Beschluss
33 K 3087/07.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1012.33K3087.07PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. 1 G r ü n d e 2 I. Der Beteiligte zu 1. absolvierte beim Hauptzollamt N. (HZA) eine Ausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation, die er durch Bestehen der Abschlussprüfung am 17. August 2007 mit der Note 4" beendete. Er ist (der) Jugend- und Auszubildendenvertreter beim HZA. Das HZA hatte dem Beteiligten zu 1. unter dem 16. März 2007 mitgeteilt, dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei, weil keine entsprechende Stelle zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2007 beantragte der Beteiligte zu 1.unter Berufung auf § 9 BPersVG seine unbefristete Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung. 3 Die Antragstellerin hat bereits am 05. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch ihre Verfahrensbevollmächtigte - mit Prozessvollmachten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion vom 03. und 23. Juli 2007 - schriftsätzlich die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Durch Verweisungsbeschluss vom 27. Juli 2007 ist das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen worden. 4 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr sei die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. in einem Dauerarbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar. Bei Beendigung der Ausbildung hätten keine ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze zu Verfügung gestanden. Deshalb habe kein Ausgebildeter dieses Ausbildungsjahrgangs in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden können. Die Stellensituation erkläre sich wie folgt: In der Vergangenheit seien nur Beamte auf Widerruf für den mittleren und gehobenen Dienst als Nachwuchskräfte ausgebildet worden, weil die Zollverwaltung überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betraut sei. Erstmals seien seit 2004 aufgrund der Ausbildungsinitiative der Bundesregierung Auszubildende für die Ausbildung zur/zum Fachangestellten für Bürokommunikation eingestellt worden, ohne dass ein entsprechender Bedarf für die Weiterverwendung der ausgebildeten Arbeitskräfte bestanden habe. Von Anfang an seien alle Auszubildenden darüber unterrichtet worden, dass eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung nicht vorgesehen sei. Tatsächlich sei auch kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz im Bereich der Ausbildungsstelle vorhanden. Abgesehen vom Sachgebiet A, in dem die Querschnittsaufgaben des HZA bearbeitet würden, sowie von den Geschäftsstellen der Fachabteilungen müssten die Beschäftigten über zöllnerische Fachkenntnisse verfügen, die den Fachangestellten für Bürokommunikation im Rahmen ihrer Ausbildung nicht vermittelt würden. Sowohl im Sachgebiet A als auch in den Geschäftsstellen sei der Personalbedarf gedeckt. Im Übrigen stünden einer Übernahme des Beteiligten zu 1. in ein Dauerarbeitsverhältnis zwingende haushaltsrechtliche Gründe entgegen. Zum einen seien gemäß § 20 Haushaltsgesetz 2007 wie bereits in den Vorjahren weitere Stelleneinsparungen angeordnet worden. Ferner bestimme § 19 Haushaltsgesetz 2007, dass die Besetzung etwaiger freier Stellen vorrangig mit Beschäftigten zu erfolgen habe, die wegen Aufgabenrückgangs oder Behördenauflösung nicht mehr benötigt würden. Der Unterbringungsbedarf werde sich weiter verschärfen durch die voraussichtlich zum Jahresanfang 2008 in Kraft tretende Umstrukturierung der Oberfinanzdirektionen, die zur Verlagerung einer Vielzahl von Stellen insbesondere im Bereich des mittleren Dienstes in den nachgeordneten Bereich führen werde. Durch Erlass vom 27. Juli 2006 habe der Bundesminister der Finanzen klargestellt, dass die zu Fachangestellten für Bürokommunikation Ausgebildeten selbst bei guten Ausbildungsabschlüssen nicht zu übernehmen seien. Schließlich könne auch aufgrund der nur mit ausreichend bestandenen Prüfung unter Leistungsgesichtspunkten keine Übernahme des Beteiligten zu 1. in ein Dauerarbeitsverhältnis in Betracht kommen. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 das gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begründete Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG aufzulösen. 