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Beschluss

13 L 1248/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0905.13L1248.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt-gegeben wer- den. 1 Gründe Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfü- gung des Antragsgegners vom 14. August 2007er Gestalt des Änderungs- und Ergänzungsbescheides des Antragsgegners vom 30. August 2007 wie- derherzustellen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag sich gegen eine durch die Ordnungsverfügung in der abgeänder- ten Fassung angeordnete und über den Zeitraum vom 6. bis 9. September 2007 hi- nausgehende Beschränkung des Personalausweises bzw. Reisepasses des An- tragstellers richtet, ist der Antrag bereits unzulässig. Da der Antragsgegner zum Ei- nen die ursprüngliche Ordnungsverfügung und die darin enthaltene Fristsetzung ab- geändert hat und zum Anderen die Fristsetzung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung und der gerichtlichen Entscheidung auch bereits durch Zeitablauf obsolet geworden ist und sich damit erledigt hatte, fehlt insoweit das erforderliche Rechtschutzinteresse für eine gerichtliche Eilentscheidung. Der Antrag hat aber auch im Übrigen keinen Erfolg, denn bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des An- tragstellers, von der Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Wi- derspruchsverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs des angegriffenen Bescheides überwiegt letzte- res. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann weder die offen- sichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsver- fügung des Antragsgegners vom 14 August 2007 in der Gestalt des Änderungs- und Ergänzungsbescheides vom 30. August 2007 festgestellt werden. Angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles spricht jedoch viel dafür, dass die Vorausset- zungen für die zeitlich begrenzte räumliche Beschränkung des Reisepasses und des Personalausweises vorliegen, so dass die Interessenabwägung im weiteren Sinne zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Voraussetzung für die von dem Antragsgegner verfügte Passbeschränkung ist eben- so wie für die Beschränkung des Personalausweises nach der insoweit allein in Be- tracht kommenden und im Rahmen der Personalausweisbeschränkung entspre- chend anzuwendenden Tatbestandsalternative des § 7 Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.1 Ziffer 1 des Passgesetzes (PassG), dass bestimmte Tatsachen die Annahme be- gründen, dass der Passbewerber sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn durch zu erwartende Handlungen des Passbewerbers das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden er- leiden würden. Eine Gefährdung kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Be- troffene das deutsche Ansehen im Ausland dadurch erheblich schädigt, dass "nach- haltige Wirkungen ... zu befürchten sind". Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 1998, - 1 B 28.98 -, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk, 402.00 Nr.1 zu § 7 PassG; Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 18. Mai 1994 - 1 S 667/94 -, DÖV 1995, 205 und Be- schluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, DVBl.2000, 1630; BVerwG, Ur- teil vom 22. Februar 1956, - I C 41.55 -, Entscheidungen des Bundesver- waltungsgerichts (BverwGE) 3, 171, 176. Hierunter kann auch das Auftreten gewaltbereiter sogenannter Hooligans fallen, also von Personen, die in Gruppen Fußballspiele zum Anlass für gewalttätige Auseinan- dersetzungen nehmen und dabei auch schwere Straftaten begehen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658, 3659. Ob der Antragsteller - wie der Antragsgegner geltend macht - zur gewaltbereiten Hooliganszene gehört, steht nicht fest. Angesichts der Vielzahl der vom Antragsgeg- ner im gerichtlichen Verfahren genannten und durch polizeiliche Erkenntnisse ge- stützten Vorkommnisse, ist der Antragsteller jedenfalls in einen entsprechenden be- gründeten Verdacht geraten. Im Hinblick auf den Umstand, dass es bei den Gele- genheiten, bei denen auch der Antragsteller anwesend war, auch zu hooligantypi- schen Auseinandersetzungen gekommen ist, erstreckt sich dieser Verdacht auch darauf, dass der Antragsteller selbst an derartigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen ist. Angesichts der Vielzahl der Vorfälle, bei denen der Antragsteller festge- stellt worden ist, erscheint sein Vortrag, dass er nur zufällig an diesen Orten anwe- send gewesen sei, als wenig überzeugend. Das gilt auch für seinen Einwand, dass man als Fußballfan einer verstärkten Überwachung und Kontrolle unterliege. Bei der Bewertung können die Kontrolle der Personalien anlässlich einer Busanreise sowie die Gefährdungsansprache unberücksichtigt bleiben. Die verbleibenden sieben Vor- fälle in einem Zeitraum von weniger als vier Jahren sprechen nach summarischer Prüfung dafür, dass die Zuordnung zu dem der Hooligan-Szene zumindest naheste- henden Personenkreis zu Recht erfolgt ist. Diesen öffentlichen Interessen stehen keine gleichgewichtigen Interessen des An- tragstellers gegenüber. Insbesondere hat er seine allgemeine Absicht zu einer Ur- laubsreise weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht konkretisiert. Eine Urlaubsrei- se auch in das Ausland ist dem Antragsteller durch die Ordnungsverfügung auch nicht verwehrt. Daran könnte er nur dadurch gehindert sein, dass er - unabhängig von der Verfügung des Antragsgegners - seit Juni 2007 wegen Überschreitens der Gültigkeitsdauer nicht über gültige Ausweispapiere verfügt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung der als nicht unerheblich einzuschätzenden Gefahren, die von gewaltbereiten Hooligans und ihren Sympathisanten anlässlich von Fußballspielen ausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht hat den danach anzusetzenden Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Eilentscheidung auf die Hälfte reduziert.