst werde. Gleichwohl könne die in der Ve- rumgruppe festgestellte häufigere Angabe eines positiven Gesichtsausdrucks (Smi- ley-Bilder) auf die spasmolytische Wirkung des Kamillenfluidextraktes zurückgeführt werden. Im Dezember 2004 legte die Klägerin den klinischen Abschlussbericht der Studie Dialog II vor. In der Folgezeit holte das BfArM eine biometrische Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, die Studie Dialog II sei nicht zielfüh- rend. Ein signifikanter Unterschied zwischen den Vergleichsgruppen liege bezogen auf mehrere Kriterien nicht vor. Im Mai 2005 votierte die Kommission E mit 11 Ja-Stimmen und einer Enthaltung für die Verlängerung der Zulassung von E. . Die Bewertung der Studien durch das BfArM sei kritisch zu hinterfragen. Das Ergebnis der Studie Dialog II sei nicht besonders deutlich, aber positiv zu bewerten. In der Kinderarztpraxis habe man gute Erfahrungen mit dem Präparat gemacht. In der Stellungnahme vom 27. Juni 2005 wies das BfArM darauf hin, dass es die Auffassung der Kommission nicht teile. Die Studie Dialog II weise gravierende Mängel auf. Aufgrund des nicht abschließend geklärten Wirkmechanismus von Pektin bestünden weiterhin Zweifel, ob der Kamillenfluidextrakt einen positiven Beitrag leiste. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005, der Klägerin zugestellt am 25. Oktober 2005, wies das BfArM den Antrag auf Verlängerung der Zulassung zurück. Zur Begründung führte das BfArM im Wesentlichen aus: Das Arzneimittel sei nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht ausreichend geprüft worden. Die Klägerin weise auf verschiedene Wirkmechanismen des Pektins hin. Diese Wirkmechanismen beruhten jedoch auf experimentellen Untersuchungen und seien nicht ohne weitere Untersuchungen auf die Wirkung im menschlichen Körper übertragbar. Bei Phytopharmaka sei der ge- naue Wirkmechanismus zwar häufig nicht bekannt, allerdings belege dann - anders als vorliegend - das wissenschaftliche Erkenntnismaterial die therapeutische Wirk- samkeit des Arzneimittels. Die von der Klägerin angegebene hohe Bindungsfähigkeit von Pektin lasse Zweifel aufkommen, ob der arzneilich wirksame Bestandteil Kamil- lenblütenfluidextrakt" überhaupt seine spasmolytische Wirkung entfalten könne. Zu dieser Problematik habe die Klägerin keine klärenden Untersuchungen vorgelegt. Da unklar sei, ob die Wirkung der Kamillenblüten überhaupt zum Tragen komme, fehle auch eine ausreichende Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Diese Bedenken würden dadurch gestützt, dass der Kamillenfluidextrakt nur in der niedrigsten empfohlenen Menge dosiert werde. Auch die vorgelegten klinischen Studien gäben keinen Aufschluss über den positiven Beitrag eines jeden der beiden arzneilich wirksamen Bestandteile. Die in der Studie 311/LO ermittelte Besserung des Befindens können nicht allein mit der Besserung von Darmspasmen begründet werden. Allgemeine Mattigkeit, Flüssigkeitsverlust, Trinkunlust bzw. Nahrungsverweigerung spielten dabei ebenso eine Rolle. Die von der Klägerin angegebene therapeutische Wirksamkeit sei ebenfalls nicht zureichend begründet. Zur Begründung nahm die Beklagte vor allem auf die Studien 311/LO und Dialog II Bezug. Am 31. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie u.a. vor: In dem streitgegenständlichen Arzneimittel seien die seit langem bekannten und bei Durchfällen bewährten Hausmittel des geriebenen Apfels und des Kamillentees kombiniert und optimiert worden. Das bereits gelöste und vorgequollene Apfelpektin binde durchfallverursachende Keime und deren giftige Ausscheidungsprodukte. Die gleichzeitige Verabreichung von reizenden organischen Säuren, die in geriebenen Äpfeln enthalten seien, werde durch die Nutzung von reinem Apfelpektin vermieden. Die nur in Spuren im Kamillentee enthaltenen krampflösenden ätherischen Öle und andere sekundäre Wirkstoffe der Kamille würden durch den in dem Arzneimittel enthaltenen Extrakt in konzentrierter Form verabreicht. Das Arzneimittel sei nicht unzureichend geprüft. Die Beklagte verkenne, dass die Klägerin in Bezug auf den Wirkmechanismus nicht auf die Quellfähigkeit des Pektins abstelle. Im Abschlussbericht zur Studie Dialog II werde nicht auf eine Diskussion der Quellfähigkeit als Hauptmechanismus hingewiesen. Abgesehen davon sei die genaue Kenntnis des Wirkmechanismus eines Arzneimittels für die Verlängerung einer Zulassung nicht erforderlich. Andernfalls würden sowohl für phy- totherapeutische als auch für viele chemisch definierte Arzneimittel kaum noch Zulassungen erteilt werden können. Für Apfelpektin und für Kamillenextrakt gebe es eine Reihe von nachvollziehbaren Theorien über den Wirkmechanismus. Diese Erkenntnisse würden auch von Experten anerkannt, wie der Stellungnahme der Kommission E vom 16. Oktober 2002 zu entnehmen sei. Es liege keine unzureichende Kombinationsbegründung vor. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Resorption der Kamilleninhaltsstoffe durch Pektin. Die Beklagte stelle in Zweifel, dass der Kamillenblütenfluidextrakt aufgrund der Bindungsfähigkeit von Pektin überhaupt freigesetzt oder aufgenommen werden könne. Zur Begründung stützte sie sich auf Studien von Rock u. a. aus dem Jahre 1992 und von Gupta u. a. aus dem Jahre 1987. Die Studie von Rock habe sich auf Unterschiede bei der Resorption von Betacarotin bezogen. Die Beklagte habe fälschlicherweise die Ergebnisse, die mit Betacarotin und Citruspektin durchgeführt worden seien, auf die zahlreichen Wirkstoffe eines Kamillenextrakts übertragen. Dieser Analogieschluss sei unzulässig, da der Kamillenextrakt ganz andere physikali- sche und chemische Eigenschaften habe als ein Provitamin. Obwohl der Fettgehalt der Nahrung erheblichen Einfluss auf die Resorption des fettlöslichen Betacarotins habe, sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass die beiden Testmahlzeiten erhebliche Unterschiede im Fettgehalt aufgewiesen hätten. Die Arbeit von Gupta habe sich auf den Einfluss einer Suspension aus Pektin und Kaolin auf die Absorption von Cotrimoxazol bezogen. Die Beklagte führe nicht aus, welche Relevanz die bei einer sehr kleinen Fallzahl erzielten Ergebnisse für den Einfluss von Apfelpektin auf das im Kamillenextrakt enthaltene pflanzliche Wirkstoffspektrum habe. Demgegenüber habe die Klägerin zwei erfolgreiche, mit dem Kom- binationspräparat durchgeführte Doppelblindstudien vorgelegt. Bei beiden habe sich in den Nebenzielkriterien Befindlichkeit" und Bauchkrämpfe" für die Verumgruppe im Vergleich zu Placebo ein überlegener Effekt gezeigt, der sich nur über eine Wirkung der Kamilleninhaltsstoffe erklären lasse. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Kamilleninhaltsstoffe nicht durch Pektin gebunden und ihre Wirksamkeit auch in der Kombination mit Apfelpektin behalten würden. Weitere Untersuchungen seien nicht erforderlich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2005 zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezogen auf die von ihr gerügte fehlende Kombinationsbegründung trägt die Beklagte vor: Es bestünden nach wie vor Zweifel, ob der Kamillenfluidextrakt seine allgemein bekannten Wirkungen entfalten könne. Eine ausreichende Begründung, warum das Apfelpektin bestimmte Stoffe binde und die Darmschleimhaut abdichte, auf der anderen Seite aber Kamillenfluidextrakt freigesetzt werde und die Darmschleimhaut passieren könne, werde nicht gegeben. In der Studie Dialog II seien die Nebenzielkriterien Allgemeines Befinden" und Bauchkrämpfe" aufgenommen