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Urteil

14 K 6873/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0429.14K6873.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger war von den Eheleuten B. mit der Vermarktung ihrer ehemaligen Grundstücke Gemarkung V. , Flur 0, Flurstücke 000, 0000, 00000, 0000, 0000, 0000 und 0000 beauftragt. Ursprünglich war er Träger der Erschließung für diese Grundstücke, die mittlerweile verkauft worden sind. 3 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 „I. „ der Gemeinde P. , der am 28. November 1974 in Kraft getreten ist. Für die südlichen Teile der genannten Flurstücke setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Die Baugrenze fällt am nördlichen Ende mit der Grenze des Wohngebiets zusammen. Für die weiter nördlich gelegenen Teile der genannten Flurstücke setzt der Bebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft fest. Vom Wendehammer „I1. „ ausgehend besteht ein Leitungsrecht für die Gemeinde P. , das dann hinter der Baugrenze nach Osten abknickt. 4 Diese - d.h. die nördlichen Teile, für die der Bebauungsplan „Flächen für die Landwirtschaft" festsetzte - Flächen wurden am 19. April 1996 durch den Landschaftsplan Nr. 0 „Mittlere Dhünn" des Rheinisch - Bergischen Kreises überplant. Insoweit wurde für die Flächen ein Naturschutzgebiet, nämlich das Naturschutzgebiet „Bechsiefen" und „Hundberger Siefen" festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes wird diesbezüglich u.a. ausgeführt: 5 „A. Zur Erreichung des Schutzzwecks ist verboten:... 13. Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumalleen sowie Baumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu beseitigen oder zu beschädigen....20. Flächen außerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten.....24. Grünland umzubrechen, zu drainieren oder in eine andere Nutzung zu überführen.....26. Bäume, Sträucher, Kräuter, Stauden, sonstige Pflanzen oder Tiere einzubringen. 6 E. 2.1 - 5/10: Beibehaltung der bestehenden Grünlandnutzung einschließlich der bestehenden Bewirtschaftungsintensität. Im Falle einer Aufgabe der Nutzung, Entwicklung von standortgerechten, extensiven Grünlandgesellschaften durch regelmäßige Pflegemaßnahmen sowie von artenreichen Hochstaudenfluren durch abschnittsweise Mahd in mehrjährigem Turnus." 7 Am 27. April 2001 stellte der Kläger beim Rheinisch - Bergischen Kreis einen Antrag auf Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) hinsichtlich der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen. Er beabsichtige, unmittelbar vor den Baugrenzen bzw. unmittelbar an das Naturschutzgebiet anliegend drei Einfamilienhäuser zu errichten, die im Naturschutzgebiet liegenden Flächen sollten den Häusern zugeordnet einer gärtnerischen Nutzung zugeführt werden. Die Häuser sollten an die hintere Baugrenze bzw. an das Naturschutzgebiet gesetzt werden, da quer zum Grundstück die Schmutz- und Regenwasserkanaltrasse für I. liege; dadurch sei die Grenze zum linken Grundstücksbereich bereits vorgegeben. Durch die vorhandene Nachbargrenze auf der rechten Grundstücksseite ergebe sich innerhalb des Baufensters im Bereich des Wendehammers somit eine Straßenfront von rd. 16 m², wodurch für das gesamte Grundstück nur eine Bebauung mit einem freistehenden Einfamilienhaus möglich wäre. Hinsichtlich der geplanten Lage der Einfamilienhäuser wird auf Bl. 7 BA II Bezug genommen. Mit Bescheid des Rheinisch - Bergischen Kreises vom 2. Januar 2002 wurde der Kläger von den Ge- und Verboten des Landschaftsplanes „Mittlere Dhünn", Naturschutzgebiet „Bechsiefen" und „Hundberger Siefen" für die genannten Flächen befreit; die Umwandlung eine gärtnerische Fläche sei möglich. Zur Begründung wurde hier u.a. ausgeführt, dass eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), aa) LG NRW vorliege. 8 Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine nicht beabsichtigte Härte nicht vorliege. Der Landschaftsplan sei nämlich in Kenntnis der Festsetzungen durch den Bebauungsplan aufgestellt und ausgestaltet worden. Die Überlagerung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Belange des Naturschutzes sei daher vom Plangeber beabsichtigt gewesen, auch könnten die Flächen weiterhin für die Landwirtschaft genutzt werden. Eine „Überlagerung" von Baurecht und Naturschutzrecht liege nicht vor, da das Anlegen von Hausgärten nicht zur Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB gehöre. 