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Urteil

18 K 1262/05.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1012.18K1262.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2005 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälf- te. 1 Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Dohuk geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige yezi- discher Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragte am 03.08.2004 die Anerkennung als Asylbe- rechtigte. 2 Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden Bundesamt) erklärte die Klägerin: Sie habe mit ihrem Ehemann, den sie am 16.08.2003 geheiratet habe und der seit 6 oder 7 Jahren in Deutschland lebe, zusammenleben wollen. Gravierende Probleme habe sie im Irak nicht gehabt. Sie sei aber als yezidische Frau grundsätzlich immer sehr vorsichtig gewesen. Da sie als yezidisches Mädchen Angst gehabt habe, beeinträchtigt zu werden, habe sie auch die Schule nicht beenden können. 3 Mit Bescheid vom 21.01.2005 - zugestellt am 15.02.2005 - lehnte das Bundes- amt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsan- drohung in den Irak zur Ausreise binnen eines Monats auf. 4 Am 24.02.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und verweist insbesondere auf ihre yezidische Religionszugehörigkeit und die derzeitige Lage der Yeziden im I- rak. 5 Nachdem die Klägerin die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2005 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts- gesetzes vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschei- des. 10 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.11.2005 dem Einzelrich- ter zur Entscheidung übertragen. Durch Beschluss vom 06.01.2006 hat dieser Be- weis erhoben über die Situation religiöser Minderheiten und von Frauen in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten im Nordirak. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 27.11.2006 und des UNHCR vom 09.01.2007 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19.04.2007 wurde der Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra- gen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie auf die Sit- zungsniederschrift verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 13 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. 14 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.01.2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (Richtlinienumsetzungsgesetz) am 28.08.2007 geltenden Fassung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsge- bietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und zur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz vor sonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine faktische Gefährdung an, ohne eine gezielte Verfolgung vorauszusetzen, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420- 1423, 1422; Urteil der Kammer vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A -, Juris. 17 Die zum 28.08.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG stellt in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) nunmehr klar, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden sind. 18 War bereits durch das seit dem 01.01.2005 geltende Zuwanderungsgesetz und die damit in § 60 Abs. 1 AufenthG eingefügte ausdrückliche Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Aufnahme der nichtstaatlichen Akteure als taugliche Verfolgungsakteure ein grundlegender Perspektivwechsel von der bisherigen Zurechnungslehre hin zu der der Genfer Flüchtlingskonvention zugrundeliegenden Schutzlehre eingeleitet worden, 19 vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris; VG Köln, Urteil vom 17.06.2005 - 18 K 5407/01.A -, Juris, 20 so ist dieser Schritt jetzt durch den Verweis auf die ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie über die Art und Weise der Berücksichtigung von Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4), über die Akteure, die Schutz bieten können (Art. 7), den Internen Schutz (Art. 8) sowie insbesondere über die Verfolgungshandlungen (Art. 9) und die Verfolgungsgründe (Art. 10), die der Klarstellung und Kodifizierung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 2 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie dienen, der mit demjenigen in Art. 1 A GFK identisch ist, endgültig vollzogen worden, 21 vgl. hierzu schon zur Rechtslage seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2006 - 1 A 165/04 -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2007 - A 10 K 13991/03 -, Juris. 