Urteil
4 K 259/07.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0229.4K259.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und Satz 2 der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Januar 2007 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers bezüglich Bangladesch vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. 1 Tatbestand Der Kläger ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. 2 Er reiste nach seinen Angaben am 11. Oktober 2006 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages machte er im Wesentlichen geltend: Als Student und Mitglied einer Studentenpartei habe er in Bangladesch an Demonstrationen teilgenommen. Am 13. August 2005 sei es während einer Demonstration zu Auseinandersetzungen gekommen und man habe ihn und seinen Freund O. festgenommen. Am 30. August 2005 sei er aufgrund der Intervention eines von seinem Vater beauftragten Rechtsanwaltes wieder freigelassen worden. Nach einer Demonstrationsteilnahme am 22. Februar 2006 sei dann Anzeige gegen ihn erstattet worden. Eine weitere Demonstration habe am 10. April 2006 stattgefunden. Es habe eine große Schlägerei mit BNP-Anhängern gegeben. Sechs Personen seien an diesem Tag angezeigt worden; auch gegen ihn sei erneut Anzeige erstattet worden. Am 14./15. April 2006 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Er jedoch habe sich zu dieser Zeit bei seinem Onkel aufgehalten. Seinen Heimatort verlassen habe er erst am 10. Mai 2006. Zuvor habe er, der er Sekretär der K. -T. gewesen sei, noch einen Nachfolger einweihen müssen. Bis zu seiner Ausreise am 22. August 2006 habe er sich dann in Dhaka aufgehalten. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass die RAB in seinem Heimatort nach ihm suche. Ausgereist sei er über den internationalen Flughafen Dhaka. Er sei zunächst nach Dubai geflogen und von dort weiter nach Moskau. Eineinhalb Monate später habe man ihn von Moskau in einem LKW und Minibus nach Deutschland gebracht. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Januar 2007 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind, und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Bangladesch angedroht. 4 Der Kläger hat am 24. Januar 2007 Klage erhoben. 5 Er beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Januar 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Troisdorf Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe 11 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 12 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 13 Hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthalts-gesetzes (AufenthG) ist die Klage begründet. Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfolgt, ist die Klage jedoch unbegründet. 14 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Bangladesch vorliegen. Dabei war hinsichtlich der Beurteilung nach § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 15 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) - darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Nach Satz 4 dieser Vorschrift kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder auch c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genanten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie Artikel 7 bis10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. 16 § 60 Abs. 1 AufenthG schützt ebenso wie das Asylrecht nach Art. 16a GG politisch Verfolgte. Die Voraussetzungen des in § 60 Abs. 1 AufenthG geregelten Abschiebungsverbotes sind vom Grundsatz her die gleichen wie für die Asylanerkennung soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter, den politischen Charakter der Verfolgung und den Prognosemaßstab geht, 17 vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, InfAuslR 1994, 196. 18 Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet. 19 Dem Asylsuchenden muss bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. 20 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 und Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 85/87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 81 (S. 66). 21 Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. 1985, 956. 23 Die Kammer hat in Anwendung dieser Grundsätze die Überzeugung gewonnen, dass bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine Wiederholung asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 24 Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der der Kammer vorliegenden Auskunftslage und der im vorliegenden Fall glaubhaften Darlegungen des Klägers hinsichtlich einer Vorverfolgung in seinem Heimatstaat. 