Urteil
23 K 3750/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1024.23K3750.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. Januar 1999 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, vom 30. Dezember 1999 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, vom 04. Januar 2001 und vom 07. Januar 2002 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 05. März 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2006 werden aufgehoben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM (Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001) bzw. 138,05 EUR (Veranlagungszeitraum 2002) je Gerät und angefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Das Amtsgericht Köln eröffnete durch Beschluss vom 04. Februar 2005 (Az.: 73 IN 682/04) über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger wendet sich in dieser Eigenschaft gegen die Heranziehung der Schuldnerin zur Vergnügungssteuer für die Jahre 1999 bis 2002. Die Schuldnerin betrieb im Stadtgebiet von Köln eine Spielhalle, in der sie unter anderem Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufstellte. Gemäß § 1 Abs.1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Juni 1988 betrug der Steuersatz für derartige Apparate bis zum 31. Dezember 1998 270,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat. Am 17. Dezember 1998 beschloss der Rat der Stadt Köln eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 1999 und erhöhte ab diesem Zeitpunkt unter anderem den Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 480,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat. 3 Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Januar 1999 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000 setzte der Beklagte gegen die Schuldnerin gestützt auf die geänderte Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Dezember 1998 für das Jahr 1999 für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 21.420,00 DM fest. Durch Bescheid vom 30. Dezember 1999 in Gestalt des berichtigten Bescheides vom 27. Dezember 2000 setzte er gegen die Schuldnerin für das Jahr 2000 für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 14.700,00 DM fest. Für das Jahr 2001 setzte der Beklagte gegen die Schuldnerin durch Bescheid vom 4. Januar 2001 für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 25.200,00 DM fest. Durch Bescheid vom 23. Januar 2001 berichtigte der Beklagte den letztgenannten Bescheid (nur) bezüglich Unterhaltungsgeräten in Spielhallen. 4 Durch die 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 10. April 2001 wurde der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen ab dem 1. Januar 2002 auf 245,00 EUR je Apparat und angefangenen Kalendermonat festgesetzt. Durch Bescheid vom 07. Januar 2002 in Gestalt des berichtigten Bescheides vom 05. März 2002 setzte der Beklagte gegen die Schuldnerin gestützt auf diese 3. Änderungssatzung eine Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 12.940,95 EUR fest. 5 Die Schuldnerin legte gegen diese Vergnügungssteuerbescheide fristgerecht Widerspruch ein und begehrte die Aufhebung der Bescheide, soweit darin für Geldspielgeräte in Spielhallen eine Vergnügungssteuer von mehr als 270,00 DM bzw. 138,05 EUR je Gerät und Monat festgesetzt worden war. Der Beklagte stellte die Entscheidung über diese Widersprüche im Einverständnis mit der Schuldnerin bis zum Abschluss verschiedener verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren zurück. Nach Abschluss dieser Klageverfahren wies der Beklagte die Widersprüche der Schuldnerin durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das OVG NRW habe durch Beschluss vom 23. Januar 2006 (14 A 3009/01) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein in einer vergleichbaren Sache ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die auf der Grundlage des Kommunalisierungsmodellgesetzes vorgenommenen Steuerfestsetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. 6 Am 17. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Pauschalerhebung der Vergnügungssteuer pro Geldspielgerät und Monat rechtswidrig sei. Die Einspielergebnisse der von der Schuldnerin aufgestellten Geldspielgeräte wichen um mehrere hundert Prozent voneinander ab, wie die vorgelegte Aufstellung über die jeweiligen Kassierdaten belege. Schließlich würden auch die maßgeblichen Vorschriften des Kommunalisierungsmodellgesetzes den Beklagten hinsichtlich einer pauschalen Vergnügungssteuerfestsetzung nicht privilegieren. 