Urteil
21 K 3412/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0220.21K3412.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer. Er war im Veranlagungszeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 ebenso wie seine Ehefrau mit Nebenwohnsitz in Köln (G. .0 in 00000 Köln) gemeldet. Mit Hauptwohnsitz war er zu dieser Zeit in München gemeldet, seine Ehefrau in Miesbach. In der Hauptwohnung des Ehemannes in München ist die Ehefrau des Klägers nicht gemeldet. Der Kläger ist allerdings in Miesbach mit Nebenwohnsitz gemeldet. 3 Der Kläger wurde mit Bescheid vom 14.12.2005 für die Wohnung in Köln auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten vom 17.12.2004 für das Jahr 2005 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 400 Euro (= 10 % der abgerundeten und halbierten Kaltmiete für die maßgeblichen Monate Januar bis Mai des Jahres 2005) herangezogen. 4 Mit Schreiben vom 17.12.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er seit 1994 die Nebenwohnung in Köln aus beruflichen Gründen gehalten habe. Von 1994 bis 2003 sei er als Vorsitzender des Vorstands der E. E. L. AG beruflich in Köln tätig gewesen. Seit 2004 sei er als Selbständiger in Köln beruflich tätig und übe seine Berufstätigkeit in zahlreichen Aufgabenfeldern aus. So gehörten zu seinen Aufgabenfeldern z.B. die Durchführung von Beratungsaufträgen für Versicherungsunternehmen, die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten und von Schiedsrichterfunktionen in Schiedsgerichten der Versicherungswirtschaft, sowie verschiedene Autorentätigkeiten für versicherungsrechtliche Literatur bei Verlagen in Köln. Örtlicher Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei damit unverändert Köln gewesen. 5 Sein Hauptwohnsitz habe sich von 1959 bis 1979 und seit 1981 in München befunden. Er sei verheiratet und lebe nicht dauernd getrennt von seiner Ehefrau. Sie hätten drei Kinder, die alle in München geboren seien. Zwei von ihnen hätten in dem maßgebenden Zeitraum ihren Wohnsitz gleichfalls in seiner Münchner Wohnung gehabt. Sie sei damit die vorwiegend genutzte Wohnung gewesen. Außerdem habe er mit seiner Familie seit 1985 eine weitere Wohnung in Miesbach bezogen, ca. 35 Fahrminuten von München entfernt. Er berufe sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005, nach dem die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, die Ehe diskriminiere und somit gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gemeinsame Nebenwohnung in Köln die Familienwohnung des Klägers und seiner Ehefrau gewesen sei, so dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig sei. Auch hätten keine melderechtlichen Hindernisse vorgelegen, die eine Änderung des Meldestatus unmöglich gemacht hätten. 7 Ferner werde die Zweitwohnung nicht aus beruflichen Gründen gehalten, da der Kläger nach Eintritt in das Rentenalter als Rentner einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehe. Damit gehöre er nicht zu dem vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erfassten Personenkreis bzw. falle nicht unter den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 6 ZwStS, so dass eine Steuerpflicht für den veranlagten Zeitraum gegeben sei. 8 Am 18.07.2006 hat der Kläger Klage erhoben. 9 Er trägt vertiefend vor, dass sich der eheliche und familiäre Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz in München befinde. Die Zweitwohnung in Köln sei ausschließlich aus beruflichen Gründen unterhalten und insbesondere im Rahmen seiner bis 2004 ausgeübten Vorstandstätigkeit zur Wahrnehmung gesellschaftlicher bzw. repräsentativer Pflichten genutzt worden. Eine Änderung des Meldestatus des in München befindlichen Hauptwohnsitzes habe aufgrund der ebenfalls dort wohnenden Eltern und deren späterer Pflegebedürftigkeit, der Geschwister, der Schwägerin sowie des verheirateten Sohnes nebst Enkelkindern nicht vorgenommen werden können. Als sich herausgestellt habe, dass er in Köln dauerhaft beruflich tätig sein werde und nicht mehr regelmäßig an den Wochenenden nach München kommen könne, habe sich auch seine Ehefrau ab 01.12.1995 in der Kölner Wohnung mit Nebenwohnung angemeldet, ohne allerdings dabei den gemeinsamen Lebensmittelpunkt ihrer Familie in Bayern aufzugeben. Außerdem seien die Besuche seiner Ehefrau in Köln auch durch gesellschaftliche Verpflichtungen veranlasst gewesen, die er aufgrund seiner beruflichen Stellung als Vorsitzender des Vorstandes der E. – die E. sei Europas größtes privates L1. – und in seinen übrigen umfangreichen Funktionen zu erfüllen gehabt habe. Zu der formellen Anmeldung der Nebenwohnung in Köln habe sich seine Ehefrau melderechtlich gezwungen gesehen, um einen eventuellen Verstoß gegen die Meldevorschriften zu vermeiden. Damit als Folge der beruflich bedingten räumlichen Trennung vom Lebensmittelpunkt nicht auch eine dauernde Trennung von Familie und Ehefrau habe eintreten sollen, sei seine Ehefrau zu Aufenthalten in Köln gezwungen gewesen. An diesen Tatbestand knüpfe der Beklagte aber die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Dies verstoße gegen Art. 6 GG. 10 Entscheidend für einen Verstoß gegen Art. 6 GG sei – wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe – das familiäre Zusammenleben. Der Begriff der Familie sei im Melderecht nicht definiert. Auch das Steuerrecht kenne keinen gesetzlich festgelegten Begriff. Wegen des familiären Zusammenlebens komme es daher für die verfassungsrechtliche Frage der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht nur auf die Eheleute, sondern auf ihre Familie im weitesten Sinne an. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nämlich Ehe und Familie. Insofern irre der Beklagte, wenn er meine, unter Familie seien nur Ehegatten und deren Kinder zu verstehen. 11 Es treffe zwar zu, dass er und seine Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum an verschiedenen Orten mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien. Er sei aber jedenfalls in Miesbach ebenfalls mit Nebenwohnung gemeldet gewesen. Insofern hätten er und seine Ehefrau dort eine gemeinsame Wohnung gehabt. 12 Die Ansicht des Beklagten, die gemeinsame Wohnung der Ehepartner müsse stets auch deren gemeinsame Hauptwohnung sein, sei rechtsirrig. Denn nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 ZwStS sei lediglich Voraussetzung, dass die „eheliche ...... Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet“. Die Vorschrift sage nichts darüber aus, ob diese eheliche Wohnung eine Hauptwohnung, eine Nebenwohnung oder eine Haupt- und Nebenwohnung sei. Dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 ZwStS könne auch nicht entnommen werden, dass die „andere“ Gemeinde im Sinne dieser Vorschrift ein- und dieselbe Gemeinde sein müsse; denn in den Worten „in einer anderen Gemeinde“ habe das Wort „eine“ die Bedeutung eines unbestimmten Artikels und nicht eines Zahlwortes. 13 Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts von § 2 Abs. 6 ZwStS komme es nicht darauf an, dass sich die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Fallkonstellation befasst habe, in der die Eheleute eine gemeinsame Hauptwohnung inne gehabt hätten. 14 Der Beklagte gehe offensichtlich von der Auffassung aus, dass Ehegatten immer nur einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründen könnten. Diese Ansicht sei aber auch melderechtlich unzutreffend. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG sei Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 5 MRRG stellten für bestimmte Fallkonstellationen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Hauptwohnungsvermutungen auf, die widerleglich seien. Könne der Wohnungsstatus eines verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Einwohners nicht zweifelsfrei festgestellt werden, sei Hauptwohnung seine vorwiegend benutzte Wohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG). Das bedeute, dass in solchen nicht zu klärenden Zweifelsfällen jeder Ehegatte eine eigene Hauptwohnung habe. Damit stelle das Gesetz ausdrücklich klar, dass Ehegatten auch getrennte Hauptwohnungen haben könnten, ohne dass sie dauernd getrennt lebten. 15 Ferner rügt er, dass die Kölner Zweitwohnungssteuersatzung bis zur Einfügung der nunmehr in § 2 Abs. 6 ZwStS enthaltenen Bestimmung nichtig gewesen sei. Für die bis zum 03.06.2005 angemeldete Zweitwohnung sei daher weder durch die Ursprungsfassung der Satzung noch durch die geänderte Fassung nach Beschluss der 1. Änderungssatzung eine Zweitwohnungssteuerpflicht begründet worden, da der in seinem Fall maßgebliche Besteuerungstatbestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Auffassung des Beklagten, das Rückwirkungsverbot greife nicht ein, könne nicht gefolgt werden. Denn die mit der 1. Änderungssatzung vorgenommene Satzungsänderung begünstige ihn nicht, da der Beklagte die geänderte Satzung zu seinem Nachteil auslege. Der Beklagte habe ferner mit der 1. Änderungssatzung nicht lediglich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 umgesetzt, sondern echte materielle Änderungen der Zweitwohnungssteuersatzung vorgenommen. Denn er habe mit dem durch die 1. Änderungssatzung eingefügten § 2 Abs. 6 ZwStS einen deutlich darüber hinausgehenden und vom Bundesverfassungsgericht nicht entschiedenen Befreiungstatbestand auch für nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner geschaffen. 16 Soweit der Beklagte ferner der Annahme sei, dass er die Zweitwohnung deswegen nicht aus beruflichen Gründen gehalten habe, da er nach Eintritt in das Rentenalter als Rentner einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehe, sei auch diese Auffassung rechtsirrig. Auch Rentner könnten beruflichen Tätigkeiten nachgehen, was unter dem gleichen verfassungsrechtlichen Schutz stehe wie die Tätigkeit von Arbeitnehmern. Darüber hinaus gebe es auch in vielen Berufen keine starren Altersgrenzen. 17 Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verbiete es, eine bestimmte Einkunftsart in Abhängigkeit davon unterschiedlich zu besteuern, wer die Einkünfte erziele. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 14.12.2005 und den Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger, soweit er die Unwirksamkeit der Zweitwohnungssteuererhebung mangels entsprechender wirksamer Rechtsgrundlage rüge, verkenne, dass eine Änderung der Satzung in Form der Aufnahme der durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 11.10.2005 festgelegten Maßgaben kurzfristig nach Ergehen der Entscheidung rückwirkend zum 01.01.2005 erfolgt sei. Im Zuge der Satzungsänderung sei in Gestalt einer Ausnahmevorschrift von der Zweitwohnungssteuerpflicht ein den Steuerpflichtigen begünstigender Tatbestand eingefügt worden. Das Verbot der Rückwirkung greife in diesem Zusammenhang nicht, so dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der Satzung habe vorgenommen werden können. Belastend wirke sich für den Kläger aus, dass der eingefügte Befreiungstatbestand in seinem Falle nicht eingreife. Auch die Schutzbedürftigkeit eines Vertrauens des Klägers auf das Fortbestehen der bisherigen Satzung bzw. auf eine Unwirksamkeit der Steuererhebung auf der Grundlage der Ursprungssatzung sei nicht erkennbar. 23 Die Einbeziehung der Lebenspartner in § 2 Abs. 6 ZwStS sei aufgrund deren mit Ehegatten identischen melderechtlichen Situation wegen Art. 3 GG erfolgt. 24 Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Kläger gehöre nicht zu dem davon erfassten geschützten Personenkreis. Die vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilen gewesene Fallkonstellation liege im Fall des Klägers schon deshalb nicht vor, da die Eheleute ausweislich der Angaben im amtlichen Melderegister abgesehen von der Kölner (Neben-)Wohnung keine gemeinsame Wohnung hätten. Beide seien an verschiedenen Orten mit Hauptwohnsitz angemeldet. Zudem habe sich die Ehefrau des Klägers ebenfalls mit Nebenwohnung in Köln gemeldet. Ob diese Meldung zutreffend sei, spiele keine Rolle. 25 Soweit der Kläger weiterhin geltend mache, eine Änderung des Meldestatus seines in München befindlichen Hauptwohnsitzes habe aufgrund der ebenfalls dort wohnenden Eltern ,Geschwister etc. nicht vorgenommen werden können, werde darauf hingewiesen, dass die in § 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG NRW enthaltene Regelung von dem Fall ausgehe, dass beide Ehegatten am maßgeblichen Ort einen gemeinsamen Hauptwohnsitz unterhalten, was hier ausweislich der melderechtlichen Verhältnisse nicht der Fall sei. Im Übrigen sei für den Familienwohnsitz der gemeinsame Aufenthaltsort von Ehegatten und Kindern maßgeblich, nicht aber der von anderen Verwandten. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 29 Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 14.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 30 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die „Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (ZwStS) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG -. 31 Danach erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung (im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS), die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, wobei dies wiederum dann der Fall ist, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. 32 Gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 33 Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, 34 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. 35 Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 und 28 GG ) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, 36 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 (93). 37 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Satzung gibt den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. 38 Die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln sind auch materiell rechtmäßig und verstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht. 39 Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. 40 In ständiger Rechtsprechung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit definiert. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, 41 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 – 8 C 49.95 -, NVwZ 1998, 178; BFH, Urteil vom 05.03.1997 – II R 28/95 -, BFHE 182, 243. 42 In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist daher der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 – 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.04.1993 – 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43 ff. (44). 44 Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, wie sich aus § 5 ZwStS ergibt. § 5 Abs. 1 ZwStS bestimmt die Bemessungsgrundlage nach dem Mietwert der Wohnung. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandssteuer auslöst (vgl. § 5 Abs. 3 ZwStS), steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen, 45 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349). 46 Der Kläger hatte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Nebenwohnung in Köln inne, so dass er der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in dem festgesetzten Umfang unterfällt. Auf den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 6 ZwStS kann er sich nicht berufen. Hiernach gelten die Absätze 2 – 4 des § 2 ZwStS ebenfalls nicht, für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb im Falle des Klägers nicht vor, da er und seine Ehefrau weder in München noch in Miesbach eine „eheliche“ Wohnung hatten. 