22 Den in den Art. 4 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Auslegungsregeln zu einzelnen Elementen des Flüchtlingsbegriffs kommt nun auch im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Bedeutung zu. 23 Insbesondere ist bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, nunmehr Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie zu beachten. Die Vorschrift ist so gestaltet, dass sie flexibel und umfassend auszulegen ist und auch neue Formen der Verfolgung erfasst werden können, 24 vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig. 25 Nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A GFK solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine einmalige Verfolgungshandlung kann demnach ausreichend sein, aber auch eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen ebenso wie eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, sofern diese Verfolgung gemäß Art. 9 Abs. 3 mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention verknüpft ist. Als Verfolgung gelten ausschließlich Handlungen, die absichtlich, fortdauernd oder systematisch ausgeführt werden, 26 vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325, KOM (2001) 510 endgültig. 27 Die bisher von der deutschen Rechtsprechung vorgenommene separate Betrachtung jeder einzelnen Verfolgungsmaßnahme auf ihre Asylerheblichkeit ist damit überholt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Eine Häufung unterschiedlicher Maßnahmen, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kumulativer Gründe besteht, 28 vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig. 29 Der Qualifikationsrichtlinie kann auch nicht das der deutschen Asylrechtsprechung geläufige Kriterium entnommen werden, dass die Verfolgung - soweit andere Rechtsgüter als Leib, Leben und Freiheit betroffen sind - ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen muss, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben bzw. dass die Verfolgungshandlung den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen muss, 30 vgl. hierzu auch OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, Juris. 31 Die Begriffe der Ausgrenzung und der übergreifenden Friedensordnung, die dem überholten Konzept der Staatlichkeit der Verfolgung entstammen, sind der Qualifikationsrichtlinie und dem internationalen Flüchtlingsrecht fremd und spielen für die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie keine Rolle, 32 vgl. Marx, Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, Kap. II, § 5 Rdnr. 5). 33 Es kommt vielmehr ausschließlich auf die schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte an. Zu diesen gehören nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 EMRK jedenfalls das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot von Folter und von unmenschlichen und erniedrigenden Strafen (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Als Schutzgüter kommen grundsätzlich alle in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte in Betracht, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 6 EMRK), der Schutz von Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK), der Schutz der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie die Eheschließungsfreiheit (Art. 12 EMRK). 34 Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie enthält eine - ebenfalls nicht abschließende - Aufzählung unterschiedlicher Verfolgungshandlungen, zu denen auch Maßnahmen mit tendenziell eher geringer Eingriffsqualität gehören, wie etwa diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Strafverfolgung. Diese Verfolgungshandlungen können in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen. 35 Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie erläutert die Grundsätze, die im Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen zu beachten sind. Er orientiert sich dabei an den Verfolgungsmerkmalen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die dort genannten Verfolgungsgründe sind ebenso wie in Art. 1 A (2) GFK abschließend. 36 Bei der Auslegung und der Ermittlung des Bedeutungsgehalts der einzelnen Verfolgungsgründe ist auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003 (Handbuch des UNHCR) sowie vorhandene UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz zurückzugreifen. Dies ergibt sich sowohl aus der Wortidentität der Flüchtlingsdefinitionen in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie und Art. 1 A GFK als auch aus Systematik sowie Ziel und Zweck der Qualifikationsrichtlinie. In Erwägungsgrund 2 der Richtlinie wird ausdrücklich auf die Vereinbarungen der Sondertagung des Rates von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hingewiesen, nach denen sich das zu schaffende Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls stützen sollte. In Erwägungsgrund 3 der Richtlinie wird klargestellt, dass die Genfer Konvention und das Protokoll einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellen. In Erwägungsgrund 15 der Richtlinie werden Konsultationen mit dem UNHCR als wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft bezeichnet. Mehrfach stellt die Richtlinie demnach unmissverständlich klar, dass sie sich hinsichtlich der Regelungsbereiche, die