8 Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß, 9 die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. Januar 1999 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, vom 30. Dezember 1999 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, vom 04. Januar 2001 und vom 07. Januar 2002 in Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 05. März 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2006 aufzuheben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM (Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001) bzw. 138,05 EUR (Veranlagungszeitraum 2002) je Gerät und angefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 ausdrücklich festgestellt, es müssten konkrete Anhaltspunkte an die Gemeinden herangetragen werden, dass im Hinblick auf stark schwankende Einspielergebnisse einzelner Automatenaufsteller Zweifel daran bestehen, ob der Stückzahlmaßstab im Gemeindegebiet aufrecht erhalten werden könne. An ihn seien bislang keinerlei Anhaltspunkte herangetragen worden, dass die Einspielergebnisse der in Köln betriebenen Gewinnspielgeräte in den Jahren 1999 bis 2002 außerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachteten Schwankungsbreite liegen würden. Der Kläger übersehe weiterhin, dass das erst zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretene Vergnügungssteuergesetz NRW den Stückzahlmaßstab zwingend vorgeschrieben habe und den Gemeinden lediglich die Möglichkeit eröffnet habe, die Steuersätze in einem bestimmten Rahmen durch Satzung eigenständig festzulegen. Nichts anderes habe gegolten, soweit bestimmten Kommunen - darunter auch der Stadt Köln - im Rahmen des Kommunalisierungsmodellgesetzes die Möglichkeit eingeräumt worden sei, von den gesetzlich festgelegten Höchstsätzen abzuweichen. Eine Befreiung dergestalt, dass auch ein anderer steuerlicher Erhebungsmaßstab hätte festgelegt werden können, sei nicht erfolgt. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 06. Juni 2002 (20 K 5168/99) die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Juni 1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Dezember 1998 bestätigt. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die im Verfahren 23 K 1930/06 übersandten Satzungsunterlagen Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, die Beteiligten haben darauf verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Kammer hat den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Begehrens sachdienlich dahin ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass der Vergnügungssteuerbescheid vom 23. Januar 2001 nicht angefochten werden soll, da dieser Bescheid lediglich Vergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte und nicht- was hier allein streitig ist - für Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrifft. 18 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Partei kraft Amtes im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. § 80 InsO), 19 dazu nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rz. 61 m.w.N. 20 Die Klage ist auch begründet. Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 13. Januar 1999, 08. Februar 1999, 23. März 1999, 23. Juni 1999, dieser in Gestalt des Bescheides vom 27. Dezember 2000, vom 30. Dezember 1999, dieser in Gestalt des Bescheides vom 27. Dezember 2000, vom 04. Januar 2001, vom 07. Januar 2002 und vom 22. November 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02. Juni 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM (Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001) bzw. 138,05 EUR (Veranlagungszeitraum 2002) je Gerät und angefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 22. Juni 1988 in der Gestalt der Satzungen zur Änderung dieser Vergnügungssteuersatzung vom 22. Dezember 1998 bzw. vom 10. April 2001. 21 Durch Art. 1 dieser Änderungssatzung hat der Satzungsgeber u.a. den Steuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes NRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 480,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat erhöht. Die Satzung ist nach Art. 2 der Änderungssatzung am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 3 der 3. Änderungssatzung vom 10. April 2001 hat der Rat der Stadt Köln den Steuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes NRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ab dem 1. Januar 2002 auf 245,00 EUR je Apparat und angefangenen Kalendermonat erhöht. Diese Satzung ist nach Art. 2 der Änderungssatzung am 24. April 2001 in Kraft getreten. Zu dieser Erhöhung der Steuersätze war der Rat der Stadt Köln nicht befugt, weil die Stadt Köln nicht wirksam von den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes NRW vom 14. Dezember 1965 (GV.NRW., S. 361, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988, GV.NRW., S. 216) befreit worden ist. Die Dispensierung der Stadt Köln unter anderem von den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz NRW ist durch § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (1. DVOKommG NRW vom 25. Juni 1998 (GV.NRW., S. 451)) erfolgt. Die Vorschrift ist nach § 8 dieser Verordnung am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Diese Befreiung ist allerdings nicht rechtmäßig erfolgt. § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell ist nämlich, soweit es die Stadt Köln betrifft, nichtig. 