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Beschluss

34 K 1928/07.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0220.34K1928.07PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Am 23./24.08.2004 schlossen der Rhein-Erft-Kreis sowie die Agentur für Arbeit in C. eine Vereinbarung über eine Kooperation mit dem Ziel, in eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44 b SGB II bis spätestens 30.09.2005 einzutreten. In Ziffer 3.3 dieser Vereinbarung ist geregelt, dass die Aufgaben der ARGE von ausreichend qualifiziertem Personal des Rhein-Erft-Kreises, seinen kreisangehörigen Kommunen und der Agentur für Arbeit wahrgenommen werden. Aufgabe der ARGE ist es, nach § 44 b SGB II die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Träger von Leistungen nach dem SGB II an Arbeitssuchende und zur Vermittlung der Arbeitssuchenden zu erbringen. 4 Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 23.12.2004 wurde die ARGE errichtet. 5 In diesem ist u. a. bestimmt: 6 § 4 Organe der ARGE 7 Die ARGE bildet folgende Organe: 8 - die Trägerversammlung 9 - den/die Geschäftsführer/in, 10 § 7 Geschäftsführung 11 (1) Die ARGE hat eine/n Geschäftsführer/in. Er/sie führt die Geschäfte der ARGE i. S. des § 44 b SGB II; er/sie vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich. 12 (2) Die Trägerversammlung kann dem/r Geschäftsführer/in eine Geschäftsordnung geben, in der seine/ihre Aufgaben im Einzelnen festgelegt werden. 13 (3) Der/die Geschäftsführer/in entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Er/sie übt vorbehaltlich der Zulässigkeit im Hinblick auf die seitens der Vertragspartner getroffenen Form der Personalzuweisung das Direktionsrecht sowie die Weisungsbefugnis innerhalb der ARGE aus. Der/die Geschäftsführer/in ist maßgeblich bei der Personalauswahl zu beteiligen, ihm/ihr steht ein Vetorecht hinsichtlich des einzusetzenden Personals gegenüber dem entsendenden Träger zu, auch kann er/sie bei Nichtgewährung des eingesetzten Personals die Rücknahme bzw. Ersatzgestellung durch den entsendenden Träger fordern. Der/die Geschäftsführer/in hat den Kooperationspartnern über die Arbeiten in der ARGE zum Ende des Quartals Bericht zu erstatten. 14 § 10 Personal 15 (1) Die Kooperationspartner stellen der ARGE die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dieser Vereinbarung erforderlichen Bearbeitungskapazitäten zur Verfügung. Im Rahmen der noch zu erfassenden Delegationssatzung sind die Kommunen zur Gestellung des sich aus der Fallzahl in der jeweiligen Kommune ergebenden Personals verpflichtet. Der/die Geschäftsführer/in ist fachliche/r Vorgesetzte/r aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in de ARGE tätig sind. 16 (2) Für die Angestellten der ARGE übertragen die beiden Träger unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf den/die Geschäftsführerin. Für Beamtinnen und Beamte gilt dies entsprechend. 17 (3) Art, Umfang und Qualifikation der von der ARGE benötigten Bearbeitungskapazitäten werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Bei der Feststellung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Gegebenenfalls kann auf die bewährten Strukturen beim Rhein-Erft-Kreis und den kreisangehörigen Kommunen sowie der Agentur für Arbeit C. zurückgegriffen werden. Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden. 18 Danach wurden Dienstüberlassungsverträge zwischen der ARGE und der jeweils die Arbeitskraft zur Verfügung stellenden Dienststelle, so unter anderem zwischen der Stadt C. und der ARGE, geschlossen. 19 In dem Dienstleistungsüberlassungsvertrag mit der Stadt C. heißt es u. a.: 20 § 2 Zuweisung 21 (1) Die Vertragspartner stellen der ARGE zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II qualifiziertes Personal zur Verfügung. 