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Urteil

20 K 1096/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0110.20K1096.06.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 106,88 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 106,88 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger war im Januar 2006 Halter eines Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 000. Dieses Fahrzeug stellte er am Abend des 30.12.2005 in Köln, Ubierring, in Höhe des Hauses Nr. 12 ab. Von dort wurde es am 02.01.2006 auf Anweisung von Bediensteten des Beklagten abgeschleppt, weil es in einem absoluten Haltverbotbereich stehe (Sonderbeschilderung Z 283 wegen einer Baustelle). Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von 106,88 EUR bei der Fa. Mauritius aus und forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2006 die Rückerstattung der verauslagten Kosten. Zur Begründung gab er an, als er sein Fahrzeug am Abend des 30.12.2005 an besagter Stelle abgestellt habe, sei dort keine Haltverbotzone eingerichtet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Parken vom Chlodwigplatz kommend lediglich bis zur Einfahrt des Hauses „Bett und Decke" verboten gewesen, was durch eine gelbe „Zick-Zack-Markierung" gekennzeichnet gewesen sei. Das Haltverbot vor dem Haus Nr. 12 könne nur nachträglich, während er dort geparkt habe, erweitert worden sein. Die gelbe Markierung sei bis zum Haus Nr. 12 ausgedehnt worden, auch das Schild Nr. 283 sei nachträglich vor das Haus Nr. 12 gestellt worden. Außerdem habe er einen Zettel gut sichtbar hinter der Frontscheibe hinterlassen, mit der Aufschrift: „Wenn Wagen stört bitte anrufen 0171/8340484". Als milderes Mittel habe man ihn unter der angegebenen Telefonnummer erreichen können bzw. nach Halterüberprüfung seine Adresse in unmittelbarer Nähe des Chlodwigplatzes aufsuchen können. Mit Schreiben vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der Abschleppkosten ab. Zum einen habe keine Telefonnummer im Fahrzeug ausgelegen. Es sei seit Jahren Übung, dass die Mitarbeiter das Armaturenbrett der Autos überprüfen würden. Einem erkennbaren Hinweis, dass die Handynummer ausgelegen habe, würde nachgegangen. Im Übrigen sei die Beschilderung bereits am 15.11.2005 aufgestellt und nach Angaben des Veranstalters nicht versetzt worden. Sie sei benötigt worden, um tatsächlich die Markierungen bis zum Ende der ehemaligen Parkbucht zu verlängern. Die Beschilderung habe ununterbrochen an der gleichen Stelle gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 21 - 23 der Beiakte 1) verwiesen. Der Kläger hat am 21.02.2006 Klage erhoben. Zur Begründung bleibt er dabei, dass am 30.12.2005 kein absolutes Haltverbotsschild aufgestellt gewesen sei, welches das Parken vor dem Haus Nr. 12 verboten hätte. Soweit die Beklagte auf die Aufstellung der Schilder am 15.11.2005 verweise, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Aus den in der Akte befindlichen Situationsfotos (Bl. 15) ergebe sich, dass entgegen des Aktenvermerks der Aufstellungsplan nicht eingehalten worden sei. Die Schilder seien vielmehr nach Belieben verrückt oder weggestellt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 106,88 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die gelbe Zickzacklinie sei rechtlich unerheblich. Entscheidend und völlig ausreichend seien die Haltverbotschilder, welche am 15.11.2005 aufgestellt worden seien. Diese seien auch auf den vom Kläger vorgelegten Fotos zu erkennen. Danach habe er sein Fahrzeug praktisch unmittelbar vor einem Verbotsschild geparkt. Die seinerzeit zuständige Mitarbeiterin könne bestätigen, dass sie bei ihrem fast täglichen Kontrollen der betreffenden Örtlichkeit keine Veränderung der dort vorhandenen Verbotsbeschilderung habe feststellen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst dem beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm tatsächlich an das Abschleppunternehmen, rechtlich jedoch an die Beklagte gezahlten Abschleppkosten, weil eine Kostenpflicht nur entsteht, wenn