22 1. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998 beruht auf § 3 Abs. 1 KommG NRW in seiner damals geltenden Fassung (GV. NRW. 1997, S. 430). Nach § 3 Abs. 1 KommG NRW bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung, für welche Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 ausgesprochen wird. In der Rechtsverordnung sind die einzelnen Vorschriften des § 2, von der die Befreiung erfolgt, zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags. Nach § 3 Abs. 2 KommG NRW richtet sich die Auswahlentscheidung nach der aufgrund der Beschreibung im Antrag zu erwartenden Übertragbarkeit der durch das Experiment gewonnenen Erfahrungen auf die übrigen Gebietskörperschaften des Landes. Die Auswahlentscheidung soll nach einem bestimmten in § 3 Abs. 2 Satz 2 KommG NRW definierten Schlüssel getroffen werden. Zugleich soll die Zahl der Einwohner derjenigen Kreise, Städte und Gemeinden, die einen Modellversuch im gleichen Aufgabenbereich durchführen, nicht mehr als ein Viertel der Einwohner des Landes Nordrhein-Westfalen betragen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 KommG NRW). Nähere Be- stimmungen zur Ausgestaltung des Antrags auf Befreiung enthält die sogenannte Kommunalisierungsklausel des § 1 KommG NRW. Dieser bestimmt in § 1 Satz 1, dass Kreise, Städte und Gemeinden zur Erprobung neuer Modelle der Aufgabenerledigung auf Antrag von gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes befreit werden können. Der Antrag ist nach § 1 Satz 2 KommG NRW an das Innenministerium zu richten. In dem Antrag sind die angestrebten Ziele und vorgesehenen Verfahrensweisen für den Modellversuch darzustellen. Außerdem ist anzugeben, wie die übertragenen Aufgaben effizient, ohne Qualitätsabstriche und kostengünstiger erfüllt werden können (§ 1 Satz 3 KommG NRW). Das Kommunalisierungsmodellgesetz NRW ist nach seinem § 5 zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten. 23 2. Diese gesetzlichen Vorgaben hat das Innenministerium NRW bei seiner Entscheidung über den Befreiungsantrag der Stadt Köln nicht ausreichend beachtet. Der erfolgte Ausspruch der Befreiung der Stadt Köln durch § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998 unter anderem von der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz NRW ist damit rechtlich nicht wirksam. Rechtsverordnungen, die den durch den parlamentarischen Gesetzgeber gesetzten Ermächtigungsrahmen nicht einhalten, sind nichtig, 24 allg. Meinung, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1999 -2 BvF 3/90-, BVerfGE 101, 1, 37 ff.; Brenner in v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, Art. 80 Rz. 72; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Auflage, Art. 80 Rz. 20; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage, Art. 80 Rz. 119 jeweils m.w.N. 25 Aus den oben genannten Normen des Kommunalisierungsmodellgesetzes folgt, dass die Entscheidung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über den Befreiungsantrag einer Kommune keine gebundene ist, vielmehr in dessen Ermessen steht. Dieses Ermessen kann das Ministerium nur sachgerecht ausüben, wenn es den Antrag der Kommune konkret in den Blick nimmt und diesen insbesondere darauf überprüft, ob der Antrag mit den Vorgaben des § 1 KommG NRW in Einklang steht, weil nur dann eine gemessen an § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG NRW verlässliche prognostische Auswahlentscheidung getroffen werden kann. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG NRW, sondern ergibt sich auch aus dessen Sinn und Zweck, wie er in der gesetzlichen Begründung (Landtags-Drucksache 12/2340) klar zum Ausdruck kommt. Dort heißt es auf Blatt 7 in der Begründung zu § 3 unter anderem: 26 Die Auswahlentscheidung selbst steht im Ermessen des Innenministeriums, das in seinem Entscheidungsprozess die normierten Vorgaben beachten muss. Die Entscheidung muss sich von dem Ziel leiten lassen, in den jeweiligen Aufgabenbereichen solche Modellversuche zuzulassen, an deren Ende allgemeingültige, für den Gesetzgeber verwertbare Aussagen über effiziente und kostengünstige alternative Formen der Aufgabenerledigung stehen." 