Beschluss
18 L 1794/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1212.18L1794.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1a.) und b.), 2 sowie 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12.11.2007 (Geschäftszeichen: ) anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin den beabsichtigten Änderungen der Ziffer 2.3.3, Abschnitt GSM-R in Rangierbereichen" sowie den beabsichtigten Änderungen des betrieblich-technischen Regelwerks in Richtlinie 402.0203 Abschnitt 1, Abs. 1 sowie Abschnitt 9 der beabsichtigten Neufassung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Antragstellerin (SNB 2009) widerspricht und der Antragstellerin in Bezug auf die vorgenannten Klauseln und im vorgenannten Umfang die Abänderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und deren Veröffentlichung bis spätestens 14.12.2007 aufgibt, 4 hilfsweise im Wege einer gerichtlichen Zwischenregelung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1a.) und b), 2 sowie 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12.11.2007 im beantragten Umfang bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag anzuordnen, 5 hat insgesamt keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar ist. Eine abschließende rechtliche Überprüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung ist nicht gefordert, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N.. 9 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit zumindest offen sind und ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung nicht besteht. 10 Angesichts der Komplexität der sich bei Anwendung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) ergebenden Rechtsfragen lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht klären. Sämtliche von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Punkte, in denen die Antragsgegnerin den Bestimmungen der Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Antragstellerin (SNB 2009) widersprochen hat, bedürften einer eingehenden Prüfung in dem Widerspruchsverfahren bzw. in einem ggf. anzustrengenden Hauptsacheverfahren. 11 Rechtsgrundlage der in dem Bescheid vom 12.11.2007 ausgesprochenen Beanstandungen ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.11.2007 (BGBl. I S. 2566 - AEG) i. V. m. § 14 Abs. 1 AEG und § 3 Abs. 1 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3.6.2005 (BGBl. I S. 1566) (EIBV). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Antragsgegnerin betreffend die hier streitigen Regelungen liegen nach summarischer Prüfung vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dabei eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes nicht Voraussetzung für die Ausübung des Widerspruchsrechts im Rahmen der Vorabprüfung gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG. Der Schwere des Rechtsverstoßes ist allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall Rechnung zu tragen. 12 Soweit die Antragsgegnerin die beabsichtigte Änderung der Ziffer 2.3.3, Abschnitt GSM-R in Rangierbereichen, beanstandet hat, vermag die Kammer bei der allein gebotenen summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit dieser Beanstandung nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 02.11.2007, in der diese gegenüber der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt hat, dass die neuen Regeln bezüglich Rangierfunk keine Relevanz für das Befahren der Schienenwege (Zugfahrt) haben. Eine derartige Relevanz behauptet die Antragstellerin auch im vorliegenden Antragsverfahren nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass kein Verbot existiere, Regelungen in die SNB aufzunehmen, die keine Bedingungen für den Zugang zu Trassengleisen sind, und dass zudem Trassengleise gelegentlich auch zu Rangierzwecken genutzt werden. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin ihrerseits nicht grundsätzlich, sondern beanstandet lediglich, dass die - auch aus Sicht der Antragstellerin - fehlende Relevanz der entsprechenden Regelungen für den Netzzugang nicht deutlich gekennzeichnet ist. Dass diese fehlende Kennzeichnung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht offensichtlich von der Hand zu weisen. 13 Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken, dass das insoweit von der Antragsgegnerin herangezogene Transparenzgebot Maßstab bei der Prüfung sein darf, ob ein diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG i. V. m. § 3 Abs. 1 EIBV vorliegt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das gesamte Instrumentarium der Festlegung und Veröffentlichung von Nutzungsbedingungen nach § 4 EIBV dem Zweck dient, den Zugangsberechtigten ein klares Bild davon zu vermitteln, welche Leistungen zu welchen Preisen von den Infrastrukturunternehmen angeboten werden und welches die Zugangsbedingungen sind. In dem Maße, in dem ein Regelwerk intransparent ist, eröffnet es einerseits Spielräume für eine Ungleichbehandlung verschiedener Zugangsberechtigter und erschwert andererseits den Zugangsberechtigten den Preis-Leistungs-Vergleich sowie eine Überprüfung der Zugangsentscheidungen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die Heranziehung des Maßstabes der Transparenz bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG erfüllt sind, rechtswidrig wäre. 14 Bezüglich der Beanstandung des Abschnitts 1 Absatz 1 und des Abschnitts 9 der Richtlinie 402.0203, soweit es um die weitere Mitteilung der Ablehnung einer Trassenanmeldung auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs geht, sprechen nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit des Bescheides. 