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Urteil

19 K 4988/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1203.19K4988.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 02. September 1980 im Dienste der Finanzverwaltung des beklagten Landes; er war seit dem 01. Dezember 1989 bei dem Finanzamt B. Außenstadt eingesetzt und wurde zuletzt am 19. April 2001 zum Steueramtsinspektor befördert. 3 Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Abteilungen Köln - vom 22. Januar 2004 wurde dem Kläger - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - das Führen der Dienstgeschäfte untersagt. Unter dem 10. März 2004 leitete die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Abteilungen Köln - gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein und verfügte unter dem 23. März 2004 seine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 91 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Hintergrund für die beschriebenen Maßnahmen war der gegen den Kläger u.a. erhobene Vorwurf, er habe im Januar 2004 seinen Sachgebietsleiter beleidigt, den Vorermittlungsführer verunglimpft, beleidigt und mit einer Strafanzeige bedroht sowie den Vorsteher des Finanzamts B. - Außenstadt beleidigt und bedroht. 4 Unter dem 06. Mai 2004 wurde dem Kläger zugleich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn an ein anderes Finanzamt zu versetzen: Im Hinblick auf die im Disziplinarverfahren u. a. erhobenen Vorwürfe der unverhohlenen Missachtung und persönlichen Beleidigung von Vorgesetzten sei das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, dass der Kläger im Interesse eines geregelten Dienstbetriebs, zur Wahrung des Betriebsfriedens und im Hinblick auf das Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit zu einem anderen Finanzamt zu versetzen sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass zwar grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Versetzung bestünden, aber eine Versetzung an ein Finanzamt in Köln aus familiären Gründen - er pflege seinen 86jährigen Vater - ausgeschlossen sei. Zugleich bat er um Ermittlung, ob eine Versetzung auch zu einem Finanzamt im Aachener Raum möglich sei. 5 Im Hinblick auf die weiterbestehende vorläufige Dienstenthebung des Klägers wurde von einer Versetzung zunächst Abstand genommen. 6 Nachdem im Rahmen des Disziplinarverfahrens aufgrund eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 13. Januar 2005 jedenfalls für die Zeit von Anfang Juni 2003 bis Ende Januar 2004 eine Dienstunfähigkeit des Klägers und eine in Ausnahmesituationen zeitweise eingeschränkte Schuldfähigkeit festgestellt worden war, stellte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Abteilungen Köln - das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren ein; zugleich wurde mit Schreiben vom 07. März 2005 die Absicht wiederholt, den Kläger an ein anderes Finanzamt zu versetzen. Das vergangene Fehlverhalten, das einen beträchtlichen Schaden an einem harmonischen Arbeitsklima verursacht habe, würde allen Mitarbeitern bei einer weiteren Beschäftigung des Klägers im Finanzamt B. - Außenstadt wieder präsent. Da bei den Finanzämtern im Aachener Raum eine hinreichende Ausstattung mit Beamten des mittleren Dienstes vorhanden sei, Personalbedarf hingegen bei dem Finanzamt Köln Süd bestehe, sei geplant, den Kläger dorthin zu versetzen. Mögliche, sich aus der Versetzung des Klägers ergebende persönliche Beeinträchtigungen seien hinnehmbar. 7 Hiergegen wandte der Kläger ein, dass nach dem Tode seines Vaters im Sommer 2004 eine Versetzung an das Finanzamt Köln Süd für ihn zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Disziplinarverfahrens betrachte er aber diese Versetzung als eine unzulässige disziplinarische Maßnahme. Immerhin sei durch das nervenärztliche Gutachten des Dr. M. festgestellt worden, dass er im fraglichen Zeitraum bis Januar 2004 schuldunfähig gewesen sei und sein Verhalten ausschließlich auf nicht bewältigte private Konfliktsituationen zurückzuführen gewesen sei; diese Konfliktsituationen bestünden nicht mehr. Einer Wiederaufnahme des Dienstes bei dem Finanzamt B. Außenstadt stünde nichts entgegen, weil den Mitarbeitern dort verständlich gemacht werden müsse, in welcher Situation er sich seinerzeit befunden hätte und dass er vermindert schuldfähig gewesen sei. Zu der beschriebenen Personalbedarfssituation bei dem Finanzamt Köln Süd sei darauf hinzuweisen, dass bei allen in Betracht kommenden Finanzämtern eine Überbesetzung vorhanden sei und Einstellungsstop bestehe. 