27 Zur grundlegenden Zielvorgabe des Kommunalisierungsmodellgesetzes in dessen § 1 führt die gesetzliche Begründung auf Blatt 2 unter anderem aus: 28 Die Zielformulierung Erprobung neuer Modelle der Aufgabenerledigung" verdeutlicht, dass das Gesetz zum einen die Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung bezweckt. Zum anderen soll den an Modellversuchen beteiligten Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, den örtlichen Gegebenheiten angemessene Formen der Aufgabenerfüllung zu entwickeln und zu erproben. Die Auswahlentscheidung hat sich deshalb insbesondere auch daran zu orientieren, welche Zielsetzungen und Vorstellungen die antragstellenden Gebietskörperschaften zur Aufgabenwahrnehmung für den Modellversuch entwickelt haben." 29 Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Innenministeriums im vorliegenden Fall nicht gerecht. Dies folgt nach Ansicht der erkennenden Kammer daraus, dass der Befreiungsantrag der Stadt Köln nicht den Anforderungen von § 1 KommG NRW entsprochen hat und damit keine ausreichende Grundlage gegeben war, aufgrund derer das Innenministerium eine prognostische Auswahlentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KommG NRW treffen konnte. 30 Der der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998 zugrunde liegende Befreiungsantrag der Stadt Köln datiert nach den der Kammer im Verfahren 23 K 1930/06 vorgelegten Satzungsunterlagen vom 17. März 1998. Darin heißt es: 31 Hiermit wird beantragt, die Stadt Köln von der in § 2 Abs. 1 Ziffer 7 KommG NRW genannten Vorschrift des § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer zu befreien. Die Befreiung soll bis zum 31.12.2002 wirksam sein. 32 Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der als Anlage beigefügten Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates der Stadt Köln am 10.03.1998 verwiesen. Der Rat hat in seiner obigen Sitzung dem Beschlussvorschlag zugestimmt. Der entsprechende Auszug aus dem Beschlussbuch des Rates der Stadt Köln ist beigefügt." 33 Die in Bezug genommene Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 10. März 1998 führt aus: 34 2. Antragsinhalt Es ist die Befreiung von der in § 2 Abs. 1 Ziffer 7 genannten Vorschrift des § 19 Abs. 2 und 3 VergnStG zu beantragen. Ziel ist, per Satzung die Steuersätze für das Halten von Automaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen auf 600,00 DM bzw. 200,00 DM und für das Halten von Automaten in Gaststätten usw. um ein Drittel ab dem jeweils zweiten aufgestellten Gerät zu erhöhen. Dadurch ergeben sich die folgenden monatlichen Steuersätze je Gerät: In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 600,00 DM ... 35 3. Begründung Die letzte Erhöhung der Vergnügungssteuer erfolgte vor nahezu 10 Jahren zum 01.07.1988. Die beabsichtigte Erhöhung führt weder zu einer rechtlich bedenklichen noch zu einer unzumutbaren Belastung der Automatenaufsteller. 36 In seinem Beschluss vom 22.03.1994 hat das Bundesverwaltungsgericht selbst eine innerhalb eines Jahres auf das 3,75fache erhöhte monatliche Steuer von 600,00 DM noch als herkömmliche örtliche Steuer" i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angesehen. 37 Die Anhebung der Vergnügungssteuer für in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen aufgestellten Geräte ist aus ordnungs-, jugend- und sozialpolitischer Sicht wünschenswert, um das Aufstellen von Automaten in Spielhallen weiter einzuschränken. Diese stellen ein Gefährdungspotential dar, dessen Eindämmung auch mit steuerlichen Mitteln realisiert werden sollte. 38 Die Erhöhung der Steuer für Automaten in Gaststätten fällt geringer aus. Damit wird dem Tatbestand Rechnung getragen, dass die Gaststätten durch die Einnahmen aus den Automaten einen wesentlichen Teil ihrer Fixkosten wie Miete usw. bestreiten. 39 In vergleichbaren Großstädten liegen die Steuersätze zur Zeit durchweg höher als in Köln. So beträgt in Hamburg die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 600,00 DM gegenüber bisher 270,00 DM in Köln. Stuttgart erhebt für Unterhaltungsgeräte in Spielhallen 240,00 DM (Köln 60,00 DM). 40 Die beabsichtigte Erhöhung für Geräte in Spielhallen entspricht der in Hamburg erhobenen Steuer für die entsprechenden Automaten. Durch die moderate Erhöhung der Sätze für Gaststätten usw. liegt Köln hier weiterhin im unteren Bereich vergleichbarer Großstädte." 41 Unter Ziffer 4. sind abschließend die im Fall der Antragsgenehmigung zu erwartenden Mehreinnahmen der Stadt Köln aufgeführt. 42 Der Antrag vom 17. März 1998 stellt damit in seiner Begründung in erster Linie auf fiskalische Erwägungen der Stadt Köln und ferner auf die Lenkungswirkung einer Erhöhung der Steuersätze ab. Hingegen fehlen im Sinne von § 1 Sätze 1 und 3 KommG NRW jegliche Ausführungen dazu, inwieweit neue Modelle der Aufgabenerledigung erprobt werden sollen und wie die übertragenen Befugnisse nach dem Vergnügungssteuergesetz effizient, ohne Qualitätsabstriche und kostengünstiger erfüllt werden können. Entsprechende Zielsetzungen und Vorstellungen hat die antragstellende Stadt Köln offensichtlich zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach dem Vergnügungssteuergesetz NRW für den Modellversuch nicht entwickelt, jedenfalls in ihrem Antrag nicht näher beschrieben. 