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Urteil

7 K 5351/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0415.7K5351.07.00
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Tenor

Der Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 und der Bescheid vom 15. November 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2007 verpflichtet, den Kläger vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 und der Bescheid vom 15. November 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2007 verpflichtet, den Kläger vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für Innere Medizin und kein Vertragsarzt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Mit Schreiben der Kreisstelle Köln der Beklagten vom 24. Mai 2007 sollen dem Kläger die Notfalldienstpläne für das 2. Halbjahr 2007 übersandt worden sein. Diese Pläne sollen eine Dienstpflicht des Klägers am 06. August 2007 und am 05. Dezember 2007 vorgesehen haben. In dem im Verwaltungsvorgang als Kopie enthaltenen Schreiben wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er den Dienst für den Fall deren Bestehens in der Notfallpraxis wahrnehmen müsse und er auch im Fall der Befreiung vom Dienst verpflichtet sei, sich an den Kosten des Notfalldienstes zu beteiligen. Ferner war eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass gegen die Einteilung zum Notfalldienst bei der Kreisstelle Köln der Ärztekammer Nordrhein Widerspruch eingelegt werden könne. Am 28. Juni 2007 wurde das Schreiben dem Kläger auf seine Nachfrage erneut zugesandt. Am 02. Juli 2007 erhob der Kläger gegen seine Einteilung zum Notfalldienst Widerspruch und teilte mit, er sei erst am 29. Juni 2007 von einer Mitarbeiterin der Kreisstelle auf das Schreiben vom 24. Mai 2007 aufmerksam gemacht worden. Er beantragte, vom Notfalldienst befreit zu werden. Er sei durchschnittlich alle drei Monate im Notfalldienst des Evangelischen Krankenhauses Weyertal tätig und könne daher nach § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein (NDO) eine Befreiung beanspruchen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte der Kläger ferner geltend, der Notfalldienst in dem für ihn zuständigen Bezirk Köln-West sei unwirtschaftlich. Er werde durch die auferlegte Kostentragungspflicht unberechtigt belastet. Auf Anforderung der Kreisstelle legte der Kläger eine Bescheinigung des Krankenhauses Weyertal vor, dass er dort im Durchschnitt einmal im Monat Notfalldienst leiste. Die Kreisstelle Köln legte den Vorgang der Ärztekammer vor, die ihrerseits eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung einholte. Diese führte zum Widerspruchsvorbringen des Klägers im Wesentlichen aus, dass die Betriebskosten der Notfallpraxis und die Praxiskosten des Klägers grundsätzlich vergleichbar seien. Die Kreisstelle übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2007 die Notfalldienstpläne für das erste Halbjahr 2008 und wies den Kläger wie im Schreiben vom 24. Mai 2007 darauf hin, dass er den Dienst für den Fall deren Bestehens in der Notfallpraxis wahrnehmen und sich an den Kosten beteiligen müsse. Das Schreiben vom 15. November 2007 war ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Kreisstelle Köln lehnte den Befreiungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 20. November 2007 ab und führte zur Begründung aus, der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NDO betreffe nur in einer Klinik tätige Ärzte, die am dortigen Notfalldienst teilnehmen. Niedergelassene Ärzte - wie der Kläger - übten eine regelmäßige Praxistätigkeit aus, sodass eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NDO nicht in Betracht komme. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. Mai 2007 mit Bescheid vom 17. Januar 2008 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet eingelegt worden. Der Kläger sei selbst von der Bestandskraft des Bescheides ausgegangen, weil er den auf ihn entfallenden Dienst durch Vertreter habe wahrnehmen lassen. Bereits am 11. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst sei ein Eingriff in seine Berufsfreiheit, der auf nicht hinreichende rechtliche Grundlagen gestützt und deshalb rechtswidrig sei. Die Regelung des Notfalldienstes als gemeinsame Einrichtung der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein erfolge überwiegend nur aufgrund der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein. Es fehlten hinreichende gesetzliche Grundlagen, um den privatärztlich tätigen Kammermitgliedern, die keine Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung seien, Kosten auferlegen zu können. Es sei aus den gleichen Gründen rechtswidrig, dass der privatärztlich tätige Arzt den Notfalldienst nicht in der eigenen Praxis leisten könne, sondern in speziellen Notfallpraxen tätig werden müsse. Die Regelung des Befreiungstatbestandes in § 2 