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Urteil

14 K 3921/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0911.14K3921.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks M. 0 in Bergisch Gladbach. Das Grundstück ist an den öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal angeschlossen. Mit dem durch die Verwaltungshelferin der Belkaw GmbH erstellten Bescheid vom 06.01.2005 zog der Beklagte den Kläger endgültig für das Jahr 2004 zu Schmutzwassergebühren für das Grundstück M. 0 in Höhe von 1.969,08 EUR heran. Die Schmutzwassergebühren berechnete der Beklagte auf der Grundlage der GebS 2004 anhand des sog. Frischwassermaßstabes, d.h. als gebührenpflichtige Abwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf ihm gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 2 GebS 2004). Der Gebührensatz für die Schmutz- wassergebühren betrug 2,63 EUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe i.H.v. 0,06 EUR/m³ Abwasser. Für die Folgezeit bis Dezember 2005 setzte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid monatliche Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 160,00 EUR fest. Mit Bescheid vom 05.01.2006 setzte der Beklagte durch die Belkaw GmbH die Schmutzwassergebühren für das Jahr 2005 endgültig fest. Die endgültige Festsetzung vom 05.01.2006 ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 21.01.2005 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2005 zu Regenwassergebühren in Höhe von 376,29 EUR heran. Die Gebühren berechnete auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der Grundlage der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Der Gebührensatz pro m² bebauter/befestigter Grundstücksfläche beträgt für 2005 1,05 EUR zuzüglich einer Abwasserabgabe in Höhe von 0,08 EUR/m². Den gegen die Gebührenbescheide gerichteten Widerspruch des Klägers vom 04.02.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er die der Berechnung der Regenwassergebühren zugrundeliegende Fläche von 333 m² zu Recht geschätzt habe, weil der Kläger trotz Übersendung eines Selbsterklärungsbogens keine Angaben zu der gebührenpflichtigen Fläche gemacht habe. Der Kläger hat am 31.08.2006 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf das das Gebührenjahr 2004 betreffende Vorbringen des Klägers in den Ver- fahren 14 K 1004/05 und 14 K 375/06. In den genannten Verfahren hat der Kläger beanstandet, dass die Kalkulation lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei. Es fehlten Angaben zu Über- und Unterdeckungen, zu Fremdleistungen, zur Höhe der Abschreibungssätze, der kalkulatorischen Abschreibungen, und zu den Zinssätzen für Fremdkapital. Es sei zweifelhaft, ob die dem Gericht vorgelegte Kalkulation überhaupt dem Rat vorgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rat der Stadt Bergisch Gladbach über die Gebührensatzung beschlossen habe, ohne dass er von der Verwaltung ausreichend über wesentliche Bestandteile der Kalkulation informiert worden sei. Die Abführung des Jahresüberschusses des Abwasserwerkes der Stadt Bergisch Gladbach an den allgemeinen Haushalt der Stadt verletze das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass er das dem Gebührenhaushalt entnommene Kapital vom abzuschreibenden Anlagevermögen abgezogen habe. Es sei erklärter Wille des Rates, das Rückflusskapital endgültig für allgemeine Haushaltszwecke einzusetzen. Der der Gebührenkalkulation zugrundeliegende kalkulatorische Zinssatz von 8 % sei zu hoch. Im Jahre 2003 seien nur 5,7 % auf das Fremdkapital angesetzt worden. Im Jahre 2005 habe der Beklagte 8 % Zinsen für das Fremdkapital kassiert. Die tatsächlich vom Beklagten gezahlten Schuldzinsen seien erheblich geringer gewesen. Auch für das Eigenkapital habe der Beklagte unzulässige Überdeckungen erwirtschaftet. Der Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatzes sei mit 50 Jahren falsch angesetzt. Die kalkulatorische Abschreibung sei nicht nachvollziehbar. Prozentsätze und damit die jeweiligen Nutzungszeiträume seien nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschließen, dass bereits zu 100 % abgeschriebene