9 In der Folge änderte der Kläger seine Planung. Ein Einfamilienhaus war bereits errichtet worden, die Scheune war zu einem Wohnhaus umgebaut worden. Geplant sei die Errichtung eines weiteren Wohnhauses. Dadurch komme es zu einer Reduzierung der geplanten Inanspruchnahme des Naturschutzgebietes für Hausgärten. Hinsichtlich der Lage der errichteten bzw. geplanten Einfamilienhäuser und der beabsichtigten Inanspruchnahme des Naturschutzgebiets wird auf Bl. 122 BA II Bezug genommen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2005 hob die Bezirksregierung Köln den Bescheid des Rheinisch - Bergischen - Kreises auf. Eine nicht beabsichtigte Härte liege nicht vor. Dem Normgeber des Landschafsplanes seien die baurechtlichen Festsetzungen bekannt gewesen, die Überlagerung der landwirtschaftlichen Nutzung durch Belange des Naturschutzes sei damit beabsichtigt gewesen. Der Normgeber habe den status quo der Flächen schützen wollen und habe nur im Fall einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung eine Weiterentwicklung der Flächen im Sinne der Schutzziele des Naturschutzgebiets beabsichtigt. Eine Nutzung der Flächen für die unmittelbar angrenzende Bebauung sei damit gleichsam ausgeschlossen worden. Auch liege keine Härte vor, da die vom Kläger vorgelegte Begründung darauf abzielte, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Baugrundstücke ohne die beantragten Gartenflächen nicht möglich sei; gerade wirtschaftliche Belange seien jedoch für die Beurteilung einer Härte nicht maßgeblich. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht belegen können, dass die wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke durch das Leitungsrecht tatsächlich eingeschränkt werde. Bereits die erfolgte Änderungsplanung mache deutlich, dass bei einer gewissen Flexibilität in der Bauausführung ein adäquate Nutzung der Grundstücke durchaus möglich sei. Das Baufenster im rechtskräftigen Bebauungsplan sehe ausreichend Planungsspielraum für Gebäude vor. 11 Am 30. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Die Anfechtungsklage sei zulässig, da er Adressat des ihn begünstigenden Bescheides vom 2. Januar 2002 sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ursprünglich eine Verpflichtungssituation gegeben gewesen sei. 12 Die Klage sei auch begründet, da der Landschaftsplan gegen § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW in der am 19. April 1996 geltenden Fassung (LG NRW a.F.) verstoße. Der Begriff „unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen" sei dahingehend zu verstehen, dass der Landschaftsplan die baurechtlichen Festsetzungen unbeschadet, d.h. ohne Beeinträchtigung, lassen müsse. Dagegen sei verstoßen worden. Denn im Bebauungsplan sei als Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft" festgehalten worden. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehöre aber auch das Umbrechen von Boden, das Düngen und das Errichten von landwirtschaftlichen Nebengebäuden; dies alles werde vom Landschaftsplan verboten. An alldem ändere sich nicht etwa deswegen etwas, da die Bauleitplanung ihrerseits an die Fachgesetze gebunden sei. Das Verhältnis zwischen Landschaftsplanung und Bauleitplanung werde in § 16 LG NRW a.F. geregelt, eine andere Ausdeutung umgehe den in § 16 LG NRW a.F. statuierten Vorrang der Bauleitplanung. 13 Jedenfalls sei der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 rechtswidrig, da ihm ein Befreiungsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), aa) LG NRW zustehe. Eine „Härte" liege vor, da seine im Rahmen des Bebauungsplanes gegebene Baufreiheit - die durch Art. 14 GG geschützt werde - durch den Landschaftsplan eingeschränkt werde, da den von ihm geplanten Einfamilienhäusern eine umfassenden Nutzbarkeit durch die landläufig üblichen Hausgärten verweigert werde. Weiter seien seine Grundstücke besonders zugeschnitten, so dass er nur die vorliegende Form der Bebauung habe wählen können, um seine Baufreiheit optimal auszunutzen. Auch bestehe kein besonderes Interesse an der Einhaltung des Verbots, da die Flächen eine geringe Schutzbedürftigkeit auswiesen und der Eingriff von geringer Intensität sei. Die Härte sei hier auch nicht „beabsichtigt" gewesen. Zum einen stelle die beabsichtigte Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen Betätigung den naturschutzrechtlich „geringeren" Eingriff dar; wenn der Kläger die Grundstücke zu Landwirtschaftszwecken (Acker) nutzen dürfe, so müsse er sie erst Recht als Hausgärten nutzen dürfen. Beide Nutzungen wiesen den Grundwert 2. der Biotopwertkarte auf. Zum anderen ergehe der Landschaftsplan nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. „unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen", daher liege dann eine nicht beabsichtigte Härte vor, wenn durch den Landschaftsplan eben doch die baurechtlich zulässige Nutzung eingeschränkt werde. 