Urteil
10 K 4655/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0507.10K4655.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die gegen den Kläger zu 3. gerichtete Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 02./07.05.2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger wenden sich gegen eine gegen den Kläger zu 3. verhängte schulische Ordnungsmaßnahme der beklagten Realschule N. (im Folgenden: die Schule). 3 Am 16.04.2007 fiel ein Schüler der Klasse 6b der Schule auf deren Gelände in einen ca. 80 cm tiefen Schacht, dessen ca. 1 Meter mal 1 Meter große Abdeckung zuvor so verschoben war, dass man beim Betreten einer Seite dieser Abdeckung durch deren Absacken in das Loch fallen konnte. Auf Befragen mehrerer Schüler und Schülerinnen gaben diese an, dass an diesem Vorfall mehrere Schüler der Klasse 6b beteiligt gewesen seien, die die Abdeckung manipuliert bzw. dafür gesorgt hätten, dass der verletzte Schüler die Abdeckung betreten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Aussagen (Blatt 45-59 der Beiakte 2) Bezug genommen. 4 Die Kläger zu 1. und 2. sowie die Eltern weiterer Schüler wurden mit Schreiben der Schule vom 18.04.2007 zu einer Konferenz wegen der Beratung einer Ordnungsmaßnahme aufgrund eines den Schülern vorgeworfenen schwer wiegenden Fehlverhaltens eingeladen. Darin wurde darauf hingewiesen, dass nach § 53 Abs. 7 SchulG der betroffene Schüler einen Lehrer oder einen Schüler seines Vertrauens zu der Sitzung hinzuziehen könne. An der Teilkonferenz vom 02.05.2007 nahmen die Kläger, drei weitere Schüler der Klasse 6b, denen die Schule insgesamt ein schwer wiegendes Fehlverhalten vorgeworfen hatte, sowie die sorgeberechtigten Elternteile der übrigen Schüler, hinsichtlich deren Betroffenheit von Ordnungsmaßnahmen zwei weitere Verfahren zu den Aktenzeichen 10 K 4654/07 und 10 K 4656/07 bei der Kammer anhängig sind, der Schulleiter, die Vertreterin der Schulpflegschaft, die Klassenlehrerin und drei Vertreterinnen des Lehrerkollegiums teil. Durch die Klassenlehrerin wurde zunächst der Sachverhalt dargestellt. Danach ergebe sich aufgrund der schriftlichen Aussagen von 15 Schülern und Schülerinnen, die das Geschehen mehr oder weniger genau beobachtet hätten, folgendes Bild: Die Hauptbeteiligten seien N1. F. , der Kläger zu 3., der Kläger zu 2. des bei der Kammer anhängigen Verfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07. Auf dem Schulgelände befinde sich ein 1 x 1 Meter großer Schachtdeckel. N1. F. habe an diesem Deckel herum gespielt und ihn gemeinsam mit dem Kläger zu 3., dem Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und dem Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 angehoben und ihn so wieder auf die Öffnung gelegt, dass an einer Ecke eine Lücke geblieben sei. Diese drei Schüler hätten sich einen Scherz erlauben wollen und versucht, Mitschüler auf den wackligen Deckel zu locken, um dann mit Spaß zu beobachten, wie diese in den ca. 80 cm tiefen Schacht fielen. Alle Befragten hätten jedoch abgelehnt, weil sie mittlerweile um den bösen Streich gewusst hätten bzw. den schiefen Deckel hätten liegen sehen. Zwischendurch habe sich die Aufsicht führende Lehrerin mit einer Schülergruppe unterhalten, die am Deckel bzw. um diesen herum gestanden habe. Für sie sei nicht zu erkennen gewesen, dass er nicht an der richtigen Position gelegen habe. Nach einem kurzen Gespräch sei sie zu einer anderen Stelle des Schulgeländes gegangen. Zwischenzeitlich sei der später geschädigte Mitschüler angekommen. Er habe nichts von der Vorgeschichte mit der manipulierten Platte gewusst, und die Aufsicht führende Lehrerin habe sich nun nicht mehr in deren unmittelbarer Nähe befunden. Dieser Moment sei ausgenutzt worden, und N1. F. habe von weitem nach dem Mitschüler gerufen, dass er mal herkommen solle. Dieser habe nicht reagiert, so dass sich der Kläger zu 3. auf den Weg gemacht habe, den Mitschüler, der nicht habe mitgehen wolle, herbeizuzerren, um ihn mit den anderen drei Jungen zusammen in die vorbereitete Falle zu locken. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 nach ihren Worten jeweils zur Stabilität und unter Absicherung" auf einer Ecke der Platte gestanden. In diesem Moment sei der Mitschüler auf ungeklärte Weise auf die Platte geraten. Nach eigenen Angaben sei er von N1. F. entsprechend gestoßen worden. Der Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 seien von dem Deckel gesprungen, und der Mitschüler sei in den Schacht gestürzt, wobei ihm eine der spitzen Ecken des Deckels eine klaffende Fleischwunde am Oberkörper zugefügt habe. Die Aufsicht führende Lehrerin sei umgehend zur Stelle gewesen; es sei erste Hilfe geleistet worden, bis der alarmierte Notarzt den verletzten Mitschüler ins Krankenhaus transportiert habe, wo er einige Tage habe verbringen müssen. 