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Urteil

19 K 5269/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Regelbeurteilungen unterliegen einem weiten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler wie Verkennungen des Begriffs, unrichtige Sachverhalte, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Ein Erstbeurteilervorschlag darf im Rahmen behördenweiter Maßstäbe geändert werden; Gesprächs- und Abstimmunghandlungen der Vorgesetzten sind zulässig, soweit sie nicht weisungsähnlich die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers zerstören. • Die Berücksichtigung der Verweildauer im Amt (Standzeit) ist als Indiz zulässig; ein schematisches oder art.33 Abs.2 GG-widriges Festhalten an Standzeit ist zu vermeiden. • Ein einmal geäußertes Beurteilungsversprechen im Beurteilungsgespräch führt nicht zwingend zu Wiederholung des Gesprächs, wenn der Beurteilungsvorschlag nachträglich aus erkennbaren Gründen geändert wurde und der Beurteilte nicht dargelegt hat, er sei dadurch in der Mitteilung weiterer Relevantes behindert worden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Regelbeurteilung und Grenzen der gerichtlichen Kontrolle • Dienstliche Regelbeurteilungen unterliegen einem weiten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler wie Verkennungen des Begriffs, unrichtige Sachverhalte, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Ein Erstbeurteilervorschlag darf im Rahmen behördenweiter Maßstäbe geändert werden; Gesprächs- und Abstimmunghandlungen der Vorgesetzten sind zulässig, soweit sie nicht weisungsähnlich die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers zerstören. • Die Berücksichtigung der Verweildauer im Amt (Standzeit) ist als Indiz zulässig; ein schematisches oder art.33 Abs.2 GG-widriges Festhalten an Standzeit ist zu vermeiden. • Ein einmal geäußertes Beurteilungsversprechen im Beurteilungsgespräch führt nicht zwingend zu Wiederholung des Gesprächs, wenn der Beurteilungsvorschlag nachträglich aus erkennbaren Gründen geändert wurde und der Beurteilte nicht dargelegt hat, er sei dadurch in der Mitteilung weiterer Relevantes behindert worden. Der klagende Polizeivollzugsbeamte wurde mehrfach dienstlich beurteilt und 2005 befördert. Für die Abordnung 2003/2004 erstellte das LKA einen Beurteilungsbeitrag. Für den Zeitraum 2002–2005 erging am 8.2.2006 eine Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte; der Erstbeurteiler hatte zunächst 4 Punkte angedeutet, gab aber einen Vorschlag mit überwiegend 3 Punkten ab. Der Kläger widersprach und rügte u. a. fehlerhafte Maßstäbe, unzulässige Einflussnahme durch Vorgesetzte und die Absenkung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten sowie die fehlende Wiederholung des Beurteilungsgesprächs. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Untätigkeitsklage bzw. Klage auf Aufhebung der Beurteilung und Neubeurteilung. • Rechtliche Grundlagen: § 104 Abs.1 LBG regelt Zweck und Umfang dienstlicher Beurteilungen; die verwaltungsgerichtliche Prüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt. • Anwendbare Richtlinien: Die Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW (BRL) sind rechtmäßig und wurden angewandt; das vorgeschriebene Verfahren (Erstbeurteilervorschlag, Beurteilungsbeitrag, Beurteilungsbesprechung) wurde eingehalten. • Unabhängigkeit Erstbeurteiler: Gespräche und Maßstabsbesprechungen der Vorgesetzten sind zulässig und nicht gleichbedeutend mit weisungsähnlicher Einflussnahme; eine tatsächliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit wurde nicht dargelegt. • Änderung des Vorschlags: Die Absenkung des Vorschlags durch den Endbeurteiler wegen Anwendung eines strengen quervergleichenden Maßstabs war zulässig; eine Wiederholung des Beurteilungsgesprächs war hier nicht erforderlich, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, er sei durch die ursprüngliche Äußerung in der Fähigkeit zu weiterer Darstellung beeinträchtigt worden. • Standzeit und Leistungsbewertung: Die Berücksichtigung der Standzeit ist als Indiz zulässig; ein schematischer oder verfassungswidriger Gebrauch der Standzeit lag nicht vor, zumal Vergleichsfälle mit kürzerer Standzeit 4 Punkte erhielten. • Plausibilität: Die Herabstufung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten wurde durch Quervergleich und Anpassung der Submerkmale nachvollziehbar begründet und ist inhaltlich nicht zu beanstanden. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Es sind weder formale Verfahrensverstöße noch sachfremde Erwägungen erkennbar, die die Beurteilung rechtswidrig machten. Die Klage wird abgewiesen; die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 08.02.2006 (in der Fassung vom 16.04.2007) und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 16.01.2007 sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass der Dienstherr bei der Bewertung innerhalb des durch § 104 Abs.1 LBG eingeräumten Beurteilungsspielraums blieb und die verwaltungsgerichtliche Kontrolle keine Rechtsfehler ergab. Es lagen keine unzulässigen Weisungen an den Erstbeurteiler, keine verfahrenswidrige Behandlung des Beurteilungsgesprächs und keine art.33 Abs.2 GG-widrige schematische Berücksichtigung der Standzeit vor. Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.