22 (2) Die Stadt/Gemeinde und der Rhein-Erft-Kreis weisen der ARGE zum 01.07.2005 (wie es die Arbeitsagentur bereits zum 01.01.2005 vollzogen hat) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 123 a BRRG bzw. § 12 Abs. 2 BAT zur Erfüllung der der ARGE übertragenen Aufgaben zu. 23 (3) Der Stadt/Gemeinde wird das Recht eingeräumt, im Fall der Vakanz einer von der Stadt/Gemeinde besetzten Stelle der ARGE Vorschläge zur Nachbesetzung zu unterbreiten. Wird das Vorschlagsrecht von der Kommune nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekannt werden des Freiwerdens der Stelle ausgeübt, so entscheiden die Träger über die Nachbesetzung. Die beteiligten Dienstherren sind verpflichtet, sich unverzüglich über die Vakanz einer Stelle gegenseitig zu informieren. 24 § 3 Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 25 (1) Durch die Zuweisung zur ARGE bleibt die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten unberührt. Dienstherrin/Dienstherr bleibt die Stadt/Gemeinde/Kreis/Arbeitsagentur. Rechte und Pflichten aus den Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen gelten unverändert weiter, sowie sich aus dieser Vereinbarung nicht anderes ergibt. Die gesetzlichen Beteiligungsrechte bleiben unberrührt. 26 (2) Insoweit bleiben die Funktionen der Dienstvorgesetzten bzw. Arbeitgeber und der Vorgesetzten bestehen. 27 § 4 Weisungsrecht/Direktionsrecht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers 28 (1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat das fachliche Weisungsrecht. 29 (2) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer der ARGE obliegt das dienstaufsichtsrechtliche Weisungsrecht/Direktionsrecht, soweit dies für einen störungsfreien Arbeitsablauf in der ARGE erforderlich ist. 30 (3) Maßnahme, die in Ausübung des Weisungsrechtes der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der ARGE erfolgen und einen mitbestimmungs- und/oder mitwirkungsrechtlichen Tatbestand nach dem LPVG, BPersVG, SGB IX, LGG oder BGleiG erfüllen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Herkunftsdienststelle. 31 Unter dem 09.06.2005 wurde zwischen dem Antragsteller und der Stadt C. eine Dienstvereinbarung geschlossen, deren Ziel es ist, die Rechte der Beschäftigten der Agentur für Arbeit und des Rhein-Erft-Kreises sowie der kreisangehörigen Städte und der Gemeinde F. , die für die Arbeitsgemeinschaft ARGE „Hartz IV"- (§ 44 b SGB II) tätig werden, zu sichern. In dieser Dienstvereinbarung ist u. a. geregelt: 32 Präambel Im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen zwischen der ARGE und der jeweils Arbeitskraft zur Verfügung stellenden Dienststelle wird geregelt, dass Beschäftigte... die Aufgaben der ARGE wahrnehmen. Der rechtliche Status dieser Beschäftigten bleibt unberührt. Den Beschäftigten entstehen durch die Zuweisung in die ARGE keine Rechtsnachteile. 33 Grundlage dieser Dienstvereinbarung ist, dass die der ARGE zugewiesenen Beschäftigten zu ihrer Herkunftsdienststelle zugehörig bleiben. 34 § 1 Personalzuweisungen im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages 35 (1) Zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II werden die betroffenen Beschäftigten mit ihrem Einverständnis der ARGE zugewiesen. Es erfolgt bei den Beschäftigten eine Änderung der Aufgabenzuweisung. 36 (2) Es erfolgt keine Personalüberleitung im Sinne des § 613 a BGB und keine Versetzung im Sinne des BRRG... 37 § 2 Fortbestehen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses 38 (1) Die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse der Beschäftigten mit der Herkunftsdienststelle bleiben durch den Einsatz in der ARGE unberührt Arbeitgeber bzw. Dienstherr bleibt die Herkunftsstelle. 39 ... 40 (5) Für die Beschäftigten bleibt das aktive und passive Wahlrecht bei der Herkunftsdienststelle erhalten. 41 ... 