5 Nach dem Protokoll der Teilkonferenz zur Anhörung schilderten der Kläger zu 3., der Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07, der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 4656/07 sowie der Schüler N1. F. die Vorgänge aus ihrer Sicht, wobei der Kläger zu 3. versicherte, er habe den Mitschüler nicht gezerrt, sondern nur gedrängt. Die Schüler äußerten kein Wort des Bedauerns und zeigten keine Reue. Alle vier wiederholten immer wieder, es habe nur ein Spaß sein sollen, sie hätten niemals einen Freund in eine gefährliche Situation bringen wollen. N1. F. bestritt, den Mitschüler auf die Platte geschubst zu haben, obwohl dies von den Zeugen nach dem Sachverhalt so geschildert worden sei. In der nacheinander folgenden Stellungnahme der Eltern der betroffenen Schüler zu dem Vorfall betonten diese, dass ihre Kinder nur einen Spaß hätten machen wollen und den schlimmen Ausgang nicht hätten einkalkulieren können. Sie wehrten sich vehement gegen die Feststellung des Schulleiters, ihre Kinder hätten mit Vorsatz und planmäßig gehandelt, um ihren Mitschüler in eine Falle zu locken. Die anwesenden Lehrerinnen und die Vertreterin der Schulpflegschaft lehnten die Verharmlosung des Vorfalls ebenfalls entschieden ab. Nach eingehender Beratung ohne Anwesenheit der Eltern und Schüler beschloss die Teilkonferenz für den Kläger zu 3. und die drei weiteren am Vorfall aktiv beteiligten Schüler der Klasse 6b die Androhung ihrer Entlassung von der Schule, die Erstellung einer ausführlichen schriftlichen Entschuldigung gegenüber dem verletzten Mitschüler, das Erledigen sozialer Aufgaben für die Dauer von zwei Wochen an zwei Nachmittagen pro Woche für je zwei Stunden in Form einer Mithilfe im integrativen Kindergarten Marienfeld sowie die Auferlegung einer verantwortlichen Tätigkeit für den Klassenumzug ins Hauptgebäude und für den Schüler N1. F. darüber hinaus das Wiederherrichten der Sprunggrube für die Schüler. 6 Die Eltern und Schüler wurden sodann nacheinander über die beschlossenen Maßnahmen informiert, wobei der Schulleiter jeweils zu Beginn zum Ausdruck brachte, dass die Haltung der Eltern ihn erschreckt habe. Bei ihm, seinen Kolleginnen und der Elternvertreterin sei der Eindruck entstanden, dass die Eltern mangelnde Einsicht zeigten, den Vorfall verharmlosten und sich zu sehr hinter ihre Kinder stellten; sie könnten ihnen langfristig viel mehr helfen, wenn sie mit der Schule kooperierten. Die Klägerin zu 1. des Verfahrens 10 K 4654/07 akzeptierte die erzieherische Maßnahme, während die Androhung der Entlassung auf ihren Widerstand stieß. Sie bezweifelte die rechtliche Grundlage dazu. Dies wurde auch von den Klägern zu 1. und 2. sowie der das Verfahren 10 4656/07 betreibenden Familie so gesehen. Der Vater des Schülers N1. F. akzeptierte dagegen die Beschlüsse. Abschließend erwähnte der Schulleiter noch, dass der Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und der Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 kurz nach dem Vorfall schon wieder wegen Mobbingverhaltens im Bus aufgefallen seien. 7 Mit vom Schulleiter und der Klassenlehrerin unterschriebenem und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 07.05.2007 teilte die Schule den Klägern mit, die Teilkonferenz habe in der Sitzung vom 02.05.2007 ein gravierendes Fehlverhalten des Klägers zu 3. festgestellt. Durch sein Verhalten habe dieser die Rechte und vor allen Dingen die Gesundheit seines Mitschülers ganz erheblich gefährdet und verletzt. Dieser habe sich als Folge des Fehlverhaltens eine klaffende Fleischwunde im Bereich des Oberköpers zugezogen. Glücklicherweise sei es nicht zu inneren Verletzungen gekommen. Nach eingehender Beratung habe die Teilkonferenz deshalb die Androhung der Entlassung von der Schule beschlossen. Diese Maßnahme sei erforderlich, da es sich um ein besonders schwer wiegendes Verhalten handele, wie aus der Darstellung des Sachverhalts in der Konferenz eindeutig hervorgehe. Die Maßnahme werde zur Verdeutlichung des Fehlverhaltens und zur Förderung von Einsicht und Verantwortungsbewusstsein kombiniert mit den folgenden erzieherischen Maßnahmen: Ausführliche schriftliche Entschuldigung an den verletzten Schüler, Erledigen sozialer Aufgaben in Form einer Unterstützung der Betreuer des integrativen Kindergartens in N. -N2. für die Dauer von zwei Wochen jeweils zweimal wöchentlich zwei Stunden nachmittags gemäß seinen Möglichkeiten und den Anweisungen der Betreuer, wobei die genauen Termine noch vereinbart würden, sowie dem Hinweis, die Androhung der Entlassung verpflichte den Kläger zu 3. noch mehr als sonst zu einem tadellosen Verhalten; er müsse sich darüber im Klaren sein, dass er unter besonderer Beobachtung aller Kollegen stehe. 8 Das Kriminalkommissariat Eitorf der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis hörte aufgrund einer Strafanzeige der Mutter des bei dem Vorfall verletzten Schülers den Kläger zu 3., den Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07, den Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 sowie den Schüler N1. F. am 14.05.2007 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten genommenen Kopien der diesbezüglichen Protokolle verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Bonn stellte die Verfahren später wegen altersbedingter Schuldunfähigkeit der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schüler ein. 9 Mit Schreiben vom 29.05.2007 legten die Kläger zu 1. und 2 zusammen mit den sorgeberechtigten Elternteilen, die die Verfahren 10 K 4654/07 und 10 K 4656/07 betreiben, Widerspruch ein, der im Betreff Ordnungsmaßnahmen" und im Bezug die schriftliche Mitteilung vom 07.05.2007 Androhung der Entlassung von der Schule" überschrieben ist. Zur Begründung trugen sie vor, das Verhalten ihrer Kinder stelle kein schwer wiegendes Fehlverhalten dar. Vielmehr hätten die Kinder weder vorsätzlich noch gewollt ihren Schulfreund verletzt. Ihre Kinder hätten nur mitgemacht und nicht angestiftet, seien also nicht Rädelsführer gewesen, sondern nur Teilnehmer an diesem Streich, ohne die Folgen ihres Tuns im Einzelnen zu bedenken oder zu erahnen, weshalb ihr Handeln auch im Strafmaß weniger hart zu bewerten sei. Dazu verwiesen sie auf § 15 Abs. 2 ASchO. Rechtlich eher befremdlich als der Sache dienlich sei, dass die Konferenz ihre Entscheidung auf der Grundlage der Aussagen der betroffenen Kinder und des Inhalts der ihnen