14 Der Kläger beantragt, 15 festzustellen, dass für die Nutzung der Grundstücke, soweit sie sich im Geltungsbereich für die des Bebauungsplans Nr. 00 der Gemeinde P. befinden, keine Befreiung von den Festsetzung des Landschaftsplans Nr. 0 für die Nutzung als Hausgärten erforderlich ist; 16 hilfsweise 17 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. November 2005 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Seiner Auffassung nach ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die landschaftsrechtlichen Festsetzungen seien grundstücksbezogen, der Kläger sei aber weder Eigentümer noch Nutzer der betroffenen Grundstücke. Die Adressatentheorie helfe dem Kläger nicht weiter. Diese gelte nämlich nicht für die Verpflichtungsklage, die angegriffene Entscheidung sei aber mit der Ablehnung seines Antrags durch die Ausgangsbehörde gleichzusetzen. 21 Die Klage sei auch unbegründet. Der Landschaftsplan verstoße nicht gegen § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. Im Bebauungsplan der Gemeinde P. werde die Bezeichnung als „Fläche für die Landwirtschaft" textlich nicht weiter konkretisiert, der Begriff der „Landwirtschaft" im Sinne des § 201 BauGB erfasse eine Vielzahl von Nutzungen. Dass diese Vielzahl von Nutzungen auch in jedem Fall rechtlich zulässig sei, werde durch das Bauplanungsrecht nicht rechtlich vorgegeben; insoweit seien auch naturschutzrechtliche Schutzgebietsfestsetzungen zu beachten. Als Grünland seien die Flächen weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Schließlich sei die bauleitplanerische Festsetzung - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes - nur unter bauplanungsrechtlichem Aspekt erfolgt, dem Landschafplanungsrecht müsse die Möglichkeit zustehen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren. Auch sei die Ausweisung verhältnismäßig, da sie lediglich den status quo aufgreife. 22 Auch die Erteilung eine Befreiung scheide aus. Eine Härte liege nicht vor, da keine zwingende Notwendigkeit für die Errichtung der Häuser im hinteren Bereich der Grundstücke bestehe. Zwar möge durch das Leitungsrecht eine Bebaubarkeit eingeschränkt werden, dies sei aber - ebenso wie die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Beschränkungen - hinzunehmen. Die sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden Restriktionen könnten nicht dazu führen, dass die für den Schutz eines Naturschutzgebietes geltenden Vorschriften durchbrochen würden. Weiter sei eine etwaige Härte nicht unbeabsichtigt. Denn der Landschaftsplan berücksichtige vollumfänglich den bereits zu diesem Zeitpunkt gültigen Bebauungsplan. In Kenntnis der bestehenden Baugrenzen habe der Träger der Landschaftsplanung jedoch das Naturschutzgebiet bis an die nördliche Baugrenze hin ausgewiesen. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber mögliche Konflikte hinsichtlich einer künftigen Bebauung der Grundstücke jenseits der Naturschutzgebietes nicht erkannt habe. Vielmehr mache die Auferlegung von Entwicklungsmaßnahmen deutlich, dass eine privatgärtnerische Nutzung der Grundstücke als kontraproduktiv anzusehen sei; dabei komme es auf einen Vergleich der Biotopwerte letztlich nicht an. Zwar seien die Gründflächen als solche nicht von hohem naturschutzfachlichem Wert, sie würden jedoch als Pufferzone benötigt. 23 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie tritt der Klage entgegen. Die Klage sei unzulässig, wie der Beklagte ausgeführt habe. Sie sei aber auch unbegründet, da der Landschaftsplan nicht gegen § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F verstoße. Zwar werde die bauliche Nutzung zunächst durch den Bebauungsplan geregelt, auch gehe das LG NRW a.F. von einem grundsätzlichen Primat der Bauleitplanung gegenüber der Landschaftsplanung aus. Die Bauleitplanung sei jedoch ihrerseits an die einschlägigen Fachgesetze und Vorschriften gebunden, zu diesen gehöre auch der Landschaftsplan. Auch werde hier eine landwirtschaftliche Nutzung durch die Festsetzungen des Landschaftsplans keineswegs vereitelt, die betreffenden Grundstücke könnten als Grünland für Weide- oder Mahdzwecke genutzt werden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht gegeben; insoweit werde auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. 