Urteil
20 K 1503/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0414.20K1503.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand Der am 01.06.1954 geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch Verfügung des Beklagten vom 26.01.2006. 2 Anlass für die streitgegenständliche Anordnung bildete ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung - Amtsgericht Bonn, 430 Js 315/04 72 CS 402/04-. Gegen den Kläger wurde mit Strafbefehl vom 20.08.2004 wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 15 EUR (2.850 EUR) festgesetzt. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Strafbefehl wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Bonn vom 19.05.2005 verworfen. Nachdem der Kläger die Geldstrafe nicht zahlte, wurde unter dem 15.11.2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 190 Tagen festgesetzt und der Kläger wurde zum Strafantritt geladen. Unter dem 10.01.2006 wurde Haftbefehl erlassen und der Kläger wurde am 26.01.2006 festgenommen. Im Rahmen dieser Freiheitsentziehung wurde seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet. In der Sachverhaltsdarstellung wurde ausgeführt, dass der Kläger in der Vergangenheit wegen verschiedenster Betrugstatbestände in Erscheinung getreten sei. Aufgrund eines gegen ihn erlassenen Berufsverbotes als Rechtsanwalt stehe zu befürchten, dass er aus finanzieller Not heraus auch weiterhin Betrugsstraftaten begehen werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei sowohl für die Sachbearbeitung zukünftiger Straftaten als auch für eine ggf. notwendige polizeiliche Fahndung unabdingbar. 3 Gegen den Kläger waren über das Anlassverfahren hinaus bei der Staatsanwaltschaft Bonn in der Vergangenheit weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig: 4 100 Js 97/05: Veruntreuung von Mandantengeldern. Dieses Verfahren wurde am 06.06.2005 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 5 100 Js 150/05 (vormals 227 Js 1369/05): Betrug zum Nachteil eines Autohauses durch Erteilung eines Auftrages in dem Wissen, dass die Rechnung nicht beglichen werden kann. Dieses Verfahren wurde ebenfalls nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 6 74 Ds VRs 267/04 (330 Js 265/04): Veruntreuung von Mandantengeldern. Auch dieses Verfahren wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 7 74 Ds 403/04 bzw. 69 Ls VRs K 18/05 (Js 330 Js 518/04) Unterschlagung eines PKW gegenüber der finanzierenden Volkswagenbank durch Nichtherausgabe nach Kündigung des Finanzierungsvertrages. Das Verfahren wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. 8 Des Weiteren liegen gegen den Kläger folgende Verurteilungen vor: 9 5.12.2001 Amtsgericht Bonn, 40 Js 533/02 V 72 CS (828/01) wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen. Der Kläger wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. 10 28.07.2005 Amtsgericht Bonn, 69 Ls 63 Js 201/02 - K 10/04 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung wegen Einlösung eines gefälschten Schecks. In diesem Verfahren wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Soweit Gegenstand dieses Verfahrens darüber hinaus ein Betrugsvorwurf durch Verschaffung von Kontodaten einer Möbelfirma sowie die Gutschrift eines Geldbetrages aus einem entwendeten Scheck der Bank Credit Lyonnais gewesen ist, ist das Verfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 11 Gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung legte der Kläger mündlich Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.03.2007 zurückgewiesen wurde. 12 Der Kläger hat gegen den am 17.03.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid am 17.04.2007 Klage erhoben. Der Kläger rügt, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte nicht hinreichend sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen Interesse abgewogen habe. Insbesondere seien zu seinen Gunsten sprechende Umstände wie seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch den seinerzeitigen Niedergang seiner Kanzlei und insbesondere seine gesundheitliche Situation nicht genügend berücksichtigt worden. Der Kläger rügt schließlich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erst zu einem Zeitpunkt ergangen sei, zu dem die Geldstrafe aus dem Strafbefehl bereits durch seine Ehefrau beglichen gewesen sei und damit auch die Vollstreckung aus diesem Verfahren beendet gewesen sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.03.2007 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt er aus, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung bestünden nicht. 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn 100 Js 150/05,430 Js 315/04 V, 63 Js 201/02 nebst Sonderbänden Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Verfügung des Beklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 15.03.2007 Köln ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 22 Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt entgegen der Angaben im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid nach Auffassung des Gerichtes nicht § 81 b 2. Alt. StPO, sondern allein § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Betracht. 23 Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfen, 24 vgl. ständige Rechtsprechung, Urteile vom 03.11.1955 - 1 C 176/53-, NJW 1956 S. 234; vom 19.10.1982, - 1 C 29/79 -, NJW 83 S. 773 und vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, Juris (zum späteren Fortfall der Beschuldigteneigenschaft durch Verurteilung). 