Urteil
20 K 2797/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0526.20K2797.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO. 3 Gegen den Kläger war bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Aktenzeichen 773 Js 549/05 ein Ermittlungsverfahren anhängig, bei dem er des sexuellen Missbrauchs an einem Kind beschuldigt wurde. Dem Kläger wurde vorgeworfen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Zahnarzt den seinerzeit zwölfjährigen Jungen S. H. bei vier verschiedenen Behandlungsterminen an den Geschlechtsteilen angefasst zu haben. Das Verfahren wurde nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. 4 Mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 07.03.2005 ordnete das Polizeipräsidium Bonn die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81 b 2. Alt. StPO an. 5 Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 15.03.2005 Widerspruch gegen diese Anordnung ein. Er vertrat die Auffassung, die Verfügung sei wegen eines Begründungsmangels fehlerhaft. Überdies sei eine erkennungsdienstliche Behandlung nur zulässig, wenn sich deren Notwendigkeit aus einem abgeschlossenen (und nicht einem noch laufenden) Verfahren ergebe. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2007 zurückgewiesen. 7 Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Ermittlungen sei ein Restverdacht bestehen geblieben. Die Wiederholungsgefahr resultiere u.a. aus dem Charakter von Sexualdelikten als Neigungsdelikten. Überdies sei der Kläger 1998 ein weiteres Mal aufgefallen. Die Interessenabwägung falle ebenfalls zu Lasten des Klägers aus. 8 Der Kläger hat am 12.07.2007 Klage erhoben. Er bestreitet die im Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Beim Setzen einer Betäubungsspritze müsse er sich zwangsläufig über den Patienten beugen, so dass aus der Gesamtsituation zufällige Berührungen des Jungen nicht ausgeschlossen gewesen seien. Die Aussagen des betroffenen Jungen seien zudem widersprüchlich. Der Kläger macht des Weiteren geltend, aus der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages könne kein für ihn negativer Schluss gezogen werden. Er habe diesen Weg im Hinblick auf seine gefährdete berufliche Existenz zur Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung gewählt. Selbst wenn sich das vorgeworfene Geschehen tatsächlich zugetragen haben sollte, so wären die Handlung als absolut niederschwellig zu bewerten. Hieraus könne ein Schluss auf pädophile Neigungen nicht gezogen werden. Auch habe das Anlassverfahren so nachhaltig negativ auf den Kläger gewirkt, dass er bereits aus diesem Grunde von einer denktheoretisch erneuten Tat abgehalten würde. Schließlich stellt der Kläger die Notwendigkeit der Maßnahme in Abrede. Vor dem Hintergrund der ihm vorgeworfenen Begehungsweise (Übergriff im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit) sei ein Identifizierungsbedarf anhand von erkennungsdienstlichem Material nicht ersichtlich. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 07.03.2005 mit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er tritt den Darlegungen des Klägers entgegen und vertieft seine Auffassung, wonach eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Nach seiner Auffassung ist die Maßnahme zur Ermittlung in künftigen noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen erforderlich. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn -773 Js 549/05 - Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 16 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 20 Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, 21 BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 22 Demzufolge dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung müsse sich aus einem abgeschlossenen und nicht einem noch laufenden Verfahren ergeben. Vielmehr dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1955 - 1 C 176.53 -, NJW 1956, s. 234; vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, NJW 83, S. 773 und vom 23.11.2005 a.a.O. 24 Die Anhängigkeit eines strafrechtlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Anordnung ist danach gerade Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO. Unschädlich ist hingegen, wenn die Beschuldigteneigenschaft später entfällt. 25 Ausgehend hiervon steht der Umstand, dass das Anlassverfahren - 773 Js 549/05 SE - nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 EUR eingestellt worden ist, der angeordneten Maßnahme nicht entgegen. 26 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogenen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, 27 vgl. ständige Rechtssprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 28 Maßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist. 29 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetztes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder anzeigt worden ist, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -. 