24 Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hauptantrags ist sie sowohl unzulässig, wie auch unbegründet. Mit dem Hauptantrag ist die Klage bereits deshalb unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist. Nach dieser - entsprechend angewendeten - Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass er in seinen Rechten verletzt sein kann. Solche eigenen Rechte des Klägers - die durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes betroffen sein könnten - sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger ist weder Eigentümer noch Besitzer der durch den Landschaftsplan überplanten Grundstücke, er nutzt sie auch nicht. Einen Bauantrag hat er nicht gestellt, auch ist die Bebauung vollständig abgeschlossen. Er mag in der Vergangenheit die Flächen erschlossen haben, diese Erschließung ist aber nunmehr - nach der Bebauung der Flächen und deren Veräußerung - abgeschlossen. Ob dem Kläger als zur Bebauung Ermächtigten eine Klagebefugnis zugestanden hätte, kann dahinstehen, da er nie zur Bebauung ermächtigt war bzw. ist. Soweit sich Rechte des Klägers aus dem Bescheid des Rheinisch - Bergischen Kreises vom 2. Januar 2002 ergeben mögen, ist die Anfechtungsklage vorrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO). 27 Vgl. zur Klagebefugnis des zur Bebauung Ermächtigten einerseits Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 47 Rdnr. 70; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rdnr. 217, andererseits Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006§ 47 Rdnr. 48; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 47 Rdnr. 59a. 28 Daher kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage auch deswegen unzulässig ist, da sie sich möglicherweise gegen den falschen Klagegegner richtet bzw. da dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO möglicherweise deswegen fehlt, da die von ihm beabsichtigte Nutzung der unter Naturschutz stehend Flächen - ungeachtet der streitigen landschaftsrechtlichen Verbotsregelung - , bereits aus anderen, nämlich aus bauplanungsrechtlichen Gründen, unzulässig ist. 29 Die Feststellungsklage ist ungeachtet ihrer Unzulässigkeit auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da der Landschaftsplan Nr. 4 „Mittlere Dhünn", Naturschutzgebiet N5 „Bechsiefen und Hundberger Siefen" auch insoweit wirksam ist, als sein Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 00 „I. „ der Gemeinde P. überlagert. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm - hier der Satzung nach dem LG NRW (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NRW) - ist die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des zuständigen Normgebers über ihren Erlass geltende Sach- und Rechtslage. Zum Zeitpunkt des Erlasses des genannten Landschaftsplanes - dem 19. April 1996 - lautete § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. wie folgt: „Soweit ein Bebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Nr. 5 sind insoweit nicht zulässig." 30 Diese Bestimmung kann jedenfalls nicht dahingehend verstanden werde, dass mit ihr alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - auch soweit sie noch nicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der Bedeutungsgehalt des Wortes „unbeschadet" ist offen. „Unbeschadet" kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass damit „ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz" gemeint ist, als auch dahingehend, dass damit „ohne Schaden, ohne Nachteil für", ausgedrückt werden soll. 31 Vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl. 1995. 32 Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht allerdings deutlich dafür, dass „unbeschadet" hier eher im Sinne von „ohne Rücksicht auf, ungeachtet, trotz" gemeint ist. In den Materialien zum ersten LG NRW heißt es: „Nach Absatz 1 ist der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes grundsätzlich auf den Außenbereich im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 BBauG beschränkt. Diesen Außenbereich soll die Landschaftsplanung flächendeckend erfassen. Ausnahmsweise kann sie sich allerdings dann auf den Geltungsbereich von Bebbauungsplänen erstrecken, wenn diese für bestimmte Flächen nichts anderes als die land - oder forstwirtschaftliche Nutzung vorsehen". 