47 Was unter „ehelicher“ Wohnung zu verstehen ist, ist in der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln nicht definiert, und der Begriff findet sich als solcher auch nicht in den melderechtlichen Bestimmungen des Melderechtsrahmengesetzes und der Meldegesetze der Länder. Der Begriff „eheliche“ Wohnung findet sich jedoch mehrfach in Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005, 48 1 BvR 1232/00 u.a., NJW 2005, 3556. 49 Nach diesen Entscheidungen sind die Satzungsbestimmungen in den Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte Dortmund und Hannover über die Heranziehung eines Inhabers einer Nebenwohnung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit nach diesen Zweitwohnungssteuersatzungen die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen „eheliche“ Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. 50 Was das Bundesverfassungsgericht unter „ehelicher“ Wohnung versteht, folgt aus seinen weiteren Ausführungen in dem genannten Beschluss. Ausschlaggebend für den vom Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren erkannten Verstoß der Zweitwohnungssteuererhebung gegen Art. 6 Abs. 1 GG war der Umstand, dass eine verheiratete, nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebende Person, die neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhält, von Rechts wegen unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – MG NRW – und § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz – MRRG -, gehindert ist, sich für diese Wohnung trotz deren vorwiegender Nutzung mit Hauptwohnung zu melden und damit die Erhebung von Zweitwohnungssteuer zu vermeiden. Von diesen melderechtlichen Beschränkungen werden demgegenüber solche Personen nicht erfasst, die nicht in Folge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Diese unterschiedliche melderechtliche Lage für Verheiratete und Ledige und die sich daraus ergebenden Diskrepanzen in Bezug auf die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer begründen nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Notwendigkeit, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG die Haltung einer von einer verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person aus beruflichen Gründen genutzten Wohnung von einer Belastung auszunehmen. Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zum einen, dass Anknüpfungspunkt für die mit dieser Entscheidung in den Blick genommene Diskriminierung von Ehepaaren die melderechtliche Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW bzw. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG ist und zum anderen, dass mit dem Begriff der „ehelichen Wohnung“ die Fallkonstellation des § 16 Abs. Abs. 2 Satz 2 MG NRW gemeint ist, dass also die Ehepartner einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben. 51 Diese begriffliche Auslegung gilt auch für § 2 Abs. 6 ZwStS der Stadt Köln. Denn die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln ist um diese Regelung durch Artikel 1 Nr. 1 der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005 ergänzt worden. Mit dieser Ergänzung sollte erkennbar dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 – Rechnung getragen werden. 52 Die vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommenen melderechtlichen Regelungen treffen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu. Denn der Kläger unterfällt hinsichtlich der erfolgten Meldungen, - Hauptwohnsitz in München, Nebenwohnsitz in Miesbach und Köln - im hier strittigen Zeitraum, während seine Ehefrau in Miesbach mit Hauptwohnsitz und mit Nebenwohnsitz nur in Köln gemeldet war, nicht der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW, wonach Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner ist. Eine entsprechende gemeinsame „eheliche“ Wohnung im Sinne eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes hat der Kläger mit seiner Ehefrau im hier streitigen Veranlagungszeitraum nicht begründet. Vielmehr beruhen die hier vorliegenden melderechtlichen Verhältnisse – die Hauptwohnsitznahme in unterschiedlichen Orten - auf der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 1 MRRG . Hiernach ist auch für den verheirateten Einwohner Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1 dieser Vorschrift, wenn der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Das bedeutet, dass im Falle des § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG die Ehepartner ausnahmsweise keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, sondern getrennte Hauptwohnsitze – hier: der Kläger in München, seine Ehefrau in Miesbach -. Ist dies aber der Fall, dann war der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW über den gemeinsamen „ehelichen“ Wohnsitz daran gehindert, sich in Köln anders als mit Nebenwohnsitz zu melden. Vielmehr war er – vergleichbar einem unverheirateten Einwohner – in der Festlegung, welcher