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Beschluss

6 Nc 109/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0925.6NC109.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün- den notwendig erscheint. Sie dient grundsätzlich der Sicherung, nicht aber der Be- friedigung von Rechten. Ausnahmsweise ist indessen auch eine die Hauptsache vorwegnehmende, zur (vorläufigen) Befriedigung führende einstweilige Anordnung zulässig. Dabei sind allerdings an Anordnungsanspruch und -grund, die glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), erhöhte Anforderungen zu stellen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist insoweit erforderlich, dass ein wirk- samer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. 4 Hieran anknüpfend besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - , 5 vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 24.02.2004 - 6 Nc 1407/03 - und vom 11.08.2003 - 6 Nc 234/03 - mit wei- teren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 13.06.1996 - 13 C 39/96, 13 C 40/96 -, 6 ein Anordnungsgrund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl regelmäßig dann nicht, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme oder Weiterführung des angestrebten Studi- ums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahms- weise dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studiengan- ges an der Hochschule der Wahl ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar er- scheinen lassen. 7 Die Antragstellerin hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entspre- chenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. 8 Ungeachtet der Frage, ob der Antragstellerin einstweilen nicht auch die Fortset- zung ihres BWL-Studiums in Passau zumutbar ist, hätte sie nach dem unwiderspro- chenen Vortrag des Antragsgegners im streitigen Sommersemester 2007 - bei ent- sprechender rechtzeitiger Bewerbung - jedenfalls an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf einen Studienplatz im nicht zulassungsbeschränkten 4. Fachsemester erhalten. 9 Besondere Gründe, warum für die Antragstellerin nur ein Studium an der Univer- sität zu Köln in Betracht kommen soll, sind nicht substantiiert vorgetragen worden. Zum Einen hätte die Antragstellerin der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung im Köl- ner Betrieb des Vaters auch im Falle eines Studiums im nicht allzu fernen Düsseldorf nachgehen können. Zum Anderen hat die Antragstellerin nicht plausibel dargetan, dass sie die von ihr gewünschten und angeblich nur an der Universität zu Köln ange- botenen Vertiefungsschwerpunkte bereits im hier in Rede stehenden Sommersemes- ter 2007 hätte belegen können. Denn im Sommersemester 2007 befand sich die An- tragstellerin noch im Grundstudium, während der gewünschte Vertiefungsschwer- punkt erst im Hauptstudium vorgesehen ist. Das Hauptstudium beginnt für die An- tragstellerin aber offenbar erst im Wintersemester 2007/08, über das in diesem Ver- fahren noch nicht zu entscheiden war. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffang- streitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).