von der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst sind, an dieser orientieren will und dabei die Stellungnahmen des UNHCR, zu denen insbesondere das Handbuch und etwaige Richtlinien zu speziellen Problemkreisen gehören, als Auslegungshilfe akzeptiert. Die gemeinsamen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Genfer Flüchtlingskonvention sollten eindeutig die Grundlage der mit der Qualifikationsrichtlinie beabsichtigten Harmonisierung sein, deren wesentliches Ziel nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie die Eindämmung der Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten ist. Auch aus Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c) EG, der die Rechtsgrundlage für die Qualifikationsrichtlinie darstellt, und der damit geschaffenen Bindung insbesondere an die Genfer Flüchtlingskonvention sowie das Protokoll folgt, dass Abweichungen von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gewollt sind. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwangsläufig, dass die nach völkervertraglichen Grundsätzen zu ermittelnde Auslegung einzelner Konventionsmerkmale maßgebliche Bedeutung auch für die Auslegung der Qualifikationsrichtlinie hat. Dies schließt die Heranziehung der im Zeitpunkt der Verabschiedung der Qualifikationsrichtlinie bekannten Auslegung einzelner Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den UNHCR und der bekannten Staatenpraxis bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie ein. Uneingeschränkt muss dies in den Fällen angenommen werden, in denen das Handbuch des UNHCR und etwaige Richtlinien eine übereinstimmende Staatenpraxis widerspiegeln und der Wortlaut der Regelungen der Qualifikationsrichtlinie keinerlei inhaltliche Abweichungen hiervon beinhaltet, 37 vgl. zu dieser Methodik auch: OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A -, Juris; Urteil der Kammer vom 12.10.2007 - 3468/06.A -, www.nrwe.de. 38 Hinsichtlich der einzelnen Konventionsmerkmale sind daher neben den in Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie bereits vorgenommenen ausdrücklichen Konkretisierungen insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Geschlechtsspezifischen Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07. Mai 2002, zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07. Mai 2002, zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. April 2004 sowie zur Anwendung des Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen vom 07. April 2006 als Auslegungshilfen heranzuziehen. 39 Mit der Definition in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie verweist diese zudem auf das Schlüsselelement des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlings- konvention, nämlich die begründete Furcht. Auch zur Ermittlung des Bedeu- tungsgehalts der „begründeten Furcht" ist auf das Handbuch des UNHCR zu- rückzugreifen, dessen Ausführungen sich in Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln. In dem Handbuch des UNHCR heißt es hierzu auszugsweise: 40 „Die Definition setzt ein subjektives Moment bei der Person voraus, die sich um Anerkennung als Flüchtling bewirbt. Daneben ist erforderlich, dass dieses subjektive Empfinden durch objektive Tatsachen begründet ist. Erforderlich sind eine Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers, der Glaubwürdigkeit sowie eine Berücksichtigung der persönlichen Gründe, des familiären Hintergrundes, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten rassischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Gruppe, die eigene Beurteilung der Lage, seine persönlichen Erfahrungen, m.a.W alles, was darauf hindeuten könnte, dass das ausschlaggebende Motiv für seinen Antrag Furcht ist. Was das objektive Moment angeht, sind die Erklärungen des Antragstellers und die Hintergrundsituation in dem Herkunftsland auszuwerten. Im allgemeinen sollten die Befürchtungen eines Antragstellers als begründet angesehen werden, wenn er ausreichend nachweisen kann, dass der weitere Verbleib in seinem Heimatland für ihn aus in der Definition genannten Gründen unerträglich geworden ist, oder aus diesen Gründen im Falle einer Rückkehr unerträglich würde." 41 Vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Zf. 37-42. 42 Im Zusammenhang mit den Fallkonstellationen, die nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung in der Kategorie der Gruppenverfolgung erfasst wurden, heißt es sodann weiter: 43 „Diese Befürchtungen müssen nicht unbedingt auf eigenen persönlichen Erfahrungen des Antragstellers beruhen, sondern auch auf solchen von Freunden oder Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe. Während normalerweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sich jeweils auf den Einzelfall bezieht, hat es Situationen gegeben, in denen ganze Gruppen unter Umständen vertrieben wurden, aus denen geschlossen werden konnte, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe als Flüchtling anzusehen war. Aus Gründen der Verfahrenserleichterung bedient man sich in solchen Fällen des „Gruppenverfahrens" zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nach der jedes Mitglied der Gruppe prima facie als Flüchtling angesehen wird." 44 Vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Zf. 43-44. 45 Die der deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem sog. herabgestuften Maßstab bei Vorverfolgung entspricht im Kern der Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht ist. Es spricht aber manches dafür, dass den hier entwickelten Prognosemaßstäben tendenziell eine zu starke Objektivierung zugrundeliegt, so dass nunmehr eine stärkere Gewichtung des subjektiven Elements der Verfolgungsfurcht geboten sein dürfte. 46 Mit der daraus resultierenden besonderen Vorsicht können wesentliche Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, das auch bislang subjektive Elemente unter dem Aspekt der Zumutbarkeit stets hervorgehoben hat, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162- 171, 48 weiterhin Grundlage der Prüfung sein. In der vorstehend zitierten Entscheidung betreffend die Asylerheblichkeit von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei hat das Bundesverwaltungsgericht zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeführt: 49 „Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist ... damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber ... eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ... nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus ... Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.... Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert." 50 Die danach vorzunehmende qualifizierende Gesamtbetrachtung entspricht im Wesentlichen den Regelungen in Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie, 51 vgl. Erläuterungen zu Art. 7 des Vorschlags der Kommission, Abl. C 51 E vom 26.02.2002, S. 325., KOM (2001) 510 endgültig, 52 und kann bei verständiger Bewertung des Einzelfalls in das Konzept der begründeten Verfolgungsfurcht integriert werden. 53 Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, so dass ihr die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak und dort nach Dohuk - ihrem Herkunftsort - nach Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre Religion und ihr Geschlecht gravierenden unterschiedlichen Maßnahmen ausgesetzt, die sowohl alleine, jedenfalls aber in ihrer Kumulation eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen, so dass ihre Verfolgungsfurcht begründet und ihr eine Rückkehr un- zumutbar ist. 54 Yeziden unterliegen auch im Nordirak einem erhöhten spezifischen Verfolgungsrisiko durch nichtstaatliche Akteure. Ihr tägliches Leben ist insbesondere in den größeren Städten - wie beispielsweise Dohuk, dem Herkunftsort der Klägerin - von einem Klima latenter Diskriminierung und Ausgrenzung geprägt. Immer wieder kommt es (vereinzelt) zu Anschlägen auf von Yeziden betriebene Einrichtungen oder Geschäfte, in denen nach islamischer Vorstellung missbilligte Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Yeziden von solchen Übergriffen in besonderem Maße betroffen sind, da beispielsweise der Betrieb eines Geschäfts mit traditionellem Alkoholverkauf oftmals die einzige Einnahmequelle darstellt. Zudem wird immer wieder berichtet, dass Yeziden ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen können bzw. die Preise erheblich senken müssen, weil ein Teil der Muslime es ablehnt, bei Ungläubigen zu kaufen. Yeziden können nicht alle möglichen Arbeitsplätze bekommen. Yezidische Frauen und Mädchen sehen sich genötigt, sich auf der Straße zu verschleiern und traditionellen muslimischen Kleidungsvorschriften zu unterwerfen, um ihre Religionszugehörigkeit in der Öffentlichkeit zu verbergen. Muslimische Geistliche schüren auch in kurdischen Städten - wie beispielsweise Dohuk - Hass und Verachtung gegenüber den nichtmuslimischen Minderheiten, und der Umgang mit Yeziden gilt als verfemt. Schließlich wird Yeziden eine Mitschuld an der desolaten wirtschaftlichen Lage gegeben. 55 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007; UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 09.01.2007; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 27.11.2006; Institut für Nahost-Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.03.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update vom 22.05.2007. 