Urteil
15 K 4362/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0428.15K4362.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger stand bis zum 31.12.2007 als Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in den Diensten der Beklagten. Er ist in der Auskunfts- und Beratungsstelle (ABS) L. als Berater beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %. 3 Seit dem 01.01.2008 ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland neuer Dienstherr des Klägers, da aufgrund einer Umorganisation der Rentenversicherung das Personal der Auskunfts- und Beratungsstellen der Beklagten auf die zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung übergegangen ist. 4 Bei der Beklagten gibt es einen sechsjährigen - gegebenenfalls leistungsbezogen verkürzbaren - Aufstieg. Dabei handelt es sich um eine Beförderungspraxis, bei der für die sogenannten Großen Berater, zu denen der Kläger zählt, nach sechs Jahren automatisch eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 erfolgt. Die Wartezeit konnte verkürzt werden auf die nachfolgend genannten Zeiträume, wenn nach der bis zum 31.12.2005 geltenden Beurteilungsrichtlinien folgende Noten erreicht wurden: 5 Sehr gut mindestens zwei Jahre, 6 Gut mindestens drei Jahre, 7 Vollbefriedigend mindestens vier Jahre. 8 Die Leistungen des Klägers wurden mit Beurteilung vom 25.07.2002 mit "vollbefriedigend" auf der Grundlage der bis zum 31.12.2005 geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt. Die mögliche Verkürzung des Funktionsaufstieges wäre daher im Februar 2007 zu prüfen gewesen. 9 Am 01.01.2006 trat bei der Beklagten eine neue Beurteilungsrichtlinie (im folgenden: Beurteilungsrichtlinie) in Kraft mit neuen Notendefinitionen. Seit dem Inkrafttreten dieser Beurteilungsrichtlinie ist eine Verkürzung des Funktionsaufstieges aufgrund von ununterbrochen erbrachten bestimmten Leistungen nur noch dann möglich, wenn diese Leistungen mit "übertrifft die Anforderungen" oder "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise" - also überdurchschnittlich - beurteilt wurden. 10 Der Funktionsaufstieg dauert grundsätzlich sechs Jahre; bei ununterbrochen erbrachten Leistungen mit Gesamtbewertung der Leistungen mit 11 "übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise" 12 mindestens zwei Jahre 13 "übertrifft die Anforderungen" mindestens drei Jahre. 14 Im Zuge der Einführung der neuen Beurteilungsrichtlinie wurde im Einvernehmen mit den Personalvertretungen eine Übergangsregelung dergestalt geschaffen, dass im Ergebnis diejenigen Mitarbeiter, deren Beförderungsprüfung aufgrund der Verkürzung des Funktionsaufstieges im Jahre 2006 lag und deren Gesamturteil bei der erstmalig im Jahr 2006 zu erstellenden Regelbeurteilung mit mindestens 10 Punkten (entspricht den Anforderungen) ausgefallen war, im Rahmen des leistungsbezogenen verkürzbaren Funktionsaufstieges befördert werden konnten. Der Kläger fiel nicht unter diese Übergangsregelung, da die Beförderungsprüfung für ihn im Februar 2007 vorgesehen war. 15 Unter dem 06.10.2006 erhielt der Kläger eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis 31.07.2006, die von der Leiterin der ABS Frau J. erstellt und endgezeichnet war. Die Beurteilung erfolgte entsprechend den Beurteilungsrichtlinien auf der Grundlage des Anforderungsprofils der Stelle. Dabei wurden im Rahmen der Leistungsbeurteilung zu einzelnen Kriterien Bewertungen ausgeworfen, die je nach Wichtigkeit des betreffenden Merkmals mit einem Faktor von null bis drei gewichtet wurden. Diese gewichteten Einzelergebnisse wurden addiert und sodann das arithmetische Mittel daraus gezogen zu einer Zwischenbewertung. Dabei erreichte der Kläger 10,1 Punkte. In den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten und dem Beurteilungsformular ist sodann vorgesehen, dass zur Abrundung des Gesamturteils die über das Anforderungsprofil hinaus bewerteten Beurteilungskriterien und gegebenenfalls die wahrgenommenen Zusatzaufgaben heranzuziehen seien. Dabei sei auf den nächsten vollen Punktwert der Bewertungsskala auf- bzw. abzurunden. Der Kläger erreichte dabei als Gesamturteil 10 Punkte. Er liegt damit an der oberen Grenze der die Punktzahlen 8 bis 10 umfassende Note " entspricht den Anforderungen". 