15 Insbesondere konnte die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung die getroffenen Regelungen auf die allgemeine Befugnisnorm des § 14c Abs. 1 AEG stützen. Hiernach kann die Regulierungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen u.a. die Maßnahmen treffen, die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind. Die in Ziffer 2 des streitbefangenen Bescheides getroffene Anordnung lässt sich ohne weiteres unter diese Norm subsumieren. Dem steht auch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.3.2007 - 13 B 2592/06 - entgegen, da die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Anpassungsaufforderung ausdrücklich offen gelassen wurde. 16 Rechtsgrundlage für die geforderte Unterrichtung ist § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG. Nach dieser Vorschrift haben die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde über die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen, zu unterrichten. Sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der Gesetzessystematik ergeben sich nach Auffassung der Kammer gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterrichtung über eine beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen, erst dann erfolgen soll, wenn - auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs - die Angebote bzw. die Mitteilungen über Trassenablehnungen übermittelt werden. Bereits der in § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG verwendete Begriff der beabsichtigten Entscheidung" lässt darauf schließen, dass eine konkrete Absicht, dass Anträge abgelehnt werden sollen, erforderlich ist. Dies setzt aber voraus, dass das Beanstandungsverfahren" nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 EIBV bereits durchgeführt worden ist. Auch die Gesetzessystematik spricht für diese Auslegung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Widerspruchsrecht der Antragsgegnerin in § 14e Abs. 1 Nr. 1 AEG. Gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 1 AEG kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d AEG innerhalb von zehn Arbeitstagen der beabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen. Diese zeitlich sehr eng begrenzte Frist von zehn Arbeitstagen ergäbe keinen Sinn, wenn Gegenstand der Mitteilung die beabsichtigten Entscheidungen nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens wären. Denn die Zugangsberechtigten selbst haben gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 EIBV mindestens einen Monat lang Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf. Warum der Regulierungsbehörde hingegen nur zehn Arbeitstage zur Verfügung stehen sollten, wäre bei einer Auslegung im Sinne der Antragstellerin nicht erklärlich. Zudem sind in dieser Zeit auch noch Stellungnahmen der Zugangsberechtigten zu erwarten und daher Änderungen des Entwurfs nicht auszuschließen. Ein Widerspruchsrecht kann demgemäß nach summarischer Prüfung sachgerecht frühestens nach Kenntnis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs ausgeübt werden. 17 Die Kammer vermag ferner nicht festzustellen, dass die Antragstellerin das ihr eingeräumte Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin von ihrem Widerspruchsrecht hinsichtlich der festgestellten Verstöße Gebrauch gemacht hat, um frühzeitig mögliche Beeinträchtigungen der gesetzlich verankerten Zugangsrechte zu unterbinden. 18 Da die Erfolgsaussichten somit nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen sind, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht bereits aus diesem Grund das durch § 37 AEG vorgesehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. 19 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile überwiegen auch im Übrigen nicht das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides. Dabei steht auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der Schaffung der Voraussetzungen für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG bereits im Wege der Vorabprüfung nach § 14e AEG. Die gesetzgeberische Wertung in § 37 AEG, dass Widersprüche der Antragsgegnerin nach § 14e AEG sofort vollziehbar sind, macht deutlich, dass der Gesetzgeber der sofortigen Schaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs auch schon im Wege der Vorabkontrolle ein hohes Gewicht beigemessen hat. Dem steht das private Interesse der Antragstellerin gegenüber, ihre Schienennetz-Benutzungsbedingungen nebst Anlagen in der von ihr vorgesehenen Form zum gesetzlich vorgesehenen Termin in Kraft zu setzen. Vorliegend hätte die Antragstellerin aber ausreichend Gelegenheit gehabt, die Benutzungsbedingungen entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin in der Zeit vom 13.11.2007 bis zum 13.12.2007 zu überarbeiten und sodann fristgerecht zum 14.12.2007 zu veröffentlichen. Angesichts der nur relativ geringfügigen Formulierungsarbeiten, die zur Behebung der vorliegend streitgegenständlichen Beanstandungsgründe erforderlich wären, erscheint selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer noch eine fristgerechte Umsetzung möglich. Die von der Antragstellerin behaupteten schweren irreparablen Schäden infolge einer Gefährdung der Erstellung des Netzfahrplans bestehen daher aus Sicht der Kammer nicht. Ebensowenig ist erkennbar, dass infolge des Widerspruchs gegen Ziffer 2.3.3 der SNB die gesamte Migrationsstrategie der Antragstellerin mit Blick auf GSM-R, insbesondere in Serviceeinrichtungen, in Frage gestellt würde. 20 Da das Gericht hinsichtlich des Hauptantrages zur Sache entscheiden konnte, war für einen Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung kein Raum mehr. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin mit mindestens 200.000,- Euro bewertet und diesen Betrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert ( §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).