42 § 5 Dienstvorschriften und Dienstvereinbarungen 43 (1) Solange keine eigenen Regelungen für die ARGE vereinbart werden, gelten die Dienstvereinbarungen und Dienstvorschriften der Herkunftsdienststelle auch für die in der ARGE tätigen Beschäftigten. 44 (2) Weitergehende Dienstvorschriften und Dienstvereinbarungen bleiben unbenommen. 45 § 6 Fach- und Dienstaufsicht/ Direktionsrecht 46 (1) Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten verbleibt bei den Herkunftsstellen. 47 (2) Die Fachaufsicht wird der Geschäftsführung der ARGE übertragen. 48 (3) Der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer der ARGE wird darüber hinaus das Direktionsrecht für alle Beschäftigten insoweit übertragen, wie es für den störungsfreien Ablauf in der ARGE erforderlich ist. Zu diesem Zweck verhandelt die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer mit den Personalräten insbesondere 49 - die Festlegung der Öffnungszeiten, 50 - die Festlegung der (individuellen) täglichen Arbeitszeit, 51 - die Genehmigung von Dienstgängen und Dienstreisen, 52 - Gleitzeitangelegenheiten, 53 - die Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden und deren Freizeitausgleich, 54 - Krank- und Gesundmeldungen, 55 - die Gewährung von Erholungsurlaub, 56 - Dienstbefreiung gemäß § 52 BAT/MTA, Sonderurlaub nach der SUrlV NW/Bund, 57 die Erstellung von Entwürfen für Beurteilungen der Beschäftigten nach den jeweils geltenden Richtlinien der Herkunftsdienststellen und 58 - die Erstellung von Zeugnisentwürfen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter. 59 (4) Unberührt bleiben die Beteiligungsrechte nach dem LPVG NW/BPersVG. 60 § 7 Zuständigkeit der Interessenvertretungen/Personalratsbeirat 61 (1) Die Rechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung der jeweiligen Herkunftsdienststelle bleiben bezüglich der Beschäftigten in der ARGE unberührt. 62 (2) Zur Abdeckung des daraus resultierenden Koordinationsbedarfs innerhalb der ARGE wird ein Personalratsbeirat bestehend aus je einem Mitglied der Personalräte der Herkunftsdienststelle gebildet. Er ist Ansprechpartner für die Geschäftsführung der ARGE und bereitet alle Angelegenheiten gemäß LPVG NW/BPersVG mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Behandlung vor. 63 Unter dem 23.10.2006 wandte sich der Beteiligte wir folgt an den Antragsteller: Bei der bisherigen Konzeption der ARGE sei bei der Sachbearbeitung nach einem ganzheitlichen Ansatz gearbeitet worden, indem die Mitarbeiter/innen des gehobenen Dienstes sowohl für leistungsrechtliche Angelegenheiten als auch für integrative Dinge zuständig gewesen seien. Daneben gebe es eine leistungsrechtliche Bearbeitung im Back Office durch Mitarbeiter/innen im gehobenen Dienst. Bei dieser Verfahrensweise habe sich herausgestellt, dass der integrative Teil deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei und somit auch berechtigte Ansprüche und Anliegen der Kunden nicht in ausreichendem Maße hätten erfüllt werden können. Ein Grund für diese Entwicklung dürfe darin zu finden sein, dass die Bearbeitung beider Gebiete ein sehr umfangreiches Wissensspektrum erfordere, welches keine der Mitarbeiter/innen von „Hause aus" mitbringe. Dies bedeute, dass Tätigkeiten, die in den unbekannteren Sachgebieten anfielen, mehr Aufwand verursachten, länger dauerten und im Zweifel zurückgestellt würden. Diesbezüglich sei auch nach einem Jahr nicht der gewünschte oder erwartete Fortschritt eingetreten. Um dieser negativen Entwicklung entgegenzusteuern sei beabsichtigt, durch eine Trennung der Leistung und Vermittlung eine Spezialisierung und Konzentration auf das jeweilige Aufgabengebiet zu erreichen. Die Konzeption hierzu sei in der Anlage 1 dargestellt. Die Trennung sei bereits für den 16.10.2006 vorgesehen gewesen. Bedauerlicherweise sei die notwendige Personalratsbeteiligung bis dato nicht eingeholt worden, so dass die Umsetzung kurzfristig habe gestoppt werden müssen. Für die Kollegen/innen sei der jetzige Zustand der Ungewissheit sehr unbefriedigend, so dass im Sinne der Sache und der Kollegen/innen eine kurzfristige Entscheidung wünschenswert sei. Damit trotzdem eine intensive Prüfung erfolgen könne und dabei auf praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden könne, werde eine Zustimmung zu der oben beschriebenen Maßnahme befristet bis zum 28.02.2007 gemäß § 72 Abs. 3 Ziff. 5 LPVG NRW beantragt. 