die ihr zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben ob, worüber die Beteiligten streiten, bereits am Ubierring vor dem Haus Nr. 12 ein mobiles Haltverbotsschild (Z 283) aufgestellt war, als der Kläger sein Fahrzeug dort abstellte, wofür nach Aktenlage allerdings einiges spricht. Denn auch wenn dies der Fall war, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Entscheidend ist vielmehr, dass sich unstreitig innerhalb der Haltverbotszone eine gelbe „Zick- Zack- Linie" befand, die vor dem Abstellort des Fahrzeuges des Klägers endete. Es spricht bereits vieles dafür, dass durch die „Zick- Zack- Linie" die Reichweite der Haltverbotszone bestimmt wurde, mit der Folge, dass nur in dem durch die Linie gekennzeichneten Bereich ein Haltverbot bestand, vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO, wonach eine solche Markierung (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote, Z 299) vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote bezeichnet, verlängert oder verkürzt (siehe auch § 12 Abs. 1 Nr. 6 e und Abs. 3 Nr. 8 d StVO). Soweit der Vertreter des Beklagten erstmals (insoweit wird insb. auf das Ablehnungsschreiben vom 18.01.2006, Bl. 21 BA 1, hingewiesen, wonach die Beschilderung benötigt wurde, um „tatsächlich die Markierungen bis zum Ende der ehemaligen Parkbucht zu verlängern") in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die Markierung nur auf die verlegte Bushaltestelle bezogen habe und nicht auf die Haltverbotszone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote müssen so eindeutig sein, dass jeder Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte Verhalten eindeutig erkennen kann, wobei im ruhenden Verkehr eine größere Sorgfalt als im fließenden Verkehr anzuwenden ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.11.2004 -5 A 850/03-, NJW 2005, 1142-; Beschluss vom 07.12.2005 - 5A 5109/04 -, www.nrwe.de. Die vom Beklagten gewollte Regelung war jedoch im vorliegenden Fall auch bei Anwendung der genannten Sorgfaltspflicht nicht erkennbar. Hierbei ist maßgeblich, dass eine bestehende Dauerrregelung das Parken in dem betroffenen Bereich ausdrücklich erlaubt und nur für Bauarbeiten eine vorübergehende andere Regelung gelten sollte. Es ist ein Parkstreifen vorhanden und es findet eine Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinautomat statt. Der Parkstreifen endet ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos umittelbar hinter dem Abstellplatz des klägerischen Fahrzeuges. Gleichzeitig war innerhalb des Parkstreifens die beschriebene Markierung angebracht, welche sich innerhalb der durch die mobilen Haltverbotsschilder gekennzeichneten vorübergehenden Haltverbotszone befand. Da gem. § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO solche Markierungen die Reichweite eines Haltverbotes näher kennzeichnen, musste auch für den sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer der Eindruck entstehen, dass mit der Markierung der Geltungsbereich dieses Haltverbots gekennzeichnet werden sollte, mithin das Haltverbot nur für den Bereich galt, der durch die „Zick-Zack-Linie" gekennzeichnet war. Hingegen war nicht ersichtlich, dass sich die Markierung nur auf die (mobile) Haltestelle für den Busverkehr bezog. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kennzeichnung der Haltverbotsstrecke an einer Bushaltestelle rechtlich nicht erforderlich ist. Vielmehr ergibt sich das Haltverbot und dessen Reichweite bereits aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wobei dieses Haltverbot durch eine Zick-Zack- Linie (Zeichen 299) näher bezeichnet werden kann. Eine solche Bezeichnung ist aber auch bei einer Haltverbotszone möglich, mit der Folge, dass das Halten nur innerhalb des gekennzeichneten Bereiches verboten ist. Dies führt dazu, dass vorliegenden die subjektiv gewollte Beschränkung der rechtlichen Wirkung der Markierung objektiv nicht erkennbar war. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 BGB (§ 173 VwGO, § 262 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.