31 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. 32 Zunächst ist trotz der Einstellung des Anlassverfahrens ein Restverdacht gegen den Kläger gegeben. 33 Es bestehen nach Auswertung der Zeugenaussagen begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Jungen S. H. bei verschiedenen zahnärztlichen Behandlungsterminen im Juni/Juli 2004 an den Geschlechtsteilen berührt hat. 34 Dies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Bekundungen des Kindes S. H. . Dieser hat im Wesentlichen widerspruchsfrei im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenaussage dargelegt, dass der Kläger ihm, nachdem er eine Betäubungsspritze gesetzt habe, eine Broschüre bzw. ein Buch aus seinem Interessensgebiet Reptilien" zu lesen gegeben habe. Während der Wartezeit bis zum Eintritt der Wirkung der Betäubungsspritze sei die Arzthelferin nicht im Raum zugegen gewesen. In dieser Zeit habe der Kläger die Geschlechtsteile des Jungen berührt und geknetet. Aus den Schilderungen des Zeugen geht auch hervor, dass der Kläger den Zeugen zunächst nur über der Kleidung berührt hat, bei späteren Terminen jedoch auch mit seiner Hand in die Hose des Jungen gegangen ist. Der Junge hat den gesamten Geschehensablauf mit altersgerechten Worten geschildert, wobei insbesondere erkennbar geworden ist, wie er sich während der Übergriffe gefühlt hat. Er hat auf Rückfrage offengelegt, dass der Kläger ihn nicht zum Stillschweigen über die Vorgänge aufgefordert hat; auch ist erkennbar geworden, dass seine Gegenwehr eher verhalten ausgefallen ist. Letztgenannte Umstände wären im Falle einer erfundenen Anschuldigung nicht unbedingt nachvollziehbar. 35 Das Gericht erachtet die Aussagen des Jungen daher als glaubwürdig. Der Umstand, dass es bezüglich der Anzahl der Termine und der Zeitpunkte und Reihenfolge der geschenkten Bücher bzw. der gewonnen Wette Ungereimtheiten gab, steht dem nicht entgegen. S. H. hat in den Kernbereichen auch auf wiederholte Rückfragen der vernehmenden Polizistin stimmig und widerspruchsfrei das Verhalten des Klägers erläutert. Diese Aussagen vor der Polizei decken sich mit den Angaben, die er bei seinen Eltern gemacht hat und welche die Mutter im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat. 36 Soweit der Kläger ausführt, die Handlungen sollten sich angeblich beim Setzen der Betäubungsspritze ereignet haben und damit im Zusammenhang mit einer Handlung, bei der zufällige Berührungen nicht ausgeschlossen werden könnten, gibt er die Äußerungen des Jungen unzutreffend wieder. Die Berührungen haben nach den Darlegungen des Jungen gerade nicht während des Setzens der Betäubungsspritze stattgefunden, sondern in der anschließenden Phase, als auf den Eintritt der Wirkung gewartet wurde und die Zahnarzthelferin nicht mehr im Raum zugegen war. 37 Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Junge S. H. mit seiner Aussage Aufmerksamkeit erregen wollte und daher die Vorwürfe nur erfunden hat. Dagegen spricht insbesondere, auf welche Art die Vorwürfe gegen den Kläger zutage getreten sind. Das geschädigte Kind hat sich nicht zeitnah seinen Eltern offenbart, sondern von den Vorfällen vielmehr im Anschluss an einen Behandlungstermin bei der befreundeten Familie H1. berichtet. Dies ist auf eine Weise geschehen, dass Frau H1. sich nicht unmittelbar veranlasst gesehen hat, sich an die Eltern des Jungen zu wenden. Vielmehr sind die Vorwürfe eher zufällig, nämlich aus Anlass eines Verdachtsfalles betreffend eines Betreuers einer Jugendgruppe bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des Klägers, der Junge habe sich als Opfer dargestellt, um Aufmerksamkeit zu erregen, nicht überzeugen. Erst recht vermag das Gericht aus den Ermittlungsakten keine Anhaltspunkte für die angeblich nicht ganz unproblematischen Familienverhältnisse" zu erkennen. 38 Auch weitere Umstände sprechen indiziell dafür, dass die Bekundungen des Zeugen S. H. zutreffen. So hat das Gericht in die Würdigung eingestellt, dass der Junge, obwohl er mehrfach alleine den Kläger aufgesucht hatte, seine Mutter bei einem der späteren Termine gebeten hat, ihn zum Arzt zu begleiten. Diese von der Mutter bestätigte Bitte erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass er gehofft hat, beim Termin weiterhin Geschenke/Leihgaben zu bekommen, jedoch wegen der Anwesenheit seiner Mutter nicht mehr sexuell berührt zu werden. 