abverlangten Aufsätze sowie der Aufsätze der Kinder, auf die die Schule sich als Zeugen stütze, getroffen habe. Betroffene und als Zeugen aufgetretene Kinder seien äußerstenfalls zu einer subjektiven Bewertung des Wahrgenommenen in der Lage gewesen. Ihre Angaben reichten zu einer objektiven Beweisführung auf keinen Fall aus. Aus diesen Gründen stelle eine erzieherische Einwirkung eine angemessene Reaktion der Schule auf das unbestrittene Fehlverhalten der Kinder dar. Anderenfalls werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die bestimmende Ursache für den Geschehensablauf, insbesondere für die schwere Verletzung des geschädigten Schülers, sei gewesen, dass der Schachtdeckel nur locker aufgelegen habe und dadurch ein dauerhaftes Verletzungsrisiko für alle Kinder der Schule dargestellt habe. Mit diesem Hinweis solle keine Diskussion über Verantwortlichkeiten ausgelöst, sondern nur auf den kausalen Zusammenhang hingewiesen werden. 10 Mit Schreiben vom 17.08.2007 teilte die Schule mit, die Teilkonferenz habe am 16.08.2007 über den Widerspruch gegen einen Teil der Ordnungsmaßnahme erneut beraten; der Widerspruch richte sich allein gegen die Androhung der Entlassung von der Schule, weil die begleitenden erzieherischen Maßnahmen wie schriftliche Entschuldigung beim Verletzten und die Erledigung sozialer Aufgaben von den Schülern bereits abgeleistet worden und damit nicht mehr Gegenstand des Widerspruchs seien. Die Teilkonferenz sei nach eingehender Beratung erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass die Androhung der Entlassung von der Schule für das schwere Fehlverhalten der Kinder angemessen sei. Sie sehe weiter den Sachverhalt, dass die Schüler eine Verletzung ihres Mitschülers in Kauf genommen hätten, wie unter anderem der Aussage des Klägers zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 zu entnehmen sei. Ohne die vorsätzlich von allen Beteiligten herbeigeführte Manipulation des Schachtdeckels wäre es nicht zu dem folgenschweren Unfall gekommen. 11 Die Bezirksregierung wies den Widerspruch der Kläger zu 1. und 2. mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2007 zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger zu 3. habe mit anderen Schülern den Schachtdeckel angehoben, um ihn so wieder auf den Schacht zu legen, dass eine Lücke bleibe. Danach hätten sich alle so auf den Deckel gestellt, dass dieser nicht in den Schacht habe fallen können. Gleichzeitig hätten sie versucht, andere Schüler mit der Absicht auf den Deckel zu locken, dass diese in den ca. 80 cm tiefen Schacht fielen. Dies habe erst bei dem schließlich verletzten Mitschüler und erst nach einigen Versuchen funktioniert; als dieser über dem Schacht gestanden habe, seien der Kläger zu 3. und ein weiterer Schüler vom Deckel gesprungen, so dass der Mitschüler in den Schacht gestürzt sei und sich schwer am Oberkörper verletzt habe. Mit den daraufhin von der Teilkonferenz beschlossenen erzieherischen Maßnahmen hätten sich die Kläger zu 1. und 2. einverstanden gezeigt. Die Teilkonferenz habe formell rechtmäßig gemäß § 53 Abs. 7 SchulG über die Ordnungsmaßnahme entschieden, wobei die erforderliche Anhörung gemäß § 53 Abs. 8 SchulG, an der die Kläger teilgenommen hätten, durchgeführt worden sei. Dabei seien alle Zeugenaussagen und auch die Aussagen des Klägers zu 3. aufgenommen worden, die letztlich zu der Ordnungsmaßnahme geführt hätten. Anschließend sei den Klägern zu 1. und 2. gemäß § 53 Abs. 9 SchulG die Ordnungsmaßnahme schriftlich unter Mitteilung einer Begründung zugestellt worden. Die Androhung der Entlassung von der Schule gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 SchulG sei möglich, weil die Schüler durch schweres Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hätten. Durch das bewusste Anheben des Schachtdeckels und das massive Auffordern, sich auf den Deckel stellen, hätten die beteiligten Schüler eine Verletzung Dritter in Kauf genommen, auch wenn diese nicht beabsichtigt gewesen sei. Das stelle ein schwer wiegendes Fehlverhalten im Sinne des § 42 Abs. 3 SchulG dar. Die Androhung der Entlassung von der Schule sei auch verhältnismäßig, weil sie geeignet sei, dem Kläger zu 3. vor Augen zu führen, dass er sich an gewisse Regeln halten müsse und dass ein Verstoß gegen Verhaltensregeln auch zu spürbaren Veränderungen führen könne. Die Maßnahme sei erforderlich, weil der von der Schule bezweckte Erfolg, dass der Kläger zu 3. sich bewusst werde, dass sein Fehlverhalten auch Konsequenzen mit sich bringe, durch die Androhung der Entlassung angemessen bewirkt werde. Auch der gleichzeitige Erlass erzieherischer Maßnahmen erscheine in Kombination mit der erlassenen Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig, um dem Kläger zu 3. sein schwer wiegendes Fehlverhalten aufzuzeigen und eine positive Veränderung dieses Verhaltens zu bewirken. Die Ordnungsmaßnahme stehe damit in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat. Ein milderes Mittel sei hier nicht geeignet, die schwere Pflichtverletzung, bei der es zu einer erheblichen Verletzung eines Dritten gekommen sei, zu ahnden. Der Kläger zu 3. habe bewusst den Deckel so manipuliert, dass er die Verletzung eines Mitschülers in Kauf genommen habe. Die Kläger zu 1. und 2. hätten angeführt, dass der Schachtdeckel nur locker aufgelegen und so ein Verletzungsrisiko für alle Schüler dargestellt habe. Jedoch sei es erst durch aktives Zutun ihres Sohns möglich gewesen, den Schacht so weit zu öffnen, dass eine Person in diesen habe fallen können. Ohne diese Handlung wäre keine Gefahr von dem Schacht ausgegangen. 12 Die Kläger haben am 05.11.