64 Am 08.11.2006 stimmte der Antragsteller dieser Maßnahme zu. Am 20.11.2006 wurde mit der Umsetzung dieser befristeten Organisationsänderung begonnen. 65 Unter dem 31.01.2007 wandte sich der Beteiligte erneut an den Antragsteller und führte aus, die Zeit, um die Vor- und Nachteile der beiden Systeme aufgrund der praktischen Trennung zu beurteilen, sei sicherlich sehr knapp. Allerdings ließen sich schon Entwicklungen ablesen, die bei der derzeitigen Situation für eine Weiterführung der getrennten Sachbearbeitung sprächen. Insbesondere seien Fortschritte im Vermittlungsbereich erkennbar, was im einzelnen weiter ausgeführt wurde. Es wird weiter ausgeführt, leider seien im Leistungsbereich keine entsprechenden Entwicklungen eingetreten. Hier seien nach wie vor hohe Rückstände und ein hoher Arbeitsdruck zu verzeichnen. Allerdings sei dies nicht auf die getrennte Bearbeitung zurückzuführen. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen sei eine Besserung im Leistungsbereich eher bei getrennter Bearbeitung zu erreichen. Eine Weiterentwicklung der ARGE im Sinne der Kunden/innen und der Mitarbeiter/innen lasse sich aufgrund der Komplexität kurz - und mittelfristig nur bei getrennter Sachbearbeitung erreichen. Es sei daher beabsichtigt, die Trennung von Leistung und Vermittlung in der gesamten ARGE umzusetzen. Für die Geschäftsstelle C. bitte man um Zustimmung gemäß § 72 Abs. 3 Ziff. 5 LPVG. 66 Noch bevor der Antragsteller über die erbetene Zustimmung beraten konnte, erhielt er ein Schreiben der Geschäftsführerin der ARGE Rhein-Erft vom 09.02.2007, in dem es u. a. heißt, man habe den Bürgermeister der Beteiligten gebeten, die Vorlage bezüglich der Verlängerung der Trennung von Leistung und Vermittlung zurückzuziehen. Hintergrund sei die Entscheidung, die Trennung von Leistung und Vermittlung in der ARGE grundsätzlich und flächendeckend durchzuführen. Ein Mitbestimmungsrecht der Personalräte würde die Organisationshohheit und den verwaltungspolitischen Spielraum der ARGE zu stark einschränken. Diese Einschätzung werde auch von der Trägerversammlung der ARGE so gesehen. 67 Daraufhin zog der Beteiligte seine Vorlage vom 31.01.2007 zurück. Mit Schreiben vom 30.03.2007 mahnte der Antragsteller die erneute Einleitung des förmlichen Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 2 LPVG NRW an. Für den Fall der Nichteinleitung kündigte er die Einreichung einer Feststellungsklage beim VG Köln an. 68 Am 16.05.2007 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren beim VG Köln eingeleitet. 69 Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der Beteiligte sei verpflichtet, bezüglich der dauerhaften und flächendeckenden Durchführung der Organisationsänderung „Trennung Leistung und Vermittlung" das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 66 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW einzuleiten. Dem Antragsteller stünden bezüglich des der ARGE zugewiesenen Personals der Stadt C. dieselben Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte zu, als wären diese Beschäftigten nach wie vor in der Stadtverwaltung C. beschäftigt. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich bei der Organisationsänderung bei der ARGE um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gem. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW handele. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Stadt C. sei der bei ihr bestehende Personalrat auch rechtlich zuständig, das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Organisationsänderung wahrzunehmen. Dieses Recht ergebe sich unmittelbar daraus, dass die der ARGE Rhein- Erft zugewiesenen Mitarbeiter nur eine Änderung ihres Aufgabengebietes erfahren hätten, aber keine Änderung ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses. Sie hätten mit der ARGE kein neues Dienstverhältnis begründet, sondern blieben - gleich ob Beamte oder Angestellte - Beschäftigte der Stadt C. . Die Stadt C. bleibe ihr Dienstherr. Damit blieben diese Beschäftigten, auch wenn sie ihre Arbeit bei der ARGE verrichteten, im Zuständigkeitsbereich des Personalrats der Stadt C. . Damit bleibe die Mitbestimmung in allen Angelegenheiten, die Mitarbeiter der Stadt C. bei der ARGE Rhein-Erft beträfen, beim Antragsteller. Andernfalls bestünde eine mitbestimmungsfreie Zone, da bei der ARGE mangels eigenen Personals kein Personalrat gewählt werden könne. Ein derartiger mitbestimmungsfreier Raum sei jedoch unvereinbar mit den Grundsätzen der Landesverfassung NRW, nämlich dem gem. Art. 26 der Verfassung anerkannten und gewährleisteten Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung, wozu auch die Beschäftigungsbedingungen in öffentlich-rechtlichen Dienststellen gehörten. 70 Der Antragsteller beantragt: 71 1. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller bei allen Personalmaßnahmen und organisatorischen Änderungen bei der im Rhein-Erft-Kreis gemäß § 44 b) SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE Rhein- Erft) die Mitbestimmungsrechte nach dem LPVG NRW zustehen, soweit von den Personalmaßnahmen und organisatorischen Änderungen Beschäftigte betroffen sind, die von der Stadt C. vorübergehend in die ARGE Rhein-Erft entsandt worden sind. 72 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bezüglich des von ihm an die ARGE entsandten Personals das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Organisationsänderung bei der ARGE in Form der dauerhaften Trennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung gemäß § 66 Abs. 2 i. V. m. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW einzuleiten und die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Organisationsänderung einzuholen. 73 Der Beteiligte tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und beantragt, 74 die Anträge abzulehnen. 75 Er führt zur Begründung aus, die Anträge seien unbegründet. Die von der Stadt C. der ARGE zugewiesenen Mitarbeiter der Stadt C. seien, abgesehen von ihrem Beschäftigungsverhältnis zur Stadt C. , gegenwärtig keine Beschäftigten der Stadt C. im Sinne des LPVG NW. Demgemäß sei der Antragsteller für diese Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für die ARGE nicht zuständig und könne in diesem Bereich keine Mitbestimmungsrechte für sich reklamieren. Gem. § 1 Abs. 1 LPVG NW werde bei einer Dienststelle eine Personalvertretung gebildet, wobei diese gemäß § 2 LPVG u. a. zum Wohle der Beschäftigten der Dienststelle zuständig sei. Neben der Rechtsstellung als Beamter bzw. Beschäftigter nach dem TVÖD sei weitere unverzichtbare Voraussetzung für das Vorliegen der Beschäftigteneigenschaft, dass dieser einer Dienststelle angehörende Beschäftigte auch Aufgaben dieser Dienststelle erfülle. Nach einer Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 12.03.1987 sei Beschäftigter im öffentlichen Dienst bzw. Dienstkraft nur derjenige, der in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert sei und der durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgaben mitwirke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde bei einem Auseinanderfallen zwischen den rechtlichen Beziehungen und dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis die erforderliche Zugehörigkeit der