39 Des Weiteren runden die Aussagen der beiden Zahnarzthelferinnen das Gesamtbild ab. Beide Arzthelferinnen haben bestätigt, dass der Kläger zu S. H. einen intensiven Kontakt gepflegt und sich mit ihm länger unterhalten habe; insbesondere über das Hobby des Jungen Reptilien". Aus den Aussagen der beiden Arzthelferinnen wird ersichtlich, dass diese den Kläger nicht belasten wollten: beide haben dargelegt, sie könnten sich sexuelle Übergriffe durch den Kläger an einem Kind nicht vorstellen. Beide Arzthelferinnen haben auf Nachfrage erläutert, es komme vor, dass der Kläger während der Wartezeit, bis die Betäubungsspritze wirke, allein mit Patienten im Behandlungszimmer bleibe. Auf Befragen hat die Arzthelferin D. C. angegeben, ihr Chef sei schon mal rot geworden, wenn sie reingekommen sei, wobei sie meinte, das Rotwerden könne an der Heizung liegen. Auf konkrete Befragung gab sie des Weiteren an, der Kläger habe seine Hand schon mal auf dem Oberschenkel von S. H. liegen gehabt, als sie hereingekommen sei. Dies habe sie schon mal gesehen, sich aber nichts dabei gedacht, zumal der Kläger seine Hand nicht weggenommen habe, wenn sie hereinkam oder dabei saß. Schließlich hat die Zeugin bestätigt, dass der Arzt schon einmal erschrocken reagiert habe, wenn sie in den Raum gekommen sei. 40 Auch die Arzthelferin L. E. gab an, es könne sein, dass der Kläger seine Hand schon einmal auf dem Bein von S. H. liegen gehabt habe. Dies mache er bei Vielen, wenn die mit den Füßen rumzappelten. Auch Frau E. hat bestätigt, dass der Kläger sich schon mal erschrecke, wenn man hereinkomme. 41 Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich nach Auffassung des Gerichts somit im Gesamtbild verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Jungen S. H. tatsächlich in der Weise, wie von diesem geschildert, an den Geschlechtsorganen berührt hat. Mithin liegt ein Restverdacht bezüglich der Anlasstat vor. 42 Des Weiteren ist auch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Insoweit ist im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln eine Wiederholungsgefahr sowohl aus generellen Gründen (Neigungsdelikt) als auch aus einzelfallbezogenen Erwägungen angenommen worden, wobei bezüglich der einzelfallbezogenen Erwägungen offenkundig ein fehlerhafter Textbaustein verwendet worden ist. Aus der Verwendung des fehlerhaften Textbausteines lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bezirksregierung bei ihrer Prüfung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. 43 Ungeachtet dessen tragen bereits die generellen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr aufgrund des Charakters als Neigungsdelikt die Verfügung. Nach Auffassung des OVG NRW, der auch das erkennende Gericht folgt, besteht im Bereich der Sexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr, 44 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2007, - 5 B 1284/07 -. 45 Auch die einzelfallbezogene Prognose, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, führt zum selben Ergebnis: In diesem Kontext ist zunächst zu würdigen, dass es nicht bei einem einmaligen Vorfall geblieben ist, sondern sich die Übergriffe auf insgesamt vier Behandlungstermine erstreckt haben. Vor allem aber ist es im Verlaufe dieser Vorfälle zu einer Steigerung der Eingriffsintensität gekommen. Während der Junge S. H. zunächst nur davon berichtet hat, vom Kläger über der Kleidung an den Geschlechtsorganen berührt worden zu sein, hat er für weitere Behandlungstermine vorgetragen, der Kläger sei mit der Hand unter seine Kleidung gegangen und habe ihn unmittelbar am Penis berührt. Dies stellt eine tragfähige Grundlage für eine Wiederholungsprognose auch aus einzelfallbezogenen Erwägungen dar. 46 Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass bereits die nachhaltig negativen Wirkungen des Anlassverfahrens geeignet sein würden, ihn von einer (denktheoretischen künftigen Erst)Tat abzuhalten. Gegen den Kläger war bereits 1998 ein gleichgelagertes Ermittlungsverfahren anhängig. Auch wenn die Akte nicht mehr auffindbar ist und somit keine näheren Erkenntnisse aus dem Verfahren vorliegen, außer dass es nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, so ergibt sich jedenfalls, dass allein die frühere Anhängigkeit eines Verfahrens nicht geeignet ist, den Kläger von weiteren sexuellen Handlungen an Kindern abzuhalten. 47 Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. Das Gericht erachtet die Maßnahme entgegen der Auffassung des Klägers als geeignet für Ermittlungen in künftigen Verfahren. Mag auch im Hinblick auf die dem Kläger konkret vorgeworfene Begehungsweise im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit ein Identifizierungsbedarf grundsätzlich nicht bestehen, so kann insbesondere wegen des Charakters als Neigungsdelikt nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Situationen in Betracht kommen, in denen eine Identifizierung des Klägers notwendig ist, um seine Täterschaft auszuschließen oder nachzuweisen. Auch hält das Gericht die Abnahme von Fingerabdrücken für geeignet, künftige Ermittlungen zu fördern, indem beispielsweise Fingerabdrücke auf Gürtelschnallen, Hosenknöpfen o.ä. gewonnen werden mögen, aber auch um im Hinblick auf ein mögliches Vorgehen (Geneigtmachen eines Kindes durch Geschenke) Rückschlüsse ziehen zu können. 48 Der dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf das hohe Schutzgut (Schutz von Kindern gegen sexuelle Übergriffe) verhältnismäßig im engeren Sinne. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.