16 Unter dem 30.11.2006 erhob der Kläger gegen die Beurteilung eine Gegenvorstellung. Dabei rügte er im wesentlichen, dass er nach seiner Auffassung in den Punkten Arbeitsquantität, Kundenorientierung, Fachwissen und Kommunikationsfähigkeit zu schlecht beurteilt worden sei. Mit Bescheid vom 21.02.2007 wies die Beklagte die Einwendungen des Klägers gegen die Beurteilung zurück. Hiergegen legte der Kläger unter dem 09.03.2007 Widerspruch ein, den er unter dem 22.04.2007 weiter begründete. Dabei rügte er unter anderem, dass er infolge einer Quotierung nicht besser beurteilt worden sei. Auch sei das bei ihm nach dem Freiburger Persönlichkeitsinventar ermittelte Profil der Beurteilung nicht zugrunde gelegt worden. Ferner habe ein an der Beurteilung Mitwirkender erst nachträglich an einem Beurteilungstraining teilgenommen, was für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung spreche. 17 Am 23.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (15 L 1550/07), wobei er begehrte, die Beklagte möge ihn rückwirkend zum 24.02.2007 zum Verwaltungsamtmann ernennen, hilfsweise die bis zum 31.12.2006 geltende Übergangsregelung zum verkürzten Zeitaufstieg über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 31.03.2007 zu verlängern. 18 Dieser Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 21.12.2007 - 15 L 1550/07 - abgelehnt. 19 Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte unter dem 10.01.2008 den Widerspruch des Klägers gegen die streitbefangene Beurteilung zurückgewiesen. 20 Im Rahmen des Klageverfahrens wiederholt und vertieft der Kläger seine Rechtsauffassung. Er weist insbesondere darauf hin, dass seine Schwerbehinderung im Hinblick auf die Quantität der erbrachten Arbeit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ferner sei seine freiwillige Arbeit am Servicetelefon nicht hinreichend gewürdigt worden. 21 Bezüglich des ursprünglich gestellten Klageantrages zu 2), die Beklagte zu verurteilen, den Kläger rückwirkend zum 24.02.2007 zum Verwaltungsamtmann zu ernennen und die rückständigen Bezüge an ihn zu leisten, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit für erledigt erklärt. 22 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 23 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.02.2007 und 10.01.2008 zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung vom 06.10.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie vertritt die Auffassung, sie sei für den Rechtsstreit nicht mehr passiv legitimiert. 27 Dies sei vielmehr die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, die seit dem 01.01.2008 Dienstherr des Klägers sei. Es liege ein Fall des gesetzlichen Parteiwechsels vor. Im übrigen tritt die Beklagte der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. 28 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 15 L 1550/07 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (ursprünglicher Klageantrag zu 2)), ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 31 Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 32 Die Klage ist nach wie vor gegen die richtige Beklagte gerichtet, obwohl seit dem 01.01.2008 die Deutsche Rentenversicherung Rheinland neuer Dienstherr des Klägers ist. Ein gesetzlicher Parteiwechsel war damit nicht verbunden. 33 Nach Artikel 82 § 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl I 2004 Seite 3242) (RVOrgG) war die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung Bund fortzuführen. Artikel 83 § 3 RVOrgG sieht vor, dass die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungsstellen, die - wie der Kläger - zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen haben und gemäß § 3 Abs. 4 bestimmt werden, nach §§ 128, 129, 130 Abs. 1, 131 und 133 BRRG in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung übertreten. Der Zeitpunkt hierfür ist - wie die Beklagte und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland übereinstimmend vorgetragen haben - in einer Verwaltungsvereinbarung auf den 01.01.2008 festgelegt worden. § 128 Abs. 3 BRRG sieht vor, dass bei einer teilweisen Eingliederung von Körperschaften in andere Körperschaften der neue Dienstherr die Beamten, die im einzelnen bestimmt werden, übernimmt. § 129 BRRG verweist für diese Fälle auf § 18 Abs. 4 BRRG, eine Vorschrift die die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn betrifft. Dort heißt es, "das Beamtenverhältnis werde mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt". Aus dem Begriff der "Fortsetzung" ergibt sich zunächst nur, dass die Nachteile, die mit einer Entlassung des Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis und der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn verbunden sind, vermieden werden sollen. Es soll also nicht zu einer Unterbrechung der dienstlichen Laufbahn des Beamten kommen, vielmehr soll ein nahtloser Übergang in den Dienst des neuen Dienstherrn erfolgen. Daraus kann jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass nunmehr auch eine Rechtsnachfolge in alle noch offenen Verbindlichkeiten aus dem früheren Beamtenverhältnis stattfindet, jedenfalls dann nicht, wenn der alte Dienstherr weiter fortbesteht. Die Versetzung wirkt ex nunc, das heißt, der neue Dienstherr tritt mit "Jetzt"-Wirkung an die Stelle des vorherigen. Mangels einer eindeutigen gesetzlichen Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der neue Dienstherr auch für noch offene Forderungen gegenüber dem früheren Dienstherrn haftet. Dafür besteht kein sachlicher Grund. Vielmehr ist es dem Beamten zuzumuten, bezüglich noch offener Forderungen aus dem früheren Dienstverhältnis an den früheren Dienstherrn heranzutreten und ihn in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für sonstige Ansprüche aus Sachverhalten, die aus der Zeit vor dem Dienstherrenwechsel resultieren. Die Beklagte kann sich für ihre gegenteilige Auffassung auch nicht Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 - auszugsweise veröffentlicht in NVwZ-RR 1992, Seite 254 - berufen. Dem dort entschiedenen Fall lag ebenfalls eine dienstherrnübergreifende Versetzung zugrunde. Die Klägerin war eine Beamtin des Bundeskriminalamtes, die mit Wirkung vom 01.11.1983 zur Landespolizei Baden-Württemberg versetzt wurde. Gestritten wurde um die Rückforderung einer Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus dem Juli 1982. Der vom Gericht beigezogene vollständige Entscheidungsabdruck zeigt, dass diese umzugkostenrechtliche Streitigkeit allein im Verhältnis zum Bund, vertreten durch das Bundeskriminalamt abgewickelt worden ist, und nicht etwa gegenüber dem Land Baden Württemberg, und zwar ohne dass das Bundesverwaltungsgericht dies beanstandet oder auch nur problematisiert hätte. 34 Dies stützt die hier vertretene Auffassung, dass bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung - und um eine solche handelt es hier letztendlich - kein Eintreten des neuen Dienstherrn in frühere Verbindlichkeiten im Sinne einer vollständigen Rechtsnachfolge stattfindet. 35 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitbefangenen Beurteilung vom 06.10.2006, die diesbezüglichen Bescheide der Beklagten vom 21.02.2007 und 10.01.2008 sind rechtmäßig. Er kann auch keine Neubeurteilung verlangen, da die streitbefangene Beurteilung ebenfalls rechtmäßig ist. 36 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen - §§ 40, 41 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) - ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, 37 BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, S. 31; Beschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, S. 82; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, S. 200; OVG NRW, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -. 38 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O. 40 Nach diesen Grundsätzen kann das Gericht einen rechtserheblichen Mangel der streitgegenständlichen Beurteilung nicht feststellen. 41 Die Beurteilung des Klägers richtet sich vorliegend nach den zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien. 42 Verstöße gegen diese Bestimmungen, die eine erhebliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nach sich ziehen würden, sind nicht feststellbar. 43 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Falle des Klägers unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hätte, als bei vergleichbaren Beamten. Zwar sieht Ziffer 2.2 der Beurteilungsrichtlinien für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 grundsätzlich den 01.11.2006 als Stichtag für die Regelbeurteilung vor, während die streitbefangene Regelbeurteilung den Zeitraum vom 01.08.2003 bis 31.07.2006 abgreift, also auf den Stichtag 01.08.2006 abstellt. Dies steht jedoch in Einklang mit den Durchführungsbestimmungen, die die Beklagte zu den Beurteilungsrichtlinien erlassen hat. Hier ist als Erläuterung zu Ziffer 2.