Urteil
4 K 499/07.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1015.4K499.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben am 07.07.2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 10.07.2005 in Bonn im Rahmen einer Fahrgastkontrolle aufgegriffen, gab der Kläger im Rahmen der nachfolgenden polizeilichen Vernehmung an, er heiße O. T. und sei am 00.00.1978 in Tajuhhz-Mandi/Goa" geboren worden. Am 13.07.2005 stellte er aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag und gab zur Begründung an, er sei Mitglied der E. in Indien. Er heiße S. T. und sei am 00.00.1984 in Nangal Bihalan" geboren worden. Seit An- fang 2003 sei er aktives Mitglied der Partei. Als solches habe ihn die Polizei vor sei- ner Ausreise zweimal für ein bzw. zwei Tage festgenommen, da er Flugblätter verteilt bzw. Parolen auf Wände geschmiert habe. 4 Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte das Bundesamtes für Migration und Flücht- linge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungs- verbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte die Abschie- bung des Klägers nach Indien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in keiner Weise glaubhafte und anschauliche Angaben machen können, jedenfalls aber sei eine inländische Fluchalternative vorhanden gewesen. Der nachfolgende Eilantrag des Klägers (4 L 586/05.A) wurde - insbesondere unter Verweis auf nicht glaubhaftes, da widersprüchliches Vorbringen des Klägers - durch Beschluss des VG Minden vom 23.08.2005 abgelehnt. Seine Klage (4 K 1825/05.A) nahm der Kläger darauf hin am 25.08.2005 zurück. 5 Der Kläger wurde am 05.01.2006 aus der Abschiebehaft entlassen. Am 06.01.2006 wurde ihm durch die Ausländerbehörde der Stadt Bonn eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG erteilt. 6 Am 05.01.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, er sei am 05.02.2006 zum Präsidenten der E. ernannt worden und gehöre damit zu den Führungskräften dieser Exil-Organisationen der Sikhs. Er legte (u.a.) eine Bescheini- gung der E. vom 07.12.2006 vor, wonach Herr Rawinder T. , geboren am 16.02.1984", zum Präsidenten ernannt worden sei. Des Weiteren legte er vor, einen Zeitungsartikel aus der Punjab Times" vom 00.00.0000, Seite 5 (in Ko- pie), in dem Herr S. T. L. als Präsident der E. bezeichnet wird. Weitere Zeitungsartikel seien bereits erschienen bzw. würden in Kürze erschei- nen und nachgereicht. 7 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.01.2007 die Durchführung eines weite- ren Asylverfahrens mit der Begründung ab: Die Gewährung von § 60 Abs. 1 Auf- enthG scheitere bereits an § 28 Abs. 2 AsylVfG. Darüber hinaus sei bereits die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG für ein Wideraufgreifen nicht gewahrt worden. Jedenfalls a- ber seien keine Gründe gegeben, die die Abänderung rechtfertigen würden; man ha- be insbesondere den Eindruck gewonnen, dass sich der Kläger nur formell zum Prä- sidenten habe wählen lassen. 8 Der Kläger hat am 13.02.2007 Klage erhoben. Eine schriftliche Klagebegründung erfolgte nicht. 9 In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2007 hat der Kläger die Klage zu- rückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. 10 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 11 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 AufenthG festzustellen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO. 18 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Denn der insoweit noch in Streit befindliche Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2007 ist rechtmäßig. 20 Dem Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände bereits gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt (1.). Wegen der geltend gemachten Nachfluchtgründe steht dem Kläger aber auch ein Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht zu (2.). 