Urteil
15 K 4007/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0508.15K4007.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Steueroberamtsrat in den Diensten der Beklagten. Die Stammdienststelle des Klägers ist das Bundesamt für Steuern und zentrale Dienste mit Sitz in Bonn. Er versieht seinen Dienst wegen bundesweiter Steuerprüfungen regelmäßig im ganzen Bundesgebiet sowie an seinem Privatwohnsitz. Seine Privatwohnung ist sein reisekostenrechtlicher Dienstsitz. 3 Der Kläger kehrte am Montag, dem 16.01.2006, von einer Dienstreise zu seinem Wohnort mit dem PKW zurück. Am nächsten Morgen musste der Kläger eine weitere Dienstreise von seinem Wohnort S. zu einer mehrtägigen Besprechung beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn antreten. Da sich die bestehenden winterlichen Witterungsverhältnisse verschlechtern sollten und zudem für den Dienstag weitere Schneefälle vorhergesagt worden waren, entschloss sich der Kläger, die Dienstreise entgegen seiner sonstigen Praxis nicht mit dem PKW, sondern mit dem Zug anzutreten. 4 Der Kläger ging deswegen am 16.01.2006 von seinem Privathaus über einen Feldweg zur nächstgelegenen Fahrkartenverkaufsstelle der Deutschen Bundesbahn, die sich in einer Tankstelle in S. befindet, um dort eine Fahrkarte und eine Sitzreservierung zu kaufen. Dabei stürzte er und zog sich eine Fraktur am linken Unterschenkel zu. 5 Diesen Unfall meldete der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 03.05.2006 und beantragte die Anerkennung als Dienstunfall. 6 Mit Bescheid vom 12.06.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Besorgen einer Fahrkarte im Vorfeld einer geplanten Dienstreise als Verrichtung des täglichen Lebens anzusehen sei, die von der Dienstunfallfürsorge nicht erfasst sei. 7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.07.2006 Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, dass der Weg zur Tankstelle bzw. Fahrkartenverkaufsstelle ein Dienstgang sei, der nicht anders bewertet werden könne als ein vergleichbarer Dienstgang vom Bundeszentralamt aus. 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006, zugestellt am 09.08.2006, zurück. Die Unterscheidung von Dienstgang und Dienstreise sei mit dem am 1.09.2005 in Kraft getretenen Bundesreisekostengesetz aufgehoben worden. Der Kauf einer Fahrkarte sei auch kein Dienstgeschäft, da es sich hierbei nicht um eine im konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragene Dienstaufgabe handelte. Der Zusammenhang zum Dienst sei insoweit gelöst gewesen, da keine Notwendigkeit zum Kauf der Fahrkarte am Vortag der Dienstreise bestanden habe. Die Fahrkarte hätte vielmehr am Dienstreisetag selbst gelöst werden können. Zudem sei die gewählte Wegstrecke über den Feldweg aufgrund der dort nicht herrschenden Streupflicht keine vernünftige Alternative gewesen, da für den Dienstherrn eine Möglichkeit der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme eines Dritten nicht bestünde. 9 Am 05.09.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, auch Handlungen zur Vorbereitung einer Dienstreise stünden unter Versicherungsschutz und stützt sich hierzu auf Rechtssprechung des Bundessozialgerichts. Zudem sei eine Sitzplatzreservierung für ihn notwendig gewesen, weil ihm wegen seiner Behinderung vom 30 GdB, das Stehen während der Reise nicht zuzumuten sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 1) den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.07.2006 aufzuheben, 12 2) die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 16.01.2006 als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anzuerkennen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Unter Vertiefung ihres Vorbringens im Vorverfahren trägt sie vor, der zeitliche Zusammenhang des Fußweges mit der Dienstreise am nächsten Tag sei gelöst gewesen, da der Kläger die Fahrkarte ohne Weiteres am Tag der Dienstreise am Fahrkartenschalter oder beim Zugbegleiter hätte lösen können. Hierdurch wäre auch ein Sitzplatz für den Kläger nicht gefährdet gewesen, da die Vorlage eines amtlichen Behindertenausweises zur Platzzuweisung ausreiche und der Kläger ohnehin die erste Klasse hätte benutzen können. Hätte der Kläger die Dienstreise mit dem PKW angetreten, wozu er im Übrigen nach dessen Anerkennung verpflichtet gewesen wäre, wäre das Auftanken am Vortag ebenfalls als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu werten gewesen. Zudem sei der Fußweg unnötig gewesen, da der Kläger bereits bei der Rückkehr von seiner vorherigen Dienstreise die Karte an der Tankstelle habe kaufen können. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Das Verwaltungsgericht Köln ist gemäß § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständig, weil sich der dienstliche Wohnsitz des Klägers in Bonn befindet. Dieser liegt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - an dem Ort, an dem die ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dies ist hier das Bundesamt für Steuern und Zentrale Dienste in Bonn. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 12.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006, den Unfall am 16.01.2006 als Dienstunfall nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG –anzuerkennen, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Gemäß § 31 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder während des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören ebenfalls Dienstreisen, Dienstgänge sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 S.1, 1. Hs. BeamtVG), also der unmittelbare Weg von der Wohnung zur Dienststelle und zurück. 21 Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt - außer dem hier nicht zweifelhaften Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden - einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss, 22 std. Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 24. 