Urteil
13 K 5035/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Nachzulassung eines homöopathischen Kombinationspräparats ist eine präzise präparatspezifische Kombinationsbegründung erforderlich; fehlt diese, rechtfertigt dies die Versagung nach § 25 Abs.2 Nr.5a AMG.
• Für Arzneimittel mit mehreren Wirkstoffen gilt nach § 22 Abs.3a AMG, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leisten muss; dies gilt auch für homöopathische Präparate.
• Auf den langjährigen Gebrauch (well-established use) kann die Pflicht entfallen, bestimmte Zulassungsunterlagen zu erleichtern, jedoch befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Kombinationsbegründung.
Entscheidungsgründe
Versagung der Nachzulassung wegen unzureichender Kombinationsbegründung (homöopathisches Kombinationspräparat) • Zur Nachzulassung eines homöopathischen Kombinationspräparats ist eine präzise präparatspezifische Kombinationsbegründung erforderlich; fehlt diese, rechtfertigt dies die Versagung nach § 25 Abs.2 Nr.5a AMG. • Für Arzneimittel mit mehreren Wirkstoffen gilt nach § 22 Abs.3a AMG, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leisten muss; dies gilt auch für homöopathische Präparate. • Auf den langjährigen Gebrauch (well-established use) kann die Pflicht entfallen, bestimmte Zulassungsunterlagen zu erleichtern, jedoch befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Kombinationsbegründung. Die Klägerin begehrte die Verlängerung der Zulassung des homöopathischen Kombinationspräparats "T. N"; das Präparat war ursprünglich 1968 registriert. Im Laufe des Verfahrens wurden Zusammensetzung und Anwendungsgebiete beschrieben; zuletzt wurden mehrere pflanzliche arzneilich wirksame Bestandteile beanstandet. Das BfArM forderte Mängelbeseitigung und bemängelte insbesondere fehlende präparatspezifische Belege dafür, dass jeder Wirkstoff zum therapeutischen Erfolg beiträgt. Die Kommission D empfahl die Versagung; das BfArM erließ daraufhin den Versagungsbescheid vom 1. August 2005. Die Klägerin hielt die vorgelegten Unterlagen für ausreichend und focht den Bescheid mit Klage an. • Rechtsgrundlagen: § 105 AMG (Nachzulassungsverfahren), § 25 Abs.2 AMG (Versagungsgründe), § 22 Abs.3a AMG (Kombinationsbegründung) und die Arzneimittelprüfrichtlinien finden Anwendung. • Anforderungen an Kombinationsbegründung: Bei Mehrfachwirkstoffen ist zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Präparats leistet; dies kann z.B. durch Beitrag zur Wirksamkeit, Verstärkung, Verlängerung oder Vermeidung unerwünschter Effekte geschehen. • Beweis- und Prüfmaßstab: Gefordert ist keine absolute Wirksamkeitsbewies, wohl aber eine aus den vorgelegten Unterlagen nach dem gesicherten Stand der Wissenschaft ableitbare, ausreichende Kombinationsbegründung; sachliche Unvollständigkeiten oder inhaltliche Unzutreffigkeiten können zum Scheitern führen. • Anwendbarkeit auf Homöopathika: Die besonderen Erkenntnisgewohnheiten der Homöopathie sind zu berücksichtigen, entbinden aber nicht von der Pflicht zu präparatspezifischen Belegen, insbesondere bei fixen Kombinationen. • Fehlende präparatspezifische Belege: Die Klägerin legte überwiegend allgemeine homöopathische und phytotherapeutische Literatur sowie nicht aussagekräftige Praxisbeobachtungen vor; es fehlt eine schlüssige Darlegung, welcher Beitrag die drei strittigen pflanzlichen Bestandteile (Equisetum arvense, Alchemilla vulgaris, Ilex aquifolium) konkret zur beantragten Indikation leisten. • Keine Ermessensfehler: Die Beteiligung der Kommission D und ihr negatives Votum sind sachgerecht; die Behörde hat ihr Prüf- und Ermessensrecht nicht überschritten und musste die Zulassung versagen, nachdem die Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstrichen war. • Keine Notwendigkeit eines gerichtlichen Gutachtens: Die Frage der Zulässigkeit der vorgelegten Unterlagen ist rechtlich zu würdigen; die Kommission D gab eine fachliche Stellungnahme, sodass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Die Klage wird abgewiesen; der Versagungsbescheid des BfArM vom 1. August 2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat die erforderliche präparatspezifische Kombinationsbegründung nicht erbracht, weil die vorgelegten Unterlagen keinen hinreichenden Schluss zulassen, dass die drei streitgegenständlichen pflanzlichen Wirkstoffe einen konkreten Beitrag zur Wirksamkeit des Kombinationspräparats in den beanspruchten Indikationen leisten. Die Behörde durfte deshalb nach § 25 Abs.2 Nr.5a AMG die Nachzulassung versagen; die Beteiligung der Kommission D und deren negatives Votum rechtfertigen die Versagung zusätzlich. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten teilweise vorläufig vollstreckbar.