8 Ein im Auftrag des Finanzamts B. Außenstadt erstelltes Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt B. vom 12. April 2005 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Dienstunfähigkeit nicht bestehe. Die bei dem Kläger seit Ende 2002 festgestellte psychopathologische Symptomatik sei vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit zu sehen und habe in einer "agitierten Depression" bestanden. Zwischenzeitlich sei die Symptomatik gut abgeklungen; ein Hinweis auf ein Rezidiv finde sich nicht. 9 Nach Einholung der Zustimmung des Bezirkspersonalrats versetzte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Abteilungen Köln - den Kläger mit Verfügung vom 09. Mai 2005 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 17. Mai 2005 an das Finanzamt Köln Süd. Diese Versetzung sei keine "ungerechtfertigte Bestrafung" und habe keinen Bezug zu dem eingestellten Disziplinarverfahren. Maßgebend sei der Personalbedarf für Beamte des mittleren Dienstes bei Festsetzungsfinanzämtern, der bei dem Finanzamt Köln Süd erheblich sei. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 wurde der gegen die Versetzungsverfügung erhobene Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen: Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung bestehe, ohne dass es auf die Schuldvorwürfe aus der Vergangenheit ankomme. Die vergangenen Vorgänge stünden objektiv einem "normalen" Arbeitsklima bei dem Finanzamt B. Außenstadt entgegen; zudem begünstige die Persönlichkeitsstruktur des Klägers das Risiko des Entstehens erneuter Konfliktsituationen unverhältnismäßig. Vorgesetzte fühlten sich in ihrer Weisungsbefugnis eingeschränkt, sodass sowohl zum Schutz des Klägers als auch zum Schutz der übrigen Mitarbeiter eine Versetzung geboten sei. Im Übrigen zeige sich das weiterhin bestehende Risiko auch darin, dass es auch schon bei dem Finanzamt Köln Süd verbale Entgleisungen des Klägers gegenüber einer Kollegin gegeben habe. Bei dem Finanzamt Köln Süd bestehe anders als bei den für den Kläger wohnortnäheren Finanzämtern Personalmangel im Bereich der Beamten des mittleren Dienstes bzw. vergleichbaren Angestellten. Besonderheiten in der persönlichen Situation des Klägers seien nicht erkennbar; Umzugskostenvergütung sei zugesagt. 11 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 12 Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass die Versetzung eine Disziplinarmaßnahme darstelle. Die gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe des pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten würden eingeräumt; diese seien aber auch unter Berücksichtigung seiner Schuldunfähigkeit zu würdigen. Ursächlich sei eine - zwischenzeitlich überstandene - schwierige private Konfliktsituation gewesen. 13 Er bestreite, dass ein Personalmangel bei dem Finanzamt Köln Süd Auslöser der Versetzung gewesen sei; immerhin sei noch zum 01. Dezember 2005 ein Steueramtsinspektor des Finanzamts Bergheim zum Finanzamt B. Außenstadt versetzt worden, sodass offensichtlich sei, dass auch dort Personalbedarf bestehe. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Versetzungsverfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Abteilungen Köln - vom 09. Mai 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005 aufzuheben. 16 Das beklagte Land beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es nimmt auf die angefochtenen Bescheide über die Versetzung des Klägers Bezug und erläutert ergänzend, dass maßgebend für die Versetzung der Personalbedarf der einzelnen Finanzämter gewesen sei; da im mittleren Dienst bzw. bei vergleichbaren Angestellten mangels Personalzuführung ein Personalausgleich nicht mehr stattfinde, sei die Versetzung des Klägers außerhalb dieses Personalausgleichs wegen der erheblichen Unterdeckung im Bereich des mittleren Dienstes bei dem Finanzamt Köln Süd erfolgt. Im Vergleich zu dem Finanzamt Köln Süd seien die Finanzämter im Aachener Bereich insoweit ausreichend ausgestattet. 19 Soweit der Kläger auf einen Beamten des Finanzamts Bergheim hinweise, sei dieser zum Finanzamt B. Außenstadt lediglich abgeordnet worden; dies habe aus Fürsorgegründen erfolgen müssen. 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Oberfinanzdirektion Rheinland ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Das Gericht kann aufgrund des im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 03. Dezember 2007 übereinstimmend erklärten Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Die Versetzungsverfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Abteilungen Köln - (im Folgenden: OFD Düsseldorf) vom 09. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die Versetzungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 [GV.NRW. 1981 S. 234] mit nachfolgenden Änderungen) - LBG -. Nach Satz 1 des Absatzes 1 dieser Vorschrift kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht; nach Satz 2 des Absatzes 1 bedarf die Versetzung nicht der Zustimmung des Beamten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. 26 Die Versetzungsverfügung leidet nicht an formellen Rechtsfehlern: Die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG erforderliche Anhörung des Klägers für eine Versetzung zum Finanzamt Köln Süd ist ihm mit Schreiben der OFD Düsseldorf vom 07. März 2005 und 24. März 2005 mitgeteilt worden. 27 Zu der beabsichtigten Versetzung hat der Bezirkspersonalrat bei der OFD Düsseldorf seine Zustimmung erteilt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes [vom 03. Dezember 1974 - GV.NRW. 1974 S. 1514] mit nachfolgenden Änderungen). 28 Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 09. Mai 2005 sind ebenfalls nicht erkennbar. 29 Der Kläger verbleibt in seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als Steueramtsinspektor, mithin in derselben Laufbahn und mit demselben Endgrundgehalt. Mit der Versetzung ist (lediglich) der Wechsel der Beschäftigungsbehörde und damit eine Veränderung des Amtes im konkret-funktionellen Sinne verbunden; ein Wechsel des Dienstherrn findet nicht statt, sodass es der Zustimmung des Klägers nicht bedarf. 30 Das beklagte Land hat zudem ausreichend dargelegt, dass für die Versetzung des Klägers vom Finanzamt B. Außenstadt zum Finanzamt Köln Süd ein dienstliches Bedürfnis bestand; diese Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens eines solchen - vom Gericht nach Maßgabe verwaltungspolitischer und wertender Entscheidungen des Dienstherrn uneingeschränkt überprüfbaren - dienstlichen Bedürfnisses sind nicht zu beanstanden. 31 Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung vom Finanzamt B. Außenstadt ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus dem von dem beklagten Land hervorgehobenen Umstand der erforderlichen Auflösung eines Spannungsverhältnisses bzw. wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten bei dem Finanzamt B. Außenstadt. 32 Zu einer solchen Störung des Vertrauensverhältnisses ist es insbesondere zu Beginn des Jahres 2004 gekommen, als der Kläger anlässlich der Konfrontation mit dem Verdacht möglicher dienstlicher Verfehlungen erhebliche verbale Auseinandersetzungen mit seinem Sachgebietsleiter - Oberregierungsrat L. -, Regierungsdirektor W. als Vorermittlungsführer und Regierungsdirektor P. als Vorsteher des Finanzamts B. Außenstadt hatte. Nach dem Ergebnis des gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahrens, in dessen Rahmen die vorgenannten Vorgesetzten des Klägers als Zeugen vernommen worden waren, hat der Kläger gegenüber Vorhaltungen und Arbeitsanweisungen in völlig unangemessener Weise durch lautes Reden, verbale Entgleisungen und unsachliche Vorwürfe reagiert (z.B. "Woher nehmen Sie eigentlich Ihre Impertinenz?"; "Jetzt ist Schluss. Hören Sie auf und verlassen Sie mein Büro!" gegenüber Herrn L. ; "Retten Sie Ihre Ehe, bevor Sie sich an mir auslassen!"; "Sie sind ein Mobber, Existenzvernichter, ein kleiner Handlanger des großen Mobbers, ein Schwächling!" gegenüber Herrn W. ; Vorwurf einer "unglaublichen Arroganz und Impertinenz", Bezeichnung der Amtsführung durch den Vorsteher als "Regentschaft", Äußerungen wie "Vielleicht hatten Sie eine gestörte Kindheit", "Sie werden noch Ihr Nürnberg erleben", Bezeichnung des Vorstehers als "Störsender" gegenüber Herrn P. ). Der Kläger hat diese Umstände zum Teil eingeräumt; soweit er anlässlich seiner Einlassung im Rahmen des Disziplinarverfahrens auf Erinnerungslücken hinweist, ergeben sich diese Umstände allerdings aus der zeugenschaftlichen Vernehmung der oben genannten Vorgesetzten im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 01. Oktober 2004, deren Ergebnis der Kläger nicht in Frage stellt. 