Urteil
18 K 4523/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1207.18K4523.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.01.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Änderung einer nicht konservierten Zubereitung - verpackt in einem Einzeldosisbehältnis - in eine konservierte Zubereitung - verpackt in einem Mehrdosenbehältnis -. 3 Die Klägerin ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für das Fertigarzneimittel W. , Augentropfen, Zulassungsnummer 00000.00.00. Das flüssige Präparat zum Eintropfen in den Bindehautsack enthält den arzneilich wirksamen Bestandteil Tetryzolinhydrochlorid und ist mit den Anwendungsgebieten Augenreizungen z.B. durch Rauch, Wind, gechlortes Wasser und Licht. Allergische Entzündungen des Auges, z.B. Heufieber und Blütenstaubüberempfindlichkeit." sowie den Packungsgrößen 10, 20, 30, 50, 60, 90 und 120 Ein-Dosis-Ophtiolen mit je 0,5 ml Lösung sowie einem unverkäuflichen Muster mit 5 Ein-Dosis-Ophtiolen mit je 0,5 ml Lösung zugelassen. 4 Mit einer Änderungsanzeige vom 26.01.2001 zeigte die Klägerin in dem von ihr ausgefüllten Formular u.a. folgende Änderungen an: Bezeichnung des Arzneimittels (C. N Augentropfen"), wirksame, aber nicht arzneilich wirksame Bestandteile (zusätzlich Benzalkoniumchlorid als Konservierungsmittel - 0,10 mg -), nicht wirksame Bestandteile (0,10 mg weniger Wasser für Injektionszwecke), Dosierung und Packungsgrößen. Zur pharmakologisch-toxikologischen und klinischen Dokumentation nahm sie Bezug auf die Unterlagen zu dem Arzneimittel P. -N, Augentropfen ihres Tochterunternehmens X. GmbH. 5 Mit streitbefangenem Bescheid vom 19.03.2001 - zugestellt am 20.03.2001 - teilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin mit, dass den angezeigten Änderungen der Packungsgrößen sowie den damit verbundenen Änderungen der Darreichungsform, der sonstigen wirksamen Bestandteile und der Dosierung nach § 29 Abs. 2a AMG nicht zugestimmt werde. Zur Begründung führte das BfArM aus, die Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis sei mit einer grundlegenden Änderung der Zusammensetzung verbunden, da die im Mehrdosisbehältnis verpackten Augentropfen ein Konservierungsmittel enthielten. Die beiden Darreichungsformen seien nicht vergleichbar. Gemäß der Notice to Applicants Guideline on the Categorisation of New Applications (NA) versus Variations Applications (V)" vom Dezember 2000 handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Typ II Änderung, sondern um eine Neuzulassung. 6 Die Klägerin erhob hiergegen am 09.04.2001 Widerspruch. Mit der Änderungsanzeige vom 26.01.2001 sei keine Änderung der Darreichungsform angezeigt worden. Es handele sich nach wie vor um Augentropfen. Ein-Dosis-" und Mehr-Dosis-Zubereitungen" gebe es im Sinne von Darreichungsformen nicht; es seien nur unterschiedliche Packungsgrößen. Dies gelte insbesondere in diesem Fall, da auch bei der für den Einmalgebrauch vorgesehenen neuen Packungsgröße nicht deren gesamter Inhalt die zu applizierende Dosis darstelle, sondern auch hier, wie bei der 10 ml-Packung, nur eine Teilmenge, ein Tropfen, ausgedrückt und je Auge appliziert werde. Dadurch unterscheide sich diese Situation von der der Umwandlung eines nicht abgeteilten Pulvers in Tabletten deutlich. Selbst wenn eine Änderung der Darreichungsform vorläge, so wäre diese gemäß Punkt 5 der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassungen nach Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (BGA) vom 23.10.1990 zumindest als Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform zu werten und somit gemäß § 29 Abs. 2a AMG per Änderungsanzeige zulässig. Schließlich sei die Leitlinie rechtlich nicht generell zwingend anzuwenden, sondern nur eine Anleitung, deren Eignung in jedem Einzelfall zu überprüfen sei. Gemäß der eigenen Präambel sei die Anwendbarkeit der Leitlinie ausdrücklich auf Änderungen gemäß der EG-Verordnungen 541/95 und 542/95 beschränkt und ihre automatische Anwendbarkeit auf andere, insbesondere nationale Regelungen, explizit verneint. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 - zugestellt am 15.07.2005 - wies das BfArM den Widerspruch als unbegründet zurück. Die angestrebte Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis sei sowohl nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 AMG als auch nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG als eine neuzulassungspflichtige Einführung eines Arzneimittels zu qualifizieren. Der Begriff der Darreichungsform" stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, zu dessen Ausfüllung die hinreichend konkretisierte europäische Begriffsbestimmung der pharmaceutical form" heranzuziehen sei, da beide Begriffe gleichbedeutend gebraucht würden. Von einer diesbezüglichen Identität gehe auch die Guideline on the Categorisation of Extension Applications (EA) versus Variations Applications" von Oktober 2003 aus. Die Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis sei unter Berücksichtigung der zur Begriffsbestimmung der pharmaceutical form" ergangenen Leitlinien als Änderung der Darreichungsform einzuordnen. Der Begriff der pharmaceutical form beziehe sich nicht nur auf die galenische Form, sondern auch auf die Art des verwendeten Behältnisses. Die erstrebte Umstellung sei als eine Änderung der pharmaceutical form" von Augentropfen zur Einmalentnahme" in Augentropfen in einem Mehrdosenbehältnis" und damit als Änderung der Darreichungsform einzuordnen. Die neue Darreichungsform sei aufgrund der Zugabe eines Konservierungsmittels mit der bislang zugelassenen Darreichungsform nicht vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des VG Berlin (Beschluss vom 25.09.1998 - VG 14 A 287.94 -) seien einzelne Darreichungsformen dann nicht vergleichbar, wenn die sachlichen Unterschiede von so erheblichem Gewicht seien, dass die Zulassung als solche in Frage stehe. Davon sei auszugehen, da der mit der Beurteilung der neuen Darreichungsform verbundene Prüfaufwand eine nahezu umfassende Neubeurteilung des Arzneimittels erfordere. Von einem derartig hohen Prüfaufwand sei im Fall der Zugabe eines Konservierungsmittels auszugehen. Dieser Beurteilung stehe die 6. Bekanntmachung nicht entgegen, da in dieser ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Darreichungsformen ... im konkreten Einzelfall die Freisetzung, Bioverfügbarkeit und biologische Verfügbarkeit am Erfolgsorgan berücksichtigt werden müssen". Weiter werde ausgeführt, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit verschiedener Darreichungsformen, je nach den Umständen des Einzelfalls etwa auch Anwendungsart, Resorptionsprofil, das galenische Vehikel (Träger) und die daraus resultierende In-Vitro-Liberation herangezogen werden müsse". Die Zugabe des Konservierungsmittels könne als kationisches Tensid auch Auswirkungen auf die biologische Verfügbarkeit am Erfolgsorgan und das Resorptionsprofil des Arzneimittels haben. Dieses Ergebnis werde durch die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Vergleichbarkeit" durch die heranzuziehende Guideline gestützt, wonach die Umstellung von einem Einzeldosen- in ein Mehrdosenbehältnis grundsätzlich immer eine neue Zulassung erfordere. Dies werde damit begründet, dass die Zubereitungen in den Mehrdosenbehältnissen typischerweise andere wirksame Bestandteile, insbesondere andere Bindemittel oder einen zusätzlichen Konservierungsstoff enthielten. 8 Schließlich führe die angestrebte Umstellung zu einer Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils Tetryzolinhydrochlorid. Während das Einmaldosisbehältnis 0,5 ml Augentropfen (= 0,25 mg Tetryzolinhydrochlorid) fasse, enthalte das Mehrdosenbehältnis 10 ml Augentropfen (= 5 mg Tetryzolinhydrochlorid). Die Menge würde insoweit von 0,25 mg auf 5 mg geändert. Dass die Konzentration des Bestandteils bezogen auf einen ml gleich bleibe und der Patient unter Umständen unabhängig von der Packungsgröße die gleiche Menge des Arzneimittels anwende, sei nach der Rechtsprechung des Landgerichts Köln (Urteil vom 19.12.1985 - 31 O 338/85 -) unbeachtlich. 9 Am 28.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. 10 Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie zunächst ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, bei dem streitgegenständlichen Arzneimittel handele es sich nach wie vor um die Darreichungsform Augentropfen. Auch die galenische Form sei völlig unverändert. Es handele sich weiterhin um eine klare wässrige Lösung der gleichen Bestandteile in völlig gleicher Menge. Es erfolge lediglich eine Reduktion der Wassermenge um vernachlässigbare ca. 0,1 Promille und ein Zusatz von Benzalkoniumchlorid in einer Menge von 0,1 Promille. Die Dosierung, Art, Ort und Dauer der Anwendung und die Indikation seien gleich. Insoweit sei bei der Änderungsanzeige auch auf die Unterlagen hinsichtlich der Zulassung von C. N Augentropfen Bezug genommen worden, da dieses Medikament dem geänderten W. völlig gleiche. 