worden, um den positiven Beitrag von Kamillenfluidextrakt zu erfassen. Eine signifikante Überlegenheit dieser Kriterien am 3. und am 5. Tag habe sich nicht gezeigt. Auch in der Studie 311/LO habe sich hinsichtlich des Kriteriums Wohlbefinden" keine Signifikanz von Verum gegenüber Placebo gezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Oktober 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Nachzulassungsantrages, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Zulassung hinsichtlich des begehrten Anwendungsgebietes ist § 105 Abs. 4 f des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2005 (BGBl. I, S. 3394). Danach ist die Zulassung um 5 Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Liegt nach der Auffassung der Behörde ein Versagungsgrund vor, so hat sie diesen Mangel in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG zu beanstanden und dem Antragsteller eine angemessene Frist - höchstens zwölf Monate - zur Mängelbeseitigung zu setzen. Wird dem Mangel nicht fristgerecht abgeholfen, so ist die Zulassung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen. Es kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels hinreichend begründet hat. Der begehrten Verlängerung der Zulassung steht jedenfalls der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG entgegen. Die Kammer ist nicht gehindert, diese Vorschrift anzuwenden, weil sie auch mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt sie nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Auf die in dem Schlussantrag des Generalanwalts vom 13. Februar 2007 in dem Verfahren C-374/05 aufgeworfene Frage, ob die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel einen abschließenden Höchststandard schaffe, der von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschritten werden dürfe, kommt es nicht an. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG steht nicht in Widerspruch zu der Richtlinie 2001/83/EG. Insbesondere dem Anhang 1 der Richtlinie ist zu entnehmen, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Zusammenfassung mehrerer Wirkstoffe zu einem Kombinationspräparat in besonderem Maße für rechtfertigungsbedürftig hält. Überdies ist der Begründungserwägung und dem Anhang 1 der Richtlinie bzw. dessen Neufassung eindeutig zu entnehmen, dass die Kriterien der Schädlichkeit und therapeutischen Wirksamkeit nur in ihrer wechselseitigen Beziehung geprüft werden können. Diese gemeinschaftsrechtlich geforderte Verknüpfung der Kriterien Schädlichkeit und Wirksamkeit sieht § 25 Abs. 2 Nr. 5 a für den speziellen Fall der Kombinationspräparate vor. Ausführlich hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28/02 -, a.a.O.. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG ist die Zulassung zu versagen, wenn bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat zu Recht das Fehlen einer ausreichenden Kombinationsbegründung beanstandet und der Klägerin eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die verstrichen ist, ohne dass die Klägerin dieser Bean- standung abgeholfen hat. Die sogenannte Kombinationsbegründung ist erforderlich, weil jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr unerwünschter Nebenwirkungen erhöht und überdies wegen bestimmter therapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnden Wirksamkeit schwer erfassbar sind. Auch soll der Bürger davor geschützt werden, arzneilich wirksame Bestandteile ohne therapeutischen Sinn verabreicht zu bekommen, damit er nicht an der Einnahme eines wirksamen Präparates gehindert wird oder ohne Not arzneilich wirksame Bestandteile aufnimmt, die sich auf seine körperliche Verfassung auswirken. BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180; Klo- esel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG Rdnr. 56e, § 25 AMG Rdnr. 60c; VG Köln, Urteile vom 25. Oktober 2006 - 24 K 4317/03 - und vom 19.06.2007 - 7 K 8632/04 -. Der geforderte positive Beitrag jedes arzneilich wirksamen Bestandteils kann insbesondere darin bestehen, dass er entweder zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt. Dies setzt nicht in jedem Fall voraus, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Ein positiver Beitrag liegt auch dann vor, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, a.a.O.. Die ausreichende Begründung für den geforderten positiven Beitrag fehlt, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig sind. BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, a.a.O.. Es bedarf keines Überlegenheitsnachweises etwa in Form einer kontrollierten klinischen Studie. Gefordert ist vor allem die Darlegung der Sinnhaftigkeit der fixen Arzneimittelkombination unter Beachtung therapeutischer Grundsätze. Danach müssen auch Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen in Betracht gezogen werden. Erscheint eine Wechselwirkung möglich, ist sie ausdrücklich auszuschließen oder sie muss klar erkannt und genau definiert sein. Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 25 AMG Rdnr. 60 c und 60. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Sinnhaftigkeit der Kombination nicht hinreichend dargelegt. Sie hat keine ausreichende Begründung dafür vorgelegt, dass der arzneilich wirksame Bestandteil Kamillenfluidextrakt im Zu- sammenspiel mit Pektin einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels für das beanspruchte Anwendungsgebiet leistet. Kamillenblüten haben ausweislich der Aufbereitungsmonographie der Kommission E Matricariae flos, Kamillenblüten" u.a. einen spasmolytischen (= krampflösenden) und antiphlogistischen (= entzündungshemmenden) Effekt und werden bei Gastro-intestinalen Spasmen und entzündlichen Erkrankungen des Gastro-Intestinal-Traktes angewendet. Dem von der Klägerin vorgelegten Erkenntnismaterial ist nicht zu entnehmen, ob der in E. enthaltene Kamillenblütenextrakt diese bei der Behandlung einer Durchfallerkrankung durchaus nützlichen Wirkungen voll entfalten kann. Nähere Angaben hierzu sind jedoch erforderlich, weil eine Wechselwirkung zwischen Kamillenfluidextrakt und Pektin nicht ausgeschlossen ist. Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass Pektin Toxine binden und der Ausscheidung zuführen kann und überdies die Darmschleimhaut mit einer schützenden Schicht überzieht. Dass Pektin nicht nur Durchfallerreger, sondern auch andere Stoffe bindet, belegen beispielhaft die von der Beklagten zitierten Abhandlungen über eine Beeinflussung der Plasmakonzentration von Betacarotin und über eine reduzierte Absorption von Trimethoprim in Gegenwart von Pektin. Aus diesem Grund wirft die Beklagte aus Sicht der Kammer zu Recht die Frage auf, ob der Kamillenfluidextrakt überhaupt aus dem Fertigarzneimittel freigesetzt werden kann und wie er ggf. auf die mit einem Schutzfilm überzogene Darmschleimhaut wirkt. Das von der Klägerin vorgelegte Erkenntnismaterial beantwortet diese Frage nicht hinreichend. Das im Januar 2001 eingereichte Gutachten zur Klinik beschreibt zwar die wesentlichen Eigenschaften beider arzneilich wirksamer Bestandteile. Der Sachverständige weist darauf hin, dass beide Bestandteile die verschiedenen Aspekte der Symptomatik einer Durchfallerkrankung abdecken und sich deshalb wirkungsvoll ergänzen. Nähere Ausführungen zu der Frage, ob der Kamillenblütenextrakt neben Pektin seine Wirkung tatsächlich entfalten kann, erfol- gen jedoch nicht. Die Sinnhaftigkeit der Kombination wird in der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation ebenfalls nicht näher erörtert. Die