56 Zudem finden auch im ehemals autonomen Kurdengebiet bzw. in Gebieten, die nunmehr unter kurdischer Verwaltung stehen, Anschläge auf besonders gefährdete Personengruppen statt. Bei einem Attentat in Arbil im Mai 2005 starben 50 Menschen. Die Explosion einer Autobombe im Oktober 2005 in Sulaimaniya tötete 9 Menschen. Den vorläufigen Höhepunkt erreichte die Gewalt gegenüber Yeziden am 14.08.2007, als 4 mit Sprengstoff beladene Fahrzeuge in 2 Dörfern in der Nähe von Sindschar, einem Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, zur Explosion gebracht wurden. Hierbei starben mindestens 175 Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden, mehr als 200 wurden verletzt. Im September 2007 riss eine Autobombe in einem yezidischen Dorf weitere 10 Zivilisten in den Tod. 57 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007; „Köder-Taktik im Irak", FR vom 27.09.2007; „Blutige Bilanz", Spiegel online vom 14.08.2007. 58 Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Arbil, Sulaimaniya und Dohuk weniger prekär als im Zentral- und Südirak, aber auch in diesen unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten ist insgesamt eine zunehmende Hinwendung der traditionell muslimischen Bevölkerung zu konservativ- religiösen Glaubens- und Lebensvorstellungen und zu wachsender Intoleranz gegenüber anderen, freizügigeren Lebensgewohnheiten zu beobachten, was sich an den in letzter Zeit zunehmenden Anschlägen auf Yeziden widerspiegelt. 59 Exakte Angaben über die Häufigkeit der oben genannten Übergriffe liegen nicht vor. Dies liegt zum einen daran, dass Angriffe auf Yeziden in der Berichterstattung über die ansonsten instabile Lage im Irak in den westlichen Medien meist untergehen. Dabei ist die Nachrichtenlage im Falle der Yeziden noch schwieriger als etwa im Falle der Christen. Übergriffe gegen Yeziden erfahren selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der internationalen Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist aufgrund der kurdischen Ethnizität der Yeziden gering. Hinzu kommt, dass die yezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Insbesondere in Fällen von sexuellen Übergriffen auf Frauen wird die Dunkelziffer als sehr hoch eingeschätzt, da diese für die Opfer - auch insoweit verschärfend im Vergleich zu christlichen Opfern - den Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft und aus der Familie zur Folge haben kann. 60 Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 03.11.2004. 61 Yeziden sind also auch im Norden des Irak - wie der schreckliche Vorfall im August 2007 zeigt - direkte Zielscheibe von Angriffen. Die Urheber dieser gezielten und direkten Übergriffe auf die yezidische Bevölkerung sind überwiegend islamistische Gruppen. Diese Gruppen bilden keinen national organisierten Widerstand, sondern es handelt sich dabei um eine Reihe von nichtstaatlichen Akteuren, die verschiedenen Gruppen angehören oder auch alleine agieren. 62 Die zum Teil stattfindenden Tötungen, die für sich genommen bereits schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen, und die verschiedenen Formen der Diskriminierung, die jede für sich genommen möglicherweise noch nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, führen nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der allgemeinen Atmosphäre der Feindseligkeit jedenfalls in ihrer Gesamtheit dazu, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund kumulativer Gründe im Fall der Klägerin anzunehmen ist. Sie erfolgen auch gezielt und knüpfen an relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie an. 63 Gemäß Artikel 10 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff Religion theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach Artikel 10 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift dürfte damit schon ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinausgehen, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde. 64 In diesem Sinne: OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, Juris; OVG Sachsen, Urteil vom 28.03.2007 - A 2 B 38/06 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2007 - 9 LB 373/06 -, Juris. 65 Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da nach Auffassung der Kammer bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Falle der Klägerin in ihr religiöses Existenzminimum eingegriffen wird. 66 Ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum liegt jedenfalls dann vor, wenn einem Glaubensangehörigen angesonnen wird, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten, um (staatlichen) Repressalien zu entgehen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören zu dem durch das Asylrecht geschützten elementaren Bereich der sittlichen Person, 67 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 -, InfAuslR 1995, 210-211; BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 282.03, 1 B 282.03 -, Juris. 68 Nach dem übereinstimmenden Inhalt der vorliegenden Auskunftsquellen sind Yeziden zur Vermeidung der oben dargestellten Verfolgungshandlungen gezwungen, ihre Religionszugehörigkeit zu verbergen. Sobald Yeziden als solche erkannt werden, besteht für sie in dem genannten Gebiet die erhebliche Gefahr, Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden, wie oben bereits ausgeführt wurde. 