25 Hier ist die Beschuldigteneigenschaft des Klägers nicht erst nachträglich durch Verurteilung entfallen, sondern der Kläger war bereits im Zeitpunkt der Anordnung wegen der Anlasstat verurteilt und somit nicht mehr Beschuldigter. Nach den Darlegungen des Klägers ist die Anordnung sogar (erst) ergangen, nachdem das Vollstreckungsverfahren nach Entrichtung der Geldstrafe bereits beendet war. 26 Die danach maßgebliche Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermächtigt (nur) zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Be- tracht kommen insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht Beschuldigte im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 - und Urteil vom 14.07.1982 - 4 A 2439/81 -, DÖV 1983 S. 603 unter Bezugnahme auf die Motive zu § 10 PolG NRW als Vorgängervorschrift zur heutigen Regelung in § 14 PolG. 28 Der Umstand, dass der Beklagte seine Verfügung nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt hat, ist unschädlich, da die Benennung einer anderen Rechtsgrundlage weder zu einer Wesensänderung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes führt, noch mit dem Austausch der Rechtsgrundlage eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Rechtspositionen des Klägers, insbesondere in Bezug auf seine Rechtsverteidigung, verbunden ist, 29 vgl. zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 -; OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 B 135/05 - und OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 29.12.1999 - B 2 S 7/99 -. 30 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. 31 Für die Frage, ob eine Maßnahme erforderlich im Sinne dieser Norm ist, gelten dieselben Kriterien, wie in den Fällen des § 81 b 2. Alt. StPO, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 - Juris, Rn 15. 33 Demzufolge bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner 34 Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogenen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, 35 vgl. ständige Rechtssprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 36 Maßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist. 37 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetztes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder anzeigt worden ist, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -. 39 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig dar. Es fehlt an einem hinreichenden Bezug zwischen der Anlasstat und der angeordneten Maßnahme. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Notwendigkeit der er- 40 kennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen des Anlassverfahrens herleitet. 41 Bezüglich der Anlasstat fehlt es gänzlich an Darlegungen, inwieweit der Kläger künftig mit guten Gründen als Beteiligter an einer Steuerhinterziehung oder einer ähnlichen Tat anzusehen sein wird und die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern können. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme richtet sich dabei nicht allein nach dem Deliktstyp, sondern sie hat auch die konkreten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Hier hat der Kläger eine Steuerhinterziehung in der Weise begangen, dass er für die von ihm betriebene Rechtsanwaltskanzlei für die Jahre 2001 und 2002 keine Umsatzsteuererklärungen und für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. In dieser Form ist das Delikt der Steuerhinterziehung gar nicht anonym begehbar, so dass kein Anknüpfungspunkt dafür ersichtlich ist, inwieweit erkennungsdienstliches Material die Aufklärung einer entsprechenden künftigen Straftat fördern könnte. Es kann auch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Unterlagen für künftige weitere Vermögensdelikte mit Täuschungshandlungen vonnöten sein werden: auch insoweit ist die konkrete Begehungsweise in die Betrachtung einzustellen. Hier hat der Kläger die Steuerhinterziehung nicht durch falsche Angaben begangen bzw. durch die Vorlage gefälschter Unterlagen, so dass der Schluss auf künftige (weitere) Täuschungshandlungen jedenfalls nicht aus dem Anlassverfahren abgeleitet werden kann. 42 Auch der Beklagte selbst ist offenbar nicht davon ausgegangen, dass sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus der Anlasstat ergibt: So zielt die Begründung der Anordnung ersichtlich nur auf vom Kläger nach zeitlich der Anlasstat begangene und bereits abgeurteilte oder eingestellte Betrugsdelikte, welche im Zeitpunkt der jeweiligen Ermittlungen nicht zum Anlass genommen worden sind, eine erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen. Insoweit stellt sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft dar, weil die Erwägungen zu weiteren zu erwartenden Betrugsdelikten nicht mit der angegebenen Anlasstat korrespondieren. 43 Dieser Mangel der Verfügung ist auch nicht durch die Erwägungen im Widerspruchsbescheid geheilt worden. Zwar ist dort die Umsatzsteuerhinterziehung formell in die Betrachtung eingestellt worden, indem sie in der Sachverhaltsschilderung genannt und im Rahmen der Wiederholungsgefahr (zutreffend) erläutert wird, neben den Erkenntnissen aus dem Anlassverfahren seien die Erkenntnisse aus anderen bereits abgeschlossenen oder derzeit noch laufenden Verfahren in die zu treffende Prognoseentscheidung einzubeziehen. Die Erwägungen zur Notwendigkeit der Maßnahme betreffen aber auch nach der Begründung des Widerspruchsbescheides nicht die Anlasstat, sondern andere Delikte, indem beispielsweise auf eine Intensivierung des kriminellen Verhaltens ab 2004 (also einem Zeitraum nach der Verwirklichung des Steuerdeliktes) oder etwa den Vertrauensbruch im Verhältnis zu Mandanten und Mitarbeitern abgestellt wird. 44 Der Beklagte hat auch während des Klageverfahrens keine Erwägungen vorgetragen, aus denen sich das Erfordernis der Maßnahme im Zeitpunkt ihres Ergehens bezogen auf die Anlasstat ergibt. 45 Stellt sich somit die Ermessensentscheidung als fehlerhaft und die Verfügung somit als rechtswidrig dar, war die Verfügung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.