wissenschaftlichen Abhandlungen beziehen sich entweder allgemein auf die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels als solches (Amoah, Doering, Rittinger, Huber) oder aber sie nehmen nur zu Pektin (Wiskott, Wilke, Sack, Janssen) bzw. nur zur Wirkung von Kamillenblüten (Ammon und Kaul) Stellung. Auch die Studie 311/LO, an der Kinder im Alter von 6 Monaten bis 5,5 Jahren teilnahmen, vermag einen positiven Beitrag des Kamillenfluidextraktes bei der Einnahme von E. nicht hinreichend zu begründen. Nach Angaben der Klägerin wird die spasmolytische Wirkung des Kamillenfluidextraktes durch das Nebenzielkriterium Wohlbefinden" belegt. Die Beklagte beanstandet zu Recht die mangelnde Aussagekraft dieses Kriteriums; abgesehen davon ist aber auch eine klinische Relevanz des Ergebnisses der Studie nicht erkennbar. Die Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass die Bewertung des Nebenzielkriteriums sehr allgemein gehalten wurde und keinen speziellen Rückschluss auf den Wirkanteil des Kamillenfluidextraktes zulässt. Die Klägerin selbst stützt letztere Annahme. Denn sie weist in der Nachlieferung darauf hin, dass das Allgemeinbefinden eines Durchfallpatienten zwar durch schmerzhafte Krämpfe beeinflusst werde, gerade bei Kindern könne das Wohlbefinden jedoch sehr stark auch von äußeren Faktoren beeinflusst werden. Aus welchen Gründen die in der Studie beobachtete leichte Überlegenheit des Verums gleichwohl der Wirkung des Kamillenanteils zuzuordnen ist, legt sie nicht dar. Ungeachtet dessen ist aber auch das Ergebnis der Studie 311/LO in Bezug auf das Nebenzielkriterium Wohlbefinden" nicht aussagekräftig. Ausweislich des Gutachtens zur Klinik ist der Unterschied zwischen Placebo und Verum nicht statistisch signifikant gewesen. Konkrete und nachvollziehbare Ausführungen zur klinischen Relevanz der im Verlauf der Behandlung für Verum gleichwohl beobachteten tendenziellen Besserung" fehlen. Die Studie Dialog II gibt ebenfalls keine hinreichende Begründung. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein überlegener Effekt von Verum gegenüber Placebo vor, der sich nur über eine Wirkung der Kamilleninhaltsstoffe erklären lässt. Die von der Klägerin herangezogenen Nebenzielkriterien Bauchkrämpfe" und Allgemeines Befinden" lassen keinen klinisch relevanten Unterschied zwischen Verum und Placebo erkennen. Ausweislich des klinischen Abschlussberichts war das Allge- meinbefinden bei beiden Medikationsgruppen am 3. Behandlungstag gleich, am 5. Behandlungstag war die Verumgruppe sogar leicht unterlegen. Lediglich bei den Bauchkrämpfen zeigte sich am 5. Behandlungstag im explorativen Vergleich eine in statistischer Hinsicht kleine" Überlegenheit von Verum. Nähere Aussagen zur klinischen Relevanz dieses Ergebnisses fehlen jedoch. Der Sachverständige der Klägerin, Dr. H. , bemängelt stattdessen in einer weiteren Stellungnahme zur Studie Dialog II in Bezug auf das Kriterium Bauchkrämpfe" sogar das Fehlen von Ausgangsdaten. Auch das wiederholt positive Votum der Kommission E rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 25 Abs. 7 Satz 5 AMG stellt klar, dass ein Votum der Kommission E für das BfArM nicht bindend ist. Das BfArM hat seine abweichende Entscheidung auch nachvollziehbar begründet. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des nicht abschließend geklärten Wirkmechanismus von Pektin weiterhin Zweifel bestünden, ob der Kamillenfluidextrakt einen positiven Beitrag leiste. Die Kommission E geht auf diese von der Beklagten sogar ausdrücklich angesprochene Problematik nicht näher ein. Der bloße Hinweis, die Kombination werde als sinnvoll erachtet, ist ersichtlich nicht geeignet, die Bedenken der Beklagten auszuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.