33 Vgl. LT Drucks. 7/3263, S. 45. 34 Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass mit § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - auch soweit sie noch nicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zum einen würde der Landschaftsplan - von seiner zeitlichen Bindung abgesehen (vgl. § 29 Abs. 4 LG NRW) - dann keinerlei Wirkungen mehr entfalten. Zum anderen bliebe dem Plangeber von Landschaftsplänen, deren Plangebiet sich auch auf durch Bebauungspläne mit Festsetzungen „land- oder forstwirtschaftliche Nutzung" oder „Grünflächen" überplante Gebiete erstreckt, dann nur die Möglichkeit in dem Landschaftsplan den Wortlaut der bebauungsrechtlichen Festsetzungen zu wiederholen. Denn sonst ginge er das Risiko ein, dass der Landschaftsplan unwirksam ist, da die landschaftsschutzrechtlichen Festsetzungen in irgendeiner Weise nicht mit den bebauungsrechtlichen Festsetzungen übereinstimmten. Dadurch würden im Ergebnis bebauungsrechtliche Festsetzungen in das Landschaftsschutzrecht „eingepflanzt", obschon beide Rechtsgebiete unterschiedlichen Zwecksetzungen dienen und sich in der Folge auch unterschiedlicher Begrifflichkeiten bedienen. 35 Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen dagegen, dass mit § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - auch soweit sie noch nicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan nicht beeinträchtigt werden dürfen. § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. erstreckt die Geltungsmöglichkeit von Landschaftsplänen auf Flächen, die zwar beplant sind, aber wegen ihres Zusammenhanges mit dem Außenbereich und den erfolgten Festsetzungen sich faktisch als - besonders schutzwürdiger - „grüner Außenbereich" darstellen. Wenn dem so ist, so müssen in diesen Gebieten alle landschaftsschutzrechtlichen Festsetzungen möglich sein, die auch im „normalen" Außenbereich zulässig sind. Im Übrigen setzt der Landschaftsschutz grundsätzlich in besondere Weise auf dem „status quo" der Nutzung von Natur und Landschaft auf. Von daher ist es aber grundsätzlich nicht geboten, bislang noch nicht verwirklichte Nutzungen zu berücksichtigen. 36 Vgl. dazu Schink, Naturschutz und Landschaftspflegerecht Nordrhein - Westfalen, 1989, Rdrn. 654 ff., 661 ff. 37 Nach alledem kann § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. nicht dahingehend verstanden werden, dass alle nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen - auch soweit sie noch nicht verwirklicht worden sind - durch den Landschaftsplan nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies wird durch die derzeit geltende Fassung dieser Vorschrift - § 16 Abs. 1 Satz 4 LG NRW - bestätigt; in dieser Vorschrift wird ausdrücklich festgehalten, dass im Landschaftsplan im Verhältnis zum Bebauungsplan „weitergehende Maßnahmen" festgesetzt werden können. Aus all diesen Gründen liegt damit hier ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a.F. nicht vor. Die streitgegenständlichen Grundstücke - soweit sie mit dem Landschaftsplan überplant wurden - wurden bereits vor der Überplanung als Grünland genutzt und sie können nach wie vor - allerdings nur als Grünland - weiter landwirtschaftlich genutzt werden können. 38 Ein möglicherweise anderes Verständnis des § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW findet sich bei Schink, a.a.O., Rdnr. 461 und - wörtlich wiederholend - Stollmann, Landschaftsgesetz NRW, Stand August 2005, § 16 Anm. 4.1.4. Der Gesetzgeber des LG NRW in seiner derzeit geltenden Fassung ging allerdings davon aus, dass die derzeit gültige Fassung nur das deklaratorisch wiedergebe, was ohnehin schon früher gegolten habe, vgl. LT Drucks. 14/3144, S. 85. 39 Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis deshalb unzulässig ist, da die vom Kläger beabsichtigte Nutzung der unter Naturschutz stehend Flächen - ungeachtet der Versagung der Befreiung - , bereits aus anderen Gründen nicht möglich ist (siehe Oben). Jedenfalls ist die Anfechtungsklage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2005 ist rechtmäßig; daher kann dahinstehen, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzte, falls er rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 40 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW kann von den Ge- und Verboten des Landschaftsplans u.a. dann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Nach gefestigter Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte", das dem des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BNatSchG entspricht und sich rechtsähnlich in zahlreichen anderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Das Instrument der Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Dabei kann allein auf grundstücksbezogene Umstände zurückgegriffen werden. 