33 Dass durch solche Äußerungen und dem entsprechende Verhaltensweisen des Klägers das Vertrauensverhältnis zwischen den Vorgesetzten des Klägers bei dem Finanzamt B. - Außenstadt und dem Kläger erheblich und nachhaltig gestört war und dies als deutliche Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Begründung. Wenn der Dienstherr in einem solchen Fall die Versetzung eines Beteiligten als geboten bezeichnet, so ist ein dienstliches Bedürfnis bereits auf Grund der deutlich einseitigen objektiven Beteiligung dieses Beteiligten - hier des Klägers - anzunehmen, ohne dass es - wie der Kläger meint - darauf ankommt, dass er nach dem Ergebnis des nervenärztlichen Gutachtens des Dr. M. vom 13. Januar 2005 jedenfalls in Ausnahmesituationen nur eingeschränkt schuldfähig war; 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 (67). 35 Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung vom Finanzamt B. - Außenstadt wird auch nicht durch die Vorstellung des Klägers in Frage gestellt, der Betriebsfrieden habe dort dadurch hergestellt werden können, dass allen Beteiligten seine - des Klägers - verminderte Schuldfähigkeit und die Vorfälle - im Anschluss an das Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt B. vom 12. April 2005, wonach die vorhandene psychopathologische Symptomatik gut abgeklungen sei und Hinweise für ein Rezidiv nicht bestünden - als einmalige Ausnahmesituation hätten verdeutlicht werden können. Insoweit hat nämlich die OFD Düsseldorf angesichts der Schwere der Vorfälle gerade in Bezug auf Vorgesetzte des Klägers und unter Berücksichtigung der sowohl im Gutachten des Dr. M. als auch im Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt B. enthaltenen Charakterisierung des Klägers mit einer "narzistischen Persönlichkeitsstruktur" darauf abgestellt, dass sich ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und anderen Mitarbeitern, insbesondere Vorgesetzten, im Finanzamt B. Außenstadt bei einer Rückkehr des Klägers erneut aufbauen wird. Diese - eine ungünstige Entwicklung beinhaltende - Prognose ist nach den vorliegend einzustellenden Umständen für die Kammer nachvollziehbar und spricht eindeutig für den Fortbestand eines die Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Bedürfnisses. 36 Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung zum Finanzamt Köln Süd hat das beklagte Land mit dem dort bestehenden Personalbedarf im Bereich der Beamten des mittleren Dienstes bzw. den vergleichbaren Angestellten begründet und durch die Präsentation einer Personalbestandsübersicht (Stand: 01. April 2005), nach der bei dem Finanzamt Köln - Süd - anders als bei Finanzämtern im Aachener Raum - eine Unterdeckung von 10 v.H. bestand, nachvollziehbar dargelegt; dies ist vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt worden. Die Abordnung eines Steueramtsinspektors vom Finanzamt Bergheim zum Finanzamt B. Außenstadt zum 01. Dezember 2005 hat das beklagte Land plausibel damit erklärt, dass diese Abordnung ausschließlich aus Fürsorgegründen erfolgt sei und ein von dem Kläger vermuteter Personalbedarf bei dem Finanzamt B. Außenstadt nicht bestehe. 37 Die Ermessensentscheidung, (gerade) den Kläger zu versetzen, ist nicht zu beanstanden; es ist nicht erkennbar, dass die Versetzungsentscheidung maßgebend von sachfremden Erwägungen geprägt ist. 38 Im Hinblick auf den maßgeblichen Verursachungsbeitrag des Klägers an der Störung des Vertrauensverhältnisses sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in die oben beschriebenen Vorfälle Vorgesetzte des Klägers involviert waren, scheidet die Versetzung eines anderen Beteiligten von vorneherein aus; 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 07. März 1968 - II C 137.67 -, ZBR 1969, 47 [49]: Die Frage der Abwägung stellt sich regelmäßig nur dann, wenn die Beteiligten unter dem Blickwinkel des dienstlichen Interesses für die bisherige Dienststelle gleich wichtig oder gleich entbehrlich wären. 40 Darüber hinaus sind auch keine - durch tatsächliche Anhaltspunkte belegten - Umstände erkennbar, dass eine Versetzung des Klägers eine "Fortsetzung des (eingestellten) Disziplinarverfahrens mit anderen Mitteln" wäre, zumal dem Kläger die Absicht der Versetzung schon zu Beginn des Disziplinarverfahrens mit Schreiben der OFD Düsseldorf vom 06. Mai 2004 mitgeteilt worden war. 41 Vordringliche persönliche Belange des Klägers, die einer Versetzung entgegen stehen könnten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Durch Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage hat das beklagte Land die Möglichkeit gegeben, die Beschwernis längerer Fahrtzeiten zu vermeiden. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.