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Urteil

10 K 3816/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0312.10K3816.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. T a t b e s t a n d : Durch Arbeitsvertrag vom 30.6.2006 stellte die Beigeladene die Klägerin als nebenberufliche Lehrerin für die Fächer Erziehungswissenschaft, Deutsch und Politik für die Zeit vom 09.08.2006 bis 20.06.2007 an der B. -I. -Schule ein. Am 27.06.2006 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, der Klägerin eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen und die Refinanzierung ihrer Bezüge zuzusagen. Aus einem beigefügten Schreiben der Klägerin an die Beigeladene ergab sich, dass diese das erste Staatsexamen für Deutsch, Geschichte und Erziehungswissenschaften bestanden, die zweite Staatsprüfung nach Absolvierung des Referendariats indes nicht bestanden hat. Die Klägerin erklärte in dem Schreiben weiterhin, sie verfüge über drei Jahre Erfahrung im Schuldienst an Gymnasien, überwiegend in der Oberstufe. Seit dem 01.03.2005 sei sie als Lehrerin am Institut für schulische und berufliche Bildung in Köln beschäftigt, ihr Vertrag dort ende Mitte August. Mit Bescheid vom 26.10.2006, abgesandt am 16.10.2006, teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, die Einstellung der Klägerin könne nur befristet erfolgen, da die Lehrkraft das zweite Staatsexamen nicht bestanden habe; eine Verlängerung des Arbeitsvertrages sei aus schulfachlicher Sicht über den 21.01.2007 hinaus nicht mehr möglich. Im übrigen werde der Klägerin die Ausübung der Unterrichtstätigkeit nach § 102 SchulG NRW genehmigt. Am 06.06.2007 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie dürfe nicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrkraft, die die erste Staatsprüfung bestanden, den Referendarsdienst aber nicht angetreten habe. Vor allem müsse die Klägerin zu einem Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO a. F. zugelassen werden. Im übrigen habe sie ihre Eignung durch gleichwertigen Leistung, insbesondere die monatelange Tätigkeit bei der Beigeladenen nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keine der Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gleichwertige Vor- und Ausbildung. Insbesondere habe sie die zweite Staatsprüfung entgültig nicht bestanden, wodurch sie sich als fachlich ungeeignet erwiesen habe. Ein Feststellungsverfahren könne nur für Personen durchgeführt werden, die eine andere Aus- und Vorbildung als die staatliche Lehrerausbildung durchlaufen hätten, die Klägerin indes habe die staatliche Lehrerausbildung, wenn auch ohne Erfolg, absolviert. Die Klägerin hat am 17.09.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 26.10.2006 und Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 zu verpflichten, die Tätigkeit der Klägerin über den 31.01.2007 hinaus an der B. -I. - Schule in L. zu genehmigen, hilfsweise die Klägerin zu einem Feststellungsverfahren zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g rü n d e: Die Klage ist zulässig, insbesondere ist an der Klagebefugnis der Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht deshalb zu zweifeln, weil der Antrag auf Genehmigung der Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Schule durch die Beigeladene erfolgt ist und der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2006 sich an die Beigeladene richtet - vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.07.1968 -V A 151/68-, OVGE 25, 10-; die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch die streitigen Bescheide der Beklagten ist offensichtlich gegeben. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist durch die Weigerung der Beklagten, ihre Tätigkeit an der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Schule zu genehmigen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG bedarf die Klägerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Lehrerin an der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden B. - I. -Schule, einer Ersatzschule, der Genehmigung der Beklagten. Durch diese Genehmigung soll unter anderem die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte an Ersatzschulen mit den Lehrern an öffentlichen Schulen, die gemäß § 101 Abs. 1 SchulG für die Genehmigung der Ersatzschule Bedingung ist, sichergestellt werden - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1999 -19 A 70/98-. Da die Klägerin eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nicht mit Erfolg abgelegt hat, liegen in ihrer Person die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht vor, so dass gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Eignung der Klägerin als Lehrerin an der B. -I. -Schule durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden muss. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 05.03.2007 -ESchVO- erfolgt der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an Ersatzschulen durch gleichwertige freie Leistungen im Sinne von § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG in einem in § 5 ESchVO näher geregelten Feststellungsverfahren. Dieses Feststellungsverfahren ist für die Klägerin unstreitig nicht durchgeführt worden, so dass für die Erteilung einer -unbefristeten- Genehmigung ihrer Tätigkeit an der B. - I. -Schule kein Raum ist. Der Klägerin steht auch der mit ihrem Hilfsantrag ausdrücklich verfolgte Anspruch auf Zulassung zum Feststellungsverfahren nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 2 ESchVO ist zum Feststellungsverfahren zuzulassen, wer -wie die Klägerin- eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform abgelegt hat und eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstreitig nicht, weil sie nicht über eine dreijährige Unterrichtspraxis an Schulen verfügt, wobei dahinstehen mag, ob die Tätigkeit der Klägerin an einer Realschule bzw. an einem Institut für überbetriebliche Ausbildung insoweit berücksichtigt werden könnte, denn jedenfalls weist die Klägerin nicht 36 Monate an Unterrichtspraxis auf. Die Referendarzeit kann insoweit jedenfalls nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um Unterrichtspraxis, sondern um eine Ausbildung handelt. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 ESchVO erfüllt die Klägerin nicht. Zum einen handelt es sich dabei um Personen, die gerade nicht über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, sondern über eine andere Ausbildung verfügen oder andere wissenschaftliche und künstlerische Leistungen erbracht haben, zum anderen setzt eine Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage dieser Bestimmung eine der von einem Lehramtsstudium unterschiedlichen Qualifikation im wesentlichen entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung voraus, die die Klägerin offenkundig nicht aufweist. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO zu, der mit dem für die Klägerin gestellten Antrag nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls verfolgt werden soll. Die Entscheidung der Beklagten, auch die Erteilung einer solchen befristeten Unterrichtsgenehmigung zu verweigern, ist rechtmäßig, sie weist insbesondere keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO auf, wobei angesichts der Formulierung in § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO, zum Nachweis der Unterrichtspraxis „könne" eine Unterrichtsgenehmigung befristet erteilt werden, nicht zweifelhaft erscheinen kann, dass der Beklagten insoweit Ermessen eingeräumt worden ist. Für die Beklagte ist insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht worden, dass aus der Sicht der Beklagten für die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO dann kein Raum ist, wenn es deshalb des Nachweises der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen im Sinne von § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG bedarf, weil die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen seitens des als Lehrer an einer Ersatzschule in Aussicht genommenen entgültig nicht bestanden worden ist, wie dies bei der Klägerin der Fall ist. Diese Begründung für die ablehnende Entscheidung der Beklagten erscheint nicht sachwidrig, weshalb sie unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Durch § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG soll den Ersatzschulen die ihnen nach Art. 7 Abs. 4 GG zuzubilligenden Interessen, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch Personen berücksichtigen zu können, die eine vom öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung erfahren haben, gewahrt werden. Gerade bei der Auswahl der Lehrer nämlich kann das Selbstverständnis des Schulträgers und die besondere Konzeption seiner Schule von besonderer Bedeutung sein - vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1992 -19 A 1337/91-, NWVBl 1993, 206; Urteil vom 07.04.1992 -19 A 3019/91-, NWVl 1993, 211; Pieroth, Zulässige Eignungsanforderungen bei der Genehmigung von Lehrern an Ersatzschulen, NWVBl 1993, 201 (203), jeweils m.w.N.-, wobei durch das Feststellungsverfahren des § 5 ESchVO sichergestellt werden soll, dass die durch freie Leistungen nachgewiesene fachliche Eignung der wissenschaftlichen und pädagogischen Befähigung, die von Lehrern im öffentlichen Schulwesen gefordert wird, gleichwertig ist. Dem gegenüber ist nicht Aufgabe dieses Feststellungsverfahrens, nach einem entgültigen Scheitern in der Ausbildung für das öffentliche Schulwesen einen weiteren Weg zu eröffnen, als Lehrer tätig zu sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl -insbesondere vergeblicher- Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation eines Bewerbers für einen Beruf gibt, weshalb auch die Beschränkung etwa der Wiederholungsmöglichkeit hinsichtlich des Zweiten Staatsexamens für ein Lehramt an Schulen nicht zu beanstanden ist - vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.03.1989 -1 BvR 1033/82-, BVerfGE 80, 1; Niehus, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, Rdnr. 745-. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin auch von anderen Bewerbern für eine Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule, die nach Ablegen des Ersten Staatsexamens für ein Lehramt nicht in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind, sondern unmittelbar die Tätigkeit an einer Ersatzschule angestrebt haben. Anders als bei der Klägerin durch das entgültige Versagen in der Zweiten Staatsprüfung besteht bei diesen Bewerbern nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass sie für das angestrebte Lehramt nicht geeignet sind. Der Ausschluss von Bewerbern für eine Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule die zwar eine Erste Staatprüfung für ein Lehramt abgelegt, in der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt aber entgültig gescheitert sind, erscheint deshalb sachgerecht - vgl. Jülich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch Nordrhein- Westfalen, Stand August 2007, Rdnr. 5 zu § 102 SchulG-. Dass die Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen anders entscheiden hat, d.h. Bewerbern, die entgültig im Zweiten Staatsexamen gescheitert waren, eine befristete Unterrichtsgenehmigung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO erteilt hat, hat die Klägerin nicht vortragen können, so dass davon auszugehen ist, dass die Darstellung der Beklagten, dies sei nicht geschehen, zutrifft. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung, der Beklagten vom 26.10.2006, die Ausübung der Unterrichtstätigkeit durch die Klägerin an der B. -I. -Schule befristet vom 09.08.2006 bis 31.01.2007 zu genehmigen. Zum einen ist diese Genehmigung nach Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die durch die Vertreterin der Beigeladenen bestätigt worden ist, wegen eines dringenden bei der B. -I. -Schule bestehenden Bedarfs erfolgt, zum anderen war der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung entgültig nicht bestanden hat. Gemäß einem Aktenvermerk vom 10.10.2006 wurde seitens der Beklagten über den 31.01.2007 hinaus gehende Genehmigung nur für den Fall der Ablegung des Zweiten Staatsexamens durch die Klägerin in Aussicht genommen und über das entgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung durch die Klägerin ist die Beklagte erst am 02.11.2006 informiert worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.