25 Die allgemeine Lage in Bangladesch ist gekennzeichnet durch die seit Jahren mit wechselnden Fronten anhaltenden innenpolitischen Auseinandersetzungen zwischen der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), wobei die frühere Oppositionspartei BNP aufgrund eines erdrutschartigen Wahlsieges zusammen mit den verbündeten islamistisch ausgerichteten Parteien seit den Wahlen 2001 im Parlament über eine Zwei-Drittel-Mehrheit verfügte. 26 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006. 27 Die von der BNP geführte Regierung wurde am 29. Oktober 2006 von der konstitutionellen Übergangsregierung (non-party caretaker government, CTG) abgelöst. Aufgabe der Übergangsregierung ist es, die ordentliche Durchführung der Wahlen zu ermöglichen. Die ursprünglich für Anfang 2007 geplanten Parlamentswahlen haben jedoch bis heute nicht stattgefunden. Am 11. Januar 2007 wurde stattdessen durch den - der BNP nahe stehenden - Führer der Übergangsregierung Iajuddin Ahmed der unbefristete Ausnahmezustand ausgerufen; nachfolgend trat er als Chef der Übergangsregierung zurück. Seit dem 12. Januar 2007 führt Dr. Fakhruddin Ahmed die Übergangsregierung. Die Wahlen wurden auf unbestimmte Zeit verschoben. Während der Ausrufung des Ausnahmezustandes sind laut Verfassung die Grundrechte auf Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsausübung, Eigentumsrechte und Meinungsäußerung eingeschränkt. 28 Zwar bestehen nach der Auskunftslage grundsätzlich keine direkten staatlichen Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Gezielte, systematische auf einzelne Bevölkerungsgruppen anhaltend ausgeübte direkte Repressionen kommen danach nicht vor. Demgegenüber wird aber ausgeführt, dass Repressionen staatlicher Organe gegen Einzelpersonen oder Gruppen zu verzeichnen sind, die sich nach Art, Intensität und Motivation unterscheiden. Staatliche Organe lassen sich dabei für parteipolitische oder persönliche Interessen instrumentalisieren. Dies liegt u.a. in der mangelnden Gewaltenteilung begründet, die bei Verwaltung, Polizei und Justiz ein parteiisches Handeln der Staatsorgane im Interesse der Regierungsmacht bzw. lokaler Parteigrößen hervorruft. Ein weiterer Grund liegt in der alle Bereiche des öffentlichen Lebens durchdringenden Korruption, die staatliche Willkürmaßnahmen begünstigt. Die Repressionen durch staatliche Organe können sich durch einfache ´Ratschläge´, Drohungen, unterlassene oder parteiische Strafverfolgung, mangelnde Schutzgewährung für bedrohte Personen oder konstruierte Anklagen manifestieren. Die diesen Repressionen zu Grunde liegenden Motive sind oft mehrdimensional: Politische Gegnerschaft ist häufig mit geschäftlichen, privaten oder kriminellen Interessen verquickt. 29 2006 kam es zu zahlreichen politischen Kundgebungen, Demonstrationen und Generalstreiks. Verstärkt kam es dabei zu willkürlichen Verhaftungen. In der aufgeheizten innenpolitischen Atmosphäre des Jahres 2006 wuchs das Risiko, während einer Demonstration Opfer von Gewalt zu werden, die sowohl von Anhängern der verfeindeten politischen Lager als auch von der Polizei ausgehen kann. Die Studentenflügel der großen Parteien BNP und AL wie auch der kleineren islamistischen Partei Jamaat-e-Islami fielen durch hohe Gewaltbereitschaft auf. 30 Strafverfahren werden in Bangladesch vordergründig nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt. In der Ermittlungs- und Verfahrenspraxis werden nach der Verfassung garantierte rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze jedoch nicht eingehalten. Eine unabhängige Strafjustiz ist im unterinstanzlichen Bereich weiterhin nicht verwirklicht Einflussnahmen auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder unterinstanzlichen Strafrichtern (Magistrates) durch Parlamentsabgeordnete der ehemaligen Regierungskoalition oder durch übergeordnete Regierungsstellen kommen vor. Die Korruption in der Polizei und im Justizwesen verschärft das Problem. Medienberichten zufolge wurden im Zuge der Übergabe der Regierungsgeschäfte an die Übergangsregierung etwa 2.000 Demonstranten festgenommen. Nur eine Minderheit wurde später einem Richter vorgeführt. Die große Mehrzahl der Festgenommenen kam nach Zahlung von Bestechungsgeldern an Polizeikräfte frei. Im Bereich der Strafverfolgung wird häufig willkürlich Anklage bei Straftaten erhoben, die nicht kautionsfähig sind. Weitere Willkürmaßnahmen sind Sammel- und Serienanklagen zur Vermeidung von Haftentlassungen, Manipulation von Zeugen und Beweislagen, Verzögerungen bei der Haftentlassung, Missbrauch der Bestimmungen zur vorläufigen Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl und zu richterlich angeordnetem Anschlussgewahrsam ohne zwingende Darlegung konkreter Tatvorwürfe. Lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil kommt vor und gehört zum Instrumentarium einflussreicher Lokalpolitiker, um ihre Gegner mundtot zu machen. 