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihren bisherigen Vortrag verweisen und darüber hinaus ausführen: Entgegen dem Vortrag der Schule hätten der Kläger zu 3. und die anderen aktiv am Vorfall beteiligten Schüler nicht der Teilnahme eines Vertreters des Schülerrats an der Teilkonferenz widersprochen; dazu seien sie auch nicht gefragt worden. Entgegen der Behauptung der Schule, der Kläger zu 3. habe zusammen mit anderen den Schachtdeckel entfernt bzw. zur Seite geschoben, habe allein der Schüler N1. F. den Schachtdeckel in der vorbezeichneten Art manipuliert, was er am 02.05.2007 bei der Teilkonferenz vor mehreren Zeugen eindeutig erklärt habe. Deshalb unterscheide die Schule nicht zwischen einer Teilnahme und einer bloßen Anwesenheit und komme demzufolge zu einer falschen, im Ergebnis unangemessenen Bewertung. Der Kläger zu 3. habe weder den Schachtdeckel berührt und in der vorbezeichneten Art manipuliert noch habe er ihn betreten. Er sei auch nicht an der Aktion, die zur Verletzung des Opfers geführt habe, direkt beteiligt gewesen. Diesen Sachverhalt habe der Kläger zu 3. auch in seiner Anhörung bei der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises genauestens geschildert. Das Geschehen schilderten die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der Schüler F. habe die Platte so verschoben, dass eine Ecke frei über dem Schacht geschwebt habe. Er habe sich mit dem Kläger zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und dem Kläger zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 auf die drei anderen Ecken gestellt. Zunächst sei auf dem Schacht rumgewackelt und dann versucht worden, andere Schüler und Schülerinnen anzulocken, die sich auf die lose Ecke hätten stellen sollen, um sie dann zu erschrecken. Es sei jedoch keiner bereit gewesen, dies zu tun. Der Kläger zu 3. habe sich von dem Geschehen an der Platte entfernt und habe sich ca. fünf bis sechs Meter entfernt bei anderen Schülern seiner Klasse aufgehalten. Der dann eintreffende, später verletzte Mitschüler sei vom Schüler F. laut gerufen worden, zu ihm an die Platte zu kommen. Der Mitschüler habe nicht auf das Rufen reagiert. Der Kläger zu 3. habe ihn darauf aufmerksam gemacht und habe ihn dann, mit einer Hand auf dem Rücken des Mitschülers, an die Metallplatte rangedrängt. Danach habe der Kläger zu 3. sich wieder vom Geschehen an der Platte abgewandt und sei weggegangen. Das nächste, was er gehört und gesehen habe, sei der schreiende Mitschüler gewesen, der unter Schmerzen selbst aus dem Schacht gekrochen sei. Weiter führen die Kläger aus, im Übrigen ließen die Ausführungen des Widerspruchsbescheids hinsichtlich der Manipulation des Deckels nicht erkennen, dass das ganze Geschehen sich nicht ereignet hätte, wenn der Deckel gesichert gewesen wäre. Wäre der Deckel, der am Morgen nach dem Unfall zugeschweißt gewesen sei, gesichert gewesen, wäre nichts passiert. Der Bezirksregierung sei nicht bewusst gewesen, dass an dem Vorfall der Schüler F. beteiligt gewesen sei. Sie habe diesen Schüler bei der Entscheidung über die Widersprüche nicht berücksichtigt. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Ordnungsmaßnahme der Beklagten vom 02./07.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2007 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und führt weiter aus, die aktiv am Vorfall beteiligten Schüler hätten auf Nachfrage geäußert, der Teilnahme eines Vertreters des Schülerrats an der Teilkonferenz bedürfe es nicht, weil sie sich gegenseitig unterstützen würden. Eine weniger schwer wiegende Ordnungsmaßnahme hätte nicht ausgereicht, um den Schülern klar zu machen, dass sich solch ein Vorfall nicht wiederholen dürfe. Ein schriftlicher Verweis sei völlig unzureichend. Die Schule verhänge bereits für weniger schwere Vergehen einen Unterrichtsausschluss. Andere Schüler könnten zudem einen Unterrichtsausschluss als Belohnung empfinden. Eine Versetzung in Parallelklassen, die vorhanden seien, sei hier nicht sachdienlich, weil diese Ordnungsmaßnahme bei anderen Verfehlungen wie Störungen des Unterrichts einer Klasse in Betracht komme. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Schule vom 02./07.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 04.10.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Schule ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 27.06.2006 (SGV.NRW. 223) - SchulG -. Danach kann die Schule - unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SchulG - die Entlassung von der Schule androhen. 22 In formeller Hinsicht kann offen bleiben, ob die Teilkonferenz der Schule mangels Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters des Schülerrats formell rechtswidrig entschieden hat. Es spricht allerdings viel dafür, dass dies der Fall war. Die Realschullehrerin W. hat zwar - entgegen dem Vortrag der Kläger - ausgeführt, die vier von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schüler - und damit auch der Kläger zu 3. - hätten auf ihre Nachfrage hin gesagt, ein Vertreter des Schülerrats müsse nicht an der Sitzung der Teilkonferenz teilnehmen, weil sie sich gegenseitig unterstützen würden. Da sie wie die weitere Vertreterin der Schule im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.05.2008 darauf hingewiesen hat, dass für ihren Vortrag schon die vom 18.04.2007 datierende Einladung der Schule zur Teilkonferenz spreche, weil dort darauf hingewiesen worden sei, dass nach § 53 Abs. 7 SchulG der betroffene Schüler einen Lehrer oder einen Schüler seines Vertrauens zu der Sitzung hinzuziehen könne, und daraus ersichtlich sei, dass