Dienststelle maßgeblich durch das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis bestimmt. Weil zur Stadt C. lediglich noch die rechtlich-vertraglichen Beziehungen bestünden, das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis jedoch bei der ARGE bestehe, seien die Beschäftigten der Stadt C. bei ihrer Tätigkeit für die ARGE nicht mehr in die Dienststelle der Stadt C. eingegliedert, ihr tatsächliches Beschäftigungsverhältnis bestehe vielmehr nur noch zur ARGE. Die Konsequenz der Zuweisung an die ARGE bestehe darin, dass der Beschäftigte der Stadt C. gem. § 10 LPVG NW seine Wahlberechtigung und demgemäß seine Wählbarkeit verliere. Dieser sich aus den Regelungen des LPVG NW ergebenden Konsequenz stehe auch nicht entgegen, dass solche Beschäftigten unter Umständen keinen personalvertretungsrechtlichen Schutz mehr genössen. Einerseits sei bei einer kleinen Dienststelle, die in der Regel nicht mehr als 4 wahlberechtigte Beschäftigte habe, kein Personalrat zu wählen, dies gelte ebenso für Kleinbetriebe nach dem Betriebsverfassungsgesetz, auch dort seien für die Wahl eines Betriebsrates mindestens 5 wahlberechtigte Mitarbeiter erforderlich. Andererseits verstoße der Verlust des Wahlrechts in der abgebenden Dienststelle ohne Gewinn eines Wahlrechts bei der neuen Beschäftigungsstelle auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Demokratieprinzip oder die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, freien, geheimen und unmittelbaren Wahl. Die zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten abgeschossene Dienstvereinbarung vom 09.06.2005 enthalte keine Anspruchsgrundlage für die gewünschte Beteiligung. Zunächst begegne diese Dienstvereinbarung schon insoweit erheblichen Bedenken, als sie zur Sicherung der Rechte der Beschäftigten beabsichtigt sei. Unabhängig von diesen Bedenken seien die in den §§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen unwirksam. Hierzu sei auf § 4 LPVG NW zu verweisen, wonach weder durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung das Personalvertretungsrecht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden könne. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergebe, habe der Antragsteller - bis auf das Beschäftigungsverhältnis selbst - keine Zuständigkeiten bezüglich der von der Stadt C. der ARGE zugewiesenen Beschäftigten. Demgemäß enthalte die Dienstvereinbarung in den genannten Paragraphen unzulässige und daher unwirksame Regelungen. Im Übrigen stelle die dauerhafte Trennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Hierbei handele es sich lediglich um eine Maßnahme der Behördenorganisation, die eine Änderung der Organisationsstruktur auf Dauer beinhalte. Solche Maßnahmen der Behördenorganisation unterfielen der Organisationsplanung, entsprechende Pläne unterlägen jedoch lediglich hinsichtlich der Vorbereitung ihrer Entwürfe dem Anhörungsrecht eines Personalrats. Außerdem habe § 72 LPVG durch das neue Personalvertretungsrecht eine Änderung erfahren. Aufgrund der Änderung des § 72 Abs. 3 LPVG seien nunmehr, von einer Leistungs- und Verhaltensüberwachung abgesehen, mitbestimmungspflichtig die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Maßnahmen zur Hebung der Arbeitungsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs. Gestrichen worden sei dagegen die Mitbestimmungspflicht bei Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nr. 3 oder 4 erfasst seien, gemäß § 72 Abs. 3 Ziff. LPVG a.F.. Weil nur dieser Mitbestimmungstatbestand bei der Organisationsänderung in Betracht komme, gehe der Antrag zu 2. schon von daher ins Leere. 76 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 77 II. 78 Die Anträge haben insgesamt keinen Erfolg. 79 Dies gilt zunächst für den Antrag zu 2. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Maßnahme „dauerhafte Trennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung" zu. 80 Allerdings folgt die Kammer dem Antragsteller insoweit, als es sich bei dieser Organisationsänderung aus ihrer Sicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG a. F. = § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG n. F. handelt. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen VGH, 81 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.1988 - 18 P 87.03599 - PersV 89,127, 82 der eine Mitbestimmung nach dieser Vorschrift bei einer Neuorganisation der Arbeitsgebiete bejaht hat, die darauf abzielte, die vorhandenen Dienstkräfte, deren Zahl nicht vermindert werden sollte, in ihrer Leistung effektiver zu machen, um so die Aufgaben zügiger und mit höherer Qualität wahrnehmen zu können. Genauso liegen die Dinge hier, da es das erklärte Ziel der Trennung von Leistungs- und Vermittlungsaufgaben war, die Ansprüche der Kunden in Zukunft mit dem vorhandenen Personal besser erfüllen zu können, da man diesbezüglich erhebliche Defizite insbesondere in dem Bereich Vermittlung festgestellt hatte. Zudem spricht auch der Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, wonach die Mitbestimmung die von der Maßnahme Betroffenen vor Überlastung oder Überbeanspruchung schützen soll, für die Bejahung des Mitbestimmungstatbestandes, da genau hier die Bedenken des Personalrats gegen die Maßnahme ansetzten, der im Hinblick auf die aus seiner Hinsicht nicht ausreichende Personalsituation eine erhebliche Arbeitsbelastung bzw. -überlastung der betroffenen Beschäftigten befürchtete. 83 Dem Antragsteller steht indes ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG a. F. = § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG n. F. nicht zu, weil die in Rede stehende Organisationsänderung ausschließlich Beschäftigte betrifft, die seit dem 01.07.2005 in die ARGE eingegliedert sind. 84 Die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Antragsteller für diesen Personenkreis noch Mitbestimmungsrechte zustehen, hängt von der rechtlich-organisatorischen Konstruktion der Aufgabenwahrnehmung durch die ARGE ab, wie sie die Agentur für Arbeit C. und der Rhein-Erft-Kreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Städte im Wege der Aufgabenübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen haben, 85 vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 09.06.2006 - 9 K 1/06.PVL. 86 Diese ist hier ausweislich der §§ 7 und 10 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 23.12.2004 so gestaltet, dass für die Angestellten der ARGE dem Geschäftsführer der ARGE das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz und die entsprechende Weisungsbefugnis übertragen worden sind. Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der ARGE tätig sind. Dementsprechend ist auch der Dienstleistungsüberlassungsvertrag gestaltet und auch die zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten geschlossene Dienstvereinbarung weist in § 6 ein solches Direktions- und Weisungsrecht des Geschäftsführers der ARGE aus. Bei der in Rede stehenden Organisationsänderung „dauerhafte Trennung der Aufgabengebiete Leistung und Vermittlung" handelt es sich um eine Maßnahme, die allein diesem Direktionsrecht des Geschäftsführers unterfällt und auf die die Stadt C. keine Einwirkungsmöglichkeit mehr hat. Dann aber kann der Beteiligte bezüglich dieser Maßnahme auch nicht mehr Ansprechpartner für den Antragsteller bzw. dessen personalvertretungsrechtliches „Gegenüber" sein. Denn in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht des bei ihr gebildeten Personalrats, 87 vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 Rdnr. 8, 277 ff. 88 Gleiches gilt für andere Maßnahmen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers der ARGE liegen, nicht indes für Personalmaßnahmen, für die die Zuständigkeit der Stadt C. aufgrund der gewählten rechtlich-organisatorischen Struktur erhalten geblieben ist. 89 Diese rechtliche Wertung hat zur Folge, dass sich die Errichtung der ARGE und die in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen hier dergestalt auswirken, dass für bestimmte Bereiche Lücken in der Mitbestimmung bestehen, da die ARGE keinen Personalrat hat und mangels Dienststelleneigenschaft wohl auch keinen Personalrat bilden könnte, 90 vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 22.03.2007 - 20 K 2029/06.PVL -. 