21 (1.) Im Falle eines - hier vorliegenden - Folgeantrages ist ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für ein Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag binnen 3 Monaten nach Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund gestellt wird. Der Betroffene hat die näheren tatsächlichen Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes, insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Umstände bzw. neuer Beweismittel, substanziiert darzulegen; allgemeine, durch nichts belegte Behauptungen genügen nicht. Des Weiteren müssen die geänderte Sach- oder Rechtslage bzw. die neuen Beweismittel eine für den Kläger positive Ent- scheidung ermöglichen. 22 Es bedarf hier keiner näheren Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die vom Kläger angegebene Berufung zum Präsidenten der E. auf nationaler Ebene als neue Tatsache i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommt, scheidet die begehrte Feststellung nach § 28 Abs. 2 AsylVfG aus. 23 Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren vorliegen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände i. S. d. § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags entstanden sind. 24 Das Asylgrundrecht setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nach- fluchtgründe kann danach nur insoweit in Frage kommen, als sie nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert sind. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. 25 BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51. 26 An diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze und Abgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 422. 28 Bei den vom Kläger zur Begründung seines Folgeantrags angegebenen Aktivitäten (politische Betätigung in Deutschland) handelt es sich um selbstgeschaffene Nachfluchtgründe i. S. d. § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG. Die dort genannte Ausnahme liegt nicht vor, weil der Entschluss zur Aufnahme einer exilpolitischen Betätigung nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. 29 Die Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 23.08.2005 (4 L 586/05.A) ausdrücklich die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bestätigt und nochmals auf das nicht glaubhafte, da widersprüchliche Vorbringen des Klägers hingewiesen. Seine Klage (4 K 1825/05.A) nahm der Kläger darauf hin am 25.08.2005 zurück. Danach kann nicht von einer entsprechenden politischen Betätigung des Klägers im Herkunftsland ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Bewertung nunmehr in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. 30 (2) Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vor. 31 Das Verfahren war daher insoweit - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - auch nicht im Wege der Ermessensreduzierung gemäß §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG wieder aufzugreifen. 32 Es kann insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht festgestellt werden. 33 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Für die Gefahrenprognose ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 34 Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit insbesondere am Flughafen mit seiner Festnahme und anschließenden Folter im Polizeigewahrsam zu rechnen hat. 35 Die Kammer geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass indische Behörden Aktivitäten von Exilorganisationen beobachten zumal dann, wenn diese - wie die Organisationen der Khalistan-Bewegung - separatistische Ziele verfolgen. Aktivisten, die im Ausland eine verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind, 36 vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 19.11.2006, S. 24 und vom 19.10.2005, S. 19. 37 Dem Auswärtigen Amt sind allerdings keine Fälle bekannt, in denen allein die Mitgliedschaft ohne leitende Stellung zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hätte, 38 vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11.08.2003 an das VG Sigmaringen und vom 22.07.2002 an das VG München zur ISYF. 39 Dementsprechend ist die Kammer bislang davon ausgegangen, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation der Sikhs, solange sie nicht mit der Begehung von Straftaten verbunden ist, nicht zu einer Gefährdung bei einer Wiedereinreise nach Indien führt, vielmehr eine Verfolgungsgefahr nur für exponierte Anhänger der Khalistan-Bewegung besteht, 40 vgl. etwa Urteil der Kammer vom 04.06.2000 -4 K 2903/96.A- unter Bezugnahme auf Auskünfte von amnesty international vom 21.08.1995 an das VG Wiesbaden, vom 12.091996 an das VG Koblenz und vom 17.03.1999 an das VG Aachen und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2000 an das VG Aachen zur E. . 