41 Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 - , vom 21. Juli 1999 - 10 A 1609/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 210 f. und vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 - m.w.N. Vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 - , NVwZ 1993, S. 583 f. 42 Eine solche nicht beabsichtigte Härte liegt hier nicht vor. Der Plangeber der Landschaftsplanes Nr. 0 „Mittlere Dhünn" wollte im Rahmen der Festsetzungen für das Naturschutzgebiet „Bechsiefen" und „Hundberger Siefen" und der textlichen Festsetzungen E. 2.1 - 5/10 ersichtlich die Anlage von Hausgärten untersagen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW eine nicht beabsichtigte Härte auch daraus ergeben kann, dass Flächen, die außerhalb des Landschaftsschutzplanes liegen, in ihrer Bebaubarkeit faktisch durch den Landschaftsschutzplan begrenzt werden. Jedenfalls liegt insoweit eine „Härte" schon deshalb nicht vor, da die Bebaubarkeit hier nicht ausgeschlossen, sondern nur ausgestaltet wird. Die Lage der Grundstücke am Wendehammer mag zwar dazu führen, dass diese „besonders" geschnitten sind. Indes hat dies nicht zur Folge, dass sie unbebaubar wären. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger eine Vielzahl von Planungsvorstellungen gehabt hat (Bebauung nur mit einem Haus zuzüglich Hausgarten, Bebauung mit drei Häusern ohne Garten, Bebauung mit zwei neuen Häusern und „Ausbau" der Scheune), von denen er dann auch eine verwirklicht hat. Dass der Kläger das Grundstück bei Erteilung einer Befreiung wirtschaftlich besser ausnützten könnte, begründet keine Härte. Das Leitungsrecht beeinträchtigt die Bebaubarkeit allenfalls geringfügig. Allein der Umstand, dass eine etwa nach Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützte Baumöglichkeit bestand, die nunmehr eingeschränkt - nicht aber etwa vereitelt - wird, begründet noch keine „Härte" im Sinne der Vorschrift, da die Beeinträchtigung baulicher Möglichkeiten typische Folge landschaftsschutzrechtlicher Festsetzungen ist. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Ausfüllung des Begriffs der „Härte" auch berücksichtigt werden kann, dass die vorhandene Gründlandnutzung und die geplante Gartennutzung möglicherweise den nämlichen Biotopwert aufweisen (wogegen allerdings bereits §§ 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) letzter Halbsatz, 4a Abs. 2 LG NRW sprechen). Jedenfalls werden die Flächen als Pufferzonen benötigt. Im Übrigen wäre eine etwaige Härte auch beabsichtigt. Der Bebauungsplan sieht hinsichtlich der Straße „I1. „ an ihrem Ende einen Wendehammer vor, dass an einem Wendehammer gelegene Grundstücke einen besonderen Zuschnitt haben, ist offensichtlich. Begrenzt der Plangeber die Bebaubarkeit der an diesem Wendehammer gelegenen Grundstücke durch die Ausweisung als Na- turschutzgebiet, ist dies die Auswirkung einer bewussten Planungskonzeption. Die Bebaubarkeit der am hinteren Ende des Wendehammers gelegenen Grundstücke soll nicht dazu führen, dass die Bebauung ausufert. Dies gilt umso mehr, als dass dem Landschaftsschutzplangeber sowohl der Bebauungsplan Nr. 00 „I. „, als auch die Lage der Grundstücke am Wendehammer „I1. „ offensichtlich bekannt war. Gleichwohl hat er das Naturschutzgebiet wie erfolgt festgesetzt. Nach alldem kann dahinstehen, ob hier die Erteilung einer Befreiung schon deshalb ausscheidet, da der Kläger persönlich durch eine Härte noch nicht einmal im Ansatz getroffen wird. 43 Vgl. zur Notwendigkeit von Pufferzonen Bay.VGH, Urteil vom 29. Juli 2005 - 9 N 03.690 - ; OVG SH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 KN 42/03 - ; VG Köln, Urteil vom 1. März 2007 - 14 K 7399/04 - ; Stollmann, a.a.O., § 21 Anm. 2. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162, 154 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war dem Kläger nicht aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens der Beklagten nicht ausgesetzt hat. 45 Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 liegen nicht vor.