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgeführt, dass u. a. bei den sogenannten Funktionsaufstiegen der Stichtag der höheren Besoldungsgruppe gilt. Der Kläger nahm als Inhaber eines Dienstpostens, der mit der Besoldungsgruppe A 10/A11 bewertet war, bei der Beklagten grundsätzlich an dem sogenannten Funktionsaufstieg teil. Für die Besoldungsgruppe A 11 galt aber nach Ziffer 2.2 der Beurteilungsrichtlinien der Stichtag 01.08.2006. Da die Beurteilungsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift für den Kläger nicht per se Rechtswirkungen erzeugt, sondern diese vielmehr durch die aufgrund der Richtlinie ausgelöste Verwaltungspraxis über Artikel 3 Abs. 1 GG für ihn relevant wird, lässt sich hier kein rechtserheblicher Fehler feststellen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten durch die in den Durchführungsbestimmungen enthaltenen Besonderheiten mitgeprägt wird. 44 Die streitbefangene Beurteilung unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilungszuständigkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Die Zeugin J. war als Leiterin der ABS L. direkte Vorgesetzte des Klägers und damit für die Erstellung eines Beurteilungsentwurfes zuständig. Sie war darüber hinaus auch als verantwortlich Beurteilerin (Endzeichnerin) berufen. Diese Aufgabe wird zwar grundsätzlich von den Abteilungsleitern wahrgenommen. Gemäß Ziffer 6 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie können diese jedoch diese Befugnis delegieren. Dies ist nach den glaubhaften Ausführungen des Vertreters der Beklagten und der Zeugin J. hier erfolgt. 45 Die Beurteilung unterliegt auch keinem Verfahrensfehler, insbesondere keinem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, weil an ihrer Erstellung u. a. der selbst in der Besoldungsgruppe A 11 befindliche Fachrechtstutor E. mitgewirkt hat. Es ist dem verantwortlichen Beurteiler nicht verwehrt, zur Informationsbeschaffung bzw. als Beratungshilfe auch auf Mitarbeiter zurückzugreifen, die im Verhältnis zum Beurteilten ranggleich und damit mögliche Konkurrenten sind. Er muss sich dessen nur bewusst sein und den Gesichtspunkt eines möglichen Konkurrenzverhältnisses bei der Würdigung dieser Beiträge mit berücksichtigen. 46 Vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2/06 - und OVG NRW, Urteil vom 29.09.2005 - 1 A 4240/03 -, beide veröffentlich in Juris. 47 Vorliegend bestehen unter diesem Gesichtspunkt letztlich keine durchgreifenden Bedenken gegen die streitbefangene Beurteilung. Ein Beförderungskonkurrent für den Kläger war Herr E. ohnehin nicht, da er zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits nach Besoldungsgruppe A 11 befördert war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er ein Interesse daran gehabt haben könnte, alle anderen Mitglieder der Bezugsgruppe A 11, zu der wegen der Teilnahme am Funktionsaufstieg auch der Kläger zählte, schlecht zu bewerten, um selbst besser dazustehen, bestehen nicht. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Auch ist zu erwarten, dass ein solches Verhalten des Herrn E. der Zeugin J. bzw. ihm Stellvertreter T. aufgefallen wäre. Die Bemerkung der Zeugin J. in der mündlichen Verhandlung, sie könne sich nicht vorstellen, dass Herr E. ein Interesse gehabt hätte, andere Mitarbeiter der Bezugsgruppe A 11 herunter zu bewerten, um selbst besser dar zustehen, zeigt, dass sie jedenfalls nicht den Eindruck gewonnen hat, dass Herr E. seine Beiträge zur Beurteilung der anderen Mitglieder der Bezugsgruppe aus unsachgemäßen Motiven heraus abgegeben hätte. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Zeugin J. und ihr Stellvertreter bei den geschilderten Beratungsgesprächen die Beiträge des Herrn E. haben plausibilisieren lassen. Nach allem lässt sich insoweit kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Beurteilungsverfahrens ersehen. 