Beschluss
20 L 1804/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0220.20L1804.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.375,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 5372/07) des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 05.12.2007 wiederherzustellen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Dies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 05.12.2007 bezüglich sämtlicher dort getroffenen waffenrechtlichen Verfügungen mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung getan. 5 In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungs- gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend spricht erkennbar mehr dafür, dass der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch unter Berücksichtigung des Inhalts des vom Antragsgegner vorlegten Verwaltungsvorganges keinen Erfolg haben wird bzw. dass die angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig sind. 6 Nach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen Widerruf der dem Antragsteller seinerzeit nach § 59 WaffG 1972 erteilten Waffenbesitzkarte zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG gestützt. Nach der sich bietenden Aktenlage rechtfertigen bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 b) WaffG). Tatsachen in diesem Sinne ergeben sich aus dem Abhandenkommen seines Revolvers im August 2008, der bislang auch nicht wieder aufgefunden wurde, und seinem eigenen Vorbringen zu diesem Vorfall. Der Antragsteller hat die Schusswaffe nach seinen Angaben in der Schublade eines Nachttisches in seinem Wohnhaus am Abend des 18.08.2007 abgelegt, am Nachmittag des 21.08.2007 habe er dann den Revolver wieder an sich nehmen wollen und festgestellt, dass dieser verschwunden war. Auf welche Weise eine dritte Person die Waffe an sich genommen und aus dem Haus des Antragstellers verbracht haben könnte, bleibt schlicht unerfindlich; insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen Einbruchsdiebstahl. Auch die von dem Antragsteller zunächst geäußerte Vermutung, sein minderjähriger Enkel Lars habe den Revolver entwendet, hat sich nicht bestätigt. Wie der Antragsgegner unter Benennung der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften (insbes. § 36 WaffG) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Ablegen einer Kurzwaffe in einer Nachttischschublade in einem - wenn auch alarmgesicherten - Wohnhaus ersichtlich um keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des Waffengesetzes. Dies bedarf keiner weitergehenden Erörterung, zumal in dem Haus auch die Ehefrau des Antragstellers lebt und dort auch weitere Familienmitglieder (seine im Nachbarhaus wohnende Tochter und der Enkel Lars) Zugang haben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller erst nach ca. 3 Tagen wieder nach der Waffe gesehen (und dann deren Verschwinden bemerkt) hat, als er diese wiederum zur Jagdausübung benutzen wollte. 7 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei ihm ansonsten um einen unbescholtenen Bürger handele, bei dem es zudem im Zusammenhang mit seinem langjährigen Waffenbesitz keine Beanstandungen gegeben habe, und dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um ein einmaliges Missgeschick handele, bei dem eine Wiederholung in seinem Fall ausgeschlossen sei. Für die Annahme der - ausnahmslosen - Unzuverlässigkeit nach den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG getroffenen Regelungen reicht nach der gesetzgeberischen Wertung eine auf Tatsachen gestützte Prognose aus, auf Grund derer ein - wie dort in Buchst. a)-c) normiertes - regelwidriges Verhalten zu befürchten ist. Maßgeblich ist allein, dass das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit die Befürchtung rechtfertigt, er biete nicht die Gewähr dafür, er werde - wie vorliegend in Rede stehend - Waffen und Munition jederzeit sorgfältig verwahren. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte für eine Wiederholung des Fehlverhaltens und eine erneute Entstehung von Gefahren vorliegen; eine umfassende Zukunftsprognose ist nicht anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes dem Zweck dienen, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko in Zukunft möglichst gering zu halten. Dieses Sicherheitsrisiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1996 - 1 C 12.95 -, NJW 1997, 336. 9 Dieses Vertrauen verdient der Antragsteller wegen der sorgfaltslosen Aufbewahrung seines Revolvers unter den vorstehend wiedergegebenen Umständen nicht. Dass er seit 1968 unbeanstandet im Besitz von Waffen und Munition ist, führt nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung, denn ein untadeliger Lebenswandel wird bei einem Waffenbesitzer als selbstverständlich vorausgesetzt. Die vom Antragsgegner unter Würdigung der von ihm getroffenen Ermittlungen und der Angaben des Antragstellers getroffene Prognose ist danach nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und der Antragserwiderung vom 28.01.2008 nimmt die Kammer insoweit ergänzend Bezug. 10 Soweit in dem angefochtenen Bescheid der Widerruf des Weiteren auch auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 c) WaffG gestützt wird (danach müssten bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen und Munition Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind), erscheint dies allerdings fragwürdig. Die Frage bedurfte in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG aber keiner weiteren Erörterung. Was die darüber hinaus vom Antragsgegner angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach der - widerlegbaren - Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Ziffer 5 WaffG anbetrifft, so spricht einiges dafür, dass hier dass ein gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes im Sinne dieser Regelung zu bejahen ist. Auch dies bedurfte indes keiner abschließenden Klärung. 11 Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus: Das öffentliche (und gleichzeitig das Waffenrecht prägende) Interesse daran, das mit jedem Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen verbundene Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, ist hoch einzustufen. Es besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen auszuschließen. 12 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl. 2005, 666. 13 Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen während des laufenden Klageverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines eingehenden Vorbringens zu seinem Werdegang und seiner persönlichen Situation nicht zuzugestehen. Soweit er geltend macht, dass er die Waffen zur Jagdausübung in seinem Revierteil benötige, und dass die Jagd und Hege sein einziges Hobby sei und für ihn einen ganz erheblichen Lebensinhalt bedeute, insbesondere auch zum Ausgleich des beruflichen Stresses, mag dies aus seiner Sicht nachvollziehbar und verständlich sein. Auch wenn die Jagdausübung indes für den Antragsteller einen besonders hohen Stellenwert haben mag, so bleibt es dabei, dass ihm durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (lediglich) die weitere Ausübung einer Liebhaberei verwehrt ist. Hinzu kommt, dass er diesbezüglich auch nicht selbst Pächter eines Jagdbezirkes ist, sondern nach eigenen Angaben einen unentgeltlichen Begehungsschein für ein kleineres Jagdrevier" besitzt (Bl. 176 des vorgelegten Verwaltungsvorganges). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach Kenntniserlangung von dem Verlust des Revolvers am 29.08.2007 die Widerrufsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erst am 05.12.2007 erlassen hat. Es erscheint nach den gegebenen Umständen vielmehr gerade sinnvoll und angemessen, dass der Antragsgegner vor Erlass der Verfügung in der Angelegenheit ermittelt und sich mit den Einwendungen des Antragstellers, der zuvor anzuhören war (§ 28 VwVfG NRW), eingehend auseinander gesetzt hat. 14 Vor diesem Hintergrund sind rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsgegner getroffenen Folgemaßnahmen nicht ersichtlich. Die Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (als Urkunde) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die unter Fristsetzung getroffene Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ist vom Antragsgegner ermessensfehlerfrei getroffen worden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.