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Urteil

14 K 5376/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0911.14K5376.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks T. Weg 00 in Bergisch Gladbach. Ihr Grundstück ist an den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt Bergisch Gladbach angeschlossen. Mit Bescheid vom 21.01.2005 zog der Beklagte die Kläger auf der Grundlage einer gebührenpflichtigen befestigten Fläche von 180 m² zu Regenwassergebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 203,40 EUR heran. Mit Schreiben vom 18.05.2005 baten die Kläger darum, die gebührenpflichtige Fläche bei der Berechnung der Regenwassergebühr von 180 m² auf 152 m² zu reduzieren. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sie den Hof ihres Grundstücks am 30.04.2005 neu gestaltet und die alten Pflastersteine durch sickerfähiges Pflaster ersetzt hätten. Anlässlich einer örtlichen Überprüfung stellte ein Mitarbeiter des Beklagten am 17.06.2005 eine gebührenpflichtige Fläche von insgesamt 319 m² fest. Diese setzte sich aus einer Fläche von 214 m² für das Haus mit Dachüberstand und einer mit sog. Ökopflaster und Gefälle zur Straße verlegten Fläche von 105 m² zusammen. Mit Bescheid vom 04.07.2005 zog der Beklagte die Kläger daraufhin auf der Grundlage einer gebührenpflichtigen Fläche von 319 m² zu Regenwassergebühren für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 382,80 EUR und 360,47 EUR heran. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 28.07.2005 machten die Kläger geltend, dass sie beim Umbau ihres Hofes die wasserrechtlichen Vorgaben des Rheinisch-Bergischen Kreises beachtet hätten. Sie hätten die Zuwegung und die Stellplätze mit sickerfähigem Pflaster verlegt. Bei der Berechnung der Regenwassergebühren könnten daher nur 152 m² berücksichtigt werden. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Zuwegung und die Stellplätze auf dem Grundstück der Kläger gebührenpflichtig seien. Sie seien zwar mit sickerfähigem Pflaster befestigt. Bei starken Niederschlägen könne aber dennoch Regenwasser in den öffentlichen Kanal gelangen, weil die Fläche mit Gefälle zur Straße verlegt sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10.08.2005 haben die Kläger am 10.09.2005 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass sie bei dem Umbau ihres Hauses und des Hofes die Vorgaben der Unteren Wasserbehörde beachtet hätten. Das von ihnen verwandte sickerfähige Pflaster der Firma Kann gewährleiste das vollständige Versickern des Regenwassers auf ihrem Grundstück. Trotz der geringfügigen Gefälleneigung der Zuwegung zur Straße gelange kein Wasser in den in der Straße verlegten öffentlichen Kanal. Die Aufnahme- und Durchlassfähigkeit des verlegten Pflasters bewirke, dass das anfallende Regenwasser vollständig auf der befestigten Fläche versickere. Die nachhaltige Wasserdurchlässigkeit des Pflasters könne durch den Einsatz eines Hochdruckreinigers gewährleistet werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 insoweit aufzuheben, als sie darin zu einer Regenwassergebühr für eine gebührenpflichtige Fläche von mehr als 152 qm herangezogen worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass es für die Erfüllung des Gebührentatbestands genüge, wenn Regenwasser in den öffentlichen Kanal gelangen könne. Dies sei hier schon aufgrund des bestehenden Gefälles der streitigen Fläche zur Straße der Fall. Insbesondere bei starken Regenfällen, wenn die Aufnahmekapazität des Ökopflasters erschöpft sei, sei zu erwarten, dass auf der Zuwegung anfallendes Regenwasser über die Straße in den öffentlichen Kanal gelange. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Er setzt die Regenwassergebühren für das Grundstück der Kläger zu Recht auf der Grundlage einer Fläche von 319 m² bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche fest. Die Einbeziehung der nach den Feststellungen des Beklagten 105 m² großen Fläche der Zuwegung und der Stellplätze auf dem Grundstück der Kläger ist von den Bestimmungen der für die Jahre 2004 und 2005 maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GebS) der Stadt Bergisch Gladbach gedeckt. Nach § 5 Abs. 1 GebS ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GebS). Die mit sog. Micro-Drainpflaster der Firma Kann GmbH verlegte Zuwegungs- und Stellplatzfläche ist eine befestigte Fläche i.S.d. o.g. Satzungsbestimmung. Unter einer Befestigung ist jede von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Verdichtung zu verstehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422. Eine solche von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Bodenverdichtung ist auch bei der Verlegung von sickerfähigem Ökopflaster anzunehmen. Der für die Bemessung der Regenwassergebühren gewählte Flächenmaßstab ist ein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der Beklagte war nicht gehalten, die Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Denn würde man einen Wirklichkeitsmaßstab zugrundelegen, bedürfte es der Messung der jeweils der Kanalisation zugeleiteten Niederschlagswassermenge, was mit technischen Schwierigkeiten, einem erheblichen finanziellen Aufwand für die Messvorrichtungen und nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der letztlich zu Lasten aller Gebührenpflichtigen ginge. Ist der Satzungsgeber - wie hier - berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend frei. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 - 9 A 3907/93 -. Diesen Anforderungen genügt der Maßstab der befestigten und /oder bebauten Grundstücksfläche. Dieser berücksichtigt zwar nur einen für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa des jeweiligen Neigungswinkels, der Art der Befestigung oder des Grades der Versickerungsfähigkeit ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der gebührenrechtlich zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung abgeleitet werden muss und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. Eine Differenzierung des Maßstabs nach dem Grad der Verdichtung dadurch, dass die Flächen einzelner Befestigungsarten je nach der verbliebenen Absorptionsfähigkeit mit einem Abflussbeiwert berücksichtigt werden, ist zwar zulässig, aber angesichts des dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten weiten Ermessensspielraums rechtlich nicht geboten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -; VGH Kassel, Beschluss vom 15.06.1994 - 5 UE 2928/93 -, NVwZ-RR 1995, 110. Die Zuwegungs- und Stellplatzfläche erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des Gebührentatbestandes. Aufgrund der Verlegung der Fläche in einem Gefälle von 1,5 % zum angrenzenden öffentlichen Straßenraum ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen - wie die jüngere Vergangenheit zeigt - bis zu 95 l Regen pro m² in der Stunde in NRW niedergehen können (vgl. Bericht in der Rheinischen Post vom 22.08.2007 über Überschwemmungen in NRW und Niedersachsen) die Absorptionsfähigkeit des Öko-Pflasters nicht ausreicht und Niederschlagswasser über das Gefälle zur Straße in die öffentliche Kanalisation abfließt. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die tatsächlich vom Grundstück der Kläger abfließende Niederschlagsmenge geringer ist als die Menge, die von einer mit „normalen" Pflastersteinen verlegten Fläche abfließende Regenwassermenge. Dies ist aber aufgrund des vom Beklagten zulässigerweise gewählten pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der befestigten Grundstücksfläche für die Gebührenberechnung ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.