43 Auf diese Darstellung im Antrag durfte hier auch nicht verzichtet werden. Die gesetzgeberischen Vorgaben für die Antragstellung gelten auch für den Fall eines begehrten Dispenses einer Kommune von den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG NRW aufgeführten Normen des Vergnügungssteuergesetzes NRW. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Kommunalisierungsmodellgesetzes, der insoweit nichts für eine Ausnahme erkennen lässt. Bestätigt wird diese wörtliche Auslegung durch die gesetzliche Entstehungsgeschichte. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG NRW war im Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 1. September 1997 (Landtags-Drucksache 12/2340) noch nicht enthalten. Die Bestimmung ist erst aufgrund eines Änderungsantrags der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. November 1997 (Vorlage an den Landtag 12/1684) in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen worden. Mit Hilfe dieses Änderungsantrages sollte nach dessen Begründung geklärt werden, ob die Hebesätze des Vergnügungssteuergesetzes vom Land vorgegeben werden müssen (Vorlage an den Landtag 12/1684 Blatt 31). Der Änderungsantrag beinhaltete allerdings weder eine Änderung der Kommunalisierungsklausel des § 1 noch der Auswahlregelung des § 3 des Gesetzentwurfs für ein Kommunalisierungsmodellgesetz (vgl. die Vorlage 12/1684). Dementsprechend ist das Kommunalisierungsmodellgesetz dann auch, soweit es §§ 1 und 3 betrifft, vom Landtag NRW in seiner abschließenden Lesung unverändert verabschiedet worden. Auch diese Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschriften des Kommunalisierungsmodellgesetzes deutet nach Auffassung der erkennenden Kammer mit hinreichender Klarheit darauf hin, dass die in § 1 KommG NRW normierten Vorgaben nach dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers auch für die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG NRW gelten sollten und damit sowohl von der antragstellenden Kommune als auch vom Innenministerium des Landes NRW bei seiner Entscheidung über den Antrag auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 KommG NRW strikt zu beachten waren. 44 Ohne die nach allem gebotene und hier fehlende spezifische Darstellung nach § 1 KommG NRW konnte das Innenministerium NRW über den Befreiungsantrag der Stadt Köln vom 17. März 1998 nicht sachgerecht entscheiden. Denn es war aufgrund dieses Antrags keine Zulassungsentscheidung möglich, an deren Ende allgemeingültige, für den Gesetzgeber verwertbare Aussagen über effiziente und kostengünstige alternative Formen der Aufgabenerledigung im Vergnügungssteuerwesen zu erwarten waren. Dieser Mangel ist auch durch den Änderungsantrag der Stadt Köln vom 7. Oktober 1998 nicht geheilt worden. Auch in diesem Antrag fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit neue Modelle der Aufgabenerledigung erprobt werden sollen und wie die übertragenen Befugnisse nach dem Vergnügungssteuergesetz effizient, ohne Qualitätsabstriche und kostengünstiger erfüllt werden können. 45 Hat das Innenministerium NRW bei seiner Entscheidung über den Befreiungsantrag der Stadt Köln aber den durch das Kommunalisierungsmodellgesetz gezogenen Rahmen nicht beachtet, ist seine Auswahlentscheidung rechtswidrig. Damit ist § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 25. Juni 1998, soweit es die Stadt Köln betrifft, nichtig mit der Folge, dass dem Rat der Stadt Köln die Befugnis fehlte, den Steuersatz des § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes NRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit über 270,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat hinaus anzuheben. 46 Die angefochtenen Bescheide sind nach allem ohne Rechtsgrundlage, soweit darin gegen die Schuldnerin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM bzw. 138,05 EUR je Gerät und angefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist. Sie verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten und unterliegen nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Aufhebung. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. 49 Das Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (vgl. das Urteil der Kammer vom 05. September 2007 - 23 K 1984/06). Sie gibt dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW Gelegenheit, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragen des Kommunalisierungsmodellgesetzes NRW zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass das Kommunalisierungsmodellgesetz außer Kraft getreten ist, weil dessen Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle rechtliche Bedeutung haben.