7 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Er trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag der Antragstellerin sei schon wegen fehlender Aktivlegitimation bzw. fehlerhafter Bevollmächtigung abzulehnen. Jedenfalls sei der Antragstellerin seine - des Beteiligten zu 1. - Weiterbeschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz zuzumuten. Bei Abschluss seiner Ausbildung seien nämlich unbesetzte ausbildungsadäquate Arbeitsplätze vorhanden gewesen. So sei die Stelle F 1.7 (Geschäftszimmer/Sachgebiet Strafsachen), auf der bisher Tarifbeschäftigte eingesetzt gewesen seien, unbesetzt. Weitere Dienstposten im Sachgebiet F seien deswegen unbesetzt, weil sie wegen Elternzeit bzw. Erziehungsurlaub freigehalten würden. Auch im Sachgebiet E stünden ausbildungsadäquate Arbeitsplätze zur Verfügung, die entweder von Beamten besetzt seien, obwohl es sich dabei um für Fachangestellte geeignete Dienstposten handele, oder deshalb unbesetzt seien, weil sie für nicht mehr im Außendienst verwendbare Beamte vorgehalten würden. Der Hinweis auf seine fehlende zöllnerische Ausbildung gehe fehl, weil die von anderen Behörden übernommenen Beschäftigten auch nicht über die für erforderlich gehaltenen zöllnerischen Fachkenntnisse verfügt hätten. Im Übrigen sei er sowohl in der Abteilung A als auch in verschiedenen Fachabteilungen, insbesondere ca. sechs Monate in der Abteilung E, ausgebildet worden, sodass er auch für Tätigkeiten in den Fachabteilungen verwendet werden könne. 10 Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. 11 Die Beteiligte zu 3. stellt ebenfalls keinen Antrag, unterstützt aber das Begehren des Beteiligten zu 1. und vertieft dessen Sachvortrag. 12 Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogene Personalakte des Beteiligten zu 1. Bezug genommen. 13 II. 14 Der fristgerecht mit Prozessvollmacht des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion (OFD) Köln als Handlungsbefugten der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag ist begründet. 15 Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 BPersVG zu sehen. Nach § 9 Abs. 1 BPersVG hat der Arbeitgeber, falls er beabsichtigt, einen (u. a.) in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der - wie hier der Beteiligte zu 1. - Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist bereits mit Schreiben vom 16. März 2007 erfolgt. Verlangt das Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - wie hier der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 17. Mai 2007 - seine Weiterbeschäftigung, dann wird gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. 16 Das danach begründete Arbeitsverhältnis ist jedoch aufzulösen, weil im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann". Unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommen kann, ist, dass entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und keine gesetzlichen und persönlichen Hindernisse bestehen, die die Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lassen. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob bei Abschluss der Berufsausbildung im Bereich der Ausbildungsdienststelle ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. November 2005 - 6 P 3.05 - , Personalrat 2006, 382, 383 ff, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2007 - 1 A 421/07.PVB - , - 1 A 3046/06.PVB - 1 A 3871/06.PVB - und - 1 A 1872/06.PVB - , jeweils NRWE). 17 Nach diesen Grundsätzen war der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zumutbar, weil für den Beteiligten zu 1. bei Abschluss seiner Ausbildung (17. August 2007) ein besetzbarer, seiner Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz in seiner Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung stand. 18 Dies ergibt sich für die Fachkammer aus der in der Antragsschrift sowie im Schriftsatz vom 14. September 2007 dargelegten maßgeblichen Stellensituation des mittleren Dienstes im Hauptzollamt N. , dem die Tätigkeit als Fachangestellter für Bürokommunikation zuzuordnen ist, und den von Abteilungsdirektor T. im Anhörungstermin gemachten erläuternden Angaben. Danach konnte keinem der erstmals seit 2004 im Bereich der OFD Köln einschließlich der beim HZA ausgebildeten Fachangestellten für Bürokommunikation, der seine Ausbildung Mitte August 2007 erfolgreich abgeschlossen hat, ein Dauerarbeitsplatz angeboten werden, weil kein entsprechender Einstellungsbedarf besteht. Die OFD Köln hat insoweit überzeugend dargelegt, dass in der Vergangenheit nur Beamte auf Widerruf für den mittleren und gehobenen Dienst als Nachwuchskräfte ausgebildet worden seien, weil die Zollverwaltung überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betraut sei. Lediglich aufgrund der Ausbildungsinitiative der Bundesregierung hätten auch im Geschäftsbereich der OFD Köln ab 2004 Auszubildende für die Ausbildung zur/zum Fachangestellten für Bürokommunikation eingestellt worden müssen, ohne dass ein entsprechender Bedarf für die Weiterverwendung der ausgebildeten Arbeitskräfte bestanden habe. Von Anfang an seien alle Auszubildenden darüber unterrichtet worden, dass eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung nicht vorgesehen sei. Hieran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert, denn das Begehren des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Finanzen (BMF), zumindest eine Übernahme oder auch nur befristete Weiterbeschäftigung von Auszubildenden mit gutem oder sehr guten Abschluss zu erreichen, ist durch Schreiben des BMF vom 11. Juli 2006 abschlägig beschieden worden; zugleich hat der BMF durch Erlass vom 27. Juli 2006 gleichlautende Anregungen von Ausbildungsverantwortlichen unter Hinweis auf sein vorgenanntes Schreiben abgelehnt. 