Anlagevermögen weiterhin abgeschrieben würden. Zudem müsse geklärt werden, ob die zur Berechnung der jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzten Indexansätze zutreffend seien. Der Be- klagte habe nachzuweisen, dass eine Abschreibung unter Null nicht stattfinde. Der Beklagte glaube, auch für neue Investitionen und Sanierungsinvestitionen ein zweites Mal Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berechnen zu dürfen. Die in der Kalkulation angesetzten Kosten für Hausanschlüsse seien zu Unrecht angesetzt worden. Es bestünden Zweifel an der Ermittlung des nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenanteils. Der Kalkulation für die Regenwassergebühren sei eine Fläche von rund 3,1 km² zugrundegelegt worden. Nach dem Zahlenkataster der Stadt betrage die Fläche öffentlicher Straßen 5,9 km². Bei der Differenz handele es sich wohl um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die bei der Kalkulation nicht berücksichtigt worden seien. Die Strecken der öffentlichen Straßen, die nicht in die Baulast der Stadt Bergisch Gladbach fielen, also die BAB 4, die übrigen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Beklagte ziehe den Kreis aufgrund älterer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu Gebühren heran. Nach diesen Verträgen dürfe der Kreis das Regenwasser unentgeltlich einleiten; im Gegenzug habe sich der Kreis an den Baukosten der Regenwas- sersammler beteiligt und unentgeltlich die Verlegung und den Betrieb im Straßenraum gestattet. Die Flächen der genannten Bundes-, Landes- und Kreisstra- ßen habe der Beklagte nicht in die Kalkulation eingestellt. Deshalb wirkten sich diese Flächen nicht erhöhend auf den Kostendivisor aus. Die Kosten für die Kanalisation seien auch deshalb fehlerhaft verteilt, weil der Beklagte ein in Bergisch Gladbach ansässiges Unternehmen zu Unrecht nicht zu Gebühren heranziehe; zum Beleg dafür, dass das Unternehmen die städtische Kanalisation nicht nutze, solle der Beklagte den entsprechenden Bescheid über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Kanalisation vorlegen. Das Unternehmen nutze die städtische Kanalisation zumindest teilweise. Der Strunder Bach, in den das Unternehmen einleite, sei Teil der städtischen Kanalisation. Das Unternehmen nutze auch den Randkanal. Fehlerhaft sei die Kalkulation auch des- halb, weil ihr eine zu reinigende Abwassermenge von 5,7 Mio. m³ zugrundegelegt werde, wohingegen ausweislich des Zahlenspiegels der Stadt tatsächlich 9,8 Mio. m³ Abwasser gereinigt worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die noch im Jahr 2003 praktizierte kostenmindernde Einstellung von Baukostenzuschüssen ab dem Jahre 2004 aufgegeben habe. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 06.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 aufzuheben, soweit dieser für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 Schmutzwassergebühren endgültig festsetzt. 2. den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 aufzuheben, soweit er für 2005 Regenwassergebühren festsetzt. 3. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass in die Kalkulation für das Jahr 2005 keine Abschreibungen für Hausanschlusskosten angesetzt worden seien. Die vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen verstoße nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Der Überschuss sei überwiegend auf die nach obergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorische Verzinsung zurückzuführen. An der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung bestünden keine Zweifel. In die Gebührenkalkulation 2005 sei ebenso wie für die Kalkulation 2004 ein geschätzter Wert von 50.000 m² für die nicht in die Baulast der Stadt Bergisch Gladbach fallenden öffentlichen Straßen eingestellt worden. Die freien Strecken der Bundes- und Landstraßen sowie die Bundesautobahn 4 seien erstmals auf der Grundlage einer im Januar 2006 fortgeschriebenen Schätzung mit rd. 155.000 m² und mit Bescheiden vom 26.06.2006 endgültig mit einer Fläche von 161.489 m² ab dem Jahr 2004 nachveranlagt worden. Die auf der Nachveranlagung beruhende