Urteil
19 K 270/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Regelbeurteilung unterliegt eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft nur auf Überschreitung des zulässigen Beurteilungsspielraums, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße.
• Wurde einem Beamten im Beurteilungsgespräch eine konkrete Noteneinschätzung eröffnet und später eine deutlich ungünstigere Bewertung vorgenommen, muss das Gespräch grundsätzlich wiederholt werden.
• Ein Verfahrensfehler bei der Erstellung eines nicht selbständigen Beurteilungsbeitrags kann unbeachtlich sein, wenn der Beamte noch im weiteren Beurteilungsverfahren vor Erstellung des maßgeblichen Beurteilungsvorschlags Gelegenheit zur Darstellung seiner Sicht hatte.
• Die Verweildauer im statusrechtlichen Amt (Standzeit) darf als Indiz in den Quervergleich eingehen, unzulässig ist ein schematisches oder als Korrektiv fungierendes Heranziehen dieser Dauer.
• Ein Formfehler führt nicht zwingend zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteilte noch vorabschluss des Beurteilungsverfahrens wirksam gehört wurde (Heilung des Verfahrensfehlers).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Regelbeurteilung trotz Verfahrensmängeln • Eine dienstliche Regelbeurteilung unterliegt eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft nur auf Überschreitung des zulässigen Beurteilungsspielraums, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Wurde einem Beamten im Beurteilungsgespräch eine konkrete Noteneinschätzung eröffnet und später eine deutlich ungünstigere Bewertung vorgenommen, muss das Gespräch grundsätzlich wiederholt werden. • Ein Verfahrensfehler bei der Erstellung eines nicht selbständigen Beurteilungsbeitrags kann unbeachtlich sein, wenn der Beamte noch im weiteren Beurteilungsverfahren vor Erstellung des maßgeblichen Beurteilungsvorschlags Gelegenheit zur Darstellung seiner Sicht hatte. • Die Verweildauer im statusrechtlichen Amt (Standzeit) darf als Indiz in den Quervergleich eingehen, unzulässig ist ein schematisches oder als Korrektiv fungierendes Heranziehen dieser Dauer. • Ein Formfehler führt nicht zwingend zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteilte noch vorabschluss des Beurteilungsverfahrens wirksam gehört wurde (Heilung des Verfahrensfehlers). Der Kläger, Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes, wurde nach einer Umsetzung für den Zeitraum 1.6.2002 bis 30.9.2005 dienstlich beurteilt; die Regelbeurteilung vom 12.1.2006 ergab das Gesamturteil "entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). Der Kläger rügte, der initiale Beurteilungsbeitrag sei rechtswidrig zustande gekommen, weil ein Vertreter den Beitrag erstellt und dem Kläger ein 4-Punkte-Ergebnis in Aussicht gestellt habe; dieser Beitrag sei vernichtet und durch einen vom zuständigen Erstbeurteiler abweichenden Beitrag ersetzt worden, ohne dass ein neues persönliches Beurteilungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden habe. Weiter monierte er verspätete Erstellung und unzulässige Berücksichtigung der Verweildauer im Amt. Nach Zurückweisung des Widerspruchs klagte er auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung. Das Land verteidigte die Beurteilung als innerhalb der dienstlichen Richtlinien erstellt, berief sich auf Krankheit des Erstbeurteilers als Erklärungsgrund für Verzögerung und erklärte, Standzeit sei nur eines von mehreren Kriterien gewesen. • Rechtsgrundlage ist §104 Abs.1 LBG; dienstliche Beurteilungen liegen im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, gerichtliche Prüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt. • Formelle Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien wurden im Wesentlichen eingehalten; die Beurteilung basiert auf Erstbeurteilervorschlag und abschließender Endbeurteilung. • Der ursprünglich von einem Vertreter erstellte Beurteilungsbeitrag war wegen Unzuständigkeit des Vertreters rechtswidrig; jedoch sind Beurteilungsbeiträge unselbständige, nicht bestandskräftige Elemente des Verfahrens. • Das erforderliche Beurteilungsgespräch mit dem letztlich zuständigen Erstbeurteiler fand statt (13.12.2005), sodass der Kläger vor Erstellung des maßgeblichen Beurteilungsvorschlags Gelegenheit hatte, seine Sicht darzulegen; dadurch ist ein früherer Verfahrensmangel am Beurteilungsbeitrag geheilt oder jedenfalls ohne Auswirkung auf das Ergebnis. • Wird dem Beamten in einem Beurteilungsgespräch eine konkrete Note in Aussicht gestellt, muss bei späterer deutlicher Verschlechterung grundsätzlich erneut gehört werden; hier war dies vor Erstellung des Beurteilungsvorschlags jedoch noch möglich und wurde genutzt. • Die dreimonatige Erstellung des Beurteilungsbeitrags war angesichts längerer Erkrankung des Erstbeurteilers nicht zu beanstanden und stellt keinen durchgreifenden Zeitverstoß dar. • Die Berücksichtigung der Verweildauer im Amt als Indiz im Quervergleich ist zulässig; ein schematisches oder korrigierendes Heranziehen der Standzeit ist nicht ersichtlich. • Insgesamt ist die inhaltliche Bewertung der Submerkmale und das Gesamturteil nachvollziehbar und mit den Beurteilungsrichtlinien und dem gesetzlichen Rahmen vereinbar. Die Klage wird abgewiesen; die angegriffene Regelbeurteilung vom 12.01.2006 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtmäßig. Zwar war der zuerst erstellte Beurteilungsbeitrag verfahrensfehlerhaft, dieser Mangel hat sich jedoch nicht auf das abschließende Beurteilungsverfahren ausgewirkt, weil der Kläger vor Erstellung des maßgeblichen Beurteilungsvorschlags durch den zuständigen Erstbeurteiler gehört wurde. Zeitliche Verzögerungen und die Einbeziehung der Verweildauer im Amt waren unter den gegebenen Umständen nicht rechtswidrig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wurde entsprechend getroffen.