48 Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das von der Beklagten in ihrem Beurteilungsrichtlinien zugrundegelegte Beurteilungssystem gegen höherrangiges Recht verstoßen und den Kläger in seinen Rechten verletzen würde. Nicht zu bestanden ist letztlich, dass die Leistungsbeurteilung auf der Grundlage des Anforderungsprofils der Stelle, auf der der zu Beurteilende tätig ist, erfolgt (Ziffer 3.2 der Beurteilungsrichtlinien). Denn die Leistungsbeurteilung bewertet die Arbeitsergebnisse, die tatsächlich auf einem bestimmten Arbeitsplatz erbracht worden sind. Insofern ist es auch konsequent, dass Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung, die am Arbeitsplatz nicht erforderlich sind, aber zu beobachten waren, mit dem Faktor 0 versehen werden und damit bei der Bildung der Gesamtnote zunächst außen vor bleiben. Diese fließen nur - ebenfalls wie gegebenenfalls wahrgenommene Zusatzaufgaben - zur Abrundung des Gesamturteils in die Bewertung ein, nachdem im Wege der sogenannten Zwischenbewertung ein arithmetisches Mittel aus den bereits gewichteten Einzelmerkmalen gebildet worden ist. Auf dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) erscheint allerdings die in Ziffer 3.4 Abs. 2 letzter Satz der Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beschränkung problematisch, dass diese korrigierenden Feinbewertungen nur zur Auf - bzw. zur Abrundung auf den nächsten vollen Punktwertung der Bewertungsskala dienen dürfen. Dies kann, je nach dem mit welcher Zwischenbewertung die Beurteilung abschließt, für den jeweils zu Beurteilenden zu sachlich nicht gerechtfertigten, unterschiedlichen Möglichkeiten der Notenverbesserung führen. Schließt die Zwischenbewertung mit einem glatten Punktwert, entfällt die Möglichkeit einer korrigierenden Bewertung sogar ganz. 49 Der Kläger kann allerdings aus dieser Beurteilungsbestimmung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz herleiten. Denn seine Zwischenbewertung schließt mit 10,1 Punkten. Damit ergab sich für ihn die maximale Aufrundungsmöglichkeit (0,9 Punkte) zur nächst höheren Note (11 Punkte) und die geringst mögliche Abrundungsmöglichkeit (0,1 Punkte) zur nächst niedrigeren Notenstufe (10 Punkte). 50 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorgabe einer Quotierung für die Benotung unzulässig sei, wie er dies im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 22.04.2007 ansatzweise getan hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bildung von Richtwerten für die Beurteilung seitens des Dienstherrn grundsätzlich zulässig ist. Die insoweit in Ziffer 4.3 der Beurteilungsrichtlinien enthaltenen Regelungen stehen in Einklang mit § 41 a BLV. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass diese Richtwerte rechtsfehlerhaft zu seinem Nachteil angewendet worden wären. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Zeugin J. hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass ihrer Notenvergabe ein Ranking unter den zu beurteilenden Beamten zugrunde lag und das Notengefüge vorab an die Hauptabteilung nach Berlin weitergeleitet worden sei zwecks Überprüfung. Von dort seien ebenfalls keine Bedenken gegen die von ihr vorgesehenen Noten gekommen. 51 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Benotung des Merkmals Arbeitsquantität mit - ungewichtet - 10 Punkten fehlerhaft wäre, weil die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Die Zeugin J. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass man die Arbeitsquantität der Mitarbeiter grundsätzlich so bewertet habe, dass man den persönlichen Durchschnitt an Beratungsgesprächen in Relation gesetzt habe zu dem Durchschnitt der Beratungsgespräche in der gesamten Beratungsstelle, wobei man auf die Zahlen eines längeren Zeitraums im Beurteilungszeitraum - wohl von Januar 2005 bis April 2006 - abgestellt habe. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich sachgerecht. Beim Kläger habe es zusätzlich ein Gespräch mit ihm und dem Schwerbehindertenvertreter H. gegeben, um zu ermitteln, welchen Einfluss die Schwerbehinderung auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Es habe sich ergeben, dass der Kläger öfter kleine Pausen habe machen müssen. Um auf diesem Hintergrund seine Leistung einschätzen zu können, habe man den persönlichen Durchschnitt an Beratungsgesprächen in Relation zum Durchschnitt der Beratungsstelle in der Dienststelle ermittelt, und zwar für einen Zeitraum in 2003/2004, also aus der Zeit vor Beginn seiner Schwerbehinderung. Soweit sie sich erinnern könne, sei die Arbeitsquantität in dieser Zeit durchschnittlich oder knapp darunter gewesen. Es sei jedenfalls keine überdurchschnittliche Arbeitsmenge zu verzeichnen gewesen. In 2005/2006 habe man die Arbeitsmenge schwer beurteilen können, weil der Kläger längere Zeit krank gewesen und eine Wiedereingliederung mit einer Stundenreduzierung durchgeführt worden sei. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der Kläger vertretungsweise in der Personalvertretung mitgewirkt habe. Man habe die Arbeitsquantität schon über einen langen Zeitraum ermittelt. 