Mehreinnahme sei gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW bei der Gebührenkalku- lation 2007 eingestellt worden. Er - der Beklagte - habe nicht zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf Gebühren verzichtet. Das vom Kläger genannte Unternehmen sei nur in geringem Umfang an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Insoweit werde es zu Gebühren veranlagt. Im Übrigen beseitige das in Rede stehende Unternehmen die auf seinen Betriebsgrundstücken anfallenden Abwässer mittels eigener Abwasserbeseitigungsanlagen. Zum Beleg hierfür verweist er auf die dem Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse, die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 vorgelegt wurden und die mit gerichtlichem Hinweis vom 06.09.2007 in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden. Das Gericht hat die in Parallelverfahren eingeholten Auskünfte der Deutschen Bundesbank zur Höhe der durchschnittlichen Rendite inländischer Emittenten in den Jahren 1955 bis 2002 und 1955 bis 2003 in das Verfahren eingeführt. Die Deutsche Bundesbank hat unter dem 20.11.2006 und 16.08.2007 mitgeteilt, dass die durchschnittliche Emissionsrendite seit 1955 bis einschließlich 2002 7,0 % und bis einschließlich 2003 6,9 % betrug. Hintergrund für diese Auskünfte ist die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach sich die Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes an den im Zeitpunkt der Kalkulation bekannten langfristigen Emissionsrenditen inländischer öffentlicher Emittenten orientiert. Dieser Durchschnittswert wird nach der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, wegen eines etwaigen Fremdkapitalanteils, der höher zu verzinsen ist, pauschal um bis ca. 0,5% erhöht. Für das Gebührenjahr 2004 hat das Gericht ferner die auf gerichtliche Veranlassung vom Beklagten erstellte Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,5 % in das Verfahren eingeführt. Nach dieser Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 310.338,09 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren. Für das Gebührenjahr 2005 hat das Gericht die vom Beklagten auf gerichtliche Veranlassung erstellte Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,4 % in das Verfahren eingeführt. Nach dieser Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 174.300,92 EUR im Falle der Regenwassergebühren. Bei diesen Zinsberechnungen erfolgte der nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehene Abzug von Beiträgen und Zuschüssen Dritter nur von dem gebührenrelevanten Teil des zu verzinsenden Anlagekapitals. Diesen Abzug nahm der Beklagte zudem in voller Höhe der historischen Zugangswerte der Zuschüsse vor. Eine abschreibungsbedingte Minderung der Abzugsbeträge erfolgte nicht. Nach weiteren ebenfalls in das Verfahren eingeführten Zinsberechnungen, die den Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen und nicht nur vom gebührenrelevanten Teil des Anlagevermögens vornehmen, beträgt die Überdeckung im Vergleich zu der 8-%igen Verzinsung der Kalkulation 263.882,88 EUR für die Schmutzwassergebühren 2004 und 56.574,39 EUR für die Regen- wassergebühren 2005. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheiden des Beklagten vom 06.01.2005 und 21.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2006 erfolgte Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2004 und der Regenwassergebühren für das Jahr 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 in den GebS 2004 und 2005 den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Die Kalkulationen der Schmutzwassergebühren 2004 und der Regenwassergebühren 2005 enthalten zwar Überdeckungen; diese Überdeckungen erreichen jedoch nicht die Toleranzgrenze von 3% der ohne die Überdeckungen gerechtfertigten Gesamtkosten, bei deren Überschreitung von einer Nichtigkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze ausgegangen werden kann. Das Gericht hat bereits in älteren Verfahren festgestellt, dass die Kalkulation der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2004 Überdeckungen enthält. Diese Überde- ckungen beruhen auf einer unzulässigen