OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 1677/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0222.20L1677.07.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15.10.2007 wiederherzustellen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Dies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 15.10.2007 bezüglich sämtlicher dort getroffenen waffenrechtlichen Verfügungen mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung getan. 5 In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungs- gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend spricht erkennbar mehr dafür, dass der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch unter Berücksichtigung des Inhalts des vom Antragsgegner vorlegten Verwaltungsvorganges keinen Erfolg haben wird bzw. dass die angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig sind. 6 Nach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen Widerruf der dem Antragsteller von 1975 bis 2004 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG gestützt. Nach der sich bietenden Aktenlage rechtfertigen bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 b) WaffG). Tatsachen in diesem Sinne ergeben sich daraus, dass im Hause des Antragstellers am 10.11.2006 vier Langwaffen in einem unverschlossenen Waffenschrank aufgefunden wurden und aus den dazu bekannt gewordenen Begleitumständen. Danach hat der Antragsteller der Haushaltshilfe den Kellerraum und Waffenschrank zum Zweck der Reinigung aufgeschlossen. Damit hat er der waffenrechtlich nicht befugten Haushaltshilfe den unkontrollierten Zugriff auf die vier Langwaffen ermöglicht. Sodann hat er sich nicht weiter um den Waffenschrank und die darin verwahrten Waffen gekümmert, da ihm nicht einmal aufgefallen ist, dass er den Schlüssel für den Waffenschrank nicht zurückbekommen hat. Er ist jedenfalls zur Jagd nach Österreich gefahren (genauere zeitliche Angaben dazu hat er nicht gemacht), ohne zu wissen, ob Waffenschrank und/oder zumindest der Keller verschlossen waren und wo sich die Schlüssel befanden. Bis zu seiner Rückkehr (wann diese stattfand, hat der Kläger bislang auch nicht angegeben) wäre ihm daher gar nicht aufgefallen, wenn z.B. eine oder mehrere Waffen abhanden gekommen wären. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass der Kellerraum erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei von seiner Ehefrau aufgeschlossen worden sei, verdeutlicht dies, dass ihm der Pflichtenverstoß gar nicht in seiner vollen Reichweite bewusst ist. Denn die geforderte gesicherte Verwahrung der Waffen dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll ebenso gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung (also Familienangehörige, Besucher und Gäste) nicht unkontrolliert an Waffen gelangen können. 7 Vgl. etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2007 - 1 M 179/07 - (Juris). 8 In diesem Zusammenhang sei - auch wenn dies letztlich hier rechtlich nicht relevant ist - gleichwohl darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Antragstellers, seine Ehefrau habe den Keller erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei aufgeschlossen, nur sehr schwer mit den objektiven Gegebenheiten und den Bekundungen seiner Ehefrau in ihrer schriftlichen „Bestätigung" vom 30.01.2007 in Einklang zu bringen ist. Denn der Einsatz der Polizei fand mitten in der Nacht um 2.24 h statt. Laut Bekundung der Ehefrau wurde diese aus dem Tiefschlaf gerissen und war sehr nervös und ängstlich (weshalb die Polizei auch den Keller des Hauses in Augenschein nehmen sollte). Dass die Ehefrau trotzdem noch vorher in den Keller gegangen und warum sie den Kellerraum aufgeschlossen haben sollte, erschließt sich danach nicht und ist ihrer „Bestätigung" auch nicht zu entnehmen. 9 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei ihm ansonsten um einen unbescholtenen Bürger handele, bei dem es zudem im Zusammenhang mit seinem langjährigen Waffenbesitz keine Beanstandungen gegeben habe, und dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um ein einmaliges Augenblicksversagen handele, bei dem eine Wiederholung in seinem Fall ausgeschlossen sei. Für die Annahme der - ausnahmslosen - Unzuverlässigkeit nach den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG getroffenen Regelungen reicht nach der gesetzgeberischen Wertung eine auf Tatsachen gestützte Prognose aus, auf Grund derer ein - wie dort in Buchst. a)-c) normiertes - regelwidriges Verhalten zu befürchten ist. Maßgeblich ist allein, dass das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit die Befürchtung rechtfertigt, er biete nicht die Gewähr dafür, er werde - wie vorliegend in Rede stehend - Waffen jederzeit sorgfältig verwahren. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte für eine Wiederholung des Fehlverhaltens und eine erneute Entstehung von Gefahren vorliegen; eine umfassende Zukunftsprognose ist nicht anzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes dem Zweck dienen, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko in Zukunft möglichst gering zu halten. Dieses Sicherheitsrisiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1996 - 1 C 12.95 -, NJW 1997, 336. 11 Dieses Vertrauen verdient der Antragsteller wegen der sorgfaltslosen Aufbewahrung der vier Langwaffen unter den vorstehend wiedergegebenen Umständen nicht. Soweit er geltend macht, seit 1975 unbeanstandet im Besitz von Waffen und Munition zu sein, führt dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung, denn ein untadeliger Lebenswandel und ein ordnungsgemäßer Umgang mit Waffen werden bei einem Waffenbesitzer als selbstverständlich vorausgesetzt. Die vom Antragsgegner unter Würdigung der von ihm getroffenen Ermittlungen und der Angaben des Antragstellers getroffene Prognose ist danach nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und der Antragserwiderung vom 07.02.2008 nimmt die Kammer insoweit ergänzend Bezug. 12 Was die darüber hinaus vom Antragsgegner angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach der - widerlegbaren - Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Ziffer 5 WaffG anbetrifft, so bedarf es keiner weiteren Klärung, ob hier ein gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes im Sinne dieser Regelung zu bejahen ist oder ob die vom Antragsteller genannten Umstände dagegen sprechen. Der Antragsgegner hat sich in der Antragserwiderung auch nicht mehr auf den § 5 Abs. 2 Ziff. 5 WaffG berufen. 13 Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus: Das öffentliche (und gleichzeitig das Waffenrecht prägende) Interesse daran, das mit jedem Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen verbundene Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, ist hoch einzustufen. Es besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen auszuschließen. 14 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 19 CS 05.1154 -, BayVBl. 2005, 666. 15 Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, den Besitz über die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen während des laufenden Widerspruchsverfahrens weiterhin ausüben zu dürfen, ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines eingehenden Vorbringens zu seinem Werdegang und seiner persönlichen Situation nicht zuzugestehen. Soweit er geltend macht, dass er die Waffen zur Jagdausübung benötige und auf zahlreiche Einladungen verweist (deren Termine allerdings zumindest größtenteils bereits verstrichen sein dürften), mag dies aus seiner Sicht nachvollziehbar und verständlich sein. Auch wenn die Jagdausübung indes für den Antragsteller einen besonders hohen Stellenwert haben mag, so bleibt es dabei, dass ihm durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (lediglich) die weitere Ausübung einer Liebhaberei verwehrt ist. Der Auffassung des Antragstellers, die Dringlichkeit des Sofortvollzuges sei durch das lange Zuwarten des Antragsgegners widerlegt, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Denn das öffentliche Interesse daran, dass nicht zuverlässige Personen nicht noch längere Zeit Schusswaffen und Munition besitzen dürfen, wird dadurch jedenfalls nicht weniger dringlich. 16 Vor diesem Hintergrund sind rechtliche Bedenken gegen die vom Antragsgegner getroffenen Folgemaßnahmen nicht ersichtlich. Die Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (als Urkunde) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die unter Fristsetzung getroffene Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ist vom Antragsgegner ermessensfehlerfrei getroffen worden. 17 Soweit der Antragsteller (im Widerspruch) geltend macht, für die Gebührenerhebung fehle zur Zeit eine gesetzliche Grundlage, trifft dies nicht zu. Denn nach Art. 19 WaffRNeuRG findet bis zum Erlass neuer Verordnungen die bisherige Kostenverordnung zum Waffengesetz weiterhin entsprechende Anwendung. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.