41 In Bezug auf die Babbar Khalsa International Deutschland wird allerdings in der 42 Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 43 angenommen, dass schon ein aktives Mitglied, welches ein Vorstandsmitglied eines Landesverbandes maßgeblich unterstützt, mit einer Verfolgung durch den indischen Staat auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act 2002 (POTA) rechnen muss, wenn dessen Aktivitäten bekannt geworden sind (dort bejaht aufgrund von Ver-öffentlichungen in der Exilpresse). Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass der indische Staat das Gefährdungspotential auch hinsichtlich der ISYF noch immer als enorm hoch einstufe, so dass danach die Verfolgungsgefahr für derart aktive Mitglieder der ISYF als nicht geringer eingestuft wird. 44 Aus den genannten Auskünften lässt sich jedoch im Hinblick auf die E. für den Kläger nicht die Gefahr einer Verhaftung für den Fall einer Rückkehr nach Indien ableiten: 45 Anders als die Babbar L. und die ISYF gehört die E. schon nicht zu den Organisationen, die unter der Geltung des Prevention of Terrorism Act auf der Liste der verbotenen terroristischen Organisationen aufgeführt waren und unterliegt auch sonst keinem Verbot. Ferner ergibt sich aus der 46 Auskunft des Südasien-Instituts an das VG Gießen vom 28.01.2005, 47 dass auch bei Funktionären ausländischer Sektionen der E. , die sich nicht an terroristischen Aktionen beteiligt haben, in Indien nicht generell die Gefahr besteht, Opfer einer menschenunwürdigen Behandlung zu werden. Zwar wird dort ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die dortige Klägerin aufgrund ihrer exponierten politischen Betätigung und als Ehefrau eines in Indien als Terrorist gesuchten Sikh-Führers Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werde könne. Abgesehen von der Frage, ob damit bereits eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Gefährdung besteht, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Zum einen steht er nicht in einer besonderen Beziehung zu einem in Indien gesuchten Sikh-Führer. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger selbst indischen Stellen als führende Persönlichkeit der E. bekannt geworden und deshalb auf einer Fahndungsliste erfasst ist. 48 Der Kläger stellt schon keine führende Persönlichkeit einer Exilorganisation der Sikhs dar. Zwar mag dem Kläger formal die Funktion eines Präsidenten der E. / Deutschland" übertragen worden sein, nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck übt der Kläger jedoch rein tatsächlich nicht ansatzweise eine solche Führungsposition aus. 49 Gegen eine herausgehobene Bedeutung der Position des Klägers innerhalb der E. spricht bereits die schnell durchgeführte Ämtervergabe. Schon einen Monat nach seiner Entlassung aus der Abschiebehaft ist der Kläger zum Präsidenten" ernannt worden. Eine nachhaltige und länger dauernde politische Betätigung innerhalb der E. in Deutschland ist seiner Ernennung - anders als dies bei einem Präsidentenamt regelmäßig zu erwarten wäre - nicht vorausgegangen. Vielmehr will sich der Kläger für das Amt - im Wesentlichen - durch eine Rede anlässlich einer Demonstration empfohlen haben. Dass der Kläger in der Organisation in keinster Weise verwurzelt ist, zeigte sich auch darin, dass ihm grundlegende Kenntnisse über die E. fehlten. So wich der Kläger Fragen über die Organisationsstruktur wiederholt aus. Auch verfügte er nicht über (zutreffende) Kenntnisse über die Entwicklung der Organisation, so z. B. über Gründungszeitpunkt oder Verbot der E. . 