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Urteil

4 K 3102/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0314.4K3102.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin erwarb am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels (Sachsen-Anhalt) am 1. Juli 1986 den Fachschulabschluss und die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung. 3 Mit Schreiben vom 26. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung ihrer in der DDR abgelegten Abschlussprüfung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule. Dem Antrag war u.a. ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt, nach dem die Klägerin von 1986 bis 1994 an einer Grundschule in Weißenfels unterrichtet und von 1994 bis 2002 eine Ausbildung und Tätigkeit als Reformhausfachberaterin absolviert hat. Seit Ende 2003 unterrichtet sie an einer Gesamtschule in I. . Ferner war dem Antrag ein Schreiben des Kultusministeriums von Sachsen-Anhalt vom 14. März 2004 beigefügt, nach der der berufsqualifizierende Abschluss der Klägerin dort zur Erteilung von Unterricht an einer Grundschule (Klassenstufen 1 bis 4) berechtige. 4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 lehnte die Beklagte die beantragte Anerkennung ab. Sie wies darauf hin, dass eine Anerkennung ausnahmsweise möglich sei, wenn die Klägerin eine Bewährungsfeststellung vorlege. Sie riet der Klägerin, sich bei dem für sie zuständigen Ministerium um diese Bewährungsfeststellung zu bemühen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 bat die Klägerin nochmals um Prüfung ihres Antrages. Sie gehe davon aus, dass sich die Erlasslage geändert habe. Dem Schreiben war eine dienstliche Beurteilung der Gesamtschule Friedenstal in I. vom 14. April 2005 und eine Bescheinigung des Kultusministeriums von Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 2004 beigefügt, nach der der Klägerin dort aufgrund des „Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt" vom 27. Juli 1995 die Befähigung für die Laufbahn „Lehramt an Grundschulen" zuerkannt worden wäre. 5 Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Zur Begründung führte sie aus: Dem Antrag auf Anerkennung der Lehrbefähigung als Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule könne nicht entsprochen werden. Der von der Klägerin am Institut in Weißenfels durchgeführte Ausbildungsgang habe an einer Einrichtung im Sekundarbereich stattgefunden und entspreche nach Zugangsvoraussetzung, Ausbildungsinstitution, Art, Inhalt, Dauer und Prüfung nicht den Anforderungen, die hier für das entsprechende Lehramt erfüllt werden müssten. Die Klägerin habe auch keine Bewährungsfeststellung nachweisen können, weil sie ausweislich ihres Lebenslaufs im Jahr 1994 den Schuldienst beendet und eine Ausbildung und Berufstätigkeit als Reformhausfachberaterin aufgenommen habe. 6 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus: Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Lehrern, die in den neuen Bundesländern verblieben seien. Wäre sie weiterhin in Sachsen-Anhalt tätig geblieben, hätte sie die Unterstufenlehrbefähigung erworben. Sie sei so zu stellen, als wenn sie in Sachsen-Anhalt Unterricht erteilen würde. 7 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 (zugestellt am 29. Mai 2006) zurück. Zur Begründung führte sie aus: Eine Anerkennung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule scheide mangels Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen aus. Auch eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule sei nicht möglich. Über eine Bewährungsfeststellung, bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Aner- kennung möglich sei, verfüge sie nicht. 8 Die Klägerin hat am 29. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Der von ihr erworbene Bildungsabschluss sei mit der im Lehrerausbildungsgesetz erfassten Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I gleichwertig im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages. Im Übrigen müsse auch die Tätigkeit im Schuldienst der alten Bundesländer zu einer Bewährungsfeststellung führen können. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 zu verpflichten, die von der Klägerin am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels erworbene Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule anzuerkennen, 11 hilfsweise, die von der Klägerin am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels erworbene Lehrbefähigung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Ein Anerkennungsanspruch ergebe sich weder aus Art. 37 Einigungsvertrag noch aus § 20 Lehrerausbildungsgesetz. Es bestehe keine Gleichwertigkeit der Abschlüsse. Das in der ehemaligen DDR absolvierte Studium und der erlangte Abschluss reichten nicht aus, um eine Gleichwertigkeit einer Lehramtsbefähigung zu begründen. Es fehle an einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst und an einer Zweiten Staatsprüfung. Eine Bewährungsfeststellung könne die Klägerin nicht nachweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr am Institut für Lehrerbildung in Weißenfels erworbenen Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule. 18 Das Begehren der Klägerin findet weder eine Rechtsgrundlage in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag - EV - noch in Normen der Europäischen Gemeinschaften noch in § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen - Lehrerausbildungsgesetz (LABG NRW) -. 19 Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Nach Satz 4 dieser Vorschrift haben rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen im Einigungsvertrag Vorrang. Nach Absatz 2 gilt für Lehramtsprüfungen das übliche Anerkennungsverfahren der Kultusministerkonferenz, die entsprechende Übergangsregelungen treffen wird. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält die den Anwendungsbereich von Art. 37 EV insgesamt umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 2/97 -. 21 Die insoweit als vorrangig in Betracht kommende Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist vorliegend nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 2 gilt sie für Angehörige eines Mitgliedstaates, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Dieses grenzüberschreitende Element fehlt hier, weil die Klägerin die Berufsausübung gerade in dem Mitgliedstaat anstrebt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 22 Vgl. hierzu auch BVerwG, a.a.O. zur Vorgänger-Richtlinie 89/48/EWG. 23 Die danach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV erforderliche Gleichwertigkeit des von der Klägerin in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses mit der landesbeamtenrechtlich geregelten Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule in Nordrhein- Westfalen kann vorliegend nicht festgestellt werden. 24 Der Begriff der Gleichwertigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. 25 Vgl. BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung. 26 Eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung mit - wie hier - anschlie- ßender mehrjähriger entsprechender Unterrichtstätigkeit ist mit einer in den alten Ländern geregelten Laufbahnbefähigung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nur dann gleichwertig, wenn sie nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigt, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Der Begriff der Gleichwertigkeit ist unter Heranziehung der (Übergangs)Regelungen auszulegen, die im Einigungsvertrag selbst zum Recht des öffentlichen Dienstes getroffen wurden (Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III). Insoweit genügt hier die Feststellung einer "Niveaugleichheit" des fraglichen Abschlusses, wie z.B. bei Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR, nicht, die in erster Linie die formelle und funktionelle Gleichheit der Ausbildung und inhaltlich eine fachliche Annäherung voraussetzt. 27 Vgl. BVerwG, a.a.O.. 28 Mit diesem Inhalt modifiziert und erleichtert Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die Anerkennung einer in der ehemaligen DDR abgelegten Lehramtsprüfung als Lehrbefähigung für ein Lehramt in den alten Ländern. Auch wenn die Vertragschließenden in Art. 37 EV bezweckten, „Mobilität in jeder Richtung zu fördern, die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht zu garantieren und Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen Bildungssystemen und -gängen zu ermöglichen", ist „gleichwohl eine äußere Grenze dort zu ziehen, wo in einem auch durch das Wiedervereinigungsgebot und seine Umsetzung im Einigungsvertrag nicht mehr gerechtfertigten Maße von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen beamtenrechtlichen Strukturen des Laufbahnrechts abgewichen würde". 29 Vgl. BVerwG, a.a.O.. 30 Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlich geklärten Maßstäbe ist die von der Klägerin in der DDR erworbene Lehrbefähigung nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt der zugrundeliegenden Vor- und Ausbildung unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit mit der nordrhein-westfälischen Lehrbefähigung nicht vergleichbar. Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen sind eine Hochschulzugangsberechtigung, ein wissenschaftliches Hochschulstudium auf universitärem Niveau, die erfolgreiche Ablegung der Ersten Staatsprüfung, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (vgl. § 7 LABG). Diesen Anforderungen genügt die Ausbildung der Klägerin nicht. Die Klägerin hat ihre Ausbildung für den Lehrerberuf („Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule") an einem Institut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR erworben, das unstreitig nicht dem Hochschulbereich zuzuordnen ist. Der Zugang zu dieser Ausbildung war mit dem Erwerb der Mittleren Reife möglich; einer Allgemeinen Hochschulreife bedurfte es nicht. 31 Vgl. hierzu im Weiteren VG Regensburg, Urteil vom 20. März 2002 - RN 1 K 01.1800 - (zur Lehrbefähigung für den Unterrichtet in den unteren Klassen) und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993, Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen, Anlage 1, Tabelle 1.1. 