19 Aus den von den Beteiligten zu 1. und 3. erhobenen Einwänden folgt nicht, dass bei Abschluss der Ausbildung des Beteiligten zu 1. oder in dem davor liegenden Zeitraum von drei Monaten (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. November 2005, a. a. O.) beim HZA N. tatsächlich ein ausbildungsadäquater besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Abteilungsdirektor T. hat im Anhörungstermin ausgeführt, dass der namentlich vom Beteiligten zu 1. angeführte Dienstposten F 1.7 nach Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaberin im März 2007 nicht (mehr) existent sei. Diese Angabe ist - obwohl sie der Beteiligte zu 1. angezweifelt hat - glaubhaft, weil nach der durch Erlass des BMF vom 16. November 2004 (Anlage 15 der Beiakte 1) angeordneten Stellenbewirtschaftung frei werdende Angestellten- und Arbeiterstellen im Bereich der Zollverwaltung zum Stellenbestand (Topf") des BMF gehören und frei werdende Stellen deshalb umgehend an das BMF zurückzugeben sind. Die übrigen vom Beteiligten zu 1. angeführten Stellen sind nicht ausbildungsadäquat, weil nach den organisationsrechtlichen Vorgaben der Antragstellerin die Wahrnehmung der auf diesen Dienstposten zu erfüllenden überwiegend hoheitlichen Aufgaben Beamten vorbehalten ist. Diese - im Übrigen sachgerechte - organisationsrechtliche Grundentscheidung entspringt der Organisationshoheit der Antragstellerin und unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Darüber hinaus hat Abteilungsdirektor T. auch im Anhörungstermin überzeugend dargelegt, dass die zur/zum Fachangestellten für Bürokommunikation Ausgebildeten nicht dem in den Fachabteilungen maßgeblichen Anforderungsprofil entsprächen, weil ihnen in ihrer Ausbildung nicht im erforderlichen Umfang die notwendigen fachlichen Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermittelt würden. Dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung steht nicht entgegen, dass eine Vielzahl von Angestellten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei den Hauptzollämtern eingesetzt wird. Deren dienstliche Verwendung beruht nämlich darauf, dass gemäß § 436 Abs. 2 SGB III - also aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung - das bei der Arbeitsverwaltung zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung tätige Personal zum 01. Januar 2004 in die Zollverwaltung überführt wurde, um dort eine effiziente Wahrnehmung der Aufgabe durch die Zollverwaltung sicherzustellen. Soweit im Tätigkeitsbereich Bekämpfung der Schwarzarbeit" der Personalbedarf für den mittleren Dienst nicht in vollem Umfang gedeckt sein sollte, ergibt sich daraus für den Beteiligten zu 1. kein besetzbarer Arbeitsplatz. Denn auch die Besetzung dieser Stellen ist nach der organisationsrechtlichen Grundentscheidung des Dienstherrn bzw. des Arbeitsgebers - wie auch die zu den Gerichtsakten gereichten Ausschreibungen belegen - Beamten bzw. Absolventen einer erfolgreich (mit mindestens der Note befriedigend") abgeschlossenen Laufbahnprüfung für den mittleren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorbehalten. Dieses Anforderungsprofil erfüllt der Beteiligte zu 1. als Fachangestellter für Bürokommunikation nicht. 20 Selbst wenn im HZA N. im hier maßgeblichen Zeitraum ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz vorhanden gewesen wäre, wäre die Übernahme des Beteiligten zu 1. in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles unzumutbar. Denn die Hinderungsgründe der Antragstellerin wären unabweisbar: Der Umstand, dass aus Sicht des BMF und der nachgeordneten Behörden - mangels Personalbedarfs - von vornherein die Übernahme keiner der zu Fachangestellten für Bürokommunikation Ausgebildeten in Betracht kam und tatsächlich auch jedenfalls im Geschäftsbereich der OFD Köln kein Ausgebildeter übernommen worden ist, kann die Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 9 BPersVG zur Bereitstellung eines Dauerarbeitsplatzes für den Jugendvertreter genötigt werden, zumal sich der Verdacht einer Benachteiligung des Jugendvertreters wegen dessen Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei dieser Ausgangslage offensichtlich ausschließen lässt. Des Weiteren fallen die von der OFD Köln aufgeführten zwingenden haushaltsgesetzlichen Verpflichtungen ins Gewicht, nämlich die in § 20 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2007 vorgeschriebene Pflicht zur Stelleneinsparung sowie die gemäß § 19 Haushaltsgesetz 2007 geltende Pflicht, besetzbare Stellen vorrangig mit Überhangspersonal aus anderen Behörden zu besetzen. 21 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.