die Schule nicht ohne besonderen Grund von deren Teilnahme an der Teilkonferenz abgesehen habe, spricht viel dafür, dass dies allein hinsichtlich einer Person des Vertrauens aus dem Schüler- oder Lehrerkreis zutrifft. Denn der Hinweis in der Einladung der Schule zur Teilkonferenz bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Hinzuziehung von Vertrauenspersonen. Von einer Vertrauensperson ist aber der Vertreter bzw. die Vertreterin des Schülerrats zu unterscheiden. Zusätzlich zur Hinzuziehung von Vertrauenspersonen - entgegen dem Hinweis in der Einladung der Schule vom 18.04.2007 nicht in Abs. 7, sondern - in Abs. 8 des § 53 SchulG ist die Hinzuziehung eines Vertreters oder einer Vertreterin des Schülerrats in Abs. 7 Sätze 3 und 4 des § 53 SchulG geregelt. Abgesehen davon ist fraglich, ob ein Widerspruch" im Sinne der genannten Vorschrift gegen die Teilnahme eines Vertreters oder einer Vertreterin des Schülerrats einer vom betroffenen Schüler lediglich - wie hier - nicht für erforderlich gehaltenen Teilnahme gleichzusetzen ist. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt indes nur dann vor, wenn eine fehlerhafte Besetzung sich auf die Entscheidung über die Schulordnungsmaßnahme ausgewirkt hat. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.04.1996 - 19 B 246/96 -. 24 Ob dies auch dann gilt, wenn dies nicht auszuschließen, da mangels (vom Schulgesetz aber vorgesehener) Beteiligung einer Person nicht aufzuklären ist, kann hier ebenfalls offen bleiben, weil die angefochtenen Bescheide jedenfalls aus anderen Gründen aufzuheben sind. Die übrigen Verfahrensregelungen des § 53 Abs. 7 und 8 SchulG hat die Schule eingehalten. Ihre Verfahrensweise, zum Vorfall die betroffenen Schüler sowie Schüler und Schülerinnen, die den Vorfall erlebt haben, schriftlich zu befragen - es handelt sich entgegen der Meinung der Kläger nicht um Aufsätze - , ist, auch wenn die Kläger dies befremdlich finden, sachgerecht und hinsichtlich der erforderlichen Aufklärung durch die Schule vorbildlich. Entgegen der Auffassung der Kläger sind Kinder auch nicht schlechtere Zeugen als Erwachsene und sind letztere ebenso wenig wie Kinder zu einer völlig objektiven Wiedergabe des Geschehenen in der Lage, weil die Wiedergabe von Umständen bei jedem Menschen von dessen jeweils aktueller Wahrnehmung abhängt, die wiederum von vielerlei Faktoren wie Aufmerksamkeit oder Ablenkung wegen bestimmter anderer Umstände, Gesundheit, psychischer Verfassung, Müdigkeit, Blickrichtung und vielem mehr bestimmt wird. 25 Die Schule ist auch von einem konkreten Sachverhalt ausgegangen. Unstreitig ist, dass ein Fehlverhalten des Klägers zu 3. vorliegt. Dass der Schachtdeckel lediglich auflag, war zwar eine Ursache für den Vorfall. Eine weitere Ursache und maßgeblich war aber das Verhalten des Klägers zu 3. und der anderen Schüler. Sämtliche Schüler hatten auch dann die Finger von der Schachtabdeckung zu lassen, wenn die Abdeckung lediglich locker auflag. Soweit die Kläger auf den nicht mehr geltenden § 15 Abs. 2 ASchO hinweisen, bestimmt auch § 53 Abs. 1 Satz 5 SchulG, dass Einwirkungen gegen mehrere Schüler nur zulässig sind, wenn das Fehlverhalten jedem Einzelnen zuzurechnen ist. Das hat die Schule hier in nicht zu beanstandender Weise bejaht, weil die vier aktiv am Vorfall beteiligten Schüler, mit zum Teil unterschiedlichen Beiträgen, zusammengewirkt haben. Das gilt auch für den Kläger zu 3., obwohl er unstreitig den Schachtdeckel weder manipuliert noch berührt hatte. Das hatte die Schule auch richtig gesehen, wie der zusammenfassenden Wiedergabe des Vorfalls in der Konferenz zu entnehmen ist, auch wenn die Schule in ihrer Mitteilung über die Nichtabhilfe des Widerspruchs ausführte, alle Beteiligten hätten den Schachtdeckel manipuliert, und dies auch im Widerspruchsbescheid für den Kläger zu 3. unterstellt wurde. Dem Kläger zu 3. ist ein Zusammenwirken mit den drei anderen aktiv am Vorfall beteiligten Schülern vorzuwerfen, weil er nach dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck um das Vorgehen der drei anderen am Vorfall aktiv beteiligten Schüler wusste. So wurde von den Klägern das Geschehen so dargestellt, dass der Kläger zu 3. sich erst von dem Schachtdeckel entfernte, nachdem die drei anderen den Schachtdeckel manipuliert und dann andere Mitschüler- allerdings vergeblich - auf den Deckel zu locken versucht hatten, sodann der später verletzte Schüler erschien und von N1. F. vergeblich gerufen wurde, zu ihm an die Platte zu kommen, woraufhin der Kläger zu 3. den Mitschüler darauf aufmerksam machte und ihn dann an die Metallplatte herandrängte, um sich selbst wieder vom Geschehen an der Platte abzuwenden. Wusste demnach der Kläger zu 3. um das Vorhaben der drei anderen aktiv am Vorfall beteiligten Schüler, wirkte er mit ihnen durch das Hinführen" des später verletzten Mitschülers zum Schachtdeckel nach Zuruf des N1. F. bewusst und gewollt zusammen. Nach dem (aus den Verwaltungsvorgängen, den Vernehmungsprotokollen der Kreispolizeibehörde Siegburg und der Befragung der drei betroffenen, gegen die Ordnungsmaßnahme Klage führenden Schüler in der mündlichen Verhandlung gewonnenen) Eindruck des Gerichts haben die drei anderen am Vorfall aktiv beteiligten Schüler ihren später verletzten Mitschüler auch - mit den Worten des Schulleiters - planmäßig in eine Falle gelockt. Durch das Zusammenwirken mit ihnen trifft das auch auf den Kläger zu 3. zu. Es mag sein, dass es den vier Schülern vornehmlich darauf ankam, ihren Mitschüler durch Wackeln des Schachtdeckels zu erschrecken, ohne dass er unbedingt in den Schacht fallen sollte; ein