32 Die Klägerin verfügt zudem nicht über eine der Ersten und Zweiten Staatsprüfung vergleichbare Abschlussprüfung und sie hat auch nicht den der Zweiten Staatsprüfung vorausgehenden zweijährigen Vorbereitungsdienst geleistet. 33 Vgl. hierzu VG Regensburg, a.a.O. und BVerwG, a.a.O. (zur Lehrbefähigung eines Diplomlehrers zur Erteilung von Fachunterricht in Deutsch und Geschichte). 34 Die Klägerin verfügt auch unter Einbeziehung ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit als Lehrerin nicht über einen der begehrten Lehrbefähigung im Land Nordrhein- Westfalen im weiteren Sinne des Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 EV gleichwertigen Abschluss. Nach den bei der Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit von Laufbahnbefähigungen zu beachtenden Übergangsregelungen des Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b zum Einigungsvertrag können Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem Beitrittsgebiet tätig sind, nach Maßgabe des § 4 des Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung kann durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hat, ersetzt werden. Die Bewährung wird von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. Die danach erforderliche Bewährungsfeststellung der zuständigen Landesbehörde liegt für die Klägerin nicht vor. Sie kann auch nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die Bewährungsfeststellung ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Ihm ist hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. 35 Vgl. BVerwG, a.a.O.. 36 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Der Beschluss vom 5. Oktober 1990 über "Vorläufige Grundsätze zur Anerkennung von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Lehramtsbefähigungen" ", der mittlerweile durch den Beschluss vom 22. Oktober 1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen" ersetzt worden ist, erfasst den „Lehrer für untere Klassen" nicht, weil die formalen und fachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung ausdrücklich und im Einvernehmen unter den Ländern als nicht erfüllt betrachtet wurden. 37 Vgl. Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen (Beschluss der KMK vom 7. Mai 1993) - Lösungsvorschläge für bestimmte nicht durch Ziffer 2 der Vereinbarung erfasste Personengruppen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. September 1995, KMK Erg.-Lfg. 92, November 1998, Personal im Schulwesen (Lehrer), 719.1. 38 Darauf aufbauend und in Anlehnung an die aufgrund Art. 20 EV erlassenen beamtenrechtlichen Übergangsregelungen sieht der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 unter Ziff. 2 vor, dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer ersetzt werden. Hier fehlt es - wie dargelegt - an einer derartigen Bewährungsfeststellung eines neuen Landes. 39 Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen" hält an diesen Maßgaben des Beschlusses vom 7. Mai 1993 fest und setzt damit ebenfalls eine entsprechende Bewährungsfeststellung (oder Verbeamtung) in den neuen Bundesländern voraus. 40 Vgl. VG Regenburg, a.a.O. 41 Soweit nach Nr. 2.4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2002 für Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Abschluss als „Lehrer für untere Klassen" verfügen, eine Anerkennung der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe auszusprechen ist, wenn die Betroffenen über eine entsprechende Bewährungsfeststellung verfügen, und in allen anderen Fällen eine Anerkennung weder für die Erste noch für die Zweite Staatsprüfung ausgesprochen werden kann, entsprechen diese Verwaltungsvorschriften damit der oben dargestellten Sach- und Rechtslage. 42 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Lehrern, die weiterhin in den neuen Bundesländern unterrichtet und dort gegebenenfalls eine Anerkennung ihrer Lehrbefähigung erhalten haben. Insofern fehlt es schon an vergleichbaren Sachverhalten. Mit dem Wegzug aus Sachsen-Anhalt und der Beendigung ihrer (dortigen) Lehrtätigkeit im Jahr 1994 hat sie sich der Möglichkeit einer entsprechenden Anerkennung bzw. einer Bewährungsfeststellung begeben. Wegen des Übergangscharakters dieser beiden Möglichkeiten besteht auch kein Anspruch auf nachträgliche Anerkennung oder Bewährungsfeststellung bei einer Lehrtätigkeit in den alten Bundesländern. Der Anerkennungsanspruch lässt sich schließlich nicht auf § 20 Abs. 4 LABG stützen. Danach kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehrbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehrbefähigung den nach dem Lehrerausbildungsgesetz zu stellenden Anforderungen inhaltlich und nicht nur formal im wesentlichen entsprechen muss. 43 Vgl. BVerwG, a.a.O.. 44 Dass dieser Anerkennungsmaßstab hier nicht erfüllt ist, ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. 45 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere hinsichtlich des Fehlens entsprechender Hochschulstudienleistungen, hat auch der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der von ihr in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule keinen Erfolg. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.