31 Die Haftbedingungen entsprechen regelmäßig nicht internationalen Standards. Das verfassungsrechtliche Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung wird in der Praxis durch Polizei und Sicherheitskräfte sowohl in Polizeigewahrsam als auch in der Untersuchungshaft regelmäßig verletzt. Die bis zum 29. Oktober 2006 amtierende Regierung setzte Folter zwar nicht systematisch ein, ging aber, trotz anders lautender Ankündigungen, nicht entschieden gegen die Folterpraxis staatlicher Organe vor. Im Rahmen von polizeilichen Zugriffen und im Polizeigewahrsam kann es zu extralegalen Tötungen kommen. Bei den willkürlichen Hinrichtungen spielt die Polizeisondertruppe `Rapid Action Battalion´ (RAB) eine besonders auffällige Rolle. `Human Rights Watch` stellte in einem im Dezember 2006 erschienen Bericht eine steigende Zahl von Todesopfern fest. Bei so genannten `cross-fire´ Todesfällen werden die Opfer angeblich bei der Verhaftung oder bei Befreiungsversuchen von der RAB erschossen. Regelmäßig handelt es sich bei den Opfern u.a. auch um Personen mit Verbindungen in die Politik. 32 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2007. 33 Zwischenzeitlich wurden die langjährigen Führerinnen von BNP und AL verhaftet. Das politische System in Bangladesch befindet sich im Umbruch, wobei völlig offen ist, in welche Richtung sich die erst in den Anfängen befindliche demokratische Kultur des Landes entwickeln wird. 34 Bei dieser Auskunftslage muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Denn dem Kläger kann geglaubt werden, dass er vorverfolgt aus Bangladeschausgereist ist. 35 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er in Bangladesch zunächst aktives Mitglied und später auch Sekretär einer Studentenbewegung /-partei mit Namen K. /K1. war. Als Mitglied bzw. Funktionsträger dieser Studentenpartei hat er wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Im August 2005 hatte diese Betätigung bereits einmal zu einer Verhaftung geführt. Der Kläger hat im Weiteren glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er seine politische Betätigung nach der Haftentlassung Ende August 2005 auf Drängen seines Vaters zunächst für eine Zeit hat Ruhen lassen, sie aber Anfang 2006 wieder aufgenommen hat und sich zum Sekretär hat ernennen lassen. Schlüssig hat der Kläger auch die sich nachfolgend - im Verlaufe des Jahres 2006 - verschärfende politische Situation geschildert. Die politische Betätigung in Gestalt der Teilnahme an Demonstrationen hatte nach der klägerischen Darlegung zunehmend schwerwiegendere und nachhaltigere Folgen. Dies steht im Einklang mit der eingangs dargelegten Auskunftslage, wonach im Vorfeld der ursprünglich für Januar 2007 vorgesehenen Wahlen die Gewalt und willkürliche Verhaftungen zunah- men. In seinem Fall ist es danach zu falschen Anzeigen durch politische Gegner gekommen. Einer aufgrund dessen akut drohenden polizeilichen Verhaftung hat er sich durch Flucht entzogen. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens spricht die schlüssige und nachvollziehbare Schilderung, die den Eindruck eines real erlebten Geschehens vermittelte. Nachvollziehbar war in Anbetracht der benannten Anzeigen auch die - etwas unbestimmte - Angst des Klägers vor einer Verhaftung durch die RAB. Auch kleinere Ungenauigkeiten bzw. Ungereihmtheiten in der Schilderung des Klägers vermochten die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens hinsichtlich einer Vorverfolgung nicht in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Verhältnisse in Bangladesch kann eine Wiederholung von politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist ungewiss, ob im strafrechtlichen Bereich eine rechtsstaatlichen Erfordernissen im Ansatz genügende Durchführung der Verfahren gewährleistet ist . Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass dem Kläger bei einer Rückkehr ein rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufendes Verfahren drohen würde. Eine Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 36 Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten nach Art. 16 a Abs. 1 GG kam hingegen darüber hinaus nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er aufgrund seiner Einreise auf dem Landweg auf jeden Fall über einen so genannten sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die Kammer insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Ausführungen des Bundesamtes mit Bescheid vom 10. Januar 2007, denen sie folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.