Hineinfallen des Mitschülers war aber zumindest nicht unerwünscht. Ein bedingter Vorsatz im Sinne einer billigenden Inkaufnahme bezüglich des Hineinfallens einer anderen Person erfüllt aber bereits das Merkmal des Vorsatzes, hier im Sinne des Lockens in eine Falle. Ein in diesem Sinne planmäßiges Vorgehen liegt im Gegensatz zur Meinung der Kläger auch nicht allein bei einer längeren Vorbereitung, etwa in Form eines während eines längeren Zeitraums ausgeklügelten Plans, vor, sondern ist bereits dann zu bejahen, wenn das Vorgehen eher spontan, aber eben wissentlich und willentlich (auch im Sinne einer billigenden Inkaufnahme) im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände und die Folgen ist. Offen bleiben kann in diesem Urteil wegen der aus anderen Gründen erfolgenden Klagestattgabe, ob der Kläger zu 3. und die anderen aktiv am Vorfall beteiligten Schüler auch vorsätzlich eine Körperverletzung herbeiführten. Dafür könnte das Alter der Schüler sprechen, die deswegen möglicherweise zumindest billigend in Kauf nahmen, dass der Mitschüler eine Körperverletzung erlitt, die bereits dann zu bejahen ist, wenn eine Person einer anderen leicht wehtut oder sie leicht verletzt, was bereits bei einem Bluterguss (blauen Fleck") oder einer Schramme der Fall ist. Eine solche billigende Inkaufnahme auch solcher leichten Verletzungen wird vom Begriff der Körperverletzung erfasst. Dagegen wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich, dass unstreitig ist, dass die Schüler eine solch schwere Verletzung, wie sie ihr Mitschüler erlitt, weder absichtlich noch wissentlich herbeiführten noch auch nur billigend in Kauf nahmen. Davon geht auch das Gericht aus. Es ist schon zweifelhaft, braucht vom Gericht aber ebenfalls nicht entschieden zu werden, ob die vier Schüler die konkreten schweren Verletzungen ihres Mitschülers grob fahrlässig herbeiführten. 26 Die angefochtene Ordnungsmaßnahme wird aber - auch in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat - nicht den rechtlichen Vorgaben gerecht. Dabei fällt allerdings nicht ins Gewicht, dass die Schule in ihrer Mitteilung über die Nichtabhilfe des Widerspruchs ausführte, alle Beteiligten hätten den Schachtdeckel manipuliert, und dies auch im Widerspruchsbescheid für den Kläger zu 3. unterstellt wurde. Denn der Entscheidung der Schule lag in tatsächlicher Hinsicht die zutreffende zusammenfassende Wiedergabe des Vorfalls in der Konferenz zugrunde, nach der der Kläger zu 3. den Schachtdeckel weder manipuliert noch berührt hatte. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bezirksregierung Köln entgangen wäre, dass an dem Vorfall der Schüler F. beteiligt war. Sie nannte im den Kläger zu 3. betreffenden Widerspruchsbescheid auch die Namen des Klägers zu 2. des Verfahrens 10 K 4654/07 und des Klägers zu 3. des Verfahrens 10 K 4656/07 nicht, obwohl sie für beide einen Widerspruchsbescheid erstellte und deshalb deren Beteiligung am Geschehen zur Kenntnis genommen hatte. Dagegen konnte die Bezirksregierung für N1. F. keinen Widerspruchsbescheid erstellen, weil er keinen Widerspruch gegen die auch gegen ihn verhängte Ordnungsmaßnahme eingelegt hatte. 27 Die streitige Ordnungsmaßnahme ist aber deshalb aufzuheben, weil sie bezüglich des in § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG ausdrücklich benannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend im Sinne des § 53 Abs. 9 SchulG begründet worden ist, der Begründungsmangel nicht geheilt ist und dies dazu führt, dass die Ordnungsmaßnahme in der Sache gerichtlich nicht im rechtlich gebotenen Maß nachprüfbar ist. Die einer gerichtlichen Kontrolle ohnehin nur eingeschränkt zugängliche Betätigung des der Schule im Bereich der Ordnungsmaßnahmen eingeräumten - zudem pädagogischen - 28 vgl. dazu: Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 (Schulrecht), 4. Aufl. (2006), Rdnr. 388, 29 Ermessens kann mangels ausreichender Begründung zur Verhältnismäßigkeit nämlich nicht daraufhin geprüft werden, ob die Schule das ihr zustehende Ermessen unterschritten, überschritten oder rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Demzufolge kann nicht entschieden werden, ob die Ordnungsmaßnahme sich in der Sache als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu prüfen. 30 Vgl. dazu im Einzelnen: Gampe/Rieger, Leistungsbewertung - Ordnungsmaßnahmen - Schulpflicht, 2007, § 53 SchulG Rdnr. 6. 31 Zwar ist davon auszugehen, dass die Androhung der Entlassung von der Schule ein geeignetes, da taugliches Mittel ist, weil sie grundsätzlich und auch in diesem konkreten Fall geeignet ist, dem Kläger zu 3. deutlich zu machen, dass sein Fehlverhalten nicht toleriert wird, und mit dem gebotenen Nachdruck auf ihn einzuwirken, derartiges Fehlverhalten künftig zu unterlassen. Der Begründung der hier verhängten Ordnungsmaßnahme lassen sich jedoch keine ausreichenden Erwägungen zur Erforderlichkeit entnehmen. Vielmehr wird die Wahl der Ordnungsmaßnahme allein damit begründet, dass dem Kläger zu 3. ein (besonders) schwer wiegendes Fehlverhalten anzulasten sei. Das ist zwar gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG eine von zwei alternativen Voraussetzungen für die Verhängung der hier verhängten Ordnungsmaßnahme. 32 Vgl. zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 SchulG und zur Frage von Vorsatz und (grober) Fahrlässigkeit auch: Gampe/Rieger a.a.O. § 53 SchulG Rdnr. 46; auch Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 408. 33 Daraus folgt jedoch nicht, dass bei einem schweren Fehlverhalten zwingend eine Ordnungsmaßnahme jenseits der Nrn. 1 bis 3 des § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu verhängen ist. Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Erforderlichkeit die Schulen in jedem Einzelfall, unter mehreren geeigneten Maßnahmen dasjenige zu wählen, das den Schüler am meisten schont und dennoch den erzieherischen Zweck erreichen lässt. Im Grundsatz müssen die Schulen der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der schwereren geben. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007 - 19 B 306/07 - m.w.N. 35 Für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Ordnungsmaßnahme ist als Maßstab von Folgendem auszugehen: Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Da demnach die Ordnung in der Schule kein Selbstzweck ist, sondern mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule in einem untrennbaren Sachzusammenhang steht, dürfen Ordnungsmaßnahmen der Schule - auch wenn sie vornehmlich dem Schutz der Mitschüler dienen - nur zum Zweck der Erziehung des störenden Schülers getroffen werden. 36 Vgl. Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 383. 37 Schulische Ordnungsmaßnahmen sind wie erzieherische Einwirkungen keine Strafen. Sie dienen vielmehr der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Ordnungsmaßnahmen haben insofern das Ziel, die Einsicht und Besserung des betroffenen Schülers zu bewirken und seine Mitschüler davon abzuhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu begehen. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2000 - 19 B 1244/00 -, Juris. 39 Die Auswahl der Ordnungsmaßnahmen orientiert sich in erster Linie an pädagogischen Überlegungen. Wichtige Gesichtspunkte sind etwa das gesamte bisherige Verhalten des Schülers, seine Einordnung in den Klassenverband und in die Schule, die Notwendigkeit und die Möglichkeit, ihn durch Ordnungsmaßnahmen zu beeinflussen, sowie die Auswirkungen der möglichen Ordnungsmaßnahmen auf sein künftiges Verhalten und seine weitere Schullaufbahn. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.1994 - 19 B 1056/94 -, Juris. 41 Weil erheblich die von der Ordnungsmaßnahme ausgehende Wirkung ist, kann sich für jeden Schüler unterschiedlich beurteilen, welche Ordnungsmaßnahme erforderlich ist bzw. ob statt der in Aussicht genommenen oder verhängten Ordnungsmaßnahme eine andere, weniger schwer wiegende Ordnungsmaßnahme (hier nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SchulG) ausreicht. Die Schule hat die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.02.2007 - 19 B 306 /07 -, S. 3 (unten) des Entscheidungsabdrucks, und vom 06.06.2006 - 19 B 742/06 -, NWVBl. 2006, 615 f. und Juris (jeweils auch zum Stufenverhältnis der Ordnungsmaßnahmen und ihrer Bedeutung). 43 Danach kann bzw. soll der Grad des erzieherischen Einwirkens wie auch einer Ordnungsmaßnahme verschieden sein und ist u.a. davon abhängig zu machen, ob es sich um einen Schüler handelt, der in der Wahrnehmung der Pflichten nachlässig bzw. gleichgültig und gegenüber Zurechtweisungen unempfindlich ist oder ob er sensibel ist und die auferlegten Pflichten in der Regel ernst zu nehmen pflegt. 44 Vgl. Kumpfert in: Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, Stand: September 2007, § 53 Rz. 7 (Mitte) 45 Im Vordergrund steht somit eindeutig die schulische Ordnungs- und Schutzfunktion. 46 Vgl. Gampe/Rieger a.a.O. § 53 SchulG Rdnr. 1 (a.E.) m.w.N. 47 Unstatthaft sind damit Sühne- und Vergeltungsstrafen, das bloße Statuieren eines Exempels oder reine Abschreckungsmaßnahmen. 48 Vgl. Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 383, 385; Gampe/Rieger a.a.O. § 53 SchulG Rdnr. 1 (a.E.); 10. 49 Innerhalb des so abgesteckten Rahmens können allerdings die Auswirkungen des Fehlverhaltens des einzelnen Schülers auf das Verhalten seiner Mitschüler und damit auf die Ordnung in der Schule insgesamt mitberücksichtigt werden. Nur insofern sind generalpräventive Gesichtspunkte in gewissem Umfang zulässig. 50 Gampe/Rieger a.a.O. § 53 SchulG Rdnr. 10; Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 385 m.w.N.; zu generalpräventiven Zwecken verschiedener Ordnungsmaßnahmen vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 06.06.2006 - 19 B 742/06 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks, und vom 27.03.2008 - 19 B 734/07 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. 51 Dabei können in die Überlegungen auch einbezogen werden die die übrigen Schüler betreffenden Auswirkungen, die sich daraus ergeben, dass und auf welche Weise die Schule auf ein Fehlverhalten reagiert. 52 Vgl. Niehues/Rux a.a.O. Rdnr. 385 m.w.N. 53 Zwar ist die pädagogische Ermessensbewertung der Schule, erzieherische Einwirkungen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG allein hier als nicht ausreichend anzusehen, nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Begründung der angefochtenen Ordnungsmaßnahme hätte sich jedoch wegen der hier verhängten schwer wiegenden Ordnungsmaßnahme unter Überspringen der in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SchulG normierten Ordnungsmaßnahmen - unter Beachtung der oben genannten Gesichtspunkte - dazu verhalten müssen, weshalb mildere Ordnungsmaßnahmen für den Kläger zu 3. nicht in Betracht kommen. Dazu hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als die Ordnungsmaßnahme von mehreren (nicht gerichtlich angegriffenen) erzieherischen Einwirkungen im Sinne des § 53 Abs. 2 SchulG flankiert wurde, die ebenfalls eine Außenwirkung auf die übrigen Schüler gehabt haben dürften. 54 Zwar müssen Ermessenserwägungen den Eltern nicht eigens mitgeteilt werden, wenn ihnen die Auffassung der Schule zur Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder erkennbar ist. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2004 - 19 E 1308/04 -. 56 Solche auf die Erforderlichkeit der verhängten Ordnungsmaßnahme bezogenen Erwägungen der Schule finden sich indes auch nicht in den Verwaltungsvorgängen. 57 Die diesbezüglich sehr viel ausführlicheren Erwägungen im Widerspruchsbescheid reichen unabhängig davon, ob - was hier nicht entschieden zu werden braucht - pädagogische Erwägungen der dazu berufenen Schule von der Widerspruchsbehörde vorgenommen werden können, hier deshalb (noch) nicht aus, weil auch die Bezirksregierung Köln sich angesichts der Schärfe der verhängten Ordnungsmaßnahme nicht eingehend genug mit den Vorstellungen des Klägers zu 3. vor dem Geschehen, insbesondere zu möglichen Verletzungen als Folge der Handlungen, und mit seinen Reaktionen nach dem Vorfall befasst. Die von den beiden Vertreterinnen der Schule in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte, dass bereits für weniger schwere Vergehen ein Unterrichtsausschluss verhängt werde, weshalb diese Ordnungsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht angemessen sei, dass andere Schüler einen Unterrichtsausschluss als Belohnung empfinden könnten, dass eine weniger schwer wiegende Ordnungsmaßnahme nicht ausreiche, um den Schülern klar zu machen, dass sich so etwas nicht wiederholen dürfe, und dass eine Versetzung in - vorhandene - Parallelklassen hier nicht sachdienlich sei, weil diese Ordnungsmaßnahme bei anderen Verfehlungen wie Störungen des Unterrichts einer Klasse in Betracht komme, führen hier ebenfalls nicht weiter. Insbesondere kann hier nicht von einer Heilung eines ursprünglichen Begründungsmangels ausgegangen werden. Zum einen ist nicht ausreichend erkennbar, dass die für die Androhung der Entlassung von der Schule allein zuständige Teilkonferenz als Ganze sich diese Gedanken gemacht hat. Sollten dagegen die in der mündlichen Verhandlung von den Vertreterinnen der Schule vorgetragenen Gesichtspunkte die vollständigen Erwägungen der Teilkonferenz wiedergeben, lägen zum anderen nicht lediglich Begründungsmängel, sondern sogar (materielle) Ermessensfehler vor. Denn die im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens der Schule vorgetragenen Erwägungen wären so, wie sie vorgetragen wurden, nicht mit dem Zweck der Ord- nungsmaßnahmen und dem Grundsatz der Erforderlichkeit in Einklang zu bringen. Zunächst lassen die auf eine Kontraindikation des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht oder von sonstigen schulischen Veranstaltungen bezogenen Ausführungen der Schule außer acht, dass ein vorübergehender Ausschluss nicht allein vom Unterricht, sondern stattdessen oder zusätzlich auch von sonstigen schulischen Veranstaltungen möglich ist, diese Maßnahme vom Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG ausdrücklich als eine Ordnungsmaßnahme normiert worden ist und zudem mit Maßnahmen verbunden werden kann, die Lernrückstände verhindern. 58 Vgl. zu letzterem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2007 - 19 B 306/07 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks. 59 Soweit den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erwägungen der Schule zu entnehmen sein sollte, dass sie sich bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen regelmäßig a l l e i n am Schweregrad der Verfehlungen orientiert, wäre dies ebenfalls nicht rechtmäßig, weil sie in diesem Fall den nach den obigen Erläuterungen zu beachtenden Zweck der Ordnungsmaßnahmen und insbesondere die wesentlich zu berücksichtigende Einsichtsfähigkeit des einzelnen Schülers außer acht ließe. Auch unabhängig von einer eventuell regelmäßigen anderweitigen Praxis der Schule ist ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nichts dazu zu entnehmen, ob im hier konkret in Rede stehenden Einzelfall, nämlich für den Kläger zu 3., etwa aufgrund der Einschätzung seiner Einsichtsfähigkeit bzw. angesichts mit ihm gemachter Erfahrungen statt der verhängten eine weniger schwer wiegende Ordnungsmaßnahme ausgereicht hätte, um ihn nachdrücklich von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abzuhalten. 60 Der Schule bleibt es indes in Gestalt der Teilkonferenz in der jeweils aktuellen Zusammensetzung unbenommen, - auch verfahrensmäßig - erneut ein Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durchzuführen und dabei Ermessenserwägungen unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze anzustellen. Diesbezüglich merkt das Gericht vorsorglich zur Vermeidung anderenfalls eventuell entstehender Missverständnisse an, dass die von der Schule angeführten Gesichtspunkte nicht von vornherein unzulässig sind. Das betrifft insbesondere die Herstellung einer gewissen Binnengerechtigkeit" in Form der an für andere Vergehensarten" verhängten Ordnungsmaßnahmen orientierten Verhältnismäßigkeit, generalpräventive Gesichtspunkte, die voraussichtlichen Reaktionen der betroffenen und anderen Schüler auf unterschiedliche Ordnungsmaßnahmen und die Schulpraxis. Alle Erwägungen einschließlich spezifisch pädagogischer Gesichtspunkte sind aber in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen, die zwingend auch den einzelnen betroffenen Schüler, sein Verhalten und seine Einsichtsfähigkeit in den Blick zu nehmen hat. Alle eingestellten Gesichtspunkte sind abzuwägen, und die getroffene Ermessensentscheidung ist anschließend zwar nicht ausufernd, aber doch - zumindest umreißend - so zu begründen, dass die Entscheidungsfindung für Dritte nachvollziehbar ist. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.