Wohnort Haupt- und Nebenwohnsitz sein sollte – nicht durch § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW gebunden. Damit liegt die vom Bundesverfassungsgericht für mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar gehaltene melderechtliche Fallkonstellation nicht vor, so dass insoweit auch keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG bei der Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer gegeben ist. 53 Darauf, ob die vom Kläger und seiner Ehefrau bestimmten melderechtlichen Verhältnisse tatsächlich den Gegebenheiten entsprachen und einer der gewählten Wohnsitze tatsächlich ein gemeinsamer Familienwohnsitz war, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Maßgeblich sind vielmehr nach den Bestimmungen der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung die vom Kläger angegebenen melderechtlichen Verhältnisse. 54 In Literatur und Rechtsprechung wird eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich für zulässig erachtet, 55 vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 – 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, 122; VGH München, Urteil vom 14.02.2007 – 4 N 06.367 -; OVG NRW,Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1999 - 13 L 5282/98 - NVwZ-RR 1999, 790; VerwaltungsgerichtshofBaden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1988 - 2 S 3458/86 -, KStZ 1989, 236; 56 Die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln knüpft mehrfach an die melderechtlichen Vorschriften an. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS zunächst grundsätzlich jede Wohnung (im Sinne des Absatzes 3), die melderechtlich dem Eigentümer oder einer anderen in Absatz 1 genannten Person als Nebenwohnung dient. Eine Wohnung dient gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Damit wird die melderechtliche Unterscheidung bei der Benutzung mehrerer Wohnung zwischen „Hauptwohnung“ und „Nebenwohnung“ übernommen und die sachliche Zweitwohnungssteuerpflicht unmittelbar und bindend an die Meldung als solche geknüpft, deren materielle Richtigkeit grundsätzlich zweitwohnungssteuerrechtlich nicht zur Prüfung steht. Ist eine Wohnung melderechtlich als Nebenwohnung erfasst, handelt es sich mithin stets und uneingeschränkt um eine Zweitwohnung im steuerrechtlichen Sinn. Diese formale Anknüpfung an das Melderegister wird in § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS um eine materielle Komponente ergänzt, damit nicht zuletzt zur Verwirklichung des Gleichheitsgebotes auch solche (materiellen) Nebenwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden, deren Bewohner ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen. Wird nämlich eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte, was u.a. gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS der Fall ist, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Damit ist die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht allein von einer Anzeige oder Anmeldung abhängig. Da hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, ist von Rechts wegen gewährleistet, dass unzutreffende melderechtliche Angaben das Entstehen der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht verhindern, so dass satzungsrechtlich eine lückenlose Erfassung aller Zweitwohnungssteuerpflichtigen gegeben ist. 57 Hinsichtlich der Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer ist somit unabhängig von der Frage der vorwiegenden Nutzung i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW entscheidend, dass die Wohnung gegenüber der Meldebehörde (formal) als Nebenwohnung gemeldet wurde. 58 Das Anknüpfen der Satzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer an die melderechtliche Erfassung der Wohnung als Nebenwohnung ist rechtmäßig und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn das Abstellen auf die melderechtlichen Verhältnisse ermöglicht es dem Satzungsgeber – wie bereits oben dargestellt -, zur Verwirklichung der Steuergerechtigkeit und im Interesse der Praktikabilität eine Typisierung vorzunehmen, die es wiederum ermöglicht, ohne größeren Aufwand bereits einen beträchtlichen Teil der Zweitwohnungsinhaber zu erfassen. Insbesondere wird dadurch verhindert, dass der Inhaber einer melderechtlich als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung deren steuerlich relevante Charakterisierung als Zweitwohnung mit dem Argument in Abrede stellt, es handele sich in Wirklichkeit um die Hauptwohnung des Wohnungsinhabers, was wiederum seitens der Behörde eine umfängliche Aufklärung erforderlich machte. 59 Gegen das Abstellen auf die formale Meldung im Gegensatz zur Anknüpfung an die tatsächlichen Wohnverhältnisse bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Betroffene kann eine erfolgte Meldung jederzeit richtig stellen und durch Korrektur einer unrichtigen Eintragung auch eine insofern unberechtigte Steuerveranlagung verhindern, 60 vgl. BFH, Urteil vom 31.05.1995 – II B 107/94 -; sowie Urteil vom 05.03.1997– II R 41/95 -. 