69 Dieser Zwang, seine religiöse Identität zu verbergen, stellt einen Eingriff in das religiöse Existenzminimum jedes Einzelnen dar und ist damit asylrechtlich erheblich. Denn es kann einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu halten, um Repressalien zu entgehen. Bei alledem muss auch berücksichtigt werden, dass es in den drei klassischen kurdischen Provinzen kaum eine nennenswerte yezidische Bevölkerung gibt, so dass die Klägerin in Dohuk, ihrer Heimatstadt, die besondere Aufmerksamkeit der Islamisten gerade auch auf ihre Person lenken wird. 70 Die Anknüpfung an die yezidische Religionszugehörigkeit bei den geschilderten Verfolgungshandlungen mag zwar nicht immer eindeutig erkennbar sein. Sie ist aber doch ein in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Yeziden - in einem viel stärkeren Ausmaß als Christen - als Minderheit bereits jetzt - wie oben dargestellt - in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben. Während Christen als „Buchbesitzer" noch ein Mindestmaß an Respekt in gemäßigten moslemischen Kreisen entgegengebracht wird, werden Yeziden allgemein als Häretiker und/oder Ungläubige angesehen. Im Irak hat sich eine Intoleranz, eine grundsätzliche Feindschaft zu religiösen Minderheiten her- ausgebildet, die Bestandteil des Volksbewusstseins irakischer Schiiten und Sunniten ist. Die innere Haltung ist geprägt von Ablehnung, Abgrenzung und einem tief sitzenden Empfinden von der Inferiorität der Yeziden. Radikale, zumeist sunnitische Kreise, vertreten sogar die Auffassung, dass die Tötung eines Yeziden eine heilige Handlung sei, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiert. 71 Vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 09.01.2007. 72 Die Situation der Klägerin verschärft sich zusätzlich dadurch, dass sie auch auf- grund ihres Geschlechts, einem nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schutzrelevanten Merkmal, der erhöhten Gefahr unterliegt, Opfer von Tötungen, Entführungen, sexuellen Übergriffen und ernsthaften Bedrohungen zu werden. In jüngerer Zeit wurde aus dem Nordirak verschiedentlich über eine deutliche Zunahme von Säureattentaten auf Frauen berichtet, die sich unverschleiert in der Öffentlichkeit gezeigt haben. Nicht-muslimische Frauen - wie die Klägerin - sind in besonderem Maße der Gefahr einer Entführung oder eines sexuellen Übergriffs ausgesetzt, 73 vgl. Lagebericht vom 11.01.2007; UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 09.01.2007; UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update - Die aktuelle Lage, 22.05.2007. 74 Vor diesen drohenden asylerheblichen Eingriffen findet die Klägerin auch keinen Schutz durch die irakische Übergangsregierung oder dieser nachgeordnete Stellen. Es entspricht dem Inhalt der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten, dass die kurdischen Behörden zwar grundsätzlich um Schutz bemüht, aber derzeit noch nicht ausreichend in der Lage sind, die yezidische Bevölkerung effektiv vor nichtstaatlicher Diskriminierung und nichtstaatlichen Übergriffen zu schützen. 75 Vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 09.01.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 27.11.2006. 76 Der dargelegten Bedrohung unterliegt die Klägerin auch landesweit, weil sie weder auf andere Gebiete des ehemals autonomen Kurdengebiets noch auf den Zentral- und Südirak verwiesen werden kann. 77 Eine inländische Fluchtalternative liegt nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung vor, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde, 78 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260. 79 Ob diese Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie 2004/84/EG uneingeschränkt aufrecht erhalten werden können oder ob nunmehr unter Heranziehung der Richtlinien des UNHCR vom 23. Juli 2003, 80 vgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 81 für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative mehr als die bloße Sicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums erforderlich ist, kann die Kammer an dieser Stelle offen lassen. Denn die Klägerin kann auch nach den bisherigen Anforderungen nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Zentral- und Südirak verwiesen werden. Der gesamte Zentral- und Südirak kommt schon im Hinblick auf die dort überall katastrophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige Gefahr, wieder Opfer von islamistisch motivierten Angriffen zu werden, als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Zudem verfügt die aus Dohuk stammende Klägerin in keinem anderen Landesteil über tragfähige verwandtschaftliche Beziehungen, so dass sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr Überleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden kann. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.