11 Die von der Beklagten herangezogene Guideline kenne die nach dem AMG grundsätzlich zulässige Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform nicht. Des Weiteren sei die Guideline nicht in deutsches Recht umgesetzt worden und daher nicht als rechtsverbindlich anzusehen. Schließlich sei die Aussage der Guideline, dass die Ausbietung der identischen Substanz in ein Einzeldosis- statt in ein Mehrdosisbehältnis stets eine Änderung der Darreichungsform darstelle, mangels fachlicher Begründung nicht nachvollziehbar. 12 Selbst wenn man von einer Änderung der Darreichungsform ausginge, läge eine Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform vor. In der Bekanntmachung des Bundesgesundheitsamtes über die Zulassung von Arzneimitteln vom 20.07.1988 seien Darreichungsformen als untereinander vergleichbar dargestellt. Die aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gezogene Ableitung der Vergleichbarkeit der Darreichungsform alleine aus dem Prüfaufwand sei nicht sachgerecht. Der EuGH habe im Zusammenhang mit der Frage, welche Arzneimittel als im Wesentlichen gleich" zu bewerten seien, auf folgende Punkte abgestellt: gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen, gleiche Darreichungsform und Bioäquivalenz. Durch die Zugabe des seit vielen Jahren bekannten und in rund 50 % aller Augentropfen verwendeten Konservierungsmittels Benzalkoniumchlorid entstehe kein hoher Prüfaufwand. Es könne somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Zulassung als solche in Frage stehe. Zudem seien Änderungen des Konservierungsmittels nach Art und Menge gemäß § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG auf dem Wege einer Änderungsanzeige grundsätzlich zulässig und erforderten keine Neuzulassung. Schließlich stelle die angezeigte Änderung auch keine Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach der Menge, sondern eine Änderung der Packungsgröße dar. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Landgerichts Köln sei vorliegend nicht übertragbar, da es sich in dem dortigen Fall sowohl bei der 60 ml als auch bei der 120 ml Infusionslösung um eine Einmaldosis gehandelt habe. Im vorliegenden Fall handele es sich in beiden Fällen um Behältnisse, welche nicht in Gänze als Einzeldosis verwendet würden. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.01.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend zur Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG aus, dass das Eindosenbehältnis in der Guideline als spezielle, also eigenständige und unabhängig von Konsistenz und physikalischer Eigenschaft des Arzneimittels anerkannte Darreichungsform definiert werde. Grund hierfür sei, dass die mengenmäßig in der Dosierungsgröße festgelegte Darreichungsform eine spezifische Zusammensetzung habe, die sich nicht einfach multiplizieren oder dividieren lasse. Es sei einleuchtend, dass ein Mehrdosenbehältnis gegenüber einem Eindosenbehältnis oftmals ein höheres Maß an Stabilisatoren, Konservierungsstoffen und ähnlichen qualitätsrelevanten Hilfsstoffen haben müsse. Eine relevante, nur rechnerische Heraufsetzung bei Beibehaltung der Mengenrelationen müsse daher gerade nicht die Vermutung der Richtigkeit haben, nur weil das Eindosenbehältnis schon die Zulassungskriterien erfülle. Die quantitative Änderung des Wirkstoffgehalts eines Arzneimittels sei in der Zulassung pro abgeteilter Darreichungsform mengenmäßig konkretisiert, so dass eine Abweichung hiervon in die eine oder andere Richtung das Arzneimittel wesentlich ändere mit der Folge, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis geprüft werden müsse. Die grundlegende Änderung zeige sich auch daran, dass die Klägerin erstmalig für das Mehrdosenbehältnis eine Laufzeitspezifikation habe angeben müssen. 18 Bezüglich der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 AMG trägt die Beklagte ergänzend vor, dass die Klägerin für die Vergleichbarkeit der Darreichungsform darlegungs- und beweisbelastet sei. Sie könne nicht pauschal darauf verweisen, dass das verwendete Konservierungsmittel in anderen Augentropfen ebenfalls Verwendung finde. Sie habe vielmehr aufzuzeigen, warum diese Wirkstoffmenge geeignet und den Zwecken des Arzneimittelsrechts dienlich sei. Sie müsse die Stabilitätsdaten plausibel angeben und belegen. Daran fehle es. Zu berücksichtigen sei zudem nicht nur der abstrakte Vorgang des Zufügens eines Konservierungsstoffs, sondern auch der konkret eingesetzte Konservierungsstoff Benzalkoniumchlorid, der auf der Besonderheitenliste stehe und für den ein Stufenplanverfahren bestehe. Es handele sich nicht um eine Reinsubstanz, sondern ein Stoffgemisch, das zu Reizungen führen könne. Bei der in Anspruch genommenen Indikation erscheine dies nicht sinnvoll. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass Konservierungsmittel von vielen Menschen nicht vertragen würden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist begründet. 22 Die Ablehnung der Zustimmung zur Änderung einer nicht konservierten Zubereitung - verpackt in einem Einzeldosisbehältnis - in eine konservierte Zubereitung - verpackt in einem Mehrdosisbehältnis - durch den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Änderungsanzeige unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Die Beklagte ist zu Unrecht von einer Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AMG ausgegangen, was zur Rechtswidrigkeit der versagten Zustimmung führt. 23 Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG ist eine Neuzulassung zu beantragen, wenn bei einem Arzneimittel eine Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe erfolgt ist. 24 Die vorgenommene Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis führt nicht zu einer Änderung des Wirkstoffs Tetryzolinhydrochlorid. Die Kammer teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln, dass es unbeachtlich sei, dass das Wirkstoffverhältnis keine Änderung erfahren habe. 25 Vgl. LG Köln, Urteil vom 19.12.1985 - 31 O 338/85 -. 26 Dem ist nicht zu folgen. So hat bereits die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln zur Mengenänderung überzeugend ausgeführt: 27 Die Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ist in den Zulassungsunterlagen sowie in den Beschriftungen in Maßeinheiten anzugeben (vgl. § 10 Abs. 6 Nr. 2 AMG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Anm.: heute § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 d)) i.V.m. § 10 Abs. 6 Nr. 2 AMG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 6 Nr. 2 AMG). Diese sind für jeden Bestandteil gesondert aufzuführen und auf eine bestimmte Bezugsgröße, bei abgeteilten Arzneiformen auf ein Stück (z.B. Tablette) und im Übrigen auf eine bestimmte Gewichts- und Volumenmenge zu beziehen. 28 Vgl. Sander, AMG, § 22 Anm. 4, § 10 Anm. 16; Kloesel/Cyran, AMG, § 10 Anm. 64; vgl. hierzu auch Rdnr. 235 der Bekanntmachung der Beklagten über die Zulassung von Arzneimitteln vom 31.10.1996 (BAnz. 1997 Nr. 44 a). 29 Für die Beurteilung einer Mengenerhöhung ist daher gleichfalls auf die jeweilige Bezugsgröße abzustellen." 30 Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.01.2006 - 24 K 4425/02 -. 31 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. 32 Die Neuzulassungspflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG ist eine Neuzulassung zu beantragen, wenn bei einem Arzneimittel eine Änderung der Darreichungsform erfolgt ist, die keine Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 AMG darstellt. 33 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, wann eine Änderung der Darreichungsform vorliegt. Denn selbst wenn man mit der Beklagten hier das Vorliegen einer geänderten Darreichungsform annehmen wollte, rechtfertigte dies nicht die Versagung der Zustimmung, da die von der Klägerin vorgesehene Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis unter Zufügung eines Konservierungsmittels eine Änderung in eine vergleichbare Darreichungsform im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG darstellt und somit keine Neuzulassungspflicht auslöst. 34 Wann Darreichungsformen im Sinne der genannten Bestimmung vergleichbar sind, erschließt sich zunächst aus einem natürlichen Wortverständnis, nämlich dahingehend, dass ein bestimmter Grad an Ähnlichkeit der Sachverhalte vorhanden sein muss. Für eine solche Ähnlichkeit bestehen insoweit Anhaltspunkte, da Anwendungsart und Anwendungsort gleich sind. 35 Zu beachten ist aber auch der gesetzgeberische Wille, wie er in der amtlichen Begründung zum Vierten Änderungsgesetz, 36 abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O. zu § 29 AMG, 37 zum Ausdruck kommt. Nach der amtlichen Begründung zum Vierten Änderungsgesetz von 1990 soll eine neue Zulassung nur dann zu beantragen sein, wenn alle Aspekte der Zulassung neu geprüft werden müssen. Welche Unterschiede der Gesetzgeber für erheblich hielt, geht ebenfalls aus der Begründung hervor. Er verweist hinsichtlich der Vergleichbarkeit verschiedener Darreichungsformen eines Arzneimittels auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung des vormaligen Bundesgesundheitsamtes zum Dritten Änderungsgesetz. In Nr. 4 der hiermit angesprochenen Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln vom 20. Juli 1988 (BAnz. S. 3367) werden Darreichungsformen aufgeführt, die als untereinander vergleichbar gelten. Diese Aussage erfolgte jedoch ungeachtet der Überlegungen zur Freisetzung, zur Bioverfügbarkeit bzw. zur biologischen Verfügbarkeit am Erfolgsorgan". Dass hiermit aus der Sicht des Bundesgesundheitsamtes eine Einzelfallprüfung bei der Änderung von einer Darreichungsform in eine andere nicht ausgeschlossen war, folgt auch aus der 6. Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990 (BAnz. S. 5827). Diese geht ausdrücklich davon aus, dass bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Darreichungsformen auf der Grundlage der 1988 veröffentlichten Bekanntmachung innerhalb der dort angegebenen Gruppen von Darreichungsformen im konkreten Einzelfall die Freisetzung, Bioverfügbarkeit und biologische Verfügbarkeit am Erfolgsorgan berücksichtigt werden müssen. Allgemein könne von einer Vergleichbarkeit verschiedener Darreichungsformen im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn Aggregatzustand, Anwendungsart und -ort identisch seien und eine in etwa gleiche Freisetzung und Bioverfügbarkeit der arzneilich wirksamen Bestandteile gewährleistet sei. Bei einzelnen der aufgeführten Gruppen unter Punkt 4 der Bekanntmachung vom 20.07.1988 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass je nach den Umständen des Einzelfalles auch Anwendungsart, Resorptionsprofil, das galenische Vehikel (Träger) und die daraus resultierende In-Vitro-Liberation herangezogen werden müssten. 38 Bei der Auslegung des Begriffs der vergleichbaren Darreichungsform muss nach Auffassung der Kammer allerdings auch der gesetzgeberische Wille im Hinblick auf die durch das Vierte Änderungsgesetz erfolgte Änderung in § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 AMG besondere Beachtung finden. Danach unterliegt die Änderung der wirksamen Bestandteile, die nicht arzneilich wirksam sind, allein der Zustimmungspflicht der Beklagten und erfordert keine Neuzulassung. In der amtlichen Begründung zum Vierten Änderungsgesetz ist hierzu Folgendes ausgeführt: 39 Nach der bisherigen Rechtslage war bei einer Änderung der Zusammensetzung der wirksamen Bestandteile, d.h. der Bestandteile, die Einfluss auf die Pharmakokinetik oder Pharmakodynamik haben, nach § 29 Abs. 3 stets eine neue Zulassung zu beantragen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um arzneilich wirksame oder sonstige wirksame Bestandteile, wie z.B. Konservierungsstoffe, handelte. Nunmehr ist nur noch bei einer Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile eine Neuzulassung erforderlich. Sonstige wirksame Bestandteile können nach Genehmigung der Zulassungsbehörde geändert werden. Dadurch wird zugleich der Verwaltungsaufwand bei der zuständigen Bundesoberbehörde vermindert." 40 Abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O. zu § 29 AMG. 41 Wenn die Gesetzesbegründung insbesondere die Konservierungsstoffe als sonstige wirksame Bestandteile namentlich erwähnt und diese bei einer Änderung von der Neuzulassungspflicht ausdrücklich ausnimmt, kann die Zulassungspflicht bei einer Dosisänderung nicht damit begründet werden, dass allein wegen der Zufügung eines Konservierungsstoffes eine nahezu umfassende Neubeurteilung des Arzneimittels erforderlich sei. Denn der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Nr. 2 des § 29 Abs. 2a AMG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Änderung der (bloß) wirksamen Bestandteile - wozu der Konservierungsstoff Benzalkoniumchlorid ebenfalls zählt und was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - gerade keine alle Aspekte der Zulassung umfassende Prüfung nach sich zieht. Hinzu kommt ferner, dass es in dem Gesetzgebungsverfahren keine Hinweise darauf gibt, dass es bei bestimmten Konservierungsstoffen ausnahmsweise anders sein soll. Insoweit verfängt auch das Argument der Beklagten nicht, dass es sich bei dem in Rede stehenden Konservierungsstoff um Benzalkoniumchlorid handele, das auf der Besonderheitenliste stehe und für das ein Stufenplanverfahren durchgeführt werde. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren der Änderung nach § 29 Abs. 2a AMG nicht lediglich eine Anzeigepflicht auslöst, sondern dass eine materielle Prüfung des Änderungsantrages anhand der Kriterien des § 25 Abs. 2 AMG durch die Beklagte erfolgt. 42 Damit ging die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Änderungsanzeige bereits deshalb nicht zugestimmt werden könne, weil die angestrebte Umstellung von einem Einzeldosis- in ein Mehrdosisbehältnis als eine neuzulassungspflichtige Einführung eines Arzneimittels zu qualifizieren sei. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Neubescheidung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.