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Beschluss

20 L 1334/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:1008.20L1334.07.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.09.2007 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.09.2007 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.09.2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.09.2007 wiederherzu- stellen, ist zulässig und begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Ge- richt vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offen- sichtlich rechtswidrig erweist. Der Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügungen vom 29.05.2007, 03.07.2007 und - hier streitgegenständlich - vom 06.09.2007 eine im Eigentum der Antragstelle- rin stehende Wohnung beschlagnahmt, um den Beigeladenen als Bewohner dieser Wohnung zur Vermeidung von dessen Obdachlosigkeit befristet bis zum 04.11.2007 wiedereinzuweisen. Da die Antragstellerin die in der Obdachlosigkeit des Beigeladenen liegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht verursacht hat, handelt es sich um eine Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Ordnungsbehördenrecht (OBG) nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungs- behörde (mit eigenen Mitteln) oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden kann. Die Beschlagnahme einer Wohnung kann demnach nur in Betracht kommen, wenn keinerlei anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten bestehen. Die Ordnungs- behörde hat im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.1990 - 9 B 1707/90 -. Dass der Antragsgegner nach dieser Maßgabe alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Beigeladenen eine Unterkunft zu vermitteln, ist nicht erkennbar: Konkrete Unterbringungsbemühungen sind im Verwaltungsvorgang erst für die Zeit ab Mitte August 2007 dokumentiert, nachdem der Antragsgegner am 23.07.2007 von einem (erneuten) Räumungstermin am 05.09.2007 in Kenntnis gesetzt worden war. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung auf die psychische Erkran- kung des Beigeladenen abstellt und ausführt, es habe zu den jeweiligen Räumungs- terminen keine den gesundheitlichen Erfordernissen des Beigeladenen entsprechen- de Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden, zielen seine Bemühungen erkennbar auf eine Dauerversorgung des Beigeladenen, die dessen gesundheitlicher Situation möglichst gut gerecht werden soll. Andere, weniger gut auf die gesundheit- lichen Probleme des Beigeladenen abgestimmte Möglichkeiten werden nicht verfolgt bzw. verworfen. So ist im Verwaltungsvorgang (BA 1, Blatt 62) dokumentiert, der Beigeladene sei in „einer bzw. seiner Wohnung" letztendlich besser aufgehoben, als in dem ebenfalls in Frage kommenden Hotel Plus. An anderer Stelle wird in den Blick genommen, ob der Beigeladene in die Altersstruktur einer Unterkunft passt. Diese Erwägungen, welche im Falle der Unterbringung in einer dem Antragsgeg- ner zur Verfügung stehenden Unterkunft sachgerecht sind, vermögen im Falle der Inanspruchnahme eines Nichtstörers nicht durchzuschlagen. Die Beschlagnahme von Wohnraum zur Beseitigung akuter Obdachlosigkeit ist nur das letzte Mittel und nur so lange rechtlich zulässig, wie die Beschaffung eines Obdachs im Übrigen un- möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Beigeladenen eine andere Unterkunft als die beschlagnahmte Wohnung zu dessen Unterbringung schlechterdings nicht geeignet wäre. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich insbesondere nicht aus der zusammenfassenden fachpsychiatrischen Stel- lungnahme des Herrn Dr. N. vom 20.09.2007 ableiten. Dieser hat viel- mehr ausgeführt, dass dem Beigeladenen aus fachpsychiatrischer Sicht ein Woh- nungswechsel zugemutet werden könne, ohne dass von einer nachhaltigen gesund- heitlichen Folgestörung ausgegangen werden müsse. Im Falle einer Hoteleinweisung bestehe aus krankheitsbedingten Gründen aber die dringende Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelzimmer. Ein derartiges Einzelzimmer hätte indes am 30.08.2007 ausweislich des Verwaltungsvorganges im Hotel Plus (Haus Elsass) zur Verfügung gestanden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum eine entsprechende Unterbringung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.