Einstellung von Abschreibungen für Hausanschlüsse in Höhe von 66.014,89 EUR und auf dem mit 8 % zu hohen Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. waren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kalkulation 2004 bekannten Verhältnissen höchstens 7,5 % zugrundezulegen. Das Gericht hat den Beklagten um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,5 % gebeten. Nach dieser in das Verfahren eingeführten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 310.338,09 EUR. Die insgesamt festgestellten Mehransätze für 2004 in Höhe von 376.352,98 EUR führen aber nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes für das Jahr 2004. Sie erreichen nicht die Toleranzgrenze von 3 % der ohne die Überdeckung gerechtfertigten Gesamtkosten in Höhe von 14.654.932,31 EUR, selbst wenn man auf die den Gebührenpflichtigen günstige Zinsberechnung abstellt, die den nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehenen Abzug von Beiträgen und Zuschüssen Dritter nur vom gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens vornimmt. Erst bei der hier nicht gegebenen Überschreitung der Toleranzgrenze kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, a.a.O., von einer Nichtigkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze ausgegangen werden. Die Kalkulation für die Regenwassergebühren 2005 enthält ebenfalls Überdeckungen, aber auch diese überschreiten nicht die Toleranzgrenze von 3 %. Für das Jahr hat der Beklagte keine unzulässigen Abschreibungen für Hausanschlusskosten angesetzt. Die Überdeckungen beruhen allein auf dem mit 8 % zu hohen Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. waren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kalkulation 2005 bekannten Verhältnissen höchstens 7,4 % zugrundezulegen. Das Gericht hat den Beklagten um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,4 % gebeten. Nach dieser in das Verfahren eingeführten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung für die Regenwassergebühren 2005 im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 174.300,92 EUR. Diese Eventualberechnung und die der Gebührenkalkulation zugrundliegende Zinsberechnung in Höhe von 8 % gehen allerdings - zugunsten der Gebührenschuldner - von einer zu geringen Bemessungsgrundlage aus, weil sie den nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehenen Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter zu Unrecht nur vom gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens und nicht auch vom nicht gebührenpflichtigen Anteil - den öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach - vornehmen. Bei einem rechtlich zulässigen Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen erhöht sich die gebührenrechtlich relevante Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung und damit auch die Zinslast der Gebührenpflichtigen. Ausweislich der weiteren vom Beklagten vorgelegten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung der 8-%-gen kalkulatorischen Verzinsung der Kalkulation im Vergleich zu einer zulässigen korrigierten 7,4-%-igen Verzinsung nach Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen nur noch 56.574,39 EUR. Dieser für 2005 festgestellte Mehransatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Er erreicht nicht die Toleranzgrenze von 3 % der ohne die Überdeckung gerechtfertigten Gesamtkosten in Höhe von 5.699.875,72 EUR. Die übrigen Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulationen der Schmutzwassergebühren 2004 und der Regenwassergebühren 2005 greifen nicht durch. Die vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Haushalt ist als Konsequenz der Zulassung von kalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, OVG NRW, Urteile vom 05.08.1993 - 9 A 1248/92 - und vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -. Die Berechtigung für die Erzielung von Überschüssen liegt in einem der Gemeinde zustehenden Belastungsausgleich für das in der Anlage langfristig gebundene Kapital. Soweit der Kläger beanstandet, dass unsicher sei, ob der Beklagte das an den allgemeinen Haushalt abgeführte Kapital wieder der öffentlichen Abwasseranlage gutschreibe, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit der zukünftigen Verwendung des Überschusses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das allein die Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2005 zum Gegenstand hat. Ob der Beklagte das abgeführte Rückflusskapital pflichtgemäß wieder an das Abwasserwerk zurückführt, ist Prüfungsgegenstand des Gebührenjahres, in dem die Nutzungsdauer der Abwasseranlage bzw. der Anlagenteile beendet ist und ihre Erneuerung oder Sanierung erforderlich wird. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Broschüre „Ersterfassung des baulichen Zustandes des Kanalnetzes und des Sanierungskonzeptes der AQUA-Bautechnik GmbH" vom 12.05.2005 und der Mitteilungsvorlage der Verwaltung für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Verkehr vom 29.03.2007 behauptet, für das Gebührenjahr 2005 habe ein ungedeckter Sanierungsbedarf bestanden, der es verboten habe, dem allgemeinen Haushalt Zuführungen zukommen zu lassen, bietet dieser Vortrag keinen Anhalt für die Annahme einer Überdeckung der streitigen Kalkulation 2005. Die Kosten für den in dem genannten Sanierungskonzept vom 12.05.2005 und der Mitteilung vom 29.03.2007 bezeichneten Sanierungsbedarf können zum einen offenkundig noch nicht in die Ende 2003 und 2004 erstellten Kalkulationen für die Jahre 2004 und 2005 angesetzt worden sein. Darüber hinaus folgt aus einem pflichtwidrig unterlassenen Einsatz von Überschüssen oder Rückflusskapital durch die Gemeinde nur dann eine Einstellung überhöhter Kosten in die Kalkulation, wenn die Gemeinde den Sanierungs- bzw. den Neuanschaffungsbedarf nicht mit selbst erwirtschaftetem Eigenkapital, sondern mit Fremdkapital finanziert und die zusätzlich für das Fremdkapital zu erbringenden Finanzierungskosten in die Kalkulation einstellt. Dass dies bei dem vom Kläger aufgezeigten Sanierungsbedarf der Abwasseranlage der Fall ist, ist weder vor- getragen noch ersichtlich. Insoweit war die Kammer auch nicht gehalten, den Verwal- tungsvorgang des Beklagten betreffend den Erneuerungs- und Sanierungszustand des Abwasserwerkes beizuziehen. Soweit die vorgelegte Kalkulation hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung unvollständig war, hat der Beklagte die Kalkulation durch Vorlage der in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung vervollständigt. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes gehen fehl. Insoweit verkennt er, dass es dem kommunalen Satzungsgeber freisteht, ob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder einen einheitlichen Kapitalzins zugrundelegt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie hier - anhand eines nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zulässigen einheitlichen Zinssatzes vor, kommt es auf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an, vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 150. Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand des Klägers, dass eine Überdeckung anzunehmen sei, weil die für kalkulatorische Zinsen angesetzten Kosten die tatsächlich für Fremdkapital entstandenen Kosten überstiegen und insoweit Kosten gar nicht entstanden seien, geht fehl. Insoweit verkennt er, dass für das KAG NRW der pagatorische, d.h. der auf Einnahmen und Ausgaben abzielende Kostenbegriff nicht gilt. Nach KAG sind die Kosten mit Rücksicht auf die in § 6 Abs. 2 KAG NRW erwähnten Kostenanteile, wie Eigenkapitalverzinsung und Abschreibungen, als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen zu definieren. Die angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Rates der Stadt Bergisch Gladbach durch die Verwaltung der Stadt kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht rügen. Für die Beurteilung, ob er in der Höhe zu Recht zu den Gebühren herangezogen wurde, kommt es allein darauf an, ob die Gebührensätze auf einer den Vorgaben des KAG genügenden Kalkulation beruhen. Im Übrigen hat der Beklagte mit der Vorlage der komprimierten Fassung der Kalkulation seinen Informationspflichten gegenüber dem Rat genügt. Es obliegt