10.1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59; vom 12. 02.1971 - 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 , vom 18.04.2002 – 2 C 22.01- Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. 11.2007 – 2 C 24.06 und Urteil vom 31.01.2008 – 2 C 23.06 -. 23 Ausgehend von dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos, das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegt, steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Risiken, die sich am Dienstort während der Dienstzeit verwirklichen, sind daher in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen. Die Ausübung des Dienstes wird aber nicht stets durch Dienstzeit und Dienstort geprägt. Dies gilt vor allem für Beamte, die Dienstaufgaben in unterschiedlichem Umfang außerhalb der Dienststelle und außerhalb der "regelmäßigen" Arbeitszeit ausüben. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts ausüben will, verlässt der Beamte, der sich für den Dienst außerhalb des Dienstgebäudes entscheidet, grundsätzlich den unfallfürsorgerechtlich geschützten Risikobereich des Dienstherrn, den zu erweitern nicht in sein Belieben gestellt ist. In diesen Fällen kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört. 24 Um die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen, ist entscheidend auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren, 25 BVerwG, Urteile vom 12. 02.1971 a.a.O. S. 206 f. und vom 3. 11.1976 - 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220, 222. 26 In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein Dienstunfall vor. 27 Der Unfall des Klägers ereignete sich nicht „in Ausübung des Dienstes“, sondern bei einem privaten Verhalten des Klägers. Die notwendige enge Verbindung zwischen dem konkreten Unfallgeschehen und der Dienstausübung fehlt vorliegend. Der Kauf von Bahnfahrkarten ist im Regelfall keine Dienstaufgabe des Klägers, der Steuerprüfungen bei Betrieben vornimmt. 28 Mit dem Kauf der Fahrkarte am Vortag einer Dienstreise beginnt nicht schon die erst am nächsten Morgen anzutretende Dienstreise nach Bonn. Die Handlung des Klägers diente vielmehr ersichtlich der Vorbereitung der am folgenden Tag anzutretenden Dienstreise. Entscheidend dafür, die Vorbereitungshandlungen einer Dienstreise nicht unter den Dienstunfallschutz fallen zu lassen, ist der Gesichtspunkt, dass der Kläger selbst den Zeitpunkt und die Umstände dieser Vorbereitungshandlung bestimmen konnte. Er hat entschieden, dass er den Fahrkartenkauf nicht schon unmittelbar bei der Rückkehr von der vorherigen Dienstreise mit dem PKW erledigt oder erst am Bahnhof am nachfolgenden Tag. Er hat auch den konkreten Weg zwischen mehreren möglichen ausgewählt. Der Dienstherr konnte keinen Einfluss auf diese Umstände des Fußweges nehmen und er hat auch sonst keine Veranlassung für gerade diesen konkreten Gang gesetzt. Dieses indiziert, dass dieser Fußweg nicht in die Risikosphäre des Dienstherrn, sondern in die Privatsphäre des Klägers fällt. 29 Allein die dienstliche Motivation des Fußweges kann die Annahme eines Dienstunfalls nicht begründen. Denn dann wären vielfältige Vorgänge des alltäglichen Lebens, weil sie auch die Dienstfähigkeit des Beamten vorbereiten und erhalten, mit vom Dienstunfallschutz umfasst. 30 So hat die Rechtssprechung Arztbesuche grundsätzlich als dem privaten Bereich angehörende Ereignisse angesehen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1965 – II C 39.63-, 32 auch wenn der Beamte vom Arztbesuch unmittelbar zum Dienst eilt und dabei verunfallt. 33 Das Oberverwaltungsgericht NRW, 34 Urteil vom 22.09.1997 – 12 A 6809/95 - , 35 hat die Fahrt eines Beamten zum Krankenhaus, in dem sein erkranktes sechsjähriges Kind lag, und bei der er einen Unfall erlitt, nicht als Dienstunfall anerkannt. Hintergrund der Krankenhausfahrt war die Erkundigung nach dem Gesundheitszustand des Kindes im Hinblick auf die am nächsten Tag angesetzte Dienstreise des Klägers. 36 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Heizen des häuslichen Arbeitszimmers einer Schulleiterin, die dann in dem geheizten Zimmer die Lehrerkonferenz des nächsten Tages vorbereiten wollte, aber beim Tragen der Kohlen an der Türschwelle verunfallte, nicht als Dienstunfall angesehen, 37 BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 – 2 C 23.06 -. 38 Der Kläger kann sich auch nicht auf eine –eventuelle weitere- Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit berufen. Der beamtenrechtliche Dienstunfallbegriff ist enger gefasst als der sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfallbegriff, insofern scheidet ein Rückgriff auf diese Rechtsprechung aus, 39 BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 – VI C 10.70 – BVerwGE 40, 220, 222 40 Anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen, wenn der Kläger die Besorgung der Fahrkarte erst unmittelbar vor Antritt der Dienstreise vorgenommen hätte, dann hätte der entsprechende Gang möglicherweise als notwendige „Zwischenstation“ zum Erreichen des Dienstortes angesehen werden können. 41 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht, vgl. § 124 a VwGO. 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 45 46 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 47 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 48 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 49 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 50 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 51 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 52 Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 53 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 54 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57 5.000,- € 58 festgesetzt. 59 Gründe 60 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 63 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 64 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.