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Urteil

14 K 1272/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1203.14K1272.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks E.-- ---straße 00 in Bornheim-Walberberg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 der Stadt Bornheim und ist nicht an einen öffentlichen Kanal angeschlossen. Die Entwässerung erfolgt derzeit über eine Drei-Kammer- Klärgrube mit Überlauf. 3 Im Vorfeld des streitgegenständlichen Anschlusses des o.g. Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage wurden den Klägern mit Schreiben vom 14.11.2001 die unterschiedlichen Anschlussmöglichkeiten dargelegt. Danach bestand neben dem Anschluss unmittelbar an die E. -----straße eine weitere Möglichkeit über das Nachbargrundstück E.-----straße 00 zur Straße U.------weg sowie eine Anschlussmöglichkeit über das Nachbargrundstück Q. -Str. 00 zu dieser Straße jeweils mit einer Freispiegelleitung. Im Dezember 2005 wurden dem Kläger und seinem Nachbarn in einem persönlichen Gespräch erneut die verschiedenen Anschlussmöglichkeiten erläutert. Am 19.02.2002 teilte sodann die Klägerin telefonisch auf Nachfrage mit, dass die Kläger die privatrechtliche Lösung über das Nachbargrundstück nicht weiter verfolgen wollten, sondern eine Abwasserentsorgung zur E. -----straße mittels Hebeanlage anstrebten. Mit Schreiben vom 01.03.2002 wurde den Klägern sodann mitgeteilt, dass die Planun- gen für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal entsprechend dem geäußerten Wunsch nunmehr abgeschlossen werden würden. Dementsprechend wurde in der Folgezeit der Schmutzwasserkanal in der E. -----straße bis zum Grundstück der Kläger verlängert. 4 Mit Schreiben vom 21.03.2005 wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Abwasser- kanal vor ihrem Grundstück seit dem August 2004 betriebsfertig sei. Zugleich wurden sie aufgefordert, das Grundstück bis zum 25.04.2005 an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Nachdem die Kläger hierauf ebenso wenig wie auf ein anschließendes Anhörungsschreiben reagiert hatten, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 26.07.2005 den Anschluss des klägerischen Grundstückes an den öffentlichen Abwasserkanal bis zum 01.10.2005 an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR an. 5 Mit ihrem Widerspruch vom 26.08.2005 machten die Kläger geltend, wegen der Hanglage des Grundstückes sei zum Anschluss an den Abwasserkanal eine Hebeanlage erforderlich. Zudem müsse eine 15 m lange Hausanschlussleitung verlegt werden. Wegen der damit verbundenen hohen Aufwendungen liege ein Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes vor. 6 Mit Bescheid vom 27.01.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass mit dem verfügten Anschlusszwang kein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger vorgenommen werde. Die mit dem Anschluss verbundenen Kosten an die öffentliche Abwasseranlage seien von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen, da der Anschluss dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung diene. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seien Kosten von 25.000,00 EUR für ein Wohngrundstück durchaus zumutbar. Dieser Wert werde auch bei der konkreten Situation des klägerischen Grundstücks bei weitem nicht erreicht. 7 Am 02.03.2006 haben die Kläger Klage erhoben. 8 Sie wiederholen und vertiefen zunächst ihren Vortrag zur Unzumutbarkeit des Kanalanschlusses im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten, die nach ihrer Einschätzung 25.000,00 EUR betragen werden. Darüber hinaus machen sie abschließend geltend, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei mit Europarecht nicht mehr vereinbar. Nach Artikel 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271 EWG) bestehe in Gemeinden bzw. Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern nämlich gerade keine Verpflichtung zur Errichtung eines öffentlichen Kanalnetzes. Insoweit stehe auch die kommunale Abwasserverordnung, die u.a. als Grundlage der Entwässerungssatzung der Stadt Bornheim diene, nicht im Einklang mit EU-Recht. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid des Beklagten vom 26.07.2005 und den Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 27.01.2006 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er tritt dem Vortrag der Kläger insgesamt entgegen und trägt zunächst vor, die Kosten für den geforderten Anschluss an den Schmutzwasserkanal beliefen sich auf ca. 12.500,00 EUR mit der Möglichkeit einer weiteren Reduzierung bei Errichtung des Pumpensumpfes im Vorgarten des Grundstücks. Der Hinweis der Kläger auf die zitierte EU-Richtlinie gehe schon deshalb fehl, weil das betreffende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege. Zudem seien allein in der Ortslage Walberberg ca. 4.000 Einwohner an den öffentlichen Kanal angeschlossen. 14 Unter dem Aktenzeichen 9 K 1296/05 hatten die Kläger auch gegen ihre Heranziehung zur Zahlung des Kanalanschlussbeitrages Klage erhoben. Diese wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26.10.2005 abgewiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussverfügung des Beklagten vom 26.07.2005 und der Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 27.01.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für den hier verfügten Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal sind die §§ 8 und 9 der Satzung der Stadt Bornheim über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 30.12.2005, in Kraft getreten am 01.01.2006. Nach § 8 Abs. 9 der Entwässerungssatzung ist ein Grundstück im Falle der nachträglichen Errichtung eines betriebsfertigen öffentlichen Kanals innerhalb von 3 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt worden ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Die Anzeige der Anschlussmöglichkeit ist den Klägern hier mit Schreiben vom 21.03.2005 übermittelt worden. 19 Formelle oder materielle Bedenken gegen die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bestehen nicht. Insbesondere verstößt diese Satzungsregelung entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Die Kläger können sich schon deshalb nicht auf die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (EU-RiLi 91/271) berufen, weil diese - ebenso wie die kommunale Abwasserverordnung - keine subjektiv- öffentlichen Rechte vermittelt. Die Richtlinie wendet sich an die Mitgliedstaaten der EU, die dafür zu sorgen haben, dass die Gemeinden - abhängig von ihrer Größe - bis zu bestimmten Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet sind. Danach ist die Abwasserentsorgung durch eine öffentliche Kanalisation der Regelfall. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können die Gemeinden von der Errichtung eines Kanals absehen. Diese Regelungen dienen daher allein dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Subjektive Ansprüche der EU-Bürger auf „Nichtkanalisation" lassen sich daraus hingegen nicht ableiten. 20 So auch VG Potsdam, Beschluss vom 15.05.2007 - 8 L 296/07 -, zitiert nach Juris. 21 Darüber hinaus dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der zitierten EU-RiLi schon deshalb nicht vorliegen, weil allein im Ortsteil Walberberg, in dem die Kläger wohnen, etwa 4.000 Einwohner an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. 22 Der Beklagte war mithin keineswegs gehindert, durch eine Verlängerung des Kanals in der E. -----straße die Voraussetzungen für den Anschluss des klägerischen Grundstücks an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu schaffen, zumal die Gemeinden, falls nicht ohnehin eine Kanalisierungspflicht besteht, bei der Wahl zwischen verschiedenen Entwässerungsmöglichkeiten einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum haben. Im Übrigen dient die zentrale Beseitigung des Schmutzwassers im Verhältnis zu dem von den Klägern betriebenen Drei-Kammer-System immer der Volksgesundheit i.S.v. § 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kläger verkennen insoweit grundlegend, dass das von ihnen gegenwärtig betriebene System der Abwasserbeseitigung durch ein Drei-Kammer-System mit Ablauf grundsätzlich eine Gefährdung des Grundwassers bewirkt. 23 Wenn die Kläger sich nach der Verlängerung des Kanals in der E. -----straße gegen den Anschluss wehren, dürfte dies in der hier gegebenen Situation zudem gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen: Der Beklagte hat die Bauarbeiten erst eingeleitet, nachdem die Kläger selbst die anderen und mit weniger Kostenaufwand verbundenen Anschlussmöglichkeiten ausgeschlagen und den Anschluss in der E. -----straße gewünscht hatten. 24 Schließlich beinhaltet der satzungsrechtlich angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang für Abwasser nach ständiger Rechtsprechung keine Enteignung, sondern stellt sich als Inhaltsbestimmung i.S.v. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes dar. Im Einzelfall denkbare Härtefälle erfordern entsprechende satzungsrechtliche Ausnahmetatbestände, die hier in § 9 der Entwässerungssatzung vorliegen. 25 Die Kläger können indes für sich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht beanspruchen. Nach § 9 der Entwässerungssatzung kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Nach Abs. 2 der Regelung begründet allein das Einsparen von Gebühren kein besonderes Interesse in diesem Sinne. 26 Die Kläger können kein derartiges besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers geltend machen. Der mit dem Anschluss- und Benutzungszwang bezweckte und im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserschutz überwiegt das private Interesse der Kläger, die private Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück weiter betreiben zu können. Das Eigentumsrecht an der privaten Kleinkläranlage ist von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage nur so lange benutzt werden darf, bis die Gemeinde die Voraussetzungen für den Anschluss an zentrale Entwässerungseinrichtungen geschaffen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die betriebene Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht und einwandfrei funktioniert. Schon die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser als solche stellt einen maßgeblichen Vorteil für den überragenden Grundwasserschutz dar. 27 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 234/97 -, DVBl 1998, 1222 f. 28 Ein besonders begründetes Interesse an der anderweitigen Beseitigung des Schmutzwassers ergibt sich für die Kläger schließlich auch nicht daraus, dass das Anschlussverlangen des Beklagten zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung führt. Denn selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR bei einem Wohnhaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht unzumutbar. So zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 ff. 29 Aus Sicht des Gerichts bestehen keine verifizierbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese finanzielle Belastungsgrenze durch den Anschluss des klägerischen Grundstücks an den Abwasserkanal in der E. -----straße auch nur annähernd erreicht werden könnte. Der Vortrag der Kläger zu den voraussichtlichen Kosten des Anschlusses basiert allein auf eigenen Schätzungen und nicht etwa auf Angaben oder Unterlagen sachverständiger Stellen. Zudem gehen sie zumindest teilweise von falschen Voraussetzungen aus, weil es keineswegs zwingend ist, die erforderliche Druckleitung von dem vorhandenen Drei-Kammer-System aus bis zum Kanal in der E. -----straße zu verlegen. Der - zumindest für die Entwässerung des Kellers - erforderliche Pumpensumpf könnte auch in unmittelbarer Nähe des Hauses errichtet werden, so dass die erforderliche Anschlussleitung deutlich verkürzt würde. Im Übrigen ist aber auch der Beklagte bei seiner Einschätzung der Kosten, die mit maximal 15.000,00 EUR veranschlagt werden, von einer Anschlussleitung bis zur gegenwärtig genutzten Grube ausgegangen. Die Kostenschätzungen des Beklagten sind in sich schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar. Sie basieren zudem auf den Angaben einer sachverständigen Stelle nämlich der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG, die für das Abwasserwerk des Beklagten die Betriebsführung inne hat. Diese Gesellschaft ist von ihrer Aufgabenstellung her regelmäßig mit der Er- richtung entsprechender Anlagen befasst. 30 Zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen weist das Gericht in diesem Zusammenhang abschließend daraufhin, dass der von den Klägern zu zahlende An- schlussbeitrag bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen ist, weil dieser grundsätzlich alle Anschlusspflichtigen gleicherweise trifft und daher nicht auf eine individuelle Besonderheit des jeweiligen Grundstücks zurückzuführen ist. 31 Auch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 60 und 63 VwVG NRW. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.