61 Es kann den Wohnungsinhabern nach Auffassung der Kammer nicht freigestellt bleiben, ob sie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen melderechtlich der Kommune gegenüber behaupten, zwei Wohnungen in Form von Hauptwohnung oder Nebenwohnung inne zu halten und zu benutzen, andererseits aber bei der Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer vorzutragen, dass diese Angaben in Wahrheit nicht zuträfen. Es liegt in einem solchen Fall im Verantwortungsbereich der Wohnungsinhaber, die tatsächliche Nutzungssituation klarzustellen und eindeutig gegenüber der jeweiligen Kommune zu erklären. 62 Es ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die vorliegende, auf § 16 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 MG NRW beruhende Fallkonstellation mit den von der Vorschrift des § 2 Abs. 6 ZwStS erfassten Fällen gleich zu behandeln. Denn der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von einem nicht getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sein könnte. Vielmehr gilt: „Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungssteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Auch auf jene Erwerbstätigen, die neben ihrer am ursprünglichen Wohnort belegenen Wohnung noch eine Wohnung am Ort der Beschäftigung halten, die entsprechend...§ 16 Abs. 2 Satz 1 NWMeldeG als Hauptwohnung geführt wird, erstreckt sich die Belastung nicht“, 63 BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 u.a. -, NJW 2005, 3556 (3557 rechte Spalte, vorletzter Absatz). 64 Um die letztgenannte Fallkonstellation, nämlich die des § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW handelt es sich beim Kläger. 65 Soweit der Kläger weiter der Auffassung ist, seiner Heranziehung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer stehe entgegen, dass der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 14.12.2005 datiere, die Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2005 aber erst zum 16.12.2005 erfolgt und damit die Festsetzung seiner Steuerpflicht ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgt sei, folgt dem die Kammer nicht. 66 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem schon mehrfach zitierten Beschluss vom 10.11.2005 für die damals zu beurteilenden Satzungen der Städte Dortmund und Hannover ausgeführt, dass die Satzungsregelungen über die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG nichtig seien. Diese Nichtigkeit berührt jedoch die vorliegende Satzung nicht, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war. 67 Die „rückwirkende“ Änderung der Satzung durch die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 war im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar rechtlich geboten. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Ein infolge Fehlens einer gültigen Beitragssatzung zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid kann auch – wie hier - nachträglich dadurch „geheilt“ werden, dass eine gültige Beitragssatzung mit einer Rückwirkung in Kraft tritt, die zeitlich auch den Bescheid erfasst. Ein rückwirkendes Gesetz ordnet eine bis zu seiner Verkündung bestehende Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit durch neues Recht, und zwar dergestalt, dass an die Stelle der für einen vorausgegangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine neue tritt, 68 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 – IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2 ff. 69 Allerdings setzt das Rechtsstaatsprinzip der Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen. Das Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf stets der Konkretisierung an den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles. Das kann dazu führen, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten eines Bürgers verschlechtert werden darf, wenn er in schutzwürdiger Weise auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen durfte. Diese Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Satzungsänderung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Belastung, sondern zu einer Begünstigung des betroffenen Personenkreises geführt hat. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 72 Rechtsmittelbelehrung 73 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 74 75 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 76 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 77 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 78 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 79 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 80 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 81 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 82 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 83 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. 84 Beschluss 85 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86 400 € 87 festgesetzt. 88 Gründe 89 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). 90 Rechtsmittelbelehrung 91 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 92 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 93 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.