52 Nach allem hat die Zeugin J. plausibel und glaubhaft dargetan, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bei der Bewertung der Arbeitsquantität, bei der der Kläger immerhin mit 10 Punkten im oberen Bereich der Note "entspricht den Anforderungen" lag, hinreichend berücksichtigt worden ist. 53 Die Zeugin J. hat sich auch im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten, in dem sie die Tätigkeit des Klägers am Servicetelefon ebenso wie die entsprechende Tätigkeit anderer Mitarbeiter nicht berücksichtigt hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass zu unterscheiden sei, zwischen Anrufen, die an die L1. Dienststelle gelangt seien und solche, die bei der Zentrale in Berlin eingegangen seien. In L. hätten 2 Mitarbeiter für die Beantwortung solcher telefonischer Anfragen zur Verfügung gestanden und nur, wenn diese überlastet gewesen seien, seien die Anrufe reih um auf die Berater verteilt worden. Dies zeigt, dass der Kläger insoweit nicht mehr als andere Berater durch diese Telefonanrufe belastet war. Die Art der Tätigkeit entsprach im übrigen derjenigen, die er auch sonst zu verrichten hatte, so dass es nicht geboten war, diesen Aspekt seiner Arbeit besonders zu würdigen. 54 Aber auch soweit der Kläger zu Beginn des Beurteilungszeitraumes noch freiwillig auf der Basis von Mehrarbeit für das Berliner Servicetelefon tätig geworden ist, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die zwingend in die Beurteilung mit einzubeziehen war. Hier erscheint die Wertung der Beurteilerin vertretbar, diese Aktivität, die im übrigen ihrer Art nach auch der sonst vom Kläger ausgeübten Tätigkeit entsprach, bei allen Beratern außen vor zu lassen. Auch die Wertung, dass es sich nicht um eine Zusatzaufgabe im Sinne von Ziffer 3.3 der Beurteilungsrichtlinien und der entsprechenden Durchführungsbestimmung handelt, ist nicht zu beanstanden. Nach den Durchführungsbestimmungen sind Zusatzaufgaben solche, die nicht zu den originären Aufgaben eines Stelleninhabers gehören. Eine bloße zeitliche Erstreckung der auch ansonsten ausgeübten Aufgaben über die Dienststunden hinaus verleiht der Aufgabe - wie die Zeugin J. zu Recht angenommen hat - der Aufgabe noch nicht den Charakter einer Zusatzaufgabe. Zudem muss nach den Durchführungsbestimmungen der Beklagten die Zusatzaufgabe ein besonderes Gewicht haben, um mit als Grundlage für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden zu können. Da sich die Tätigkeit für das Servicetelefon in Berlin auf einen vergleichsweise geringen Zeitraum zu Beginn des Beurteilungszeitraumes beschränkt, konnte auch dies vertretbar verneint werden. 55 Ebenso war die Beklagte nicht gehalten, bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Vortrag auch über sein Fachgebiet hinaus Rechtsauskünfte an Ratsuchende erteilt hat. Grundlage der Leistungsbeurteilung ist nach Ziffer 3.2 der Beurteilungsrichtlinien das Anforderungsprofil der Stelle, auf der der zu Beurteilende auf Dauer tätig ist, das heißt der Kläger ist anhand seines Aufgabenbereiches - er ist Berater in Rentenversicherungsangelegenheiten - zu messen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt, dass weitergehende Rechtsauskünfte auf anderen Rechtsgebieten vor allem unter Haftungsgesichtspunkten problematisch sind und von der Beklagten nicht gewünscht werden. 56 Soweit der Kläger im Rahmen seiner Gegenvorstellung vom 30.11.2006 geltend gemacht hat, er sei in Bezug auf die Arbeitsquantität, die Kundenorientierung, das Fachwissen und die Kommunikationsfähigkeit zu niedrig bewertet worden, verhilft das seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Selbsteinschätzungen des Klägers. Maßgeblich ist jedoch, wie die zuständige Beurteilerin seine Fähigkeiten und Leistungen eingeschätzt hat. 57 Nach allem bleibt die Klage ohne Erfolg. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 VwGO. 59 Hinsichtlich des für erledigten erklärten Teils des Rechtsstreits geht das Gericht davon aus, dass die Klage ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte. Bezüglich des ursprünglichen Klageantrages zu 2) fehlt es bereits am Vorverfahren. Im übrigen wird auch auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 21.12.2007 - 15 L 1550/07 - Bezug genommen. 60 Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil es die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.