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Urteil

10 K 4186/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0416.10K4186.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung. Er wurde am 21.08.1980 in Afghanistan geboren und reiste am 29.08.1995 mit seinem volljährigen Stiefbruder in das Bundesgebiet ein, wo er sich seitdem ununterbrochen aufhält. Sein Aufenthalt wurde zunächst mit Bescheid der Stadt Bielefeld vom 01.09.1995 bis zum 30.09.1995 gestattet. Sodann wurde er in die seinem Stiefbruder am 07.09.1995 erteilte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens, die bis zum 06.12.1995 und nach Verlängerung bis zum 06.06.1996 gültig war, eingetragen. Nach unter dem 10.10.1995 erfolgter Bestallung seines Stiefbruders und sodann unter dem 30.05.1996 erfolgter Bestallung seines Onkels zu seinem Vormund stellte der Kläger am 19.08.1996 einen Asylantrag, aufgrund dessen er eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erhielt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte für ihn mit Bescheid vom 17.07.1998 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG fest und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab. Das die vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erhobene Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.03.2001 (2 K 6272/98.A) wurde am 18.04.2001 rechtskräftig. Der Kläger beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2001 am 15.05.2001 die Erteilung einer auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG. Der Beklagte erteilte ihm am 28.05.2001 eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG. Den Widerspruch des Klägers vom selben Tag, mit dem er geltend machte, er habe eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, nahm er nach telefonischer Mitteilung des Beklagten, dieser warte noch auf den Auszug aus dem Bundeszentralregister, telefonisch am 30.05.2001 zurück. Der Beklagte erteilte ihm unter dem 20.08.2001 eine ab dem 28.08.2001 gültige Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG, die am 19. und 21.02.2002 verlängert wurde. Nach dem Antrag des Klägers vom 12.08.2003 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthalterlaubnis und einem weiteren Antrag vom 17.02.2004 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erteilte ihm der Beklagte unter dem 17.02.2004 eine Bescheinigung, nach der der Aufenthalt des Klägers gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gelte. Unter dem 17.03.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine weitere Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG. Auf anwaltlichen Antrag vom 26.03.2004 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab dem 20.08.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 20.09.2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG. Am 15.10.2004 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Am 17.05.2005 beantragte der Kläger, ihm im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs rückwirkend ab der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20.08.2001 eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Nachdem das Ausländeramt mit internem Schreiben vom 11.08.2005 mitgeteilt hatte, nach Beantragung einer (ab dem 01.01.2005 Aufenthaltserlaubnis genannten) Aufenthaltsbefugnis nach Ablauf einer Aufenthaltsgestattung wäre es richtig, während der Prüfphase, statt, wie geschehen, eine Duldung zu erteilen, eine Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG auszustellen, weshalb die erteilte Duldung keine Unterbrechung des erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet darstelle, und nach Fertigung eines Vermerks der Einbürgerungsstelle vom 26.09.2005, die erteilte Duldung sei rechtmäßig ergangen und stelle eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts dar, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltsberechtigung mit Schreiben vom 27.09.2005 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. In seiner Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags nach § 10 StAG teilte der Beklagte u.a. mit, dass bei einer Umstellung des Antrags auf § 8 StAG der bisherige Inlandsaufenthalt des Klägers ausreichend sei, weil gemäß Ziffer 8.1.2.3 Abs. 2 StAR-VV Zeiten einer Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet würden, soweit dem Einbürgerungsbewerber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden sei. Der Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 24.03.2006 mit der Begründung ab, er habe nicht gemäß § 10 Abs. 1 StAG seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er habe nach Ablehnung seines ersten Asylantrags im Zeitraum vom 28.05.2001 bis zum 19.08.2001 lediglich über eine Duldung verfügt, die keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes darstellten und somit zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts führten, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 12b Abs. 3 StAG vorlägen. Da ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nicht bestanden habe, sei die Duldung zu Recht erteilt worden. Da der rechtmäßige Inlandsaufenthalt erst mit der ersten Aufenthaltsbefugnis vom 20.08.2001 zu laufen begonnen habe, erfülle der Kläger die Voraussetzung des achtjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts frühestens am 20.08.2009. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Aus dem Zusammenspiel von Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht mit unter dem Blickwinkel der Rechtseinheit zu sehenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zur Anrechnung von Zeiten im Fall eingetretener Unterbrechungen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. unter Berücksichtigung einer Folgenbeseitigungslast des Beklagten in Verbindung mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, InfAuslR 2005, 215 und vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281 ergebe sich, dass er sich bereits acht Jahre rechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Insbesondere könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er nicht unmittelbar nach durch rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfolgter Beendigung der Aufenthaltsgestattung eine Aufenthaltsbefugnis erhalten habe, weil dies an der Verfahrensgestaltung durch den Beklagten liege, während er selbst alles für ihn Mögliche für eine Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltsbefugnis getan habe. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers, der Nachweise zum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beigebracht hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2006 zurück. Der Kläger hat am 20.09.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt und darüber hinaus geltend macht: Anders als im Fall des vom Beklagten zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2007 seien für den Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt worden, woraus nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Verbots von Kettenduldungen ein rechtmäßiger Aufenthalt folge und weshalb nach Art. 24 Abs. 2 der europarechtlichen Qualifizierungsrichtlinie ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, möglicherweise sogar unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, für das es keines konstitutiven Aufenthaltstitels bedürfe, folge. Nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 15.08.2002 werde die Anrechnung von Duldungszeiten nicht durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berührt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.03.2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.08.2006 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und führt weiter aus: Während bislang davon ausgegangen worden sei, dass es wegen der Erteilung der Duldung zu einer Unterbrechung des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des Klägers gekommen sei, habe sich die Rechtslage aufgrund des - von den bundes- und landesrechtlichen Erlassen bereits umgesetzten - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2007 (5 C 8.06) grundlegend geändert, weil danach schon die Gestattungszeiten nur noch anrechenbar seien, wenn der Antragsteller Asyl erhalten habe oder in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des jetzigen § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden seien. Da hier beides für den Kläger nicht der Fall gewesen sei, gehe es nicht um eine Unterbrechung rechtmäßiger Inlandsaufenthaltszeiten, sondern seien bereits die Zeiten der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nicht anrechenbar, weshalb der anrechenbare Inlandsaufenthalt des Klägers erstmals am 20.08.2001 begonnen habe. Eine Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts nach § 10 Abs. 3 StAG sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.08.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Einbürgerungsbegehren des Klägers ist auf der Grundlage des § 40c des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) - neue Fassung (n.F.) - nach §§ 10 und 40c StAG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes zu prüfen, weil der Antrag nicht vor dem 16.03.1999, aber bis zum 30.03.2007 gestellt worden ist. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG, für die die zuständige Bezirksregierung Köln nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) beizuladen wäre, kommt mangels eigener Unterhaltsfähigkeit des Klägers, der neben seinen Einkünften aus unselbstständiger Beschäftigung für sich und seine Familie Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezieht, von vornherein nicht in Betracht, weil auch keine Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse oder eine besondere Härte im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 StAG ersichtlich sind. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Einbürgerung des Klägers gemäß § 10 StAG entgegensteht, dass er nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Insoweit ist, wie bereits aus der Formulierung „... seit ..." abzuleiten ist, grundsätzlich ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.02.2006 - 10 K 3644/05 - m.w.N.; Hailbronner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 10 StAG Rdnr. 15. Es bedarf hier nicht der Klärung der Frage, ob aus Art. 24 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - so genannte EU-Qualifizierungsrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ein unmittelbares Aufenthaltsrecht ohne das Erfordernis eines Aufenthaltstitels folgt. Denn dies könnte allenfalls ab Rechtskraft des zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils am 18.04.2001 entstanden sein, seit der aber noch keine acht Jahre vergangen sind. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist auf sieben Jahre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG n.F. vor. Ebenso wenig bedarf es der Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Kläger bereits unmittelbar nach Antragstellung am 15.05.2001 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hatte. Nach dem oben Gesagten kommt eine Verkürzung des rechtmäßigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalts auf sieben Jahre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG n.F. nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der maßgeblichen mündlichen Verhandlung am 16.04.2008 liegt auch weder seit dem 15.05.2001 noch seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 20.08.2001 ein achtjähriger ununterbrochener Inlandsaufenthalt vor. Denn die Zeit des mit der Antragstellung am 19.08.1996 begonnenen und mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 18.04.2001 beendeten Asylverfahrens des Klägers kann nicht auf den erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt angerechnet werden, weshalb hier von vornherein eine „Unterbrechung" eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts (durch die Erteilung einer Duldung bzw. durch einen weder von einem Aufenthaltstitel gedeckten noch gestatteten Inlandsaufenthalt) nicht in Rede steht. Zu den Zeiten eines im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG rechtmäßigen Aufenthalts zählt zwar auch die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2005 - 14-40.02.01-6.1-; Hailbronner a.a.O., § 10 Rdnr. 20, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AsylVfG vorliegen. Dazu hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 -, BVerwGE 128, 254 = NVwZ 2007, 1088, ausgeführt: „Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit des Aufenthalts mit einer zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung, soweit der Erwerb eines Rechts oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, "nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat". Bereits dieser Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Anrechnungsregelung in - früher - § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. - jetzt - § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sprechen eindeutig dafür, dass bei erfolglosem Asylverfahren die gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt. Wenn nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet wird, falls der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist, folgt daraus, dass diese Zeit bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens - wie hier - nicht anzurechnen ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sehen für die dort genannten Aufenthaltstitel vor, dass die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens "abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes" auf die Frist des erforderlichen rechtmäßigen, durch eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis abgedeckten Aufenthalts angerechnet werden. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine auf die dort genannten Aufenthaltstitel beschränkte Sonderregelung. Stellt das Gesetz - wie in § 55 Abs. 3 AsylVfG - einen Grundsatz auf und sieht davon abweichend für eine bestimmte Fallgestaltung - früher § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und jetzt § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Niederlassungserlaubnis - eine Ausnahme vor, so ergeben bereits Wortlaut und Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme auf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu der Vorläuferregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG in § 19 Abs. 3 AsylVfG 1982, in der es heißt, dass der gestattete Aufenthalt dann nicht anzurechnen sei, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen oder der Antrag abgelehnt sei; dies erscheine "notwendig, um zu verhindern, dass Ausländer ein aussichtsloses Asylverfahren über Jahre betreiben, um dann unter Berufung auf den jahrelang gestatteten Aufenthalt Rechte geltend zu machen" (BTDrucks 9/875 S. 21). Dieser Regelung und diesem Zweck entspricht § 55 Abs. 3 AsylVfG 1992 (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37)." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie ist ferner der Auffassung, dass auch eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu berücksichtigen wäre, obwohl nach der Rechtslage vor dem 01.01.2005 § 55 Abs. 3 AsylVfG auf Fälle, in denen festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, keine Anwendung fand und § 51 AuslG zum 31.12.2004 außer Kraft getreten ist. Die Ausdehnung des § 55 Abs. 3 AsylVfG a.F. auf Fälle des § 51 Abs. 1 AuslG war bis dahin deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Status eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten und eines Ausländers, in Bezug auf den die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind, deutliche Unterschiede aufwies, wie sich insbesondere aus den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln ergab, die gemäß § 68 bzw. § 70 AsylVfG a.F. zu erteilen waren, wobei hinzukommt, dass eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG a.F. auch nur zu erteilen war, wenn die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich war. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30.05.2005 - 10 K 3433/04 - m.w.N.; Hailbronner a.a.O. § 10 StAG Rdnr. 20; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 55 Rdnr. 44. Diese Rechtslage hat sich aber mit Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 geändert. In seiner neuen Fassung bezieht § 55 Abs. 3 AsylVfG erstmals bestandskräftige Feststellungen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ein. Damit werden zugleich auch bestandskräftige Feststellungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 - a.a.O. ohne weitere Begründung. Denn sie gelten unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen aufgrund der Bestandskraft weiter und werden inhaltlich von einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 - 9 A 3538/05.A -, zitiert nach Juris; VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67. Außerdem führt die Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes seitens der Bundesregierung vom 07.02.2003 zur Änderung des § 55 Abs. 3 AsylVfG (Art. 3 Nr. 36), BT-Drucks. 15/420, S. 111 (Hervorhebung durch die Kammer), aus: „ ... Die aufenthaltsrechtliche Angleichung von Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfordert eine Angleichung auch im Hinblick auf die Anrechnung von Asylverfahrenszeiten. ... Zudem führt die gegenwärtige Rechtslage zu dem unvertretbaren Ergebnis, dass die unterschiedliche Dauer des Asylverfahrens zu Lasten des jeweiligen Konventionsflüchtlings geht. Die Änderung beseitigt diese Ungerechtigkeit." Nach dieser Wortwahl wird die Ungleichbehandlung für sämtliche und damit auch für nach § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig anerkannte Konventionsflüchtlinge „beseitigt". Das entspricht der Intention des Gesetzes, zu dessen Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung a.a.O., S. 64 unter A. II. 3. c) ausgeführt ist: „Der gesamte rechtliche Regelungsrahmen ist darauf angelegt, für die Integration der Zuwanderer und der auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Ausländer günstige Bedingungen zu schaffen und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern." Vgl. zu dieser Zielsetzung auch: VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 a.a.O. Schließlich fehlt eine dem § 87b AsylVfG vergleichbare Anordnung der Weitergeltung alten Rechts. Damit stellt die materiellrechtliche Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG keine rein zukunftsbezogene Regelung dar, wie es für die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG wegen ihres Charakters eines bindenden Prüfungsauftrags an die Behörde im Rahmen des Verfahrens vertreten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 a.a.O.; a.A.: VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 a.a.O.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Anrechnung der Aufenthaltsgestattung während der Durchführung des Asylverfahrens des Klägers auf den erforderlichen achtjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt nicht vor, weil er weder als Asylberechtigter anerkannt wurde noch für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. Vielmehr hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in seinem Bescheid vom 17.07.1998 allein die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festgestellt. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Berücksichtigung von Aufenthaltsgestattungen für die Durchführung von Asylverfahren, die - wie beim Kläger - allein mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - oder gegebenenfalls mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 bis 4 AuslG - endeten, bereits vor Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 - a.a.O. nicht möglich war, wie auch insbesondere den dortigen Ausführungen zur Rechtslage bereits seit dem Asylverfahrensgesetz 1982 zu entnehmen ist. Dass entgegen der Meinung des Klägers an diesem Ergebnis auch § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG und die weiteren aufenthaltsrechtlichen Regelungen der §§ 100 Abs. 1, 102 Abs. 2 AufenthG nichts ändern, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Da es nach alldem nicht um eine Unterbrechung berücksichtigungsfähiger Inlandsaufenthaltszeiten geht, sind weder § 89 AuslG bzw. § 12b Abs. 3 StAG noch das vom Kläger zitierte Urteil des BVerwG vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, InfAuslR 2005, 215, einschlägig. Weil auch eine alleinige Anrechnung des Duldungszeitraums dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu einem nach § 10 Abs. 1 StAG ausreichend langen ununterbrochenen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von acht Jahren verhelfen kann, kommt es auch nicht auf das Urteil des BVerwG vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281, an, zumal diese Entscheidung zu einem ausländerrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen ist, während im Staatsangehörigkeitsrecht davon auszugehen ist, dass ein erforderlicher Aufenthaltstitel auch tatsächlich erteilt worden sein muss, der bloße Anspruch auf Erteilung also nicht ausreicht, weil es nicht Aufgabe der Staatsangehörigkeitsbehörde sein kann, im Nachhinein verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf die im Ermessen der (Ausländer-) Behörde liegende Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels bestanden hätte. Vgl. VG Köln, Urteile vom 30.05.2005 - 10 K 3433/04 - und vom 10.08.2005 - 10 K 6144/04 - jeweils m.w.N. Weil es hier mit § 10 StAG um einen gebundenen Anspruch geht, verhelfen schließlich auch etwa anderslautende Verwaltungsvorschriften der Klage nicht zum Erfolg. Abgesehen davon ist Ziffer 85.1.1 Buchstabe f der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht aufgehoben und hat das Bundesinnenministerium in seinem Rundschreiben vom 24.07.2007 (M II 5 - 124 111-3/0) laut Mitteilung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2007 (14-40.02.01- 6.1) die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2007 (5 C 8.06) zuwiderlaufende Ziffer 4.3.1.2 Buchstabe d Varianten 2 und 3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht in ihrer Anwendung aufgehoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.