Beschluss
6 L 1534/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist ein überwiegender Erfolg in der Hauptsache bei summarischer Prüfung erforderlich.
• Teilleistungen einer früheren Prüfung nach altem Recht sind nur anrechenbar, wenn die einschlägigen Übergangsregelungen dies ausdrücklich vorsehen.
• Übergangsregelungen, die Prüfungen nach altem und neuem Recht trennen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Vorwegnahme des Bestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung • Für die einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist ein überwiegender Erfolg in der Hauptsache bei summarischer Prüfung erforderlich. • Teilleistungen einer früheren Prüfung nach altem Recht sind nur anrechenbar, wenn die einschlägigen Übergangsregelungen dies ausdrücklich vorsehen. • Übergangsregelungen, die Prüfungen nach altem und neuem Recht trennen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Feststellung, der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sei für ihn bestanden; hilfsweise die Feststellung, der mündlich-praktische Teil sei bestanden und er sei zu einem erneuten schriftlichen Prüfungsversuch zuzulassen. Der Antragsteller hat den mündlich-praktischen Teil im zweiten Wiederholungsversuch bestanden, den schriftlichen Teil aber in erster und zweiter Wiederholung nicht bestanden. In einem ersten Prüfungsversuch nach der alten Approbationsordnung hatte er den schriftlichen Teil bestanden. Streitpunkt ist, ob diese frühere Teilleistung auf die Prüfung nach neuer ÄAppO anzurechnen ist und ob zusätzliche Prüfungsversuche nach den Übergangsregelungen zulässig sind. Das Gericht prüft die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung und die Auslegung der relevanten Vorschriften der alten und neuen Approbationsordnung sowie der Übergangsregelungen. • Rechtliche Voraussetzungen: Für die einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen; der Antragsteller muss in der Hauptsache überwiegend zu obsiegen erscheinen und sonst nicht mehr behebbaren Nachteilen ausgesetzt sein (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). • Anordnungsanspruch fehlt: Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist nur bestanden, wenn beide Teilleistungen (schriftlich und mündlich-praktisch) bestanden sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO n.F.). Der Antragsteller hat den schriftlichen Teil in zwei Wiederholungen nicht bestanden, daher fehlen die Voraussetzungen für ein Bestehen des gesamten Abschnitts. • Keine Anrechenbarkeit alter Teilleistung: Die Teilleistung aus dem ersten Prüfungsversuch nach der ÄAppO a.F. ist nach § 20 Abs. 1 ÄAppO a.F. nicht anrechenbar; die Übergangsregelungen (§§ 42, 43 ÄAppO n.F.) enthalten keine entgegenstehende Anrechnungsvorschrift und ordnen vielmehr, welche Prüfungen nach welchem Recht zu bewerten sind. • Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Die unterschiedliche Behandlung von Prüfungsfällen durch Stichtagsregelungen ist systemimmanent und begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; der Antragsteller erlitt keinen wesentlich nachteiligen Verlust von Prüfungsversuchen. • Keine weiteren Wiederholungsversuche: Die Übergangsregelung (§ 43 Abs. 7 ÄAppO n.F.) begrenzt Wiederholungen insgesamt; der Antragsteller hat für den schriftlichen Teil bereits zwei Wiederholungsversuche gehabt, daher besteht kein Anspruch auf einen weiteren Versuch. • Folge für den Hilfsantrag: Da kein Anspruch auf weitere Wiederholungsversuche besteht, ist auch der hilfsweise begehrte Erlass, den mündlich-praktischen Teil als bestanden zu erklären und einen weiteren schriftlichen Versuch zuzulassen, unbegründet. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Begründung: Es besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, weil der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nur bei bestandenen schriftlichem und mündlich-praktischem Teil als bestanden gilt und der Antragsteller den schriftlichen Teil in zwei Wiederholungen nicht bestanden hat. Eine Anrechnung einer früheren Teilleistung nach alter ÄAppO kommt nicht in Betracht, weil die Übergangsregelungen keine Anrechnung vorsehen. Ebenso bestehen keine zusätzlichen Prüfungsversuche nach den Übergangsregelungen; § 43 Abs. 7 ÄAppO n.F. begrenzt die Wiederholungen. Damit ist ein überwiegender Erfolg in der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht, sodass die einstweilige Anordnung nicht erlassen werden kann.