91 Diese Lücken können indes weder durch das beschließende Gericht noch durch Tarifvertrag noch durch Dienstvereinbarung geschlossen werden, da letzterem § 4 LPVG entgegensteht. Vielmehr wäre der Gesetzgeber gefordert, diese Beteiligungslücke zu schließen, 92 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006 - 5 A 11469/05 -; VG Arnsberg aaO; Kersten, Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b SGB II), ZfPR 2005, 150; vgl. in diesem Zusammenhang auch Prümen, Der Personalrat 2006, 408; Trümner/Schneider/Schwegler, Der Personalrat 2005, 91. 93 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 - folgt nichts anderes. Zwar vertritt der Antragsteller die Auffassung, diese Entscheidung müsse auch Auswirkungen im vorliegenden Fall haben. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte verfassungswidrige Bildung der Arbeitsgemeinschaften dürfe nicht zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der Mitbestimmung der Personalräte und zum Entstehen „mitbestimmungsfreier Inseln" führen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 44 b SGB II im Interesse der Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben und deshalb die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben der ARGE längstens bis Ende 2010 zugelassen habe, sei die Sicherung der Mitbestimmung zu gewährleisten. Dies könne im vorliegenden Fall nur dadurch geschehen, dass - wie in der Dienstvereinbarung vom 09.06.2005 geregelt und wie in der Vergangenheit auch praktiziert - die Personalräte der an der ARGE Rhein-Erft beteiligten Verwaltungsträger uneingeschränkt nach dem LPVG zuständig seien und blieben für die an die ARGE entsandten Beschäftigten. Dies schließe die Zuständigkeit zur mitbestimmungsrechtlichen Regelung und Gestaltung aller Organisationsänderungen, die diese Beschäftigten beträfen, mit ein. Dem ist indes nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die auch im vorliegenden Sachverhalt zu Grunde liegende Regelung des § 44 b SGB II gerade nicht für nichtig, sondern „nur" für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und des weiteren bestimmt, dass diese Norm noch bis zum 31.12.2010 weiter angewendet werden kann. Dann aber sind auch die Auswirkungen dieser Norm, hier das mögliche Entstehen von Lücken in der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei Sachverhalten, die an und für sich einer solchen Mitbestimmung unterliegen sollen, noch für diesen Übergangszeitraum hinzunehmen. 94 In Anbetracht dieser Ausführungen hat auch der Antrag zu 1. keinen Erfolg, zumal insoweit bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen. Denn mit diesem Antrag soll keine konkrete personalvertretungsrechtliche Streitigkeit geklärt werden, vielmehr möchte der Antragsteller grundlegend - gewissermaßen gutachterlich - die Rechtsfrage seiner Zuständigkeit für die bei der ARGE beschäftigten Mitarbeiter geklärt wissen. Jedenfalls hat der Antrag aber in der Sache keinen Erfolg. Denn in Anbetracht der obigen Ausführungen hängt die Frage der verbleibenden Mitbestimmungsrechte des Antragstellers davon ab, um welche konkrete Maßnahme es geht und in wessen Zuständigkeitsbereich diese Maßnahme fällt, so dass dem Antrag zu 1. in dieser Allgemeinheit nicht entsprochen werden kann. 95 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.