50 Der Eindruck, dass der Kläger keine Führungsposition inne hat, verfestigte sich weiter dadurch, dass er die übrigen Vorstandsmitglieder, die zum Zeitpunkt seiner Ernennung im Amt waren - die Funktionen sollen nach seinem eigenen Bekunden erst nach seiner Ernennung neu vergeben worden sein - nicht benennen konnte. Die Angaben über die Wahlen / Ernennungen dieser Funktionsträger blieben diffus, ebenso wie die Angaben über seinen eigenen Aufgabenbereich. Sie vermittelten nicht den Eindruck einer real praktizierten Leitungsfunktion. Daran vermochte insbesondere auch das Vorbringen, er schicke Pressemeldungen an den Herausgeber der Punjab Times, nichts zu ändern. Denn zum einen blieb auch dieses Vorbringen diffus und inhaltsleer, zum anderen kommt ihm politische Außenwirkung nicht zu. 51 Insgesamt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung danach nicht ansatzweise den Eindruck vermittelt, die E. zu leiten und damit ein Präsidentenamt auszufüllen, wie man es bei einer solchen Position erwarten darf. Das Vorbringen des Klägers wirkte inhaltsleer und angelernt. Fragen des Gerichts beantwortete er regelmäßig überhaupt erst nach wiederholter Nachfrage. Auch die Erklärung des Herrn I. T. C. führte danach zu keiner anderen Einschätzung. Sie erschien zudem als reine Gefälligkeitsaussage. 52 Der Kläger ist schließlich auch nicht als Führungspersönlichkeit nach außen in Erscheinung getreten. 53 Zwar mag der Kläger wiederholt an Demonstrationen in Frankfurt teilgenommen und auch Informationsstände in Bonn betreut haben. Dabei handelt es sich jedoch um niedrig profilierte Tätigkeiten bzw. Aufgaben, die regelmäßig der Betätigung eines eher einfachen Mitglieds entsprechen dürften und damit sein Engagement nicht von dem eines einfachen Mitglieds abheben. 54 Die vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel aus der Punjab Times führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. 55 Auch wenn man annimmt, dass Dokumentationen von politischen Aktivitäten in Zeitungsartikeln in der Exilpresse besondere Bedeutung zukommen kann, 56 vgl. Auskunft des Südasien-Instituts an das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 in Bezug auf Zeitungsartikel der Zeitung Awaze Qaum International, 57 und das entsprechende Presseartikel in den genannten oder anderen Zeitungen von indischen Stellen systematisch ausgewertet werden, folgt allein daraus noch nicht, dass in Bezug auf den Kläger das Bild einer maßgeblichen Führungskraft der E. entstanden ist. Zum einen darf nicht verkannt werden, dass häufig Funktionsübernahmen in Exilorganisationen nur aus Asylgründen erfolgen bzw. Berichte über solch vermeintliche Funktionsträger häufig gezielt lanciert werden, um Ausländern zu einer Asylanerkennung zu verhelfen, was auch indischen Stellen nicht verborgen geblieben sein wird. 58 Vgl. dazu die erkennende Kammer zu Berichten über Wahlen der ISYF und der E. L. mit Urteil vom 15.09.2006 - 4 K 5098/04.A - und vom 30.06.2006 - 4 K 3214/04.A -. 59 Dies macht auch für Außenstehende deutlich, dass allein die namentliche Nennung in derartigen Zeitungsartikeln hinsichtlich des politischen Engagements und der politischen Bedeutung des Benannten für sich genommen wenig Aussagekraft besitzt. 60 Davon abgesehen würde die Gefahr, auf einer Fahndungsliste erfasst zu sein, voraussetzen, dass der Kläger indischen Stellen konkret als Person bekannt ist oder sein könnte. Angesichts der weit verbreiteten Namensgleichheit von Sikhs lässt in der Regel die Namensnennung in Berichten der genannten Zeitungen allein aber noch keine ausreichende Identifizierung zu. Dafür, dass der Kläger als Funktionsträger oder Unterstützer der E. so hervorgetreten ist, dass er dadurch als Person indischen Stellen bekannt geworden ist, gibt es jedoch aufgrund der vorgenannten Gegebenheiten keine Anhaltspunkte. 61 Unabhängig davon kann bislang auch deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger aufgrund der Namensnennung in Zeitungen der Gefahr einer Verhaftung unterliegt, weil es bislang weder einen Beleg noch zumindest objektive Anhaltspunkte für seine tatsächliche Identität gibt. Er ist bislang unter zwei Identitäten aufgetreten, ohne dass seine wahre Identität feststeht. Das hier in den Zeitungen teilweise mitveröffentlichte Foto (sw), das den Kläger zeigen soll, vermag an dieser Beurteilung für den vorliegenden Fall nichts zu ändern. Es ist in keiner Weise geeignet eine Identifizierung zu ermöglichen. 62 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 3 - 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.