dem Rat und seinen Mitgliedern, die Verwaltung bei Bedarf zur Vorlage ergänzenden und konkretisierenden Informationsmaterials aufzufordern. Die Verteilung der im Jahre 2005 auf den Regenwasserkanal anfallenden Gesamtkosten auf die gebührenpflichtigen befestigten Flächen und die nicht gebührenpflichtigen befestigten öffentlichen in die Baulast der Stadt Bergisch Gladbach fallenden Straßenflächen in einem Verhältnis von 64,19 % zu 35,81 % ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenflächen hat der Beklagte ausgeräumt. Er hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen für das Gebührenjahr 2004 unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in dem der Kalkulation zugrundeliegenden Straßenkataster des Abwasserwerkes sämtliche Parzellen eingezeichnet seien, die als öffentliche Verkehrsfläche genutzt würden und die in die Baulast der Stadt fielen. Nicht unter den nicht gebührenrelevanten Anteil fielen die BAB A 4, Privatstraßen, fiskalische Grundstücke der Stadt. Die Fläche, die als öffentliche Verkehrfläche genutzt wird, beträgt ausweislich des der Kalkulation beigefügten Verkehrsflächenverzeichnisses 3.725.983 m², davon sind nach dem Verzeichnis 3.057.240 m ² an den Regenwasserkanal angeschlossen. Die Differenz zwischen der gesamten Straßenfläche und den an den Kanal angeschlossenen Straßenflächen hat der Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass einzelne Stra- ßen nicht an den Kanal angeschlossen seien, Böschungsflächen nicht versiegelt seien, mit wasserdurchlässigen Materialien gebaut worden sei, Beete oder Baumscheiben in der Straße vorhanden seien. Die nicht gebührenpflichtige Fläche der öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach macht von der Gesamtfläche, die in den Regenwasserkanal entwässert (8.537.595 m²) 35,81 % aus, die in die Kalkulation eingestellte gebührenpflichtige Fläche von 5.480.355 m² steht zur Gesamtfläche in einem Verhältnis von 64,19 %. Die Verteilung der auf die gebührenpflichtigen Flächen entfallenden Kosten begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden zur Nichtigkeit des Gebührensatzes führenden rechtlichen Bedenken. Ausweislich des bei den Kalkulationsunterlagen befindlichen Ausdrucks der elektronischen Post des Mitarbeiters Riedel vom 08.11.2004 wurde bei Erstellung der Kalkulation für das Jahr 2005 ein Schätzwert von 50.000 m² für die nicht in der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach stehenden Bundes- und Landesstraßen eingestellt. Diesen Schätzwert hatte der Beklagte bereits für die Gebührenkalkulation 2004 angesetzt (vgl. Urteil der Kammer vom 12.06.2007 im Verfahren 14 K 411/05). Die Einstellung dieser aufgrund einer groben Schätzung ermittelten Flächengröße war jedenfalls für die Kalkulation 2004 zulässig. Im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation für 2004, die anders als die Kalkulationen der Vorjahre die Kosten für die Niederschlagsentwässerung erstmals anhand des neu eingeführten Flächenmaßstabes verteilte, war es für den Beklagten mit zumutbarem Personal- und Zeitaufwand nicht möglich, den ihm im Herbst 2003 zur Verfügung stehenden Datenbestand über die Bundes- und Landesstraßen verlässlicher dahingehend auszuwerten, in welchem Umfang die bekannte Gesamtfläche von rd. 200.000 m² in die städtische Kanalisation entwässert. Ob der Beklagte den Schätzwert von 50.000 m² auch noch in die Kalkulation 2005 einstellen durfte oder ob er gehalten war, die angeschlossene Straßenfläche aufgrund einer verlässlicheren Schätzung genauer zu ermitteln - wie dies erst im Januar 2006 ge- schehen ist -, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die durch eine fortgeschriebene Schätzung erst im Januar 2006 ermittelte angeschlossene Straßenfläche von 155.000 m² der Gebührenkalkulation für 2005 zugrundezulegen, hätte sich der für den Gebührensatz maßgebliche Divisor der gebührenpflichtigen Fläche von 5.480.355 m² um 105.000 m² auf 5.585.355 m² erhöht. Unter Berücksichtigung der auf dem überhöhten kalkulatorischen Zinssatz beruhenden Überdeckung von 56.574,39 EUR ergäbe sich bei dem erhöhten Kostendivisor von 5.585.355 m² ein zulässiger Gebührensatz von 1,02 EUR/m². Der satzungsmäßig festgelegte Gebührensatz von 1,05 EUR/m² wäre damit um 0,03 EUR überhöht. Diese Übersetzung von 2,9 % hielte sich aber noch unterhalb der Fehlertoleranzgrenze von 3 %. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte für das Jahr 2005 eine gebührenpflichtige Straßenfläche von insgesamt 225.000 m² in die Kalkulation habe einstellen müsse, greift nicht durch. Insoweit verkennt er, dass dem Beklagten zwar die o.g. Straßenfläche aufgrund von Katasterdaten bekannt war. Unklar war aber im Zeitpunkt der streitigen Kalkulation, in welchem Umfang die Straßenflächen außerhalb der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach in den öffentlichen Kanal entwässerten, weil der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Träger der Straßenbaulast entgegen der Aufforderung des Beklagten vom 17.08.2004 keine Angaben zur Abflusswirksamkeit der Straßenflächen gemacht hatte. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Straßenbaulastträgers war der Beklagte zur Schätzung der abflusswirksamen Flächen berechtigt. Jedenfalls die im Januar 2006 erfolgte Schätzung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, weil die mit ihr geschätzte Fläche von 155.000 m² nahezu der tatsächlichen, auf den Angaben des Straßenbaulastträgers beruhenden Fläche von 161.489 m² entspricht. Der Hinweis des Klägers auf die Differenz zwischen der in der Kalkulation zugrundegelegten zu reinigenden Abwassermenge und der tatsächlich gereinigten Abwassermenge vermag die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist die tatsächlich gereinigte Abwassermenge nicht Verteilungsmaßstab für die für die Abwasserbeseitigung angesetzten Kosten. Die in der Kalkulation genannte Abwassermenge betrifft zudem auch nur den Schmutzwasserkanal und berücksichtigt nicht Regenwasser- und Fremdwasseranteile. Die Kalkulation erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf von der Firma M-REAL Holding GmbH (ehemals Zanders Feinpapiere AG) zu erhebende Gebühren verzichtet hat. Der Beklagte hat durch die Vorlage der der genannten Firma erteilten wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnisse belegt, dass das genannte Unternehmen über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügt und die städtische Entwässerungsanlage nur in äußerst geringem Umfang nutzt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ferner unwidersprochen erklärt, dass er die ortsansässige Firma - soweit sie die gemeindliche Kanalisation geringfügig nutzt - auch zu Entwässerungsgebühren heranzieht. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch die Berücksichtigung der Ertragszuschüsse bei dem der Abschreibung zugrundeliegenden Anlagevermögen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abschreibung durften die Baukostenzuschüsse Dritter als Anlagevermögen angesetzt werden. Dies folgt aus der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, die lediglich für die kalkulatorische Verzinsung - nicht aber für die Abschreibung - vorsieht, dass der „aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht" zu bleiben hat, OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte nehme eine Abschreibung „unter Null" vor, sowie die an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes des der Abschreibung zugrundliegenden Anlagevermögens geäußerten Zweifel sind zu unsubstantiiert, als dass sie Anlass für eine weitere Sachaufklärung böten. Der Beklagte hat die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes und die Bestimmung der Nutzungsdauer der Anlagegüter mit seiner Stellungnahme vom 28.08.2007 in dem Parallelverfahren 14 K 4054/05 nachvollziehbar erläutert. Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anhalt für die Annahme, der Beklagte habe für bereits vollständig ab- geschriebene Anlagegüter Abschreibungsbeträge in der Kalkulation angesetzt. Für die Annahme eines solchen begründeten Anhaltspunktes hätte der Kläger substantiziiert darlegen müssen, welches konkrete Anlagegut bereits „unter Null" abgeschrieben ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.