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Urteil

19 K 5463/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dienstliche Regelbeurteilung unterliegt wegen des dem Dienstherrn zustehenden Wertungs- und Beurteilungsspielraums nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Gespräche und Absprachen zwischen Vorgesetzten und Erstbeurteilern zur Angleichung von Maßstäben sind grundsätzlich zulässig und beseitigen nicht ohne Weiteres die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers. • Eine pauschale Maßstabsverschärfung zur Vermeidung von Quotenüberschreitungen führt nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn tatsächlich eine bindende Weisung zur Vergabe bestimmter Noten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Regelbeurteilung trotz Maßstabsangleichungen • Eine dienstliche Regelbeurteilung unterliegt wegen des dem Dienstherrn zustehenden Wertungs- und Beurteilungsspielraums nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Gespräche und Absprachen zwischen Vorgesetzten und Erstbeurteilern zur Angleichung von Maßstäben sind grundsätzlich zulässig und beseitigen nicht ohne Weiteres die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers. • Eine pauschale Maßstabsverschärfung zur Vermeidung von Quotenüberschreitungen führt nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn tatsächlich eine bindende Weisung zur Vergabe bestimmter Noten vorliegt. Der Kläger, Polizeibeamter und seit 2001 Polizeikommissar, erhielt für den Zeitraum 1.1.2003 bis 30.9.2005 eine Regelbeurteilung mit der Gesamtwertung 3 Punkte. Vorher lagen Beurteilungsbeiträge verschiedener Vorgesetzter vor. Der Kläger machte geltend, Erstbeurteiler seien durch Vorgesetzte angewiesen worden, bestimmte Ernennungsjahrgänge pauschal von Prädikatsbeurteilungen auszunehmen, sodass seine Beurteilung nicht einzelfallbezogen und der Erstbeurteiler nicht unabhängig gewesen sei. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, es habe keine verbindliche Weisung gegeben; Maßstäbe dienten nur der Orientierung. Der Kläger hielt Klage beim Verwaltungsgericht Köln; im Verfahren wurde der Erstbeurteiler informatorisch angehört und auf weitere Akten Bezug genommen. • Rechtsgrundlage der Beurteilung ist §104 Abs.1 LBG; Beurteilungen dienen der Feststellung von Eignung, Befähigung und Leistung und unterliegen dem Wertungsspielraum des Dienstherrn, sodass die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist. • Prüfungsmaßstab beschränkt sich darauf, ob gesetzliche Begriffe verkannt, ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Die Beurteilungsrichtlinien (BRL) erlauben und fordern die Einholung von Beurteilungsbeiträgen und sehen die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers vor; gleichwohl sind Gespräche und Orientierung an gemeinsamen Maßstäben zulässig, um Gleichmäßigkeit zu erreichen. • Die bloße Annahme des Erstbeurteilers, er dürfe nicht mehr frei urteilen, ist unerheblich; nur eine konkrete, bindende Weisung oder unzulässiger Druck würde die Unabhängigkeit verletzen. • Vorgetragenes und die informatorische Anhörung zeigen, dass keine verbindliche Weisung bestand: Mitteilungen über verschärfte Orientierungsmaßstäbe zielten auf Vermeidung von Quotenüberschreitungen und waren als Orientierungshilfe zu verstehen. • Dass vereinzelt Beamte trotz der Maßstäbe Prädikatsnoten erhielten und dass Erstbeurteiler gemeinsam einen neuen Konsens suchten, spricht gegen eine zwingende Vorgabe gegenüber einzelnen Erstbeurteilern. • Die materielle Bewertung der Submerkmale und das Gesamturteil sind nachvollziehbar und plausibel; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine einzelfallfremde oder willkürliche Bewertung. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtene Regelbeurteilung vom 9. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Das Gericht verneint eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers und keine pauschale, bindende Weisung zur Vergabe bestimmter Noten. Die Beurteilung entspricht den gesetzlichen und dienstlichen Vorgaben und ist materiell nachvollziehbar begründet. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.