Abs. 1 NDO und in § 26 der Berufsordnung sei durch den Ausschlussgrund der regelmäßigen Praxistätigkeit gekennzeichnet. Dieser Ausschluss greife auch ein, wenn ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung spreche. Das Heilberufsgesetz selbst sehe einen derartigen Ausschlussgrund nicht vor, sodass die Beklagte den normativ zulässigen Rahmen überschritten habe. Der Kläger könne daher beanspruchen, vollständig vom Dienst befreit zu werden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 15. November 2007 aufzuheben, 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2007 zu verpflichten, den Kläger vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Bescheid vom 24. Mai 2007 sei bestandskräftig. Der Befreiungsantrag vom 02. Juli 2007 sei mit einer zutreffenden Begründung abgelehnt worden. Liege ein Befreiungsgrund vor, müsse festgestellt werden können, dass keine regelmäßige Praxistätigkeit ausgeübt werde. Daran fehle es hier. Die konkrete Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst sei rechtmäßig. Sie ergebe sich aus der gemeinsamen Notfalldienstordnung. Die Einzelheiten der Durchführung würden von den Kreisstellen in deren Organisationsplänen geregelt. Wenn Notfallpraxen eingerichtet seien, müsse der Dienst dort verrichtet werden. Die Erbringung des Dienstes in eigener Praxis gewährleiste nicht die erforderliche hohe Qualität des Notfalldienstes. In den Notfallpraxen werde eine personelle und apparative Ausstattung vorgehalten, die den hohen Anforderungen des Notfalldienstes entspreche. Nach den §§ 10 Abs. 2 und 12 Satz 3 NDO seien alle Ärzte, die zum Notfalldienst herangezogen werden könnten, verpflichtet, die Kosten des Notfalldienstes anteilig zu tragen. Die konkreten Kosten könnten bei der Kassenärztlichen Vereinigung erfragt werden und beliefen sich vorliegend auf ungefähr 125,00 EUR im Monat. Auf die private Organisation der Notfallpraxis - in Köln-West als bürgerlich-rechtlicher Verein - komme es nicht an. Dem Kläger sei es freigestellt, Vereinsmitglied zu werden. Auch Nichtmitglieder des Vereins seien verpflichtet, die Kosten anteilig zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 richtet, der nicht bestandskräftig geworden ist. Ob der Bescheid vom 24. Mai 2007 dem Kläger am gleichen Tag oder später übersandt worden und ob gegen ihn nicht binnen eines Monats Widerspruch eingelegt worden ist, wie es die Beklagte annimmt, kann nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Der Verwaltungsvorgang dokumentiert die einzelnen Schritte des Verwaltungsverfahren offenbar nicht vollständig, besteht ausschließlich aus Fotokopien und ist für eine urkundliche Verwertung im gerichtlichen Verfahren nicht geeignet, vgl. zu den Anforderungen an eine Behördenakte: § 99 VwGO und § 29 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 99 VwGO, Rz. 4 m.w.N. und Schoch/Schmidt-Aßmann, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2007, § 99 VwGO, Rz. 7 m.w.N. . Wann die Widerspruchsfrist begann, konnte jedoch offen bleiben, weil dem Bescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Aus diesem Grund galt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, sodass der am 02. Juli 2007 eingelegte Rechtsbehelf nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig gewesen ist. Die Rechtsmittelbelehrung war unrichtig, weil sie die Angabe enthielt, ein Widerspruch müsse bei der Kreisstelle Köln der Ärztekammer Nordrhein eingelegt werden. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch jedoch bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. In der Rechtsmittelbelehrung ist in diesem Fall nach § 58 Abs. 1 VwGO der Sitz der Behörde zu nennen, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist. Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 VwVfG NRW ist allein die Ärztekammer, der die in den §§ 6 bis 9 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 09. Mai 2000 (GV NRW 2000, 403ff.) genannten öffentlichen Aufgaben übertragen sind. Die Bezirksstellen nach § 4 HeilBerG sind nur deren unselbständige Untergliederungen. Es wäre daher darauf hinzuweisen gewesen, dass der Widerspruch bei der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf einzulegen ist. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 und gegen den Bescheid vom 15. November 2007 ist auch begründet, weil die Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bescheide vom 24. Mai 2007 und vom 15. November 2007 verpflichten den Kläger ausweislich der beigefügten Notfallpläne, an bestimmten Terminen des jeweils nachfolgenden Halbjahres Notfalldienst in der Notfallpraxis Köln-West zu leisten und sich an den Kosten des Notfalldienstes zu beteiligen. Gegen die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme am Notfalldienst bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Die für eine solche Pflicht erforderliche, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Dezember 1972 - I C 30.69 -; BVerwGE 41, 261, gesetzliche Grundlage findet sich in § 30 Satz 1 Nr. 2 HeilBerG in der zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung des Gesetzes vom 01. März 2005 (GV NRW 2005, 148). Demnach sind die in eigener Praxis tätigen Ärzte verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die aktuell geltende Fassung des Heilberufsgesetzes (Änderungsgesetz vom 20. November 2007, GV NRW 2007, 572) hält an dieser Pflicht fest und bestimmt, dass die ihren Beruf ausübenden Kammerangehörigen grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen haben, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig sind, sodass gegen eine entsprechende Verpflichtung des Klägers grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Für die Regelung, den Notfalldienst in der Notfallpraxis Köln-West zu leisten, fehlt es allerdings an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die Regelung beinhaltet für den Kläger den Zwang, eine unabhängig von der Beklagten bestehende Einrichtung zu benutzen. Die Notfallpraxis Köln-West ist keine Einrichtung der Beklagten. Sie soll ursprünglich von den im Notfalldienst der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein tätigen Ärzten geschaffen und organisiert worden sein, allein zum Zwecke der Durchführung des Notfalldienstes von Ärzten vorgehalten werden und die medizinisch-technischen sowie die personellen Anforderungen an eine Notfallpraxis erfüllen. Die Einzelheiten hat die Kammer allerdings nicht weiter aufgeklärt, weil die Notfallpraxis Köln-West - wie alle Notfallpraxen im Stadtgebiet Kölns - von den beteiligten Ärzten als bürgerlich-rechtlicher Verein geführt wird, der sachlich und personell von der Beklagten unabhängig ist. Ein solcher Benutzungszwang darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen, woran es vorliegend fehlt. Bei Berufsregelungen, die - wie die Bestimmungen über die Pflichtteilnahme am ärztlichen Notfalldienst - in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken, die berufsständischen Kammern zur Normsetzung zu ermächtigen. Doch muss das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt, je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorbehalten. Die Berufspflicht, einen Notfalldienst zu versehen, stellt für den Arzt einen erheblichen Eingriff in seine freie berufliche Betätigung dar. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG führt dazu, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme zumindest in den Grundzügen festlegen muss. Insoweit ist es ausreichend, dass der Gesetzgeber die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festlegt. Vgl. BVerwG a.a.O. . Eine solche Rechtsgrundlage fehlt jedoch. Das Heilberufsgesetz überträgt der Kammer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Aufgabe, einen ärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen sowie eine Notfalldienstordnung zu erlassen. Im Übrigen geht § 29 Abs. 2 HeilBerG ebenso wie die aufgrund des § 31 HeilBerG erlassene Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NRW 1999, 350), zuletzt geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW 2007, 161) in ihrem § 17 davon aus, dass der ärztliche Beruf außerhalb von Krankenhäusern und privaten Krankenanstalten grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden und dort auszuüben ist. Eine von der Ärztekammer bestimmbare Pflicht zur Ausübung des Berufs in einer von Dritten organisierten privaten Praxis sieht das Gesetz trotz seiner Regelung verschiedener neuerer Sonderformen ärztlicher Tätigkeiten nicht vor. Auch § 30 Satz 1 Nr. 2 HeilBerG legt den in eigener Praxis niedergelassenen Ärzten nur die Pflicht auf, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, ohne die Tätigkeit in einer (privaten) Notfallpraxis zu erwähnen oder sogar eine Pflicht zu schaffen, zwecks Ausübung des Notfalldienstes Rechtsbeziehungen zu Dritten aufzunehmen. Gleiches gilt für § 26 der Berufsordnung, der im Übrigen wegen der Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes die von der Ärztekammer erlassenen Richtlinien für maßgebend erklärt. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht zur Tätigkeit in den Einrichtungen eines privaten Vereins verpflichtet werden. Die Beklagte überschreitet die ihr übertragene Rechtssetzungsbefugnis, wenn sie in § 8 Abs. 2 Satz 4 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 01. Januar 2002, zuletzt geändert am 23. Dezember 2006 (NDO) mit Geltung auch für diese privaten Einrichtungen bestimmt, dass der Notfalldienst beim Bestehen einer Notfallpraxis dort zu versehen sei. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Ärztekammer Nordrhein zur Ableistung des Notfalldienstes in einer Einrichtung der Ärztekammer verpflichtet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat bereits nicht von der denkbaren Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine vertragliche Bindung mit dem Verein einzugehen und die Räumlichkeiten sowie die etwaigen Dienstleistungen des Vereins zumindest in den hier streitigen Dienstzeiten als Einrichtung der Ärztekammer zu führen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen dass zweifelhaft ist, ob die Einführung eines Benutzungszwangs ohne Ermächtigungsgrundlage in der Berufsordnung (§§ 30, 31 HeilBerG) oder im Heilberufsgesetz möglich ist. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2008 und gegen den Bescheid vom 15. November 2007 ist auch insoweit begründet, als der Kläger verpflichtet werden soll, sich an den Kosten des Notfalldienstes zu beteiligen. Gegen diese Verpflichtung bestehen bereits Bedenken, weil der Bescheid eine Kostentragungspflicht des Klägers verbindlich regelt und den Gläubiger der Pflicht nicht benennt. Dieser dürfte auch nicht zweifelsfrei bestimmbar sein. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil diese Regelung ohne hinreichende Rechtsgrundlage getroffen worden und damit rechtswidrig ist. § 10 Abs. 2 NDO sieht zwar vor, dass alle Ärzte, die zum Notfalldienst herangezogen werden können, die Kosten des Dienstes anteilig tragen müssen. Diese Vorschrift findet für Ärzte, die keine Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung sind, allerdings keine Anwendung, weil die Beklagte nicht befugt ist, für diese Gruppe der Ärzte eine solche Regelung zu schaffen. Die Befugnisse der Beklagten, ihren Mitgliedern Geldleistungen hoheitlich aufzuerlegen und Kostentragungspflichten verbindlich regeln zu dürfen, ergeben sich wegen der Grundrechtsrelevanz derartiger Maßnahmen ausschließlich aus den für die Beklagte geltenden Gesetzen und sind auf die dort vorgesehenen Abgabenarten beschränkt. Aus diesem Grunde kann die Beklagte aus ihrer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG geregelten Aufgabe, einen Notfalldienst sicherzustellen und zu organisieren, nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Kostenpflicht des Kammermitglieds schließen. Die Beklagte ist vielmehr nur im Rahmen des § 6 Abs. 4 HeilBerG ermächtigt, Abgaben zu erheben und über Zahlungspflichten zu entscheiden. § 6 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG sieht die Erhebung von Beiträgen vor, die die Kammer zur Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Mit den Kosten des Notfalldienstes meint die Beklagte vorliegend jedoch nicht eigene Aufwendungen, die sie zur Sicherstellung des Notfalldienstes getätigt hat, sondern die Beteiligung des Klägers an den Kosten einer privat organisierten Notfallpraxis, die bei der Inanspruchnahme deren Räumlichkeiten, Ausstattung und Personal anfallen könnten. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG kann die Kammer unter anderem für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben. Da die Notfallpraxis aus den oben dargelegten Gründen aber keine Einrichtungen der Kammer sind, scheidet auch diese Möglichkeit einer Gebührenerhebung aus. Eine andere Ermächtigung enthält das Heilberufsgesetz nicht, sodass § 10 Abs. 2 NDO für den Kläger keine Anwendung findet. Die Beklagte war schließlich unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2007 zu verpflichten, den Kläger vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann beanspruchen, vom Notfalldienst befreit zu werden. Die Befreiung richtet sich allein nach den Vorschriften der Berufsordnung, weil die Notfalldienstordnung aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG erlassen worden ist, während Fragen der Befreiung vom Notfalldienst nach den §§ 30 und 31 HeilBerG in der Berufsordnung zu regeln sind. Die Notfalldienstordnung kann die Befreiung allenfalls nachrichtlich aufführen, ist aber für Nicht-Vertragsärzte nicht maßgebend. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung besteht beim Vorliegen schwerwiegender Gründe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Befreiung vom Notfalldienst. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn der verpflichtete Arzt an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnimmt, § 26 Abs. 1 Satz 3 Teilstrich 3 der Berufsordnung. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauses Köln-Weyertal vom 01. August 2007 bis auf Weiteres durchschnittlich einmal im Monat am dortigen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnimmt. Dieser umfasst die Notfallaufnahme und die intensivmedizinische Versorgung der internistischen Abteilung und ist nach der übereinstimmenden Bewertung der Beteiligten, an der zu zweifeln aus Sicht der Kammer kein Anlass besteht, dem Notfalldienst im Sinne der Notfalldienstordnung vergleichbar. Der Annahme eines schwerwiegenden Grundes steht nicht entgegen, dass der Kläger als Facharzt für Innere Medizin niedergelassen ist und eine Praxis betreibt. Die in § 26 Abs. 1 Satz 4 Berufsordnung geregelte Rückausnahme, dass eine regelmäßige Praxistätigkeit im Regelfall gegen das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes spricht, findet für den Kläger keine Anwendung. Sie ist ohne die erforderliche Ermächtigung in die Berufsordnung aufgenommen worden, weil sie in dem Heilberufsgesetz keine Stütze findet. In § 31 HeilBerG in der bis zum November 2007 geltenden Fassung ist für die nähere Regelung in der Berufsordnung vorgeschrieben, dass schwerwiegende Gründe zu einer Befreiung führen können, wobei die in der Berufsordnung enthaltenen Regeltatbestände den Vorgaben des Heilberufsgesetzes entsprechen. Die derzeit geltende Fassung des § 31 HeilBerG erwähnt den Begriff des schwerwiegenden Grundes nicht mehr, ohne dass allerdings erkennbar wäre, dass damit für die hier fraglichen Befreiungsgründe eine inhaltliche Änderung bezweckt worden sein könnte, vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Landtagsdrucksache 14/5362, Seite 6. Eine Ermächtigung zum Erlass einer dem § 26 Abs. 1 Satz 4 Berufsordnung entsprechenden Rückausnahme enthält das Heilberufsgesetz jedoch nicht, sodass die Beklagte ihre Satzungsbefugnis überschritten hat. Wie oben bereits ausgeführt, sind einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorbehalten. Die Berufspflicht, einen Notfalldienst zu versehen, stellt für den Arzt einen erheblichen Eingriff in seine freie berufliche Betätigung dar. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG führt dazu, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme sowie die Bedingungen, unter denen eine Befreiung zu erteilen ist, zumindest in den Grundzügen festlegen muss. Vgl. BVerwG a.a.O. . Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze aufgestellt und konkret auf den Fall eines niedergelassenen Arztes angewendet, der zugleich als Belegarzt im Krankenhaus tätig gewesen ist und in dessen klinischem Bereitschaftsdienst Notfälle zu versorgen hatte. Bei dieser vergleichbaren Sachlage und nachdem der Gesetzgeber einen Katalog an Befreiungsgründen vorgegeben hatte, konnte die Beklagte angesichts dieser höchstrichterlich geklärten Rechtslage ohne besondere Ermächtigung keine Rückausnahme schaffen, die die gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründe faktisch außer Kraft setzt. Denn die regelmäßige Praxistätigkeit ist die für niedergelassene Ärzte weiterhin die übliche Form der Berufsausübung, und dass diese Berufsgruppe nach dem Willen des Gesetzgebers vom Notfalldienst grundsätzlich nicht befreit werden können sollte, ist nicht erkennbar. Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die umfassende Notfalldienstverpflichtung und die in § 2 Abs. 1 Satz 3 NDO geregelte Rückausnahme nach Ansicht des Bundessozialgerichts, vgl. u.a.: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. September 1977 - 6 RKa 12/77 - , BSGE 44, 260; Urteil vom 06. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 R -, zit. nach juris unbedenklich sei. Der Vertragsarzt ist gemäß § 95 SGB V bereits aufgrund seiner Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in dem durch den Sicherstellungsauftrag festgelegten Umfang verpflichtet. Seine gegenüber Nicht-Vertragsärzten umfassendere Heranziehung ist dieser vertragsärztlichen Bindung immanent, da diese Bindung eine zusätzliche Einschränkung der Berufsfreiheit mit sich bringt, vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 29/93 -, zit. nach juris. Daher kann der Kläger im Ergebnis beanspruchen, entsprechend den Vorschriften der Berufsordnung ganz vom Notfalldienst befreit zu werden. Das der Beklagten zustehende Ermessen kann nur durch eine solche Entscheidung rechtmäßig ausgeübt werden, weil die Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst in der Berufsordnung als Beispielfall eines erheblichen Grundes bestimmt ist und Gründe für ein Abweichen von diesem Regelfall nicht erkennbar sind. Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Sache auch im Übrigen spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewesen ist und die umfassende Befreiung des Klägers auszusprechen war. Die nähere Ausgestaltung der Befreiung, ob und in welchem Abstand beispielsweise der Nachweis über den anderweitig abgeleisteten Notfalldienst zu erneuern und ob die Befreiung zu befristen ist, obliegt der Beklagten, die insoweit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG NRW eigenständig regeln kann. Derartige Nebenbestimmungen können von der Beklagten im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens trotz des unbeschränkten Anspruchs auf Befreiung verfügt werden, sodass sich die Kammer nicht gezwungen sah, die Beklagte nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war zuzulassen, weil der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt.