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Urteil

3 K 633/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überleitung von Beamtinnen und Beamten in den Dienst einer Hochschule ist nach § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG möglich, wenn abstrakte Aufgaben von der einen Körperschaft auf die andere übergehen. • Ein abstrakter Zuständigkeitsübergang auf eine Hochschule berührt auch das konkret-funktionelle Amt der betroffenen Beamtin, wenn die bisher staatlichen Angelegenheiten nun der Hochschule als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen sind. • Ein isolierter Dienstherrenwechsel ist nicht ausgeschlossen; die Übernahme verstößt nicht gegen höherrangiges Recht wie Art. 33 GG oder § 59 BRRG, sofern Status- und Amtsrechte im Kern gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
Überleitung von Landesbeamten in den Dienst einer Hochschule bei Übergang abstrakter Zuständigkeiten • Die Überleitung von Beamtinnen und Beamten in den Dienst einer Hochschule ist nach § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG möglich, wenn abstrakte Aufgaben von der einen Körperschaft auf die andere übergehen. • Ein abstrakter Zuständigkeitsübergang auf eine Hochschule berührt auch das konkret-funktionelle Amt der betroffenen Beamtin, wenn die bisher staatlichen Angelegenheiten nun der Hochschule als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen sind. • Ein isolierter Dienstherrenwechsel ist nicht ausgeschlossen; die Übernahme verstößt nicht gegen höherrangiges Recht wie Art. 33 GG oder § 59 BRRG, sofern Status- und Amtsrechte im Kern gewahrt bleiben. Die Klägerin ist Bibliotheksdirektorin und Landesbeamtin. Mit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes wurden Zuständigkeiten vom Land auf die Hochschule übertragen und der Hochschule Dienstherrenfähigkeit verliehen. Die Beklagte erließ daraufhin einen Bescheid, der die Klägerin in den Dienst der Hochschule überleitete und ihr Amt sowie eine Planstelle zuwies; sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Klägerin widersprach und rügte, die Übernahme sei nur nach § 128 BRRG möglich, wobei die Voraussetzungen nicht vorlägen, weil ihr konkret-funktionelles Amt nicht berührt sei. Die Behörde wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, es liege ein abstrakter Aufgabenübergang und damit eine rechtliche Grundlage für die Überleitung vor. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheids. • Rechtsgrundlage: § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Übernahme von Beamten bei teilweisem Aufgabenübergang zwischen Körperschaften. • Vorliegen zweier Körperschaften: Sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch die als Hochschule verselbständigte Einrichtung sind dienstherrenfähige Körperschaften i.S.d. § 133 BRRG. • Aufgabenübergang: Durch § 2 HG erfolgte die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten vom Land auf die Hochschule; diese Änderung ist gesetzlich normiert und somit als Aufgabenübergang im Sinne des § 128 BRRG anzusehen. • Berührung des konkret-funktionellen Amtes: Maßgeblich ist nicht eine Änderung der praktischen Amtsausübung, sondern ob der Verantwortungszusammenhang des Amtes betroffen ist; durch die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Hochschule ändert sich der Verantwortungszusammenhang auch für die Bibliotheksdirektorin. • Zweck von § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG: Verhinderung von Personalüberhang bei der abgebenden und Personalmangel bei der aufnehmenden Körperschaft; deswegen ist die Überleitung auch dann gerechtfertigt, wenn die Aufgabenübertragung abstrakt erfolgt. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Ein Wechsel des Dienstherrn bei Umbildung von Körperschaften widerspricht nicht Art. 33 GG oder sonstigen höherrangigen Normen, solange das Statusamt und die kernrechtlichen Bezüge gewahrt bleiben. • Keine planwidrige Regelungslücke: Die gesetzliche Regelung des BRRG deckt den Fall; die Länder können durch Landesrecht die konkreten Folgen der Verselbständigung regeln, ohne verfassungsrechtlich relevante Statusrechte zu verletzen. Die Klage ist unbegründet; der Überleitungsbescheid ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Übernahme der Klägerin in den Dienst der Hochschule eine tragfähige Grundlage in § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG hat, weil abstrakte Zuständigkeiten vom Land auf die Hochschule übergegangen sind und dadurch auch das konkret-funktionelle Amt der Klägerin berührt wird. Dem Zweck der Norm entsprechend kann so ein geordneter Personalübergang erfolgen und Nachteile für die betroffene Körperschaft vermieden werden. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen höherrangigen Bedenken gegen die Überleitung; daher wird die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.