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Gerichtsbescheid

14 K 5391/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1128.14K5391.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/5 und die Kläger zu 3/5 als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks G.------straße 00 in Bergisch Gladbach. Der Beklagte zog die Kläger in den Jahren 2004 bis 2006 auf der Grund- lage einer bebauten und befestigten Grundstücksfläche von 91 m² zu Regenwasser- gebühren heran. Die Zugrundelegung der gebührenpflichtigen Fläche von 91 m² be- ruhte auf den Angaben der Kläger, die diese in ihrem Selbstveranlagungsbogen vom 21.03.2002 gemacht hatten. 2 Anlässlich einer örtlichen Überprüfung am 18.10.2006 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die abflusswirksame Fläche 136 m² betrug. 3 Daraufhin veranlagte der Beklagte die Regenwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 auf der Grundlage einer Fläche von 136 m² nach und forderte die Kläger zur Zahlung des Mehrbetrages von 152,55 EUR auf. 4 Mit ihrem Widerspruch vom 16.11.2006 machten die Kläger geltend, dass eine Nachveranlagung unzulässig sei, weil die bisherigen Heranziehungsbescheide end- gültig ergangen seien. 5 Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006, zugestellt am 21.11.2006, zurück. 6 Am 19.12.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass eine rückwirkende Änderung der ursprünglichen Gebührenbescheide unzuläs- sig sei. Bei den ursprünglichen Bescheiden handele es sich um endgültige Beschei- de. Deren rückwirkende Änderung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen habe der Beklagte die abflusswirksame Fläche fehlerhaft ermit- telt. 7 Nachdem sich bei einer nochmaligen Überprüfung durch den Beklagten am 04.12.2006 herausgestellt hatte, dass die abflusswirksame Fläche des Grundstücks der Kläger nur 118 m² beträgt, hat der Beklagte die Regenwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 mit Änderungsbescheid vom 29.01.2007 auf der Grundlage der Fläche von 118 m² neu berechnet. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 61,02 EUR für die streitigen Jahre 2004 bis 2006 haben die Beteiligten die Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen sinngemäß, 8 den Bescheid des Beklagten vom 07.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2006 und des Änderungsbescheides vom 29.01.2007 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Seiner Ansicht nach ist die Nachveranlagung für die Jahre 2004 bis 2006 auf der Grundlage einer größeren abflusswirksamen Fläche zulässig. Bei den ursprünglichen Gebührenbescheiden handele es sich um belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich zunächst fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren enthielten. 12 Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Das Gericht konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. 15 Die mit Bescheid vom 07.11.2206 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2006 und des Änderungsbescheides vom 29.01.2007 erfolgte Nachveranlagung zu Regenwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 26.04.2007 in dem Verfahren 14 L 1999/06 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW ent- schieden, dass die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide ent- gegen der Auffassung der Kläger der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 2004 bis 2006 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegensteht. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacher- hebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung un- beschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festset- zung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nach- erhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Ein- schränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung allenfalls nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurück- nahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zu- lässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 sind ausschließ- lich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hin- sichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 16 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundes- verwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 17 Die Ausführungen der Kläger im vorliegenden Verfahren bieten keinen Anhalt, an der Richtigkeit der obigen Erwägungen zu zweifeln. Gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung der mit Bescheid vom 07.11.2006 in der Fassung vom 29.01.2007 festgesetzten Gebühren bestehen ebenfalls keine Beden- ken. Die zunächst mit 136 m² fehlerhaft erfolgte Berechnung der abflusswirksamen Fläche, die auf einer Zugrundelegung eines zu großen Eigentumsanteils an der Par- zelle 0000 (1/12 statt zu Recht 1/24) beruhte, hat der Beklagte mit dem Änderungs- bescheid vom 29.01.2007 korrigiert. Weitere Fehler bei der Berechnung der gebüh- renpflichtigen Grundstücksfläche sind nicht